32001D0751

2001/751/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Laufvögel und ihrer Bruteier aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, zur Änderung der Entscheidung 95/233/EG über die Verzeichnisse der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel und Bruteiern genehmigen und zur Änderung der Entscheidung 96/659/EG über Schutzvorkehrungen gegen die Einschleppung des Hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3074)

Amtsblatt Nr. L 281 vom 25/10/2001 S. 0024 - 0052


Entscheidung der Kommission

vom 16. Oktober 2001

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Laufvögel und ihrer Bruteier aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, zur Änderung der Entscheidung 95/233/EG über die Verzeichnisse der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Gefluegel und Bruteiern genehmigen und zur Änderung der Entscheidung 96/659/EG über Schutzvorkehrungen gegen die Einschleppung des Hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3074)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/751/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/505/EG(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27a,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 96/482/EG der Kommission(4) wurden die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern aus Drittländern festgelegt, von denen jedoch Laufvögel und ihre Bruteier aufgrund ihrer biologischen Unterschiede zu anderen Gefluegelarten ausgenommen sind.

(2) Auf der Grundlage der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses und der von den betreffenden Ausfuhrländern übermittelten Informationen können jetzt auch für Laufvögel und ihre Bruteier Einfuhrbedingungen festgelegt werden.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgefluegel vom 29. Oktober 1975(5) regelt die Kennzeichnung von Bruteiern, und die Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission(6) enthält Vorschriften insbesondere für die Kennzeichnung von Bruteiern, die auch für Bruteier von Laufvögeln gelten.

(4) Die Entscheidung 96/659/EG der Kommission vom 22. November 1996 über Schutzvorkehrungen gegen die Einschleppung des Hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/183/EG(8), verbietet den Mitgliedstaaten die Einfuhr von Laufvögeln aus Asien oder Afrika, es sei denn, hinsichtlich des Hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers werden zusätzliche Garantieanforderungen erfuellt. Im Interesse der einheitlichen Anwendung sollten diese Vorschriften in die vorliegende Entscheidung übernommen werden.

(5) Um Doppelvorschriften zu vermeiden, sollten unter die vorliegende Entscheidung fallende Laufvögel vom Geltungsbereich der Entscheidung 96/659/EG ausgeklammert werden.

(6) Aus Gründen der Einheitlichkeit sollte auch unter die Entscheidung 2000/609/EG der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/782/EG(10), fallendes Fleisch von Laufvögeln vom Geltungsbereich der Entscheidung 96/659/EG ausgeschlossen werden.

(7) Nach der Entscheidung 96/659/EG sind lebende Laufvögel aus asiatischen oder afrikanischen Ländern bei Ankunft in der Gemeinschaft einer Behandlung zur Abtötung von Ektoparasiten zu unterziehen. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 90/539/EWG muss Schlachtgefluegel jedoch auch so rasch wie möglich zur Bestimmungsschlächterei verbracht werden. Entsprechend ist die Einfuhr von Schlachtlaufvögeln aus Asien oder Afrika aufgrund des mit der Behandlung und der Dauer der Untersuchung einhergehenden Gesundheitsrisikos verboten.

(8) Bei der Festlegung der Bescheinigungen für die Einfuhr lebender Laufvögel aus Drittländern ist den Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport und zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG(11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG(12), Rechnung zu tragen.

(9) Zur vollständigen Harmonisierung der Einfuhrbedingungen für lebende Laufvögel muss eine Liste der Drittländer erstellt werden, die zur Ausstellung der für die Einfuhr lebender Laufvögel erforderlichen Bescheinigungen befugt sind. Angesichts der gebotenen Garantien sollte unter anderem auch Tunesien in diese Liste aufgenommen werden.

(10) Bei der Erstellung der Liste ist dem Hauptverzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Gefluegel und Bruteiern zulassen, Rechnung zu tragen, wie es gemäß der Entscheidung 95/233/EG der Kommission(13), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/619/EG(14), festgelegt wurde.

(11) Tunesien ist in dem gemäß der Entscheidung 95/233/EG erstellten Hauptverzeichnis bisher nicht aufgeführt. Da das Land die Garantieanforderungen für die Aufnahme in das Verzeichnis jedoch nunmehr erfuellt, muss die Entscheidung 95/233/EG entsprechend geändert werden.

(12) Um die Bescheinigungen für lebende Laufvögel verwenden zu dürfen, müssen die betreffenden Länder oder Teile von Ländern gemäß der Entscheidung 93/342/EWG der Kommission(15), geändert durch die Entscheidung 94/438/EG(16), hinreichend garantiert haben, dass sie frei von Gefluegelpest und der Newcastle-Krankheit sind, oder Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuchen anwenden, die den in der Richtlinie 92/66/EWG des Rates(17), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, vorgesehenen Maßnahmen zumindest gleichwertig sind, oder Tiergesundheitsgarantien bieten, die den Garantieanforderungen gemäß Kapitel II der Richtlinie 90/539/EWG zumindest gleichwertig sind.

