32001D0872

2001/872/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich und Irland vorgelegten Pläne zur Entfernung aller Fische aus von der Infektiösen Anämie des Lachses (ISA) befallenen Betrieben und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/494/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3938)

Amtsblatt Nr. L 325 vom 08/12/2001 S. 0033 - 0033


Entscheidung der Kommission

vom 7. Dezember 2001

zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich und Irland vorgelegten Pläne zur Entfernung aller Fische aus von der Infektiösen Anämie des Lachses (ISA) befallenen Betrieben und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/494/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3938)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/872/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 mit Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/288/EG(2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/53/EWG sind zur Bekämpfung eines Ausbruchs der Infektiösen Anämie des Lachses (ISA) alle Fische entsprechend einem von der amtlichen Stelle ausgearbeiteten und von der Kommission genehmigten Plan zu entfernen.

(2) Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unter bestimmten Umständen möglich ist, die Entfernung der Fische so über einen bestimmten Zeitraum zu verteilen, dass die Maßnahmen zur Tilgung der Seuche nicht beeinträchtigt werden.

(3) Mit der Entscheidung 2001/494/EG der Kommission(3) wurde ein Plan zur Entfernung aller Fische bei Auftreten von ISA in England, Schottland und Wales genehmigt.

(4) Das Vereinigte Königreich hat einen Plan zur Entfernung aller Fische bei Auftreten von ISA in Nordirland vorgelegt.

(5) Irland hat einen Plan zur Entfernung aller Fische bei Auftreten von ISA in Irland vorgelegt.

(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben die vom Vereinigten Königreich und von Irland vorgelegten Pläne vor dem Hintergrund der aktuellen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse geprüft.

(7) Die in dem Entfernungsplan für Nordirland und Irland beschriebenen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung stimmen vollständig mit dem bereits für England, Schottland und Wales für Schottland genehmigten Plan überein.

(8) Die Entfernung der Fische sollte mit dem Ziel erfolgen, die Seuche in den befallenen Betrieben zu tilgen und eine weitere Ausbreitung auf andere Betriebe sowie für die Seuche empfängliche wildlebende Arten zu verhindern.

(9) Die Entfernung der Fische muss auf einer fallweisen Analyse des Ausbreitungsrisikos beruhen, wobei das Ausmaß des Ausbruchs und andere Risikofaktoren sowie die derzeitigen praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.

(10) Die durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass der vorgelegte Plan die einschlägigen Anforderungen erfuellt und daher genehmigt werden sollte.

(11) Aus Gründen der Klarheit sollten die vom Vereinigten Königreich und Irland vorgelegten Pläne im Rahmen einer einzigen Entscheidung genehmigt werden. Die Entscheidung 2001/494/EG ist daher aufzuheben.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom Vereinigten Königreich und Irland vorgelegten Pläne zur Entfernung aller Fische aus in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Betrieben, die von der Infektiösen Anämie des Lachses (ISA) befallen sind, werden hiermit genehmigt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2001/494/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23.

(2) ABl. L 99 vom 10.4.2001, S. 11.

(3) ABl. L 180 vom 3.7.2001, S. 34.