2001/619/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Einfuhr von registrierten Pferden aus bestimmten Teilen Perus (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2314)
Amtsblatt Nr. L 215 vom 09/08/2001 S. 0055 - 0056
Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Einfuhr von registrierten Pferden aus bestimmten Teilen Perus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2314) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/619/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, die Artikel 15 und 16 sowie Artikel 19 Ziffern i) und ii), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Peru ist in Teil 2 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/117/EG(4), in der Sonderrubrik für registrierte Pferde aufgeführt. (2) Mit der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission vom 5. März 1992 zur Festlegung einer Regionalisierung bestimmter Drittländer für die Einfuhr von Einhufern(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/611/EG(6), ist Peru regionalisiert worden, so dass registrierte Pferde nur dann wiedereingeführt werden dürfen, wenn ihre vorübergehende Ausfuhr in das "Hoheitsgebiet der Stadt Lima" erfolgt ist. (3) Mit der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/611/EG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Peru festgelegt worden. (4) Mit den Entscheidungen 92/260/EWG(8) und 93/197/EWG(9) der Kommission, beide zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/611/EG, sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung bzw. für die Einfuhr registrierter Pferde festgelegt worden. (5) Bei einer Veterinärinspektion der Kommission in Peru hat sich gezeigt, dass die dortigen Veterinärbehörden die tierseuchenrechtliche Lage und insbesondere die Verbringung von Equiden von bestimmten Teilen des Hoheitsgebiets in das übrige Land zufriedenstellend kontrollieren. (6) Die Veterinärbehörden Perus haben sich schriftlich verpflichtet, die Kommission und die Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden per Telefax, Telegramm oder Telex über die Bestätigung des Auftretens einer in diesem Land anzeigepflichtigen infektiösen oder ansteckenden Krankheit bei Equiden gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG zu unterrichten sowie innerhalb einer angemessenen Frist Änderungen der nationalen Impf- und Einfuhrvorschriften für Equiden anzuzeigen. (7) Die venezolanische Pferdeenzephalomyelitis ist in dem Land seit über zwei Jahren nicht mehr festgestellt worden; diese Krankheit ist jedoch in Nachbarländern aufgetreten. (8) Peru kann nicht als frei von vesikulärer Stomatitis angesehen werden, da diese in vielen Teilen des Landes bei Rindern und in den nördlichen Andentälern bei Pferden auftritt. (9) Bei einer kürzlich abgeschlossenen Untersuchung auf Rotz und Beschälseuche wurde das Nichtauftreten dieser Krankheiten in Peru bestätigt; auch equine Virusarteriitis ist seit vielen Jahren nicht mehr aufgetreten. (10) Aufgrund der gesundheitlichen Lage in bestimmten Nachbarländern hat Peru eine Regionalisierung eingeführt, mit der das Verbringen von Equiden aus den nördlichen Teilen des Landes in das übrige Hoheitsgebiet eingeschränkt wird, und das Verbringen von Equiden aus der Region Lima wird direkt von den zentralen Veterinärbehörden kontrolliert. (11) Deshalb empfiehlt es sich, die Entscheidung 92/160/EWG zu ändern, um die Einfuhr von registrierten Pferden in die Gemeinschaft aus der Region Lima zuzulassen. (12) Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde in die Mitgliedstaaten sind gemäß der Tiergesundheitslage des betreffenden Drittlands festzulegen, und die Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG sind entsprechend zu ändern. (13) Aus Gründen der Klarheit sollte bei Änderungen der Verzeichnisse von Drittländern der ISO-Ländercode verwendet werden. (14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel l Im Anhang der Entscheidung 92/160/EWG wird die Eintragung "Peru (1)" durch die Eintragung "Peru" und werden die Worte "Hoheitsgebiet der Stadt Lima" durch die Worte "Region Lima" ersetzt. Artikel 2 Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert: 1. Das Verzeichnis der Drittländer in Anhang I Gruppe D erhält folgende Fassung: "Argentinien (AR), Barbados (BB), Bermudas (BM), Bolivien (BO), Brasilien (1) (BR), Chile (CL), Kuba (CU), Jamaika (JM), Mexiko (1) (MX), Peru (1) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)". 2. Der Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Gruppe D erhält folgende Fassung: "GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde für eine Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus Argentinien, Barbados, den Bermudas, Bolivien, Brasilien (1), Chile, Kuba, Jamaika, Mexiko (1), