32001D0767

2001/767/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern angesichts der Tiergesundheitslage in Uruguay (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3388)

Amtsblatt Nr. L 288 vom 01/11/2001 S. 0051 - 0052


Entscheidung der Kommission

vom 31. Oktober 2001

zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern angesichts der Tiergesundheitslage in Uruguay

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3388)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/767/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(2), insbesondere auf die Artikel 14 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die veterinärrechtlichen Bedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Paraguay und Uruguay sind in der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission vom 10. Juni 1993 zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/538/EG(4), festgelegt.

(2) Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche sind in Uruguay seit dem 23. April 2001 bestätigt worden. Daraufhin ist ein Programm zur Impfung von Rindern gegen die Maul- und Klauenseuche eingeführt worden.

(3) Mit der Entscheidung 2001/388/EG der Kommission(5) sind die Einfuhren aller Arten von Frischfleisch von durch die Maul- und Klauenseuche gefährdeten Tieren in die Gemeinschaft ausgesetzt worden.

(4) Bei einem Kontrollbesuch der Kommission vom 25. bis zum 29. Juni 2001 sind die Seuchenlage hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche und die zu ihrer Bekämpfung eingeleiteten Maßnahmen überprüft worden.

(5) Die zuständigen Veterinärbehörden Uruguays sind auf die Bedenken eingegangen, die sich aus diesem Kontrollbesuch ergeben haben, und die tierseuchenrechtliche Lage hat sich stabilisiert. Daher ist es angebracht, die Aussetzung der Einfuhr in die Gemeinschaft von entbeintem frischem Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen zum menschlichen Verzehr sowie von bestimmtem Fleisch und bestimmten Schlachtnebenerzeugnissen unmittelbar zur Verarbeitung zu Heimtierfutter aufzuheben.

(6) Unbeschadet vorstehender Erwägungen ist frisches Fleisch, das gemäß den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Entscheidung 2001/388/EG erzeugt worden ist, weiterhin gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zulässig, die zum Zeitpunkt der Schlachtung der Tiere galten, von denen das Fleisch stammt.

(7) Die Entscheidung 93/402/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 93/402/EWG wird durch den Text im Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(3) ABl. L 179 vom 22.7.1993, S. 11.

(4) ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 31.

(5) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 33.

ANHANG

"ANHANG II

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DAS VETERINÄRZEUGNIS ((Die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G und H in der Tabelle beziehen sich auf die Muster der Tiergesundheitszeugnisse gemäß Anhang III Teil 2 dieser Entscheidung, die gemäß Artikel 2 dieser Etnscheidung je Erzeugnis und Herkunftsgebiet beizubringen sind. Ein Strich (-) bedeutet, dass Einfuhren nicht zugelassen sind.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

MV: Für den menschlichen Verzehr.

FE: Für die Fleischerzeugnisindustrie (hitzebehandelte Erzeugnisse):

1= Herzen

2= Lebern

3= Kaumuskeln

4= Zungen.

HF: Für die Heimtierfutterindustrie."