32001D0729

2001/729/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2001 über das Verzeichnis der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2002 in Betracht kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3150)

Amtsblatt Nr. L 274 vom 17/10/2001 S. 0016 - 0019


Entscheidung der Kommission

vom 15. Oktober 2001

über das Verzeichnis der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2002 in Betracht kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3150)

(2001/729/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(3) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

(2) Bei der Festlegung der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die im Jahr 2002 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen, und bei der Veranschlagung der Höhe und des Prozentsatzes der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen.

(3) Bei der Festlegung der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die im Jahr 2002 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen, und bei der Veranschlagung der Höhe und des Prozentsatzes der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen.

(4) Die Kommission hat jedes der von den Mitgliedstaaten eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft.

(5) Die Programme, die in dem mit dieser Entscheidung festgelegten Verzeichnis aufgeführt sind, werden zu einem späteren Zeitpunkt einzeln genehmigt.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Anhang I aufgelisteten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen kommen im Jahr 2002 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht.

(2) Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß Absatz 1 sind in Anhang I veranschlagt.

Artikel 2

(1) Die in Anhang II aufgelisteten Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen kommen im Jahr 2002 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht.

(2) Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß Absatz 1 sind in Anhang II veranschlagt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

ANHANG I

Verzeichnis der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen

Veranschlagte Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Verzeichnis der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen

Veranschlagte Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>