32001D0789

2001/789/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 2001 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2001/740/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3634)

Amtsblatt Nr. L 295 vom 13/11/2001 S. 0025 - 0033


Entscheidung der Kommission

vom 12. November 2001

zur zweiten Änderung der Entscheidung 2001/740/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3634)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/789/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2001/740/EG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/763/EG(5), wurden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich erlassen.

(2) In einigen Grafschaften Großbritanniens, die in Anhang III aufgeführt sind, ist es während der derzeitigen Epidemie nicht zu Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche gekommen; andere sind seit mehr als drei Monaten seuchenfrei. Das Gebiet, aus dem der Versand bestimmter Fleischarten zugelassen ist, sollte daher ausgeweitet und zusätzlich zu Schweinefleisch auch Fleisch anderer Tiere und MKS-empfänglicher Arten von Zuchtwild und frei lebendem Wild aufgenommen werden.

(3) Fleisch von kleinen Wiederkäuern, Zuchtwild und frei lebendem Wild aus Grafschaften, in denen während der derzeitigen Epidemie kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, sollte zugelassen werden. Im Fall von frei lebendem Wild darf die Herkunftsgrafschaft nicht direkt an eine Grafschaft grenzen, die nicht in Anhang III aufgeführt ist.

(4) Einige Betriebe, die in Gebieten gemäß Anhang III liegen, möchten möglicherweise ihre Viehbestände mit Tieren aufstocken, die aus Gebieten stammen, die nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführt sind. Solche Tiertransporte können eine potenzielle Gefahr darstellen, insbesondere wenn Transportmittel leer aus Großbritannien zurückkehren. Daher sollten Bestimmungen hinsichtlich einer amtlichen Kontrolle und Zertifizierung der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel erlassen werden.

(5) Die Lage wird auf der für den 4./5. Dezember 2001 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/740/EG der Kommission wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) sechster Gedankenstrich wird das Wort "Schlachthof" durch das Wort "Betrieb" ersetzt.

2. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass keine lebenden Tiere MKS-empfänglicher Arten aus anderen Mitgliedstaaten in die Teile seines Hoheitsgebiets verbracht werden, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind.

Abweichend von der obigen Bestimmung können die zuständigen zentralen Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs die Einfuhr von Tieren MKS-empfänglicher Arten in die in Anhang III aufgeführten Teile seines Hoheitsgebiets zulassen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Solche Transporte lebender Tiere empfänglicher Arten müssen zuvor durch die zuständigen Behörden des Versandortes genehmigt werden, wobei diese gewährleisten müssen, dass der Transport und der Eingangshafen den zuständigen zentralen Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs mindestens drei Tage im Voraus mitgeteilt werden;

b) Fahrzeuge dürfen in die in Anhang I und Anhang II aufgeführten Gebiete des Vereinigten Königreichs nur über bestimmte Eingangshäfen gelangen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission im Voraus von den zuständigen zentralen Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs mitgeteilt werden;

c) werden Tiere MKS-empfänglicher Arten mit Straßenfahrzeugen außerhalb der in Anhang I und Anhang II aufgeführten Gebiete des Vereinigten Königreichs befördert, darf jedes Fahrzeug nur eine Lieferung enthalten, die in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Seuchenschutzregeln direkt zu einem einzigen Bestimmungsbetrieb in den in Anhang III aufgeführten Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht wird.

d) nach Entladen der Tiere am Bestimmungsort und vor dem Verlassen Großbritanniens wird das leere Transportfahrzeug unter den Bedingungen der 'nationalen Verbringungserlaubnis Großbritanniens' zu einer amtlich zugelassenen Anlage gebracht, die über Einrichtungen verfügt um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 unter amtlicher Überwachung strengstens eingehalten werden und die Musterbescheinigung gemäß Anhang IV ausgestellt werden kann."

3. Anhang III wird durch Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

4. Anhang II der vorliegenden Entscheidung wird zu Anhang IV.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 30.

(5) ABl. L 287 vom 31.10.2001, S. 36.

ANHANG Ι

"ANHANG ΙΙΙ

>PLATZ FάR EINE TABELLE>

ADNS= Code des Tierseuchenmeldesystems (Entscheidung 2000/807/EG)

GIS= Code der Verwaltungseinheit

B= Rindfleisch

S/G= Schaf- und Ziegenfleisch

P= Schweinefleisch

FG= Zuchtwild MKS-empfδnglicher Arten

WG= Frei lebendes Wild MKS-empfδnglicher Arten"

ANHANG II

"ANHANG IV

>PIC FILE= "L_2001295DE.003303.TIF">"