(13) Die auf der Liste der Länder oder der Teile von Ländern, die zur Verwendung der Bescheinigungen für lebende Laufvögel befugt sind, stehenden Länder oder Landesteile haben die genannten Garantien gegeben.

(14) Die Tschechische Republik, Israel und die Schweiz wenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit an, die den in der Richtlinie 92/66/EWG vorgesehenen Maßnahmen zumindest gleichwertig sind.

(15) Namibia und Südafrika haben die Anforderungen hinsichtlich der Bekämpfung der Newcastle-Krankheit erfuellt und Tiergesundheitsgarantien geboten, die den Garantieanforderungen gemäß Kapitel II der Richtlinie 90/539/EWG zumindest gleichwertig sind. Die Einfuhr lebender Laufvögel, ausgenommen Schlachtlaufvögel, kann somit unter den Bedingungen, die in den in dieser Entscheidung vorgesehenen Bescheinigungen festgelegt sind, genehmigt werden. Diese Länder haben der Kommission einen auf statistischen Erhebungen basierenden angemessenen Stichprobenplan zur Überwachung der Newcastle-Krankheit in Betrieben vorgelegt, die Zuchtlaufvögel in die Gemeinschaft ausführen werden.

(16) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vorschriften dieser Entscheidung gelten für die Einfuhr von Laufvögeln und Bruteiern im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 90/539/EWG.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von

a) Zucht- und Nutzlaufvögeln, die die Anforderungen der Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang II Muster A und B erfuellen;

b) Bruteiern von Laufvögeln, die die Anforderungen der Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang II Muster C und D erfuellen;

c) Eintagsküken von Laufvögeln, die die Anforderungen der Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang II Muster E und F erfuellen,

d) Schlachtlaufvögeln, die die Anforderungen der Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang II Muster G und H erfuellen,

vorausgesetzt, die Laufvögel und Bruteier stammen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die in der entsprechenden Spalte in Anhang I aufgeführt sind, und erfuellen die Garantieanforderungen der jeweiligen Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II, und die Einfuhrsendung ist von der einschlägigen ordnungsgemäß ausgefuellten und unterzeichneten Bescheinigung begleitet.

(2) Zucht- und Nutzlaufvögel, Bruteier und Eintagsküken von Laufvögeln müssen aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands unter Bedingungen zugelassen wurden, die den Bedingungen gemäß Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG zumindest gleichwertig sind und deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr nur, soweit folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Lebende Laufvögel sind mit Halsmarken und/oder Mikrochips gekennzeichnet, aus denen der ISO-Code des Herkunftslandes hervorgeht; Mikrochips müssen darüber hinaus den einschlägigen ISO-Normen entsprechen;

b) Bruteier von Laufvögeln sind mit einem Stempelaufdruck gekennzeichnet, aus dem der ISO-Code des Landes und die Zulassungsnummer des Betriebs hervorgehen, und die Sendung wird nach der Einfuhrkontrolle auf direktem Weg ihrer Endbestimmung zugeführt; die Kennzeichnung entspricht den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften für die Vermarktung von Eiern gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 in zuletzt geänderter Fassung und ihrer Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 1868/77;

c) die Verpackungen von Bruteiern und Eintagsküken von Laufvögeln tragen ein Kennzeichen, aus dem der ISO-Code des Landes und die Zulassungsnummer des Betriebs hervorgehen, sowie die einheitliche, deutlich sichtbare und leserliche Angabe, dass die Sendung die genannten Erzeugnisse enthält.

Artikel 3

(1) Nach der Einfuhr sind Zucht- und Nutzlaufvögel oder Eintagsküken von Laufvögeln entweder ab dem Tag ihrer Ankunft für mindestens sechs Wochen oder bis zum Tag ihrer Schlachtung, sofern sie vor Ablauf von sechs Wochen geschlachtet werden, im (in den) Bestimmungsbetrieb(-en) zu quarantänisieren.

(2) Nach der Einfuhr von Bruteiern sind die aus diesen Eiern geschlüpften Laufvögel ab dem Tag ihres Schlupfes für mindestens drei Wochen in der Brüterei oder in dem (den) Betrieb(-en), in den (die) sie nach dem Schlupf verbracht wurden, zu quarantänisieren.

