32001D0828

2001/828/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 2001 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Einfuhr von gegen das West-Nil-Fieber geimpften Equiden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3709)

Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/2001 S. 0041 - 0042


Entscheidung der Kommission

vom 23. November 2001

zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Einfuhr von gegen das West-Nil-Fieber geimpften Equiden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3709)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/828/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 19 Ziffer i),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/619/EG(4), wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde festgelegt.

(2) Mit der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/619/EG, wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden festgelegt.

(3) Die Vereinigten Staaten von Amerika haben in den vergangenen zwei Jahren Fälle von West-Nil-Fieber bei Equiden festgestellt. Vor kurzem wurde ein inaktivierter Formalin-Impfstoff durch die zuständigen Behörden mit bestimmten Auflagen zugelassen. Da gegen das West-Nil-Fieber geimpfte Equiden keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, sollte die Einfuhr von solchen Equiden in die Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.

(4) Um die Einfuhr von gegen das West-Nil-Fieber geimpften Equiden aus Ländern zu ermöglichen, die den Tiergesundheitsanforderungen für die Ländergruppe C unterliegen, müssen diese Anforderungen durch eine entsprechende Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG angepasst werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil C Abschnitt III der Entscheidung 92/260/EWG wird folgender neuer Absatz eingefügt:

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Artikel 2

In Anhang II Teil C Abschnitt III der Entscheidung 93/197/EWG wird folgender neuer Absatz eingefügt:

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Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2) ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63.

(3) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.

(4) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 55.

(5) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16.