Richtlinie 2001/54/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Aufhebung der Richtlinie 79/1066/EWG zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung von Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 191 vom 13/07/2001 S. 0042 - 0042
Richtlinie 2001/54/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Aufhebung der Richtlinie 79/1066/EWG zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung von Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte(1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Analysemethoden der Richtlinie 79/1066/EWG der Kommission(2), die sich auf die Richtlinie 77/436/EWG des Rates(3) stützt, sind überholt. (2) Gemäß den Richtlinien 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung(4) und 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(5) sind bei Lebensmitteln Analysen zur Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Lebensmittelvorschriften durchzuführen. Die Mitgliedstaaten müssen sich daher unter Berücksichtigung der ISO-Normen vergewissern, dass die angewandten Methoden so oft wie möglich validiert werden. (3) In Anbetracht der Bedeutung der Echtheitskontrollen von Kaffee-Extrakten für die Bekämpfung von Betrug und Fälschung sind auf internationaler Ebene im Rahmen der ISO Normungsarbeiten durchgeführt worden. Die Gemeinschaft hat sich an diesen Arbeiten beteiligt. Die Arbeiten haben zur Festlegung von ISO-Normen für löslichen Kaffee geführt. (4) Folglich ist es nicht mehr nötig, im Sinne der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln(6) gemeinschaftliche amtliche Analysemethoden für Kaffee- und Zichorien-Extrakte beizubehalten. Die Richtlinie 79/1066/EWG ist daher nach dem Verfahren des Artikels 4 der Richtlinie 1999/4/EG aufzuheben. (5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 79/1066/EWG wird aufgehoben. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Februar 2002 nachzukommen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Juli 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26. (2) ABl. L 327 vom 24.12.1979, S. 17. (3) ABl. L 172 vom 12.7.1977, S. 20. (4) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23. (5) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14. (6) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50.