32001R0180

Verordnung (EG) Nr. 180/2001 der Kommission vom 29. Januar 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/2001 S. 0015 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 180/2001 der Kommission

vom 29. Januar 2001

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1672/2000(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der allgemeinen Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 setzt eine Flächenzahlung voraus, dass Flächen stillgelegt werden.

(2) Nach den Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2860/2000(4), beginnt der Stilllegungszeitraum spätestens am 15. Januar; außerdem dürfen stillgelegte Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt werden.

(3) Da infolge ungünstiger Witterungsbedingungen in mehreren Gebieten der Gemeinschaft Feldfrüchte wie Kartoffeln, Zucker- und Futterrüben, Karotten und Pastinaken auf im Wirtschaftsjahr 2001/02 stillzulegenden Flächen nicht vor dem 15. Januar 2001 geerntet werden können, sollten sie auf Antrag der betroffenen Erzeuger ausnahmsweise bis spätestens 28. Februar 2001 ohne Verlust des Stilllegungsanspruchs geerntet werden dürfen, wenn die Erzeuger nachweisen, dass die sonstigen Voraussetzungen erfuellt sind.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kann ein Erzeuger, der einen Antrag bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einreicht, nachweisen, dass

- seine Flächen infolge ungünstiger Witterungsbedingungen vor dem 15. Januar 2001 nicht abgeerntet werden konnten,

- die betreffenden Feldfrüchte gegebenenfalls bis spätestens 28. Februar 2001 oder, bei Kartoffeln oder Rüben, bis spätestens 31. März 2001 geerntet wurden,

- alle sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Flächenstilllegung erfuellt worden sind.

so kann der Stilllegungsanspruch bei den betreffenden Flächen abweichend von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 im Wirtschaftsjahr 2001/02 anerkannt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 15. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 13.

(3) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43.

(4) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 63.