32001D0697

2001/697/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 2001 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffes Chlorfenapyr in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2617)

Amtsblatt Nr. L 249 vom 19/09/2001 S. 0019 - 0020


Entscheidung der Kommission

vom 5. September 2001

über die Nichtaufnahme des Wirkstoffes Chlorfenapyr in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2617)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/697/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/49/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die spanischen Behörden haben am 7. Juli 1995 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) einen Antrag der Cyanamid (im Folgenden "der Antragsteller" genannt) auf Aufnahme des Wirkstoffs Chlorfenapyr in Anhang I der Richtlinie erhalten.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie hat die Kommission in ihrer Entscheidung 96/521/EG(3) bestätigt, dass die für Chlorfenapyr vorgelegten Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen des Anhangs II bzw. für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält, diejenigen des Anhangs III der Richtlinie erfuellen.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist ein Wirkstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufzunehmen, wenn angenommen werden kann, dass die Anwendung von diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bzw. ihre Rückstände keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

(4) Die Auswirkungen von Chlorfenapyr auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In seiner Funktion als Bericht erstattender Mitgliedstaat hat Spanien der Kommission am 30. November 1998 den betreffenden Entwurf des Bewertungsberichts übermittelt.

(5) Nach Erhalt des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und mit dem Antragsteller Cyanamid Beratungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie durchgeführt.

(6) Der von Spanien erstellte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 27. April 2001 mit einem Beurteilungsbericht der Kommission für Chlorfenapyr abgeschlossen.

(7) Wie aus den Bewertungen der vorgelegten Informationen hervorgeht, bestehen weitere Unklarheiten, insbesondere im Hinblick auf Verbleib und Verhalten des Wirkstoffs in der Umwelt.

(8) Der Antragsteller hat der Kommission und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass er künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diesen Wirkstoff teilnehmen will. Somit werden keine weiteren Informationen übermittelt.

(9) Dieser Wirkstoff kann daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(10) Es ist keine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von chlorfenapyrhaltigen Pflanzenschutzmitteln notwendig, da nur Belgien eine vorläufige Zulassung dieses Wirkstoffes gewährt hatte. Belgien hat angegeben, dass die Zulassung nun ausgelaufen ist und der Wirkstoff auf dem belgischen Markt nie wirksam in Verkehr gebracht wurde.

(11) Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates(4) zu einem späteren Zeitpunkt treffen wird.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Chlorfenapyr wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Chlorfenapyr enthalten, ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG nicht mehr erteilt werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. September 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 61.

(3) ABl. L 220 vom 30.8.1996, S. 21.

(4) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.