32001E0056

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Januar 2001 zu Afghanistan

Amtsblatt Nr. L 021 vom 23/01/2001 S. 0001 - 0004


Gemeinsamer Standpunkt des Rates

vom 22. Januar 2001

zu Afghanistan

(2001/56/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Konflikt in Afghanistan hat unsägliches Leid über das afghanische Volk gebracht und bedroht die Stabilität der Region und ihre wirtschaftliche Entwicklung.

(2) Aufgrund des Krieges haben sich Terrorismus und unerlaubte Drogen über die Grenzen Afghanistans hinaus ausgebreitet; sie fügen den Mitgliedstaaten der Union und anderen Ländern erheblichen Schaden zu.

(3) Es ist nach wie vor ein beträchtlicher und wachsender Zustrom von Flüchtlingen aus dem kriegsbetroffenen Afghanistan in die Union zu verzeichnen und die Union hat einen Aktionsplan zur Frage des Zustroms illegaler Zuwanderer und von Asylbewerbern aus Afghanistan angenommen.

(4) Die Union ist entschlossen, bei den Bemühungen zur Beendigung der Kämpfe und bei der Wiederherstellung von Frieden, Stabilität und Achtung des Völkerrechts einschließlich der Menschenrechte in Afghanistan eine effektive Rolle zu spielen.

(5) Die Union erinnert die Krieg führenden Parteien daran, dass sie letztendlich die Verantwortung für eine politische Lösung des Konflikts tragen, die zu einem dauerhaften Frieden in Afghanistan führen kann und die Einsetzung einer über eine breite Basis verfügenden repräsentativen Regierung ermöglicht.

(6) Die Union hält es für dringend geboten, dass alle Länder, die Einfluss auf die Beteiligten haben, diesen Einfluss zur Unterstützung der Friedensbemühungen der Vereinten Nationen und in enger Abstimmung mit diesen Bemühungen der Vereinten Nationen ausüben und dass die sich bekriegenden Gruppierungen keine Lieferungen von Waffen, Munition und sonstigem Material für militärische Zwecke von außerhalb des Landes mehr erhalten und der Mitwirkung von ausländischen militärischen, paramilitärischen und Geheimdienstkräften ein Ende bereitet wird.

(7) Die Union misst der Einhaltung des Völkerrechts und der Menschenrechte, einschließlich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, größte Bedeutung bei, verurteilt die anhaltende Diskriminierung der Frau in Afghanistan und ist besonders betroffen darüber, dass diese Diskriminierung die humanitäre Hilfe internationaler Organisationen und von Nichtregierungsorganisationen (NRO) behindert.

(8) Die Union ist tief besorgt angesichts der Berichte über Massaker an unschuldigen Zivilisten und deren Zwangsvertreibung, über die Hinrichtungen von Kriegsgefangenen, ethnisch motivierte Verfolgungen und Hinrichtungen und über Einschüchterung und Ermordung afghanischer Emigranten.

(9) Die Union ist ebenso besorgt über die anhaltenden Kampfhandlungen insbesondere in einigen Provinzen wie Takhar und Baghlan, die mit der fortdauernden Zerstörung von Häusern, von Ernten und der landwirtschaftlichen Infrastruktur sowie erneuten Migrationsbewegungen der Bevölkerung einhergehen.

(10) Die weitere Verschlechterung der humanitären Lage in Afghanistan als Ergebnis der schlimmsten Dürreperiode seit dreißig Jahren in Verbindung mit dem anhaltenden Konflikt ist ein weiterer Anlass zur Sorge.

(11) Der Rat hat am 15. November 1999 den Gemeinsamen Standpunkt 1999/727/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Taliban(1) zur Umsetzung der Resolution 1267/99 des VN-Sicherheitsrates vom 15. Oktober 1999 festgelegt.

(12) Die Union wird Maßnahmen zur Umsetzung der Resolution 1333/2000 des VN-Sicherheitsrates vom 19. Dezember 2000 ergreifen.

(13) Dieser Gemeinsame Standpunkt soll den Gemeinsamen Standpunkt 2000/55/GASP des Rates vom 24. Januar 2000 zu Afghanistan(2) ersetzen; letzterer ist somit aufzuheben -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Union verfolgt in Afghanistan folgende Ziele:

a) Herbeiführung eines dauerhaften Friedens, Beendigung der ausländischen Intervention und Förderung des innerafghanischen Dialogs, insbesondere durch Unterstützung der zentralen Rolle der Vereinten Nationen;

b) Förderung von Stabilität und Entwicklung in der gesamten Region durch Herstellung des Friedens;

c) Förderung der Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder;

d) Bereitstellung wirksamer humanitärer Hilfe, einschließlich der Schaffung eines Umfelds frei von Diskriminierung, in dem internationale Organisationen und NRO wirkungsvoll tätig werden können, sowie von Maßnahmen, mit denen im Rahmen der internationalen Koordinierung der Hilfe sichergestellt wird, dass diese im Einklang mit den internationalen humanitären Grundsätzen und einer unparteiischen Bedarfsevaluierung unter Berücksichtigung des empfängerorientierten Konzepts geleistet wird;

e) verstärkter Kampf gegen unerlaubte Drogen und Terrorismus;

f) Unterstützung für friedensschaffende Maßnahmen und - sobald eine dauerhafte Friedensregelung erreicht ist - den Wiederaufbau des Landes nach Jahren des Bürgerkrieges;

g) Unterstützung der Programme internationaler Organisationen und NRO für afghanische Flüchtlinge in Nachbarländern.

Artikel 2

Im Hinblick auf die Unterstützung der Friedensbemühungen der Vereinten Nationen, wie sie mit der Resolution 203 A und B der VN-Generalversammlung vom 18. Dezember 1998 bestätigt wurden, verfährt die Union weiterhin wie folgt:

a) Sie unterstützt die Arbeit der VN-Sondermission in Afghanistan (UNSMA), einschließlich ihrer für Zivilangelegenheiten zuständigen Gruppe, und wird zum Ausbau dieser Tätigkeiten beitragen.

b) Sie unterstützt die umfassenden Bemühungen des VN-Generalsekretärs und seines Sonderbeauftragten für Afghanistan und insbesondere die Umsetzung der am 2. November 2000 von den Taliban und der Nordallianz getroffenen Vereinbarung über die Aufnahme eines Dialogs, der darauf abzielen soll, dem bewaffneten Konflikt schnellstmöglich auf politischem Wege eine Ende zu setzen, und ruft die beteiligten Parteien auf, ihre Zusagen einzuhalten.

c) Sie appelliert an alle Länder, die Einfluss auf die Parteien in Afghanistan haben, diesen Einfluss zur Unterstützung der Friedensbemühungen der Vereinten Nationen und in enger Abstimmung mit diesen Bemühungen konstruktiv auszuüben, und appelliert insbesondere an Pakistan, seinen beträchtlichen und einzigartigen Einfluss auf die Taliban zu nutzen, um diese dazu zu bringen, sich ernsthaft an Friedensgesprächen unter der Schirmherrschaft der VN zu beteiligen.

d) Sie ruft die Krieg führenden Parteien dazu auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die in der von beiden Parteien am 20. Juli 1999 unterzeichneten Erklärung von Taschkent über die Grundprinzipien für eine friedliche Beilegung des Konflikts in Afghanistan niedergelegt sind.

e) Sie fordert die Taliban auf, sich an die von ihnen unterzeichneten Vereinbarungen mit den Vereinten Nationen über die Sicherheit des VN-Personals zu halten.

f) Sie trägt dem Bericht des VN-Vollmachtenprüfungsausschusses über die Vertretung Afghanistans bei den Vereinten Nationen Rechnung.

g) Sie wird an dem mit dem Gemeinsamen Standpunkt 96/746/GASP des Rates(3) verhängten Embargo gegen die Ausfuhr von Waffen, Munition und militärischer Ausrüstung nach Afghanistan festhalten und andere Länder ersuchen, eine ähnlich restriktive Politik zu verfolgen.

h) Sie fordert die betroffenen Länder auf, weiteren Tätigkeiten von in ihren Diensten stehenden militärischen, paramilitärischen und Geheimdienstkräften in Afghanistan ein Ende zu bereiten und jede sonstige Unterstützung für die an dem Konflikt in Afghanistan beteiligten Parteien, einschließlich der Nutzung ihrer eigenen Gebiete für diese Zwecke, einzustellen.

