32001R0207

Verordnung (EG) Nr. 207/2001 der Kommission vom 31. Januar 2001 zur Festsetzung der im Sektor Reis geltenden Einfuhrzölle

Amtsblatt Nr. L 030 vom 01/02/2001 S. 0028 - 0030


Verordnung (EG) Nr. 207/2001 der Kommission

vom 31. Januar 2001

zur Festsetzung der im Sektor Reis geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2000(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1503/96 der Kommission vom 29. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2831/98(4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht bei der Einfuhr von geschältem oder vollständig geschliffenem Reis um einen bestimmten Prozentsatz und vermindert um den Einfuhrpreis. Dieser Zoll darf jedoch den Satz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt berechnet.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 beziehen und die im Sektor Reis geltenden Zölle betreffen.

(4) Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt, außer wenn in den zwei Wochen vor der folgenden Festsetzung keine Notierung in der Referenzquelle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 vorliegt.

(5) Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten zu ihrer Berechnung die in einem Bezugszeitraum festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6) Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung zur Folge -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Reis gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 anwendbaren Einfuhrzölle werden in Anhang I unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 3.

(3) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 71.

(4) ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 25.

ANHANG I

Festsetzung der Einfuhrzölle für Reis und Bruchreis

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Berechnung des im Sektor Reis zu erhebenden Einfuhrzolls

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>