2001/826/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 2001 zur Änderung der Entscheidung 97/365/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3701)
Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/2001 S. 0037 - 0038
Entscheidung der Kommission vom 23. November 2001 zur Änderung der Entscheidung 97/365/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3701) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/826/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/4/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 97/222/EG der Kommission(3) wurde das Verzeichnis der Drittländer aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen. (2) Die Veterinärbedingungen und das Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus den in diesem Verzeichnis aufgeführten Ländern wurden mit der Entscheidung 97/221/EG der Kommission(4) festgelegt. (3) Die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Erzeugnissen aus Fleisch von Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen und Ziegen zulassen, wurden mit der Entscheidung 97/365/EG der Kommission(5) festgelegt. (4) Die Kommission hat einen Kontrollbesuch in Litauen zur Überprüfung von Betrieben durchgeführt, die Fleischerzeugnisse herstellen, und die Zulassung bestimmter Betriebe empfohlen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zulassen können, sofern die zuständige Behörde Litauens bestimmte Garantien bietet. (5) Litauen hat der Kommission eine Liste von Betrieben zusammen mit den Garantien übermittelt, dass diese Betriebe den einschlägigen Hygienevorschriften der Gemeinschaft in vollem Umfang entsprechen. Sollte dies bei einem Betrieb nicht der Fall sein, so wird dessen Ausfuhrtätigkeit in die Europäische Gemeinschaft ausgesetzt. (6) Für Litauen kann somit eine vorläufige Liste der Betriebe aufgestellt werden, die Fleischerzeugnisse herstellen. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Text im Anhang dieser Entscheidung wird in den Anhang der Entscheidung 97/365/EG der Kommission eingefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. November 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. (2) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 21. (3) ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 39. (4) ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 32. (5) ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 41. ANHANG LITAUEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>