32001D0766

2001/766/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/197/EWG hinsichtlich der Einfuhr von Equiden von den Falklandinseln (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3198)

Amtsblatt Nr. L 288 vom 01/11/2001 S. 0050 - 0050


Entscheidung der Kommission

vom 25. Oktober 2001

zur Änderung der Entscheidung 93/197/EWG hinsichtlich der Einfuhr von Equiden von den Falklandinseln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3198)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/766/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Buchstabe a), Artikel 16 Absatz 2 sowie Artikel 19 Ziffer i),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Falklandinseln sind in Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste der Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern und Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/731/EG der Kommission(4), aufgeführt. Damit sind solche Einfuhren grundsätzlich genehmigt, vorausgesetzt, die einschlägigen Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen werden erfuellt.

(2) Bei einer Veterinärinspektion der Kommission auf den Falklandinseln hat sich gezeigt, dass die dortigen Veterinärbehörden die tierseuchenrechtliche Lage und insbesondere die Gesundheitslage von Equiden zufriedenstellend kontrollieren.

(3) Die Veterinärbehörden der Falklandinseln haben sich schriftlich verpflichtet, die Kommission und die Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden per Telefax, Telegramm oder Telex über die Bestätigung des Auftretens einer in diesem Land anzeigepflichtigen infektiösen oder ansteckenden Krankheit bei Equiden gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG zu unterrichten sowie innerhalb einer angemessenen Frist Änderungen der nationalen Impf- und Einfuhrvorschriften für Equiden anzuzeigen.

(4) Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Equiden in die Mitgliedstaaten sind gemäß der Tiergesundheitslage des betreffenden Drittlands festzulegen. Folglich ist die Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/754/EG(6), entsprechend zu ändern.

(5) Aus Gründen der Klarheit sollte bei Änderungen der Verzeichnisse von Drittländern der ISO-Ländercode verwendet werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

1. Das Verzeichnis der Drittländer in Anhang I Gruppe A erhält folgende Fassung: "Schweiz (CH), Falklandinseln (FK), Grönland (GL), Island (IS)".

2. Der Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Gruppe A erhält folgende Fassung: "GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus der Schweiz, von den Falklandinseln, aus Grönland und aus Island in die Gemeinschaft".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Oktober 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2) ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63.

(3) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(4) ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 22.

(5) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16.

(6) ABl. L 282 vom 26.10.2001, S. 81.