32001D0840

2001/840/EG: Beschluss des Rates vom 29. November 2001 zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates

Amtsblatt Nr. L 313 vom 30/11/2001 S. 0040 - 0043


Beschluss des Rates

vom 29. November 2001

zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates

(2001/840/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 255 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 255 Absatz 2 des Vertrags sind in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(1) die allgemeinen Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten nach Artikel 255 Absatz 1 des Vertrags festgelegt.

(2) Nach Artikel 255 Absatz 3 des Vertrags legen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in ihren Geschäftsordnungen Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten fest.

(3) Der Rat hat auf der Grundlage seiner mit dem Beschluss 2000/396/EG, EGKS, Euratom(2) erlassenen Geschäftsordnung eine Reihe von Rechtsakten betreffend den Zugang zu seinen Dokumenten angenommen. Diese Rechtsakte sollten in einem einzigen Text zusammengefasst werden, der in Form eines Anhangs zur Geschäftsordnung sowohl die unveränderten Bestimmungen als auch die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorzunehmenden substanziellen Änderungen dieser Rechtsakte und neu vorzusehenden Bestimmungen enthält -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 erhält folgende Fassung und der Wortlaut von Fußnote 1 entfällt: "Artikel 10

Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Rates

Die Sonderbestimmungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates sind in Anhang III festgelegt."

2. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g) erhält folgende Fassung: "g) internationale Vereinbarungen, die von der Gemeinschaft geschlossen wurden.

Das Inkrafttreten dieser Vereinbarungen wird im Amtsblatt bekannt gegeben."

3. In Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: "h) internationale Vereinbarungen, die von der Gemeinschaft gemäß Artikel 24 des EU-Vertrags geschlossen wurden, es sei denn, dass der Rat aufgrund der Artikel 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(3) etwas anderes beschließt.

Das Inkrafttreten dieser Vereinbarungen wird im Amtsblatt bekannt gegeben."

4. Folgender Anhang wird angefügt:

"ANHANG III

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DEN ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU DOKUMENTEN DES RATES

Artikel 1

Anwendungsbereich

Jeder natürlichen oder juristischen Person wird vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen und der in diesem Anhang festgelegten Sonderbestimmungen Zugang zu Dokumenten des Rates gewährt.

Artikel 2

Konsultation bezüglich Dokumente Dritter

(1) In Anwendung des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist - abgesehen von den Fällen, in denen nach Prüfung des Dokuments im Lichte des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 feststeht, dass das Dokument nicht verbreitet wird - der betreffende Dritte zu konsultieren, wenn

a) das Dokument ein sensibles Dokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist;

b) das Dokument aus einem Mitgliedstaat stammt und

- dem Rat vor dem 3. Dezember 2001 vorgelegt wurde, oder

- der betreffende Mitgliedstaat darum gebeten hat, es nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.

(2) In allen anderen Fällen, in denen dem Rat ein Antrag auf Zugang zu einem in seinem Besitz befindlichen Dokument zugeht, das von Dritten erstellt wurde, konsultiert das Generalsekretariat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 den betreffenden Dritten, es sei denn, dass nach Prüfung des Dokuments in Anbetracht des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 feststeht, dass das Dokument verbreitet wird bzw. dass es nicht verbreitet wird.

(3) Der Dritte wird schriftlich (einschließlich über E-Mail) konsultiert und erhält eine angemessene Antwortfrist unter Berücksichtigung der Frist nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. In den Fällen nach Absatz 1 wird der Dritte gebeten, schriftlich Stellung zu nehmen.

(4) Fällt das Dokument nicht unter Absatz 1 Buchstabe a) oder b) und ist das Generalsekretariat aufgrund der ablehnenden Stellungnahme des Dritten nicht davon überzeugt, dass Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 anzuwenden ist, so wird der Rat mit der Angelegenheit befasst.

Erwägt der Rat die Freigabe des Dokuments, so wird der Dritte unverzüglich schriftlich über die Absicht des Rates unterrichtet, das Dokument nach einem Zeitraum von mindestens zehn Arbeitstagen freizugeben. Gleichzeitig wird der Dritte auf Artikel 243 des EG-Vertrags hingewiesen.

Artikel 3

Konsultationsersuchen anderer Organe oder Mitgliedstaaten

Konsultationsersuchen eines anderen Organs oder eines Mitgliedstaats zu einem ein Ratsdokument betreffenden Antrag sind per E-Mail an access@consilium.eu.int oder per Telefax unter der Nummer + 32 (0)2 285 63 61 an den Rat zu richten.

Das Generalsekretariat gibt seine Stellungnahme im Namen des Rates unverzüglich unter Berücksichtigung einer im Hinblick auf eine Entscheidung dieses Organs oder Mitgliedsstaats einzuhaltenden Frist, spätestens aber binnen 5 Arbeitstagen ab.

Artikel 4

Aus den Mitgliedstaaten stammende Dokumente

Ein Antrag eines Mitgliedstaats nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 muss beim Generalsekretariat schriftlich eingereicht werden.

Artikel 5

Weiterleitung von Anträgen durch Mitgliedstaaten

Leitet ein Mitgliedstaat einen Antrag an den Rat weiter, so wird dieser Antrag gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und den entsprechenden Bestimmungen dieses Anhangs bearbeitet. Wird der Zugang ganz oder teilweise verweigert, so wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein etwaiger Zweitantrag unmittelbar an den Rat zu richten ist.

