32001D0885

2001/885/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2001 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Lettland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

Amtsblatt Nr. L 327 vom 12/12/2001 S. 0045 - 0046


Entscheidung der Kommission

vom 6. Dezember 2001

zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Lettland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

(2001/885/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/1989(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission(2) vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates(3) über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums wurde mit der Entscheidung K(2000) 3097 endg. der Kommission vom 25. Oktober 2000 ein Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für die Republik Lettland genehmigt.

(2) Am 25. Januar 2001 haben die Regierung der Republik Lettland und die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des SAPARD-Programms festlegt.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 kann auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 derselben Verordnung verzichtet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 enthält die Vorschriften für die Durchführung dieser Analyse.

(4) Die zuständige Behörde der Republik Lettland hat einerseits den Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums für die Durchführung der Maßnahmen "Modernisierung der landwirtschaftlichen Maschinen und Ausrüstungen sowie Errichtung von Gebäuden", "Aufforstung von Agrarflächen", "Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen", "Entwicklung und Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Hinblick auf Einkommensalternativen", "Entwicklung und Verbesserung der allgemeinen ländlichen Infrastruktur" und "Berufliche Bildung" benannt, die in dem mit der Entscheidung K(2000) 3097 endg. der Kommission vom 25. Oktober 2000 für die Republik Lettland genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind, und andererseits das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des SAPARD-Programms zu erfuellen sind.

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 hat die Kommission die Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie auf die Verfahren und Strukturen zur Kontrolle der öffentlichen Finanzen geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Republik Lettland für die Durchführung der oben genannten Maßnahmen die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 sowie die Mindestvorschriften im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erfuellt.

(6) Insbesondere hat der Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums die folgenden wesentlichen Zulassungskriterien hinreichend erfuellt: schriftliche Verfahren, Aufgabenabgrenzung, Kontrollen im Vorfeld von Projektgenehmigungen und Zahlungen, Zahlungsverfahren, buchungstechnische Verfahren, Sicherheit der EDV-Systeme und interne Revision sowie gegebenenfalls Beschaffungsregeln.

(7) Am 16. November 2001 haben die lettischen Behörden das überarbeitete Verzeichnis der zuschussfähigen Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung übermittelt. Die Kommission hat gegen dieses Verzeichnis keine Einwände erhoben.

(8) Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, hat die folgenden wesentlichen Zulassungskriterien für die ihm zugewiesenen künftigen Funktionen im Rahmen der Umsetzung des SAPARD-Programms in der Republik Lettland hinreichend erfuellt: Prüfpfad, Verwaltung der Finanzmittel, Entgegennahme der Mittel, Auszahlung der Mittel an die Begünstigten, Sicherheit der EDV-Systeme und interne Revision.

(9) Es ist daher angezeigt, auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung zu verzichten und den Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, in der Republik Lettland mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen.

(10) Da die Kommission ihre Prüfungen jedoch an einem zwar einsatzbereiten, aber nicht im Einsatz befindlichen System vornimmt, sollte die Verwaltung des SAPARD-Programms dem Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums sowie dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, auf vorläufiger Basis übertragen werden.

(11) Die volle Übertragung der Verwaltung des SAPARD-Programms ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an den Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, umgesetzt wurden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch die Republik Lettland wird hiermit verzichtet.

Artikel 2

Die Verwaltung des SAPARD-Programms wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen:

1. dem Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums der Republik Lettland, Republikas laukums 2, Riga LV 1981, die Durchführung der Maßnahmen "Modernisierung der landwirtschaftlichen Maschinen und Ausrüstungen sowie Errichtung von Gebäuden", "Aufforstung von Agrarflächen", "Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen", "Entwicklung und Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Hinblick auf Einkommensalternativen", "Entwicklung und Verbesserung der allgemeinen ländlichen Infrastruktur" und "Berufliche Bildung", die in dem mit der Entscheidung K(2000) 3097 endg. der Kommission vom 25. Oktober 2000 für die Republik Lettland genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind, und

2. dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, Smilsu iela 1, Riga LV1919, Republik Lettland, die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des SAPARD-Programms für die Republik Lettland zu erfuellen sind.

Brüssel, den 6. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(2) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.

(3) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.