32001M2635

Entscheidung der Kommission vom 28/11/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2635 - DMV II) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. 364 vom 20/12/2001 S. 0016 - 0016


Entscheidung der Kommission vom 28/11/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2635 - DMV II) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

An die anmeldende Partei:

Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2635 - DMV II Anmeldung vom 25.10.2001 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1. Am 25.10.2001 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das deutsche Unternehmen Mannesmannröhren-Werke AG ("MRW"), das von dem deutschen Unternehmen Salzgitter AG (,Salzgitter") kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem niederländischen Unternehmen DMV Stainless B.V. ("DMV") durch Aktienkauf.

[1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)

2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.

I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN

3. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen tätig:

- MRW: Stahlbleche und Stahlröhren

- DMV: Edelstahlröhren

4. Die Gründung von DMV durch MRW, Vallourec und Dalmine war am 31.1.1994 von der Kommission genehmigt worden [2]. Zwischenzeitlich hat MRW die alleinige Kontrolle über Vallourec erworben. Dieser Zusammenschluß wurde von der Kommission freigegeben [3]. DMV wird derzeit von MRW und dem italienischen Unternehmen Dalmine gemeinsam kontrolliert, da alle wichtigen Geschäfts-, Finanz- und FuE-Fragen, die über das laufende Geschäft hinausreichen, einer einstimmigen Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat bedürfen [4]

[2] Entscheidung vom 31.1.1994, IV/M.315 - Mannesmann/Vallourec/Ilva, ABl. 1994 Nr. L 102, S.15

[3] Entscheidung vom 3.6.1997, IV/M.906 - Mannesmann/Vallourec

[4] Entscheidung vom 31.1.1994, IV/M.315 - Mannesmann/Vallourec/Ilva, ABl. 1994 Nr. L 102, S.15, Rn.6

II. ZUSAMMENSCHLUSS

5. Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1(b) der Fusionskontrollverordnung dar, da MRW die alleinige Kontrolle über DMV erwirbt.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

6. Die Unternehmen Salzgitter und DMV haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [5] (Salzgitter 6284 Mio. EUR für 1999/2000 und DMV 188.8 Mio. EUR für 2000). Das angemeldete Zusammenschlußvorhaben erreicht jedoch nicht die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) FKVO geforderten Umsatzschwellenwerte, da DMV einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von weniger als 250 Mio. EUR erreicht. Jedoch erfuellt das angemeldete Zusammenschlußvorhaben die Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 3 der FKVO. Salzgitter und DMV erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mrd. EUR. Jedes der beiden Unternehmen erzielt einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 100 Mio. EUR (Salzgitter 4238.8 Mio. EUR, DMV 113.5 Mio. EUR). In mindestens drei Mitgliedsstaaten, Deutschland, Frankreich und Italien, erzielt jedes der Unternehmen mehr als 25 Mio. EUR Umsatz. Der Gesamtumsatz der beiden Unternehmen übersteigt in jedem dieser Mitgliedstaaten 100 Mio. EUR. Weder Salzgitter noch DMV erzielen mehr als zwei Drittel ihres jeweiligen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen.

[5] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.

IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

A. Sachlich relevanter Markt

7. Die anmeldende Partei erklärt auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission im Fall Mannesmann/Vallourec/Ilva [6], daß der von dem Zielunternehmen DMV bearbeitete Markt für nahtlose nichtrostende Stahlrohre der sachlich relevante Markt ist. Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

[6] Entscheidung vom 31.1.1994, IV/M.315 - Mannesmann/Vallourec/Ilva, ABl. 1994 Nr. L 102, S.15, Rn. 17 bis 20

B. Räumlich relevanter Markt

8. Der räumlich relevante Markt ist nach Darstellung der anmeldenden Partei Westeuropa. Die Kommission ist in dem Fall Mannesmann/Vallourec/Ilva zu dem Ergebnis gelangt, daß Westeuropa als der relevante Markt anzusehen ist [7] Auch die erneute Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens hat ergeben, daß der räumlich relevante Markt mindestens das Gebiet Westeuropas umfaßt.

[7] Entscheidung vom 31.1.1994, IV/M.315 - Mannesmann/Vallourec/Ilva, ABl. 1994 Nr. L 102, S.15, Rn. 21 bis 37

C. Beurteilung

9. Der Zusammenschluß hat materiell keine Auswirkungen auf die Marktstruktur. MRW ist auf dem Markt für nahtlose nichtrostende Stahlrohre nur über DMV tätig. DMV erreichte auf dem Markt für nahtlose nichtrostende Stahlrohre in den Jahren 1998 - 2000 einen durchschnittlichen Marktanteil von etwa 28% im EWR. Wettbewerber sind Sandvik/Sterling Tubes und Tubacex/Schoeller-Bleckmann, deren Marktanteile sich in diesem Zeitraum auf etwa 27% beziehungsweise 37% beliefen.

10. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.

V. SCHLUSS

11. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

(Unterschrieben)

Mario MONTI Mitglied der Kommission