2001/696/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/37.462 — Identrus) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1850)
Amtsblatt Nr. L 249 vom 19/09/2001 S. 0012 - 0018
Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/37.462 - Identrus) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1850) (Nur der deutsche und der englische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/696/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf die Artikel 2, 6 und 8, in Anbetracht des Antrags auf ein Negativattest und der gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 am 6. April 1999 im Hinblick auf eine Freistellung vorgelegten Anmeldung, unter Berücksichtigung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung, die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht wurden(3), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe I. EINFÜHRUNG (1) Am 6. April 1999 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 einen Antrag auf ein Negativattest bzw. eine Freistellung für eine Reihe von Vereinbarungen ("Angemeldete Vereinbarungen") über die Einrichtung eines Netzes von Finanzinstituten, die als Zertifizierungsgremien(4) für sichere Transaktionen im elektronischen Handel (E-Commerce), zunächst nur zwischen Unternehmen (business-to-business, B2B), tätig werden. (2) Bei den anmeldenden Parteien handelt es sich um ABN-AMRO Services Company, Inc., BA Interactive Service Holdings, Inc.. Barclays Electronic Commerce Holdings, Inc., die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, die Chase Manhattan Bank, Citibank Strategic Technology, Inc., die Deutsche Bank AG und Pyramid Ventures, Inc. (die "Parteien"). (3) Zum Zweck der Errichtung und der Verwaltung des Netzes haben die Parteien das Gemeinschaftsunternehmen IDENTRUS, LLC ("Identrus") gegründet. Identrus wurde im März 1999 aufgrund einer Vereinbarung über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("GmbH-Vereinbarung") nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware gegründet. Das Gründungskapital von Identrus wurde von den Parteien zu gleichen Teilen geleistet. Identrus sorgt für die Bereitstellung und Verwaltung der notwendigen Infrastruktur zur Errichtung eines globalen, interoperablen Netzes von Finanzinstituten, die Zertifizierungsdienste anbieten ("Identrus-System"). (4) Neben den anmeldenden Parteien hat Identrus eine begrenzte Zahl weiterer Anteilseigner(5). Kein einzelner Anteilseigner hat die Kontrolle über Identrus. An dem Identrus-System können sich geeignete Finanzinstitute aus der ganzen Welt beteiligen ("Partner"). Die Partner müssen nicht unbedingt Anteilseigner von Identrus sein, aber alle Anteilseigner sind Partner. Diese Partner stehen miteinander auf den in den Erwägungsgründen 29 bis 34 genannten relevanten Märkten in Wettbewerb. II. PARTEIEN (5) Die Parteien der angemeldeten Vereinbarung gehören folgenden Konzernen an: ABN AMRO Services Company, Inc., ist ein Unternehmen aus Illinois. Die Muttergesellschaft ist ABN AMRO Holding NV, Niederlande. BA Interactive Services Holding Company, Inc. ist ein Unternehmen aus Delaware. Die Muttergesellschaft ist BankAmerica Corporation, USA. Barclays Electronic Commerce Holdings, Inc. ist ein Unternehmen aus Delaware und eine indirekte Tochtergesellschaft von Barclays Bank PLC, Vereinigtes Königreich. Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG ("HypoVereinsbank") ist ein Finanzinstitut, das 1998 aus der Fusion der Bayerischen Vereinsbank AG und der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank AG hervorgegangen ist. Die Chase Manhattan Bank ("Chase") ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Chase Manhattan Corporation, USA. Die Citibank, NA, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Citigroup Inc., Delaware. Die Deutsche Bank AG, Deutschland, hält ihre Kapitalbeteiligung an Identrus unmittelbar. Pyramid Ventures, Inc., USA, ist eine indirekte Tochtergesellschaft der Bankers Trust New York Corporation, die In der Zwischenzeit mit der Deutsche Bank AG fusioniert hat. III. REGELUNGSRAHMEN UND POLITISCHER KONTEXT (6) Ein kohärenter und angemessener Rechtsrahmen ist für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Gemeinschaft unerlässlich. 1997 wurden in der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr(6) die Grundzüge der Kommissionspolitik in diesem Bereich festgelegt. Seither wurden eine Reihe von Richtlinien verabschiedet. Diese umfassen die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen(7), in welcher die Vorschriften für die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen und Zertifizierungsverfahren festgelegt werden und die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten(8), nach welcher E-Geld nur von beaufsichtigten Institutionen ausgegeben werden darf, die bestimmte rechtliche und finanzielle Bedingungen erfuellen und die technische Sicherheit gewährleisten. Von zentraler Bedeutung ist die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")(9). Durch diese Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die Dienste der Informationsgesellschaft in der gesamten Gemeinschaft ungehindert bereitgestellt werden können. (7) Ein sicherer elektronischer Zahlungsverkehr ist besonders unerlässlich für die Entwicklung des E-Commerce. Zurzeit gibt es keine verbreitete, effiziente und sichere Möglichkeit für grenzüberschreitende Internet-Zahlungen, und den jeweiligen Marktbeteiligten fehlt das Vertrauen in die Sicherheit dieser Zahlungen. Der gegenwärtige Rechtsrahmen bietet den Verbrauchern einen gewissen Schutz, trägt aber den zahlreichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Online-Handel innerhalb der Gemeinschaft nicht Rechnung. Verbesserungen sind notwendig bei der technischen Sicherheit und bei der Erarbeitung eines gesetzgeberischen "Sicherheitsnetzes". (8) Im Bereich der technischen Sicherheit fordert die im Dezember 1999 präsentierte Initiative "eEurope" der Kommission(10) die Verwendung neuer Techniken und plant weitere Arbeiten im Bereich der Identifizierungs- und Authentifizierungstechniken. Wie in der Richtlinie 1999/93/EG, insbesondere in den Erwägungsgründen 4, 5, 10, 21 und 23 dargelegt, bedarf es als Grundvoraussetzung für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs einer globalen Zertifizierungsinstanz über offene Netze. Die Notwendigkeit sicherer Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr führt zur Entwicklung zahlreicher neuer Märkte, auf denen elektronische Trust Services bereitgestellt werden. Fehler bei der Online-Bereitstellung von Finanz- und Authentifizierungsdiensten können zu erheblichen rechtlichen und Rufschädigungsrisiken fuhren. Solche Risiken sind nicht neu, aber ihre Bedeutung nimmt mit der wachsenden Abhängigkeit von Technologien zu. IV. DAS VORHABEN A. Zielsetzung (9) Das erklärte Ziel der Parteien bei der Einrichtung des Identrus-Systems ist die Förderung, der Betrieb und die Verwaltung einer Infrastruktur für sichere Transaktionen im elektronischen Handel. Dank dieser Infrastruktur sollen die Systempartner als individuelle und miteinander in Wettbewerb stehende Zertifizierungsgremien operieren können. Tätigkeitsbereich von Identrus (10) Die Identrus-Anteilseigner stellen die notwendige Infrastruktur - ein Datenverarbeitungssystem für den Einsatz in digitalen Netzen - bereit, damit die an dem System beteiligten Finanzinstitute als Zertifizierungsgremien für sichere Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr fungieren und ihren Kunden die damit verbundenen Dienste anbieten können. Die Rolle der Identrus-Partner (11) Im Identrus-System stellt jeder Partner digitale Zertifikate über die Identität seiner teilnehmenden Kunden aus. Die Partner handeln hierbei als individuelle und miteinander in Wettbewerb stehende Zertifizierungsgremien. Dies bedeutet, dass die an den Finanztransaktionen beteiligten Firmen in der Wahl der Zertifizierungsinstanz frei sind, so dass es sich hierbei nicht notwendigerweise um ihr übliches Bankinstitut handeln muss. Die Spezifikationen des Identrus-Systems sorgen für