32001D0633

2001/633/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 2001 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Uganda (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2524)

Amtsblatt Nr. L 221 vom 17/08/2001 S. 0045 - 0049


Entscheidung der Kommission

vom 16. August 2001

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Uganda

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2524)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/633/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Sachverständiger der Kommission hat Uganda besucht, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2) Die Rechtsvorschriften Ugandas im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3) Das "Department of Fisheries Resources (DFR)" des "Ministry of Agriculture, Animal Industries and Fisheries" ist insbesondere für die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zuständig.

(4) In Bezug auf die Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen u. a. auch ein Bescheinigungsmuster, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Sprache(n), in der bzw. denen die Bescheinigung ausgestellt werden muss, und die Amtsbezeichnung der zur Unterzeichnung bevollmächtigten Person festgelegt werden.

(5) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muss auf Packstücken mit Fischereierzeugnissen, ausgenommen bestimmte Gefriererzeugnisse, eine Markierung angebracht werden, auf der der Name des Drittlandes und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs angegeben sind.

(6) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser sowie ein Verzeichnis der im Sinne der Richtlinie 92/48/EWG des Rates(3), Anhang II, Punkte 1-7, registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Diese Verzeichnisse stützen sich auf eine Mitteilung des DFR an die Kommission. Das DFR muss sich daher vergewissern, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

(7) Gemäß Kapitel III Abschnitt II Teil B des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG ist besonders auf die medizinische Überwachung von Personen zu achten, die mit zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen umgehen. In der Genusstauglichkeitsbescheinigung, die Fischereierzeugnissen aus Uganda bei der Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegt, sollte entsprechend auf die Einhaltung dieser Vorschrift hingewiesen werden.

(8) Das DFR hat offiziell zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und den Hygieneanforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen hinsichtlich der Zulassung/Registrierung der Ursprungsbetriebe, -fabrikschiffe, -kühlhäuser und -gefrierschiffe erfuellt werden.

(9) Das DFR hat ferner garantiert, dass Fangerzeugnisse aus dem Viktoria-See insbesondere auf Pestizide kontrolliert werden. Die Behörden von Uganda verbürgen sich für die Sicherheit von Fangerzeugnissen aus dem Viktoria-See, die zur Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Uganda das "Department of Fisheries Resources (DFR)" des "Ministry of Agriculture, Animal Industries and Fisheries" zuständig.

Artikel 2

Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in Uganda müssen folgende Bedingungen erfuellen:

1. Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen.

2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder von Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

3. Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe "UGANDA" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 2 Nummer 1 müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des DFR sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Die Entscheidung 2000/493/EG der Kommission(4) wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. August 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

(4) ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 84.

ANHANG A

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ANHANG B

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PP: Verarbeitungsbetrieb/Processing Plant

ZV: Gefrierschiff/Freezer vessel