(3) Während der in den Absätzen 1 und 2 vorgegebenen Fristen sowie während des Ausbrütens der Eier sind die eingeführten Laufvögel bzw. Bruteier und das aus diesen Eiern geschlüpfte Gefluegel von einheimischen Tieren und anderem Gefluegel getrennt zu halten. Zu diesem Zweck werden die Laufvögel in unbelegten Ställen gehalten und die Eier in separaten Brutapparaten und Schlupfbrütern ausgebrütet.

(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass eingeführte Laufvögel oder Bruteier mit bereits im Stall oder im Brutapparat/Schlupfbrüter befindlichen Laufvögeln oder Gefluegel bzw. Eiern zusammengelegt werden. In diesem Fall beginnen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen ab dem Tag der Einstallung des letzten eingeführten Tiers bzw. Bruteis, und kein Tier darf vor Ablauf dieser Frist ausgestallt werden.

(5) Kommen die Laufvögel aus asiatischen oder afrikanischen Ländern in der Gemeinschaft an, so sind sie zur Abtötung etwa vorhandener Ektoparasiten einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen. 14 Tage nach dieser Behandlung werden alle Laufvögel ausnahmslos nach der kompetitiven ELISA-Testmethode auf Antikörper gegen das Hämorrhagische Krim-Kongo-Fieber untersucht. Tiere mit Positivbefund werden getötet und unschädlich beseitigt. Kontakttiere werden 21 Tage nach der ursprünglichen Probenahme erneut nach der ELISA-Methode getestet, und bei einem einzigen Positivbefund wird die gesamte Kontaktgruppe getötet und unschädlich beseitigt.

(6) Stammen die Laufvögel oder die Bruteier, aus denen Küken geschlüpft sind, aus einem mit Newcastle-Krankheit (ND) infiziert geltenden Land, so gilt Folgendes:

a) Die Quarantäneställe im Sinne der Absätze 1 bzw. 2 werden vor Beginn der Quarantäne von der zuständigen Behörde kontrolliert und genehmigt;

b) während der in den Absätzen 1 bzw. 2 vorgesehenen Fristen wird jeder einzelne Vogel mittels Kloakenabstrich oder Kotprobe im Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht;

c) soweit die Laufvögel für einen Mitgliedstaat oder eine Region bestimmt sind, dem (der) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG ein Gesundheitsstatus zuerkannt wurde, wird jedes einzelne Tier zusätzlich zum Virusisolationstest auch serologisch untersucht;

d) kein Tier darf den Quarantänestall verlassen, bevor nicht ein negativer Testbefund vorliegt.

(7) Die Laufvögel werden zumindest am Ende der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht, wobei zur Überprüfung des Gesundheitszustands gegebenenfalls Proben zu entnehmen sind.

(8) Bei Verdacht auf Gefluegelpest, Newcastle-Krankheit oder Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber werden die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen so lange verlängert, bis der Seuchenverdacht ausgeräumt ist.

Artikel 4

Soweit die Laufvögel, Bruteier und Eintagsküken und/oder ihre Herkunftsbestände den Anforderungen der Bescheinigungen gemäß Anhang II entsprechend getestet werden müssen, sind die erforderlichen Probenahmen und die Tests als solche gegebenenfalls nach den in der Entscheidung 92/340/EWG festgelegten Protokollen durchzuführen.

Artikel 5

Artikel 1 der Entscheidung 96/659/EG erhält folgende Fassung: "Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr lebender Laufvögel, ausgenommen unter die Entscheidung 2001/751/EG fallende Laufvögel, sowie die Einfuhr von Fleisch von Laufvögeln, ausgenommen Fleisch, gemäß der Entscheidung 2000/609/EG aus afrikanischen und asiatischen Ländern."

Artikel 6

In Anhang I und Anhang II der Entscheidung 95/233/EG wird in alphabetischer Reihenfolge des ISO-Codes folgendes Land eingetragen: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2002 für ordnungsgemäß bescheinigte Sendungen.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(2) ABl. L 201 vom 9.8.2000, S. 8.

(3) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(4) ABl. L 196 vom 7.8.1996, S. 13.

(5) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 100.

(6) ABl. L 209 vom 17.8.1977, S. 1.

(7) ABl. L 302 vom 26.11.1996, S. 27.

(8) ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 32.

(9) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49.

(10) ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 37.

(11) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17.

(12) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52.

(13) ABl. L 156 vom 7.7.1995, S. 76.

(14) ABl. L 276 vom 29.10.1996, S. 18.

(15) ABl. L 137 vom 8.6.1993, S. 24.

(16) ABl. L 181 vom 15.7.1994, S. 35.

(17) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

ANHANG I

Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, die zur Ausfuhr von lebenden Laufvögeln und Bruteiern von Laufvögeln in die Europäische Union zugelassen sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

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