ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21/08/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2474 - RZB/CENTROBANK) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. 321 vom 16/11/2001 S. 0009 - 0009
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21/08/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2474 - RZB/CENTROBANK) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 21/08/2001 SG (2001) D/291009 An die anmeldende Partei: Betr.: Sache Nr. COMP/M.2474 - RZB/Centrobank Anmeldung vom 17.07.2001 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 211, 28.07.2001, S.54 [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 17.07.2001 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das österreichische Unternehmen Raiffeisen Zentralbank Aktiengesellschaft (,RZB") erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die alleinige Kontrolle über die derzeit gemeinsam von RZB und der polnischen Bank Handlowy w Warszawie S.A. kontrollierte österreichische CENTRO Internationale Handelsbank Aktiengesellschaft (,Centrobank") durch Aktienkauf. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - RZB: Bank mit den Schwerpunkten Firmenkundengeschäft und Investmentbanking - Centrobank: Bank mit den Schwerpunkten Wertpapierhandel und internationale Finanzierungen 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [2] fällt. [2] ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission (Unterschrieben) Franz FISCHLER Mitglied der Kommission