Interoperabilität, damit alle Partner unabhängig voneinander ihre eigene Technologie entwickeln können. Darüber hinaus bieten alle Partner ihre eigenen, auf der Grundlage der digitalen Zertifizierungsdienste der Identrus-System-Infrastruktur unabhängig voneinander entwickelten Anwendungen im Wettbewerb mit allen anderen Partnern an. Jeder Partner setzt die Preise, die er seinen Kunden für die Echtheitsnachweise in Rechnung stellt, selbst fest. Garantieverpflichtungen (12) Jeder Partner leistet eine Einlage (Sicherheitsleistung) auf ein Konto bei einem benannten Finanzinstitut, das diesen Betrag zugunsten gutgläubiger Dritter zur Sicherung der diesen gewährten Garantien verwahrt. Die für das Identrus-System geltenden Geschäftsbedingungen legen für jeden Partner Sicherungsvorschriften fest, einschließlich des Betrags der erforderlichen Sicherheitsleistung. Ferner wird festgelegt, wie oft die Sicherungsanforderungen und die Verpflichtungen der Partner berechnet werden, und zu welchen Terminen die Sicherungsleistungen zu entrichten sind. Nichtdiskriminierung (13) Der Geschäftsplan der Parteien sieht vor, dass weltweit bis zu 300 Banken dem Identrus-System beitreten. Ferner unterliegen alle Partner, unabhängig davon, ob sie Anteilseigner sind oder nicht, denselben Regeln und Normen des Identrus-Systems. (14) Das wichtigste Kriterium, damit Dritte (Anbieter von Finanzdienstleistungen) Anteilseigner bei Identrus werden können, sind gewisse Kapitalanforderungen, die vom Baseler Ausschuss für Bankenbestimmungen und Bankenaufsicht festgelegt sind und gewissen Rating-Anforderungen entsprechen. B. Beteiligung am System (15) Interessierte Finanzinstitute können dem System entweder als "Erstrangige Partner" oder als "Zweitrangige Partner" beitreten. Erstrangige Partner können Zertifikate ausstellen für Kunden und zweitrangige Partner, Zweitrangige Partner können Zertifikate nur direkt für Kunden ausstellen. Ansonsten arbeiten beide Partnerkategorien auf gleiche Weise innerhalb des Systems zusammen und stehen somit in gegenseitigem Wettbewerb um die Kunden. Jeder, der Identrus-Zertifikate beantragt, kann entscheiden, ob er Kunde eines erstrangigen oder zweitrangigen Partners werden will. Erstrangige Partner (16) Unternehmen können nur dann erstrangige Partner sein, wenn ihre primäre Geschäftstätigkeit die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen ist, sie staatlicher Regelung und Kontrolle unterliegen und sie unter anderem bestimmte Kapital- und Kreditanforderungen erfuellen. (17) Identrus ist eine grundlegende Zertifizierungsinstanz, die digitale Zertifikate an ihre erstrangigen Partner vergibt und somit die Identität der erstrangigen Partner bestätigt. Dies ermöglicht den erstrangigen Partnern, als Zertifizierungsgremien innerhalb des Identrus-Systems zu fungieren und für ihre Geschäftskunden digitale Zertifikate auszustellen. (18) Gegenüber zweitrangigen Partnern können erstrangige Partner auch als grundlegende Zertifizierungsgremien fungieren(11). Erstrangige Partner müssen daher in der Lage sein, die Anforderungen der Geschäftskunden im Hinblick auf Vertrauen, Ansehen und Vertraulichkeit in besonderer Weise zu erfuellen. (19) Die Identrus-Anteilseigner beteiligen sich an dem System als erstrangige Partner, und zwar unter denselben Vorschriften und Bedingungen, die für alle Dritte, die als erstrangige Partner handeln, gelten. Zweitrangige Partner (20) Die Auswahlkriterien für zweitrangige Partner entsprechen denen für erstrangige, außer dass die Kapital- und Kreditanforderungen weniger streng sind, so dass sich auch kleinere Unternehmen am Identrus-System beteiligen können. Sofern die entsprechenden Kapital- und Kreditanforderungen erfuellt werden, kann jeder Partner frei entscheiden, ob er erstrangiger oder zweitrangiger Partner werden will. (21) Zweitrangige Partner fungieren als Zertifizierungsgremien und stellen Zertifikate für ihre Geschäftskunden aus. C. Die Vereinbarungen Die GmbH-Vereinbarung - Unternehmensstruktur (22) Die Anteilseigner von Identrus verfügen