Ferner verfährt die Union wie folgt:

i) Sie unterhält weiterhin Kontakte zu den afghanischen Parteien und führenden afghanischen Persönlichkeiten, um die Sinnlosigkeit und die schwerwiegenden, nicht hinnehmbaren Auswirkungen der anhaltenden Kämpfe auf die Bevölkerung deutlich zu machen, und eine sofortige Einstellung der Kämpfe sowie die Aufnahme von Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der VN über eine politische Lösung einschließlich der Einsetzung einer Regierung verlangen, die über eine breite Basis verfügt und alle Bevölkerungsgruppen repräsentiert.

j) Sie verfolgt genau die Bemühungen einflussreicher afghanischer Persönlichkeiten und Organisationen - etwa im Rahmen des vom ehemaligen König Sahir Schah eingeleiteten Rom-Prozesses, der auf die Einberufung einer Loya Jirga als einen Schritt auf dem Weg zu Frieden und zu einer Regierung mit breiter Basis abzielt, - und unterstützt diese.

k) Sie macht weiterhin gegenüber allen Ländern, die Einflussmöglichkeiten in Afghanistan besitzen, deutlich, welche Bedeutung die Union einer raschen Beilegung des Konflikts unter der Schirmherrschaft der VN beimisst, und ersucht diese Länder dringend, den Vereinten Nationen jedwede Unterstützung zu gewähren.

Artikel 3

Um die Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des humanitären Völkerrechts zu fördern, verfährt die Union wie folgt:

a) Sie appelliert an alle Parteien, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten insgesamt, einschließlich des Rechts auf Leben, Freiheit und persönliche Sicherheit, anzuerkennen, zu schützen und zu fördern und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu achten, die auch Afghanistan unterzeichnet hat.

b) Sie ersucht die politischen Gruppierungen Afghanistans nachdrücklich, ihre diskriminierende Politik aufzugeben und die Gleichberechtigung und die Würde von Männern und Frauen, einschließlich ihres Rechts auf Zugang zu den Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, auf Beschäftigung, persönliche Sicherheit und Schutz vor Einschüchterung und Belästigung, anzuerkennen, zu schützen und zu fördern; ferner hebt sie hervor, welche negativen Auswirkungen diskriminierende Politiken auf eine effiziente Hilfeleistung haben.

c) Sie begrüßt den Einsatz von zivilen Menschenrechtsbeobachtern in der für Zivilangelegenheiten zuständigen Gruppe der Sondermission und wird die Vorschläge des VN-Generalsekretärs für das Vorgehen der Beobachter unterstützen.

d) Sie misst bei der internationalen Koordinierung der humanitären Hilfe für Afghanistan den Menschenrechtsfragen besondere Bedeutung bei.

e) Sie unterstützt Hilfsprogramme in Afghanistan, die die Aspekte der Gleichstellung von Männern und Frauen berücksichtigen, aktiv eine ausgewogene Teilnahme von Männern und Frauen verfolgen und den Frieden und die Menschenrechte fördern.

f) Sie fordert alle Gruppierungen dringend auf, das Kulturerbe Afghanistans zu achten und zu schützen, und wird diesbezügliche Aktivitäten der UNESCO und der Gesellschaft zur Bewahrung des kulturellen Erbes Afghanistans (SPACH) fördern.

Artikel 4

Zur Unterstützung der leidenden Zivilbevölkerung in Afghanistan verfährt die Union wie folgt:

a) Sie stellt Afghanistan weiterhin humanitäre Hilfe zur Verfügung, soweit die Umstände dies erlauben.

b) Sie fordert die einander bekriegenden Gruppierungen auf, die Bewegungsfreiheit des nationalen und internationalen humanitären Hilfspersonals und den freien und sicheren Zugang dieser Kräfte zu allen Hilfsbedürftigen ohne Beschränkungen aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, der Rasse, der Religion oder der Staatsangehörigkeit sicherzustellen und mit den humanitären Hilfsorganisationen uneingeschränkt und ehrlich zusammenzuarbeiten, damit die humanitären Bedürfnisse des afghanischen Volkes befriedigt werden können.

c) Sie unterstützt weiterhin die nationalen und internationalen Bemühungen hinsichtlich des Minenproblems und Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Dürre, die wichtige Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung sind.

d) Sie fordert die einander bekriegenden Gruppierungen auf, keine weiteren Landminen zu verlegen, und hebt gleichzeitig hervor, dass die Union die politische Linie vertritt, in Gebieten, in denen weiterhin Minen verlegt werden, keine Minenräumungsarbeiten zu finanzieren.

e) Sie verbessert die Wirksamkeit der Hilfe durch eine engere internationale Koordinierung der Geber, insbesondere über die Unterstützungsgruppe für Afghanistan und das Programmplanungsgremium für Afghanistan.

f) Sie wirkt darauf hin, dass die Friedensbemühungen der Vereinten Nationen und die Hilfsanstrengungen eng aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen, wie dies in dem gemeinsamen strategischen Rahmen der internationalen Gebergemeinschaft und der VN-Organisationen vorgesehen ist.

g) Sie stellt sicher, dass die Hilfe seitens der Union entsprechend dem von der Gebergemeinschaft und den VN-Organisationen beschlossenen gemeinsamen strategischen Rahmen geleistet wird, und sie wirkt so auf eine effizientere gemeinsame Programmplanung für Afghanistan hin.

h) Sie unterstützt weiterhin die Bemühungen des UNHCR in Afghanistan und in den Nachbarstaaten.

i) Sie unterstützt den UNHCR-Vorschlag für die Einrichtung eines Afghanistan-Forums über Asyl und Migration, das sich aus Gebern sowie den wichtigsten Asylländern, dem UNHCR und anderen Stellen zusammensetzen wird.

