32001D0883

2001/883/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/650/EG über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für spanische Tafeloliven (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3918)

Amtsblatt Nr. L 327 vom 12/12/2001 S. 0043 - 0043


Entscheidung der Kommission

vom 6. Dezember 2001

zur Änderung der Entscheidung 2001/650/EG über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für spanische Tafeloliven

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3918)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2001/883/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2001/650/EG der Kommission vom 9. August 2001 über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für spanische Tafeloliven(3) ist eine zusätzliche Erklärung zur Anbauerklärung oder gegebenenfalls eine neue Erklärung zu hinterlegen. Um die Verfahren zu harmonisieren und die Verwendung unterschiedlicher Belege für Olivenöl und Tafeloliven zu vermeiden, ist dasselbe Anbauerklärungsmuster zu verwenden.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/650/EG wird wie folgt geändert:

In Artikel 5 werden die Absätze 1 und 2 durch folgenden Absatz ersetzt: "Zur Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Tafeloliven muss der Erzeuger eine Anbauerklärung hinterlegt haben, die den Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2000/01 entspricht."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, s. 3025/66.

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

(3) ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 20.