32001L0064

Richtlinie 2001/64/EG des Rates vom 31. August 2001 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzen und der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut

Amtsblatt Nr. L 234 vom 01/09/2001 S. 0060 - 0061


Richtlinie 2001/64/EG des Rates

vom 31. August 2001

zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzen und der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus den nachstehend angeführten Gründen sollte die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(4) und die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(5) geändert werden.

(2) Mit der Entscheidung 94/650/EG der Kommission(6) wurde ein befristeter Versuch unter spezifischen Bedingungen durchgeführt, um zu prüfen, ob die Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher die Saatgutqualität im Vergleich zu der im Rahmen des derzeitigen Systems gemäß den Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG erzielten Qualität beeinträchtigt.

(3) Nach dem befristeten Versuch ist es angezeigt, die Abgabe von losem Saatgut an den Letztverbraucher unter bestimmten Bedingungen auf Dauer zuzulassen und die Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG entsprechend zu ändern.

(4) Die für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) angenommen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 10d

(1) Abweichend von den Artikeln 8, 9 und 10 können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über den Verschluss und die Etikettierung der Packungen bei Absatz von losem Saatgut der Kategorie 'zertifiziertes Saatgut' an den Letztverbraucher vereinfachen.

(2) Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festgelegt.

Bis zur Annahme dieser Maßnahmen gelten die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/650/EG der Kommission(8)."

2. Artikel 21 erhält folgende Fassung: "Artikel 21

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (nachstehend 'der Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 2

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 10a

(1) Abweichend von den Artikeln 8, 9 und 10 können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über den Verschluss und die Etikettierung der Packungen bei Absatz von losem Saatgut der Kategorie 'zertifiziertes Saatgut' an den Letztverbraucher vereinfachen.

(2) Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festgelegt.

Bis zur Annahme dieser Maßnahmen gelten die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/650/EG der Kommission(10)."

2. Artikel 21 erhält folgende Fassung: "Artikel 21

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (nachstehend 'der Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(11).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. März 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 31. August 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Michel

(1) ABl. C 213 E vom 31.7.2001.

(2) Stellungnahme vom 4. Juli 2001.

(3) Stellungnahme vom 11. Juli 2001.

(4) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

(5) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/54/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 30).

(6) ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/441/EG der Kommission (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 50).

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/441/EG der Kommission (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 50).

(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10) ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/441/EG der Kommission (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 50).

(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.