Artikel 5

Im Hinblick auf die Drogenbekämpfung verfährt die Union wie folgt:

a) Sie nutzt ihre Kontakte zu den politischen Gruppierungen und den Ländern, die Einfluss auf diese Gruppierungen haben, dazu, um auf die Besorgnisse der Union angesichts der starken Zunahme der unerlaubten Drogenproduktion und des Drogenhandels in Afghanistan hinzuweisen, durch die die Stabilität der Region bedroht wird und die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung in Afghanistan, den Nachbarstaaten und anderen Ländern Schaden nimmt, und deutlich zu machen, dass die Union bei der Entscheidung über eine Beteiligung an der Entwicklungshilfe zum Wiederaufbau Afghanistans nach einer Einigung über eine dauerhafte Friedensregelung den Aspekt der Drogenbekämpfung berücksichtigen wird. Die Union ruft insbesondere die Taliban dazu auf, ihre Zusagen betreffend die Herstellung von und den Handel mit Drogen in konkrete Maßnahmen münden zu lassen, und beobachtet sehr aufmerksam die Durchführung der Anordnung zur vollständigen Vernichtung der Schlafmohnfelder, die der Mullah Omar im Juli vergangenen Jahres erteilt hat.

b) Sie ersucht die Hilfsorganisationen, bei der Planung und Durchführung von Vorhaben den Zielen der Drogenbekämpfung dadurch Rechnung zu tragen, dass sie berücksichtigen, wie sich die Projekte auf den Anbau, die Produktion, den Handel und den Missbrauch von Drogen auswirken.

c) Sie unterstützt eine dauerhafte alternative Entwicklung als wichtige Komponente einer ausgewogenen und umfassenden Drogenbekämpfungsstrategie. Alternative Entwicklungsprogramme sollten an die spezifischen Gegebenheiten in Afghanistan angepasst werden, die Menschenrechte beachten und geschlechterspezifische Aspekte miteinbeziehen, indem Frauen und Männer in die Lage versetzt werden, in gleicher Weise am Entwicklungsprozess teilzunehmen. Strafverfolgungsmaßnahmen sind eine notwendige Ergänzung zu diesen Programmen.

d) Sie fördert alle kohärenten Bemühungen, einschließlich der Bemühungen im Rahmen des Drogenkontrollprogramms der Vereinten Nationen (UNDCP), die auf eine wesentliche Verringerung der Produktion, des Handels und des Missbrauchs von Drogen in Afghanistan abzielen. Ferner stellt sie fest, dass der Durchführung der Gemeinschaftsvorhaben zur Unterstützung der Drogeninitiative der Union in Zentralasien große Bedeutung zukommt.

Artikel 6

Die Union verurteilt den Terrorismus in allen seinen Erscheinungsformen, wo und wann immer auch Terrorakte verübt werden. Damit bei der Bekämpfung des Terrorismus Fortschritte erzielt werden, verfährt die Union wie folgt:

a) Sie fordert alle afghanischen Parteien auf, terroristische Organisationen weder zu finanzieren noch auszubilden noch solchen Organisationen Unterschlupf zu gewähren und auch in keiner anderen Weise terroristische Tätigkeiten zu unterstützen.

b) Sie fordert die afghanischen Behörden auf, die Ausbildungslager für ausländische Terroristen in Afghanistan zu schließen und die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die für terroristische Anschläge Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden.

c) Sie appelliert an die Taliban, den Resolutionen 1267/99 des VN-Sicherheitsrates vom 15. Oktober 1999 und 1333/2000 vom 19. Dezember 2000 uneingeschränkt und unverzüglich nachzukommen.

Artikel 7

Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass die Kommission die Absicht hat, auf die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten dieses Gemeinsamen Standpunkts, gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen, hinzuwirken.

Artikel 8

Der Gemeinsame Standpunkt 2000/55/GASP wird aufgehoben.

Artikel 9

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er wird spätestens zwölf Monate nach seiner Annahme überprüft.

Artikel 10

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 1.

(2) ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 1.

(3) ABl. L 342 vom 31.12.1996, S. 1.