bei der Hauptversammlung über ein Stimmrecht, das entsprechend ihrem Anteil an Identrus berechnet wird. Dies bedeutet, dass die Gründungsmitglieder jeweils über weniger als 10 % und neuere Anteilseigner über jeweils weniger als 5 % des Stimmrechts verfügen. Alle Angelegenheiten, für die eine Abstimmung, Genehmigung oder Einigung der Anteilseigner erforderlich ist, bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit. Kommt die Zustimmung einer Mehrheit nicht zustande, bedeutet dies, dass die erforderliche Einigung nicht erreicht wurde. (23) Aus diesen Bestimmungen ist zu schließen, dass die Anteilseigner von Identrus keine gemeinsame Kontrolle über die Geschäftspolitik des Unternehmens ausüben. (24) Identrus-Partner müssen kein Eigenkapital an Identrus halten, die Beteiligung am System als Partner steht allen Unternehmen offen, die die in Erwägungsgrund 14 dargelegten Kriterien für eine Mitgliedschaft erfuellen. (25) Alle Anteilseigner und Partner können anderen Systemen, die Zertifizierungsdienste anbieten, beitreten. Rechte und Pflichten der Anteilseigner und Partner (Geschäftsbedingungen) (26) Die Identrus-Anteilseigner haben dieselben Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Ausstellung von Zertifikaten wie alle anderen Partner des Systems und schließen ähnliche Partnervereinbarungen mit Identrus ab, um die Bedingungen für ihre Geschäftsbeziehungen festzulegen. Allerdings müssen sich alle Anteilseigner aktiv am Identrus-System beteiligen. Die GmbH-Vereinbarung verlangt, dass jeder Anteilseigner ein Zertifizierungs-, Registrierungs- und Risikomanagementsystem entsprechend dem Identrus-System betreibt. Dementsprechend handelt es sich bei den Investitionen in Identrus um keine passive Investition, da jeder Anteilseigner seine eigenen Zertifizierungsdienste auf der Grundlage des Identrus-Systems anbietet. Preispolitik (27) Identrus ist ein gewinnorientiertes Unternehmen, dessen Preispolitik auf alle Partner anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien angewandt wird, unabhängig davon, ob sie Anteilseigner oder Partner einer bestimmten Identrus-Kategorie sind. Identrus beabsichtigt, Gebühren für Partner nur im Zusammenhang mit den bereitgestellten Dienstleistungen zu erheben (Abschnitt 6 der Geschäftsbedingungen), und nicht für Kunden der Partner. Den Partnern steht es frei, die Preise festzulegen, die sie wiederum ihren Kunden in Rechnung stellen. (28) Die Kunden von Identrus sind seine Partner. Das Identrus-System erfordert Investitionen, und diese speisen sich aus drei verschiedenen Einnahmequellen(12). 1. "Konzessionsgebühren" werden als einmalige Zahlung von den Partnern erhoben und sollen die Kosten, die Identrus bei der Durchführung von Interoperabilitätsprüfungen und Konformitätsbestätigungen der Infrastruktur neuer Partner entstehen, decken. 2. Darüber hinaus zahlen die Partner einen "jährlichen Mitgliedsbeitrag" für Validierung und Gewährleistung, sobald ein Partner diese Dienste anbietet. 3. Die letzte Einnahmequelle von Identrus ist eine Ad-hoc-Gebühr, die für jede Transaktion erhoben wird. V. DER RELEVANTE MARKT A. Produktmärkte (29) Die Trust Services von Identrus umfassen: 1. Dienste zur Identifizierung des Absenders einer Nachricht über ein digitales Netz, 2. den Echtheitsnachweis einer solchen Nachricht mittels elektronischer Signatur, 3. die Bestätigung, dass die zur Erstellung und für den Echtheitsnachweis der Signatur verwendeten Daten nicht widerrufen wurden, 4. die Bereitstellung von Diensten zum Risikomanagement, wenn der Unterzeichner die Signatur als unecht beanstandet, und 5. das Erstellen und die Verwaltung von Bestimmungen, Maßnahmen, Verfahren, technischen Spezifikationen und Vereinbarungen in Bezug auf den Betrieb des Systems. (30) Mit Hilfe dieser Dienste können die Systempartner ihren Kunden Echtheitsnachweise und damit verbundene Sicherheitsdienste für elektronische Transaktionen anbieten. Die Kunden wiederum können die Identrus-Dienste bei einer Reihe von Transaktionen in Anspruch nehmen - d. h. hauptsächlich bei Transaktionen, die über ein elektronisches Netz vorgenommen werden, und bei denen für eine oder alle Parteien ein hoher Sicherheitsgrad im Hinblick auf die Identität der anderen Seite erforderlich ist. Diese finanziellen oder kommerziellen Transaktionen wie der Ein- und Verkauf von Waren bzw. der Wertpapierhandel sind weltweit möglich. Die Verwendung technischer Programme, die diese Art elektronischer Transaktionen ermöglichen, bieten keine Sicherheit in Bezug auf die Identität der Anwender. Daher sind Zertifizierungsgremien notwendig, um digitale Zertifikate zu erstellen, die dazu dienen, die Identität eines Anwenders im Hinblick auf ein bestimmtes Programm festzustellen. (31) Dementsprechend betreffen die angemeldeten Vereinbarungen mindestens zwei separate Märkte: 1. den Markt für die Bereitstellung von Trust Services für Zertifizierungsgremien und 2. den nachgelagerten Markt für die Bereitstellung von Trust Services durch Zertifizierungsgremien für Firmenkunden. Beide Märkte sind noch nicht genügend entwickelt, und das Vertrauen der Verbraucher wurde noch nicht getestet Bereitstellung von Trust Services für Zertifizierungsgremien (32) Identrus entwickelt und betreibt für Finanzinstitute die Infrastruktur zum Management von Risiken im Zusammenhang mit dem Vertrauen in die Identität der Auftraggeber und der Echtheit von elektronischen Nachrichten. Identrus wird seine Rolle als grundlegende Zertifizierungsinstanz wahrnehmen und Geschäftsbedingungen festlegen, die die von den Partnern ausgestellten Identitätszertifikate sowie ihre Verwendung genau definieren. Echtheitsnachweise (33) Sowohl erstrangige als auch zweitrangige Identrus-Partner bieten ihren Geschäftskunden direkt digitale Zertifizierungsdienste an, mit deren Hilfe sie kommerzielle Transaktionen über offene elektronische Netze vornehmen können. B. Räumliche Märkte (34) Die Dienste auf beiden wichtigen Produktmärkten werden auf globaler Basis angeboten und ermöglichen somit internationale Transaktionen zwischen Unternehmen. Der relevante geographische Markt ist daher der Weltmarkt für die betreffenden Dienstleistungen. VI. MARKTSTRUKTUR A. Die Position der Parteien auf dem Markt (35) Da die Parteien gegenwärtig auf den relevanten Märkten nicht aktiv sind, gibt es auch keine Marktanteile der Parteien in den beschriebenen Segmenten. B. Die Wettbewerber der Vertragsparteien (36) Da sich die betreffenden Märkte im Entwicklungsstadium befinden, verfügt die Kommission weder über einen Gesamtüberblick über die Wettbewerbssituation auf diesen Märkten, noch über die Wettbewerbsposition der künftigen Wettbewerber der Parteien. Gleichwohl konnten die Parteien eine Anzahl aktiver bzw. noch nicht aktiver Wettbewerber benennen, z. B. die American Bankers Association (ABAecom), SWIFT, VISA und MasterCard, (37) Darüber hinaus gibt es für Identrus aufgrund der rasch steigenden Nachfrage nach Authentifizierungsdiensten und den damit verbundenen Gewinnmöglichkeiten, die unter anderem durch die in Erwägungsgrund 8 genannte "e-Europe"-Initiative der Kommission gefördert werden, eine Vielzahl von potentiellen Wettbewerbern wie Postbehörden, Technologieanbieter, Telekommunikationsunternehmen und industriespezifische Initiativen. Obwohl nicht alle der potentiellen Wettbewerbssysteme erfolgreich sein können, werden die erfolgreichen auf jeden Fall für Identrus eine erhebliche Konkurrenz darstellen. VII. STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER DRITTPARTEIEN (38) Nach der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17(13) gingen bei der Kommission Stellungnahmen von drei interessierten Drittparteien zu Identrus ein. Das Hauptaugenmerk dieser Stellungnahmen lag auf der Zugänglichkeit des Identrus-Zertifizierungssystems für potentielle Partner und Standards sowie auf der Interoperabilität mit anderen ähnlichen Systemen. (39) Allgemein, wurden Bedenken angebracht im Hinblick auf potentielle Konzentrationsprozesse infolge des Identrus-Systems. Diese Bedenken reichten von "Bildung eines Technologiekartells" bis "Gefährdung des Wettbewerbsgleichgewichts" in dem entstehenden Markt für elektronische Authentifizierungsdienste. (40) Alle eingegangenen Bemerkungen wurden sorgfältig geprüft und es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Kritikpunkte von der Kommission bereits angesprochen und mit den Parteien, die zu den aufgeworfenen Fragen, wie in den Erwägungsgründen 41 bis 53 erläutert, angemessene Antworten gegeben hatten, ausführlich erörtert worden sind. Diese Bemerkungen haben deshalb nicht die positive Einschätzung durch die Kommission berührt, wie sie in der Bekanntmachung zu der angemeldeten Vereinbarung nach Artikel 19 Absatz 3 dargelegt worden ist. VIII. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN A. Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf die Vereinbarungen zur Einrichtung des Identrus-Systems (41) Durch die angemeldeten Vereinbarungen haben die Parteien ein Unternehmen gegründet, das nicht unter der gemeinsamen Kontrolle seiner Anteilseigner steht. Eine Vereinbarung zur Gründung eines Unternehmens stellt jedoch an sich keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar(14). (42) Allerdings hat die Kommission, da Stellungnahmen interessierter Drittparteien eingegangen sind, in denen Bedenken hinsichtlich der Gefahr von Ausschlusseffekten aufgrund des Identrus-Systems geäußert wurden, die Auswirkungen der Gründung von Identrus für die relevanten Produktmärkte geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Gefahren nicht bestehen. Kein Koordinierungsrisiko (43) Identrus wird in einem sich neu entwickelnden und aufstrebenden Markt tätig. Durch das Aufkommen des Internet und seine weitverbreitete Nutzung, wozu gehört, dass eine Vielzahl von Personen den Zugang und die Nutzung kontrollieren, wurde die Entwicklung von Systemen notwendig, die die Übertragung nicht autorisierter, betrügerischer oder gefälschter Nachrichten verhindern. Neulinge auf den entstehenden E-Commerce-Märkten unterliegen einem starken Druck der Geschäftskunden, die notwendige Sicherheit für ihre Transaktionen bereitzustellen. Die Zusammenarbeit der Parteien beschränkt sich auf die Einrichtung des Identrus-Systems als gemeinsame Plattform für die Bereitstellung grundlegender Zertifizierungsdienste. Sie werden weder ihre Zusammenarbeit auf den Markt für die Bereitstellung von Zertifizierungs- und Authentifizierungsdiensten für Kunden, noch auf die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Finanz- oder Bankdienstleistungssektor ausdehnen, wo sie unabhängige Wettbewerber bleiben. (44) Der Erfolg eines Zertifizierungssystems beruht auf seiner Interoperabilität mit anderen ähnlichen Systemen. (45) Aufgrund der Geschäftsbedingungen können die Partner des Identrus-Systems eine interoperable Infrastruktur für den inländischen und grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr errichten. Die Partner entwickeln diese Anwendungen jedoch unabhängig voneinander. Offener Zugang zum System (46) Darüber hinaus ist eine auf guten Ruf und Gewährleistung bedachte Politik wichtig für die Bereitstellung eines Vertrauensprodukts wie Authentifizierungsdienste. In diesem Zusammenhang sind die wichtigsten Kriterien für die Aufnahme Dritter als Anteilseigner bei Identrus objektiv. Durch ihre Anwendung ist Identrus nicht verpflichtet, die Qualität potentieller Partner zu beurteilen und festzustellen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die angemeldeten Vereinbarungen die Wettbewerbsposition Dritter berühren, da der Zugang zu Identrus-Infrastrukturen allen offen steht, sofern sie die in Erwägungsgrund 14 genannten objektiven Kriterien erfuellen. Identrus hat keinen Anlass, potentielle Partner auszuschließen, da das Identrus-System darauf angelegt ist, möglichst viele Partner zu gewinnen. Die Einnahmen von Identrus steigen mit der Zahl der Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr, die über das Identrus-System abgewickelt werden. (47) Das zusätzliche System, das von Identrus geschaffen wird, kommt den Kunden zugute. Der weitere Nutzen des Systems für den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sollte nicht unterschätzt werden. Das Authentifizierungssystem wird in einer Vielzahl von Situationen benutzt, was wiederum zur Schaffung weiterer Produkte und Dienstleistungen führt und somit die von dem sich entwickelnden Markt verlangte Wettbewerbsfähigkeit, Vertrauensebene, Sicherheit und Qualität erhöht. Wettbewerber (48) Wie in Erwägungsgrund 7 erläutert, gehört die Sicherheit von Finanztransaktionen über das Internet zu den größten Problemen bei der Verbreitung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Um dieses Problem zu lösen, wurden zahlreiche Projekte zur Weiterentwicklung der Internet-Anwendungen ins Leben gerufen. Mehrere kommerzielle Wettbewerber haben bereits die Einrichtung von Zertifizierungssystemen, ähnlich dem von Identrus geplanten, angekündigt. (49) Nach Auffassung der Parteien gehören zu den stärksten zukünftigen Wettbewerbern von Identrus die American Bankers Association (ABAecom), die seit Anfang 1999 globale Zertifizierungsdienste anbietet, SWIFT (das Dienstleistungsunternehmen für den internationalen Zahlungsverkehr), VISA und MasterCard. Konkurrenz für Identrus kommt jedoch nicht nur von Unternehmen der Finanzwirtschaft, sondern auch von Postbehörden, Technologieanbietern, Telekommunikationsunternehmen und industriespezifischen vertikalen Initiativen. (50) Unternehmen der Finanzwirtschaft, Postbehörden und Telekommunikationsunternehmen haben beispielsweise aufgrund der Notwendigkeit, auf ihren traditionellen Märkten tätig zu werden, bereits einen gewissen Teil der unumkehrbaren Investitionen geleistet, die für den Zugang zu den betreffenden Märkten notwendig sind. Ihre Zugangschancen zu diesen Märkten müssen daher als relativ hoch bewertet werden. Keine Ausschließlichkeit (51) Die Identrus-Partner können sich auch an anderen gleichwertigen Systemen beteiligen, wenn sie dies wollen. Die Entscheidung beruht auf internen Fragen, die allein vom Partner zu beantworten sind. Daher ist die Beteiligung nicht ausschließlich. Die Auswahlmöglichkeiten für die Partner fordern möglicherweise einen größeren Wettbewerb zwischen konkurrierenden Authentifizierungssystemen. Keine negativen Folgen für die Beschaffungsmärkte (52) Die angemeldeten Vereinbarungen haben wahrscheinlich keine negativen Folgen für den Wettbewerb auf den Märkten für Vorprodukte, die für auf den relevanten Märkten tätige Unternehmen notwendig sind. Identrus wird sich auf keinen Fall mit der Software-Entwicklung befassen, sondern nur Spezifikationen erstellen, die kostenlos an Partner und Software-Anbieter weitergegeben werden. Es gibt keine Ausschließlichkeit im Hinblick darauf, welche Software als Quellcode verwendet wird, und welche Software die Partner wählen können. In der Praxis können die Partner auf eine Vielzahl von Anbietern zurückgreifen, sofern diese Anbieter die noch zu entwickelnden Identrus-Normen erfuellen. Die Partner können den Anbieter wechseln, wenn sie dies wünschen. Schlussfolgerung (53) Die Einrichtung des Identrus-Systems führt zu keinem Ausschlussrisiko, da das Joint Venture dem Wettbewerb durch konkurrierende Systeme unterliegt, und die Partner anderen Systemen beitreten können. Ferner gibt es keine negativen Folgen für die Beschaffungsmärkte. Daher fallen die Vereinbarungen zur Einrichtung von Identrus nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. B. Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf die Klausel betreffend das allgemeine Verbot der Abtretung von Mitgliedsanteilen (54) Artikel 9.1 der GmbH-Vereinbarung enthält ein allgemeines Verbot der Abtretung von Mitgliedsanteilen. Diese Anteile müssen zuerst Identrus selbst oder anderen Mitgliedern angeboten werden, bevor sie Dritten angeboten werden (siehe Artikel 9.3 der GmbH-Vereinbarung). Obwohl die Anteilseigner berechtigt sind, die Geschäftsordnung des Systems festzulegen, können Einzelmitglieder das System nicht beherrschen, da der höchste Stimmenanteil auf 15 % beschränkt ist. (55) Soweit diese Klausel den Wettbewerb auf dem Beteiligungsmarkt einschränkt, ist diese Beschränkung unerheblich. C. Schlussfolgerungen über die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen (56) Weder die angemeldeten Vereinbarungen, noch die Klausel betreffend das allgemeine Verbot der Abtretung von Mitgliedsanteilen haben die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem in den Erwägungsgründen 29 bis 34 definierten relevanten Markt zur Folge. Somit fallen die Vereinbarungen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund ihrer Kenntnislage sieht die Kommission keinen Anlass für auf Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen gestützte Maßnahmen im Hinblick auf die angemeldeten Vereinbarungen betreffend die Einrichtung des Identrus-Systems. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. ABN AMRO Services Company, Inc. 200 West Monroe Street Chicago - Illinois 60606 USA 2. BA interactive Services Holding Company, Inc. 425 First Street San Francisco - California 94105 USA 3. Barclays Electronic Commerce Holdings, Inc. 222 Broadway New York - NY 10038 USA 4. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG Am Tucherpark 16 D - 80538 München 5. The Chase Manhattan Bank 270 Park Avenue - 44th Floor New York - NY 10017 USA 6. Citibank Strategic Technology 153 East 53rd Street New York - NY 10043 USA 7. Deutsche Bank AG Taunusanlage 12 D - 60325 Frankfurt a. M. 8. Pyramid Ventures, Inc. 130 Liberty Street New York - NY 10006 USA 9. Identrus LLC 140 East 45thStreet - 16th Floor New York - NY 10017 USA. Brüssel, den 31. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABI. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. C 231 vom 11.8.2000, S. 5. (4) Ein Unternehmen, eine juristische oder natürliche Person, die digitale Zertifikate für Transaktionen im elektronischen Handel vergibt. (5) Seit dem Zeitpunkt der Anmeldung haben sich folgende Institute ebenfalls an Identrus beteiligt: Australia New Zealand Banking Group, Banco Santander Central Hispano, Bank of Tokyo/Mitsubishi, Banque Nationale de Paris, Caisse Nationale de Crédit Agricole, CIBC WMC Inc., HSBC Financial Services Corporation, Industrial Bank of Japan, National Australia Bank, Royal Bank of Scotland, Sanwa Technology Services, Inc., Société Générale und Wells Fargo. Folglich ist die Zahl der Identrus-Anteilseigner bereits auf 21 gestiegen, wobei der Anteil der jeweiligen Anteilseigner unter 8 % liegt. Gemäß dem Antrag der Parteien auf ein Negativattest sollte die angestrebte endgültige Zahl der Anteilseigner nicht wesentlich über 20 hinausgehen. (6) KOM(1997) 157 endg. (7) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12. (8) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39. (9) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1. (10) Die Initiative "eEurope" ist ein zweijähriger Aktionsplan, mit dessen Hilfe alle Unionsbürger Zugang zu ICT (Information and Communications Technology)-gestützten Dienstleistungen und Anwendungen erhalten sollen (vergleiche http://europa.eu.int/information_society/eeurope/index_de.htm). (11) Aufgrund seiner Struktur kann Identrus selbst nur eine beschränkte Anzahl von Partnern im Hinblick auf die Anforderungen bei der Bereitstellung von Trust Services an die Kunden überprüfen. Daher gibt es bei Identrus ein Delegationssystem, bei dem erstrangige Partner zweitrangige überwachen. Identrus selbst stellt für zweitrangige Partner und Kunden keine digitalen Zertifikate aus. (12) Geplant ist, dass zweitrangige Partner im Vergleich zu erstrangigen Partnern nur 50 % der Konzessionsgebühren und des jährlichen Mitgliedsbeitrags bezahlen. Darüber hinaus wird bei erstrangigen Partnern auf Konzessionsgebühren verzichtet, wenn diese Kapitalbeteiligungen an Identrus erwerben, da diese Investitionen den Umfang der Konzessionsgebühren bei weitem übersteigen. (13) Siehe Fußnote 3. (14) Vergleiche Entscheidung 1999/242/EG der Kommission in der Sache Nr. IV.36.237 - TPS, ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 6; Erwägungsgrund 91.