32001R0448

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen

Amtsblatt Nr. L 064 vom 06/03/2001 S. 0013 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission

vom 2. März 2001

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 147 des Vertrages,

nach Anhörung des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums,

nach Anhörung des Ausschusses für Fischerei- und Aquakulturstrukturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 obliegt es den Mitgliedstaaten, die in Bezug auf individuelle oder systematische Unregelmäßigkeiten erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen, indem sie die Gemeinschaftsbeteiligung ganz oder teilweise streichen.

(2) Um sicherzustellen, dass diese Vorschrift in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewendet wird, sollte die Festsetzung solcher Korrekturen und die Berichterstattung an die Kommission geregelt werden.

(3) Es sollten Vorschriften über die Höhe der Finanzkorrekturen erlassen werden, die die Kommission gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vornehmen kann, wenn ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus Artikel 39 Absatz 1 oder Artikel 38 nicht erfuellt.

(4) Das Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sollte im Einzelnen geregelt werden und auch in den in Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung genannten Fällen angewendet werden.

(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 1865/90 vom 2. Juli 1990 über die Zahlung von Verzugszinsen bei verspäteter Rückzahlung von Strukturfondszuschüssen(2) sollte ersetzt werden. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1865/90 sollten jedoch weiter auf Interventionen angewendet werden, die für die Programmperiode 1994-1999 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94(4), erfolgen.

(6) Diese Verordnung sollte die Bestimmungen für die Rückforderungen von staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages(5) nicht berühren.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Anwendungsbereich

Artikel 1

Diese Verordnung legt Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen fest, die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden.

KAPITEL II

Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

Artikel 2

(1) Im Falle systematischer Unregelmäßigkeiten umfassen die Untersuchungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 alle möglicherweise betroffenen Operationen.

(2) Bei Entscheidungen über die ganze oder teilweise Streichung der Gemeinschaftsbeteiligung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Art und den Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den für die Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Anhang zu dem letzten Quartalsbericht der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommissions(6) vorzulegenden vierteljährlichen Berichte eine Aufstellung der im vergangenen Jahr eingeleiteten Finanzkorrekturverfahren, zusammen mit Angaben über die bereits getroffenen oder gegebenenfalls noch erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

Artikel 3

(1) Wenn im Anschluss an eine Streichung oder Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Beträge eingezogen werden sollen, leitet die zuständige Stelle oder Einrichtung das Wiedereinziehungsverfahren ein und unterrichtet die Zahlstelle und die Verwaltungsbehörde darüber. Über Wiedereinziehungen wird Bericht erstattet und Buch geführt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission(7).

(2) Der gemäß Absatz 1 gestrichene oder gekürzte Strukturfondsbeitrag darf nicht für diejenige Operation oder Operationen wiederverwendet werden, auf die sich die Korrektur bezog, noch, im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund eines systematischen Fehlers, für Operationen, bei denen der systematische Fehler auftrat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in dem im Artikel 2 Absatz 3 genannten Bericht über ihre Entscheidung oder Absichten hinsichtlich der Wiederverwendung der gestrichenen Mittel und gegebenenfalls hinsichtlich der Änderung des Finanzplans der Intervention.

KAPITEL III

Finanzkorrekturen durch die Kommission

Artikel 4

(1) Die Höhe der Finanzkorrekturen durch die Kommission gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 für einzelne oder systematische Unregelmäßigkeiten wird, wenn möglich und ausführbar, auf der Grundlage einzelner Dossiers ermittelt und soll, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dem Betrag entsprechen, der dem Fonds zu Unrecht belastet wurde.

(2) Ist eine genaue Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeit nicht möglich oder ausführbar oder wäre es unverhältnismäßig, die betreffenden Ausgaben ganz zu streichen, und stützt die Kommission daher Finanzkorrekturen auf eine Extrapolation oder einen Pauschalsatz, so verfährt sie folgendermaßen:

a) im Fall einer Extrapolation, wendet sie eine repräsentative Stichprobe von Vorgängen mit ähnlichen Merkmalen an;

b) im Fall eines Pauschalsatzes, so bewertet sie die Bedeutung der Regelverletzung und den Umfang und die finanziellen Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeit.

(3) Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen, und dies erst, nachdem sie die gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 von dem betroffenen Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 vorgelegten Berichte, und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Artikel 5

(1) Die Frist, innerhalb der der betroffene Mitgliedstaat einer Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 nachkommen kann, seine Bemerkungen zu übermitteln und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen, beträgt zwei Monate, es sei denn, die Kommission räumt in ausreichend begründeten Fällen eine längere Frist ein.

(2) Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betroffenen Dossiers nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war, als ihn die Kommission veranschlagt hat. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen geeigneten Anteil oder eine Stichprobe der betroffenen Dossiers begrenzen. Außer in ausreichend begründeten Fällen beträgt die eingeräumte Frist für diese Prüfung nicht mehr als zwei weitere Monate ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Frist. Die Ergebnisse einer solchen Prüfung werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 überprüft. Die Kommission berücksichtigt jedes von dem Mitgliedstaat binnen der vorgegebenen Frist vorgelegte Beweismaterial.

(3) Wenn der Mitgliedstaat Einwendungen gegen die Bemerkungen der Kommission erhebt und eine Anhörung gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 stattfindet, läuft die Frist von drei Monaten, binnen der die Kommission einen Beschluss nach Artikel 39 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung fasst, ab dem Tag der Anhörung.

Artikel 6

Wenn die Kommission Zahlungen gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aussetzt, bemühen sich die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 38 Absatz 5 genannten Frist von fünf Monaten um eine Einigung gemäß den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung. Wenn keine Einigung zustande kommt, gilt Artikel 5 Absatz 3.

Artikel 7

(1) Jede Rückzahlung an die Kommission nach Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 28 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ausgestellten Wiedereinziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.

(2) Bei verspäteter Rückzahlung werden ab dem Fälligkeitsdatum in Absatz 1 bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen erhoben, die eineinhalb Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank für ihre wesentlichen Refinanzierungsoperationen am ersten Arbeitstag des Monats, in den das Fälligkeitsdatum fällt, verwendeten Zinssatz liegen.

(3) Eine Finanzkorrektur nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 berührt nicht die Verpflichtung des Mitgliedstaats, Rückforderungen gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung zu verfolgen und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückzufordern.

KAPITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 1865/90 wird hiermit aufgehoben.

Ihre Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar auf Interventionen für die Programmperiode 1994-1999 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2001

Für die Kommission

Michel Barnier

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 170 vom 3.7.1990, S. 35.

(3) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9.

(4) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11.

(5) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(6) ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

(7) ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21.