Berichtigung der Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 107 vom 18.4.2001)
Amtsblatt Nr. L 266 vom 06/10/2001 S. 0015 - 0015
Berichtigung der Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 107 vom 18. April 2001) Seite 11, Artikel 2 Absatz 4: In der zweiten Zeile muss es statt "Dieselmotoren" "Gasmotoren" heißen. Seite 14, Anhang I, Nummer 4.2.2.1: Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt: "Zwischen den Prüfungen ist eine Feinabstimmung des Kraftstoffsystems zulässig." Seite 15, Anhang I Nummer 5: anstatt: 5. Nummer 6 erhält folgende Fassung: 6. VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN 6.1. Allgemeines 6.1.1. Emissionsmindernde Einrichtungen (...) muss es heißen: 5. Nummer 6.1 erhält folgende Fassung: 6.1. Allgemeines 6.1.1. Emissionsmindernde Einrichtungen (...) Seite 16, Ziffer 7, Änderungen in Anhang II, Anlage 1 Nummer 1.14: Der Fußnotenverweis "(1)" wird ersetzt durch den Fußnotenverweis "(2)". Seite 16, Ziffer 7, Anhang II, Anlage 3 Nummer 1.14: Der Fußnotenverweis "(1)" wird ersetzt durch den Fußnotenverweis "(2)". Seite 16, Nummer 7: Die Fußnote "(1) Bezogen auf das C1-Äquivalent" wird gestrichen. Seite 20, Anhang VI Nummer 1.1.5: Der Fußnotenverweis "(8)" wird ersetzt durch den Fußnotenverweis "(1)". Seite 20: Die Fußnote "(1) Von der Kommission bis 31. Dezember 2001 zu überprüfen" wird gestrichen.