Artikel 6

Anschrift für die Einreichung von Anträgen

Anträge auf Zugang zu Dokumenten sind schriftlich zu richten an den Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter, rue de la Loi/Wetstraat 175, B-1048 Brüssel oder per E-Mail an access@consilium.eu.int oder per Telefax an die Nummer + 32 (0)2 285 63 61.

Artikel 7

Behandlung von Erstanträgen

Vorbehaltlich des Artikels 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 werden Anträge auf Zugang zu einem Ratsdokument vom Generalsekretariat bearbeitet.

Artikel 8

Behandlung von Zweitanträgen

Vorbehaltlich des Artikels 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 werden Zweitanträge vom Rat beschieden.

Artikel 9

Kosten

Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien von Ratsdokumenten werden vom Generalsekretär festgesetzt.

Artikel 10

Öffentliches Register der Ratsdokumente

(1) Das Generalsekretariat ist dafür verantwortlich, das Register der Ratsdokumente öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Zusätzlich zu den Verweisen auf Dokumente wird in dem Register vermerkt, welche nach dem 1. Juli 2000 erstellten Dokumente bereits freigegeben wurden. Vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(1) und des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird ihr Inhalt über das Internet zugänglich gemacht.

Artikel 11

Direkt öffentlich zugängliche Dokumente

(1) Dieser Artikel gilt für alle Dokumente des Rates, sofern sie nicht als Verschlusssache eingestuft sind und unbeschadet der Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu stellen.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

- "Verteilung" die Weitergabe der endgültigen Fassung eines Dokuments an die Mitglieder des Rates, ihre Vertreter oder Beauftragten;

- "legislative Dokumente" Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Gesetzgebungsakten - im Sinne von Artikel 7 der Geschäftsordnung des Rates - erstellt worden oder eingegangen sind.

(3) Das Generalsekretariat macht folgende Dokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich:

a) weder vom Rat noch von einem Mitgliedstaat verfasste Dokumente, die von ihrem Verfasser oder mit dessen Zustimmung veröffentlicht wurden;

b) vorläufige Tagesordnungen für Tagungen des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen;

c) alle Texte, die vom Rat angenommen worden sind und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden sollen.

(4) Das Generalsekretariat kann ferner folgende Dokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich machen, vorausgesetzt, dass sie eindeutig nicht unter eine der Ausnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen:

a) vorläufige Tagesordnungen für Ausschuss- oder Arbeitsgruppensitzungen;

b) andere Dokumente wie z. B. informatorische Vermerke, Berichte, Zwischenberichte und Berichte über den Stand der Beratungen im Rat oder in einem seiner Vorbereitungsgremien, in denen keine Standpunkte einzelner Delegationen wiedergegeben sind, mit Ausnahme von Gutachten und Beiträgen des Juristischen Dienstes.

(5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Dokumenten macht das Generalsekretariat folgende Gesetzgebungsdokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich:

a) die Gesetzgebungsakte betreffenden Übermittlungsvermerke und Kopien von an den Rat gerichteten Schreiben anderer Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union oder - vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - eines Mitgliedstaats;

b) dem AStV und/oder dem Rat vorgelegte Annahmevermerke (I/A- und A-Punkt-Vermerke) sowie die Entwürfe von Gesetzgebungsakten, auf die sie sich beziehen;

c) vom Rat im Laufe des Verfahrens gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags angenommene Beschlüsse und vom Vermittlungsausschuss gebilligte gemeinsame Entwürfe.

(6) Nach Annahme einer der in Absatz 5 Buchstabe c) aufgeführten Beschlüsse oder der endgültigen Annahme des betreffenden Akts macht das Generalsekretariat alle mit diesem Akt zusammenhängenden Dokumente, die vor dem betreffenden Beschluss verfasst wurden und die nicht unter eine der Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen, wie informatorische Vermerke, Berichte, Zwischenberichte und Berichte über den Stand der Beratungen im Rat oder in einem seiner Vorbereitungsgremien ("Beratungsergebnisse"), mit Ausnahme von Gutachten und Beiträgen des Juristischen Dienstes, der Öffentlichkeit zugänglich.

Auf Verlangen eines Mitgliedstaats werden Dokumente, die unter Unterabsatz 1 fallen und den individuellen Standpunkt der Delegation dieses Mitgliedstaats im Rat wiedergeben, nicht im Rahmen dieses Beschlusses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1."

Artikel 2

Folgende Rechtsakte werden hiermit aufgehoben:

a) Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Ratsdokumenten(4);

b) Beschluss 2000/23/EG des Rates vom 6. Dezember 1999 zur Verbesserung der Information über die Gesetzgebungstätigkeit des Rates und das öffentliche Register der Ratsdokumente(5);

c) Beschluss 2001/320/EG des Rates vom 9. April 2001, mit dem bestimmte Kategorien von Ratsdokumenten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden(6).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2001 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Vanderpoorten

(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2) ABl. L 149 vom 23.6.2000, S. 21. Beschluss geändert durch den Beschluss 2001/216/EG (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 30).

(3) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/527/EG (ABl. L 212 vom 23.8.2000, S. 9).

(5) ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 22. Beschluss geändert durch den Beschluss 2000/527/EG.

(6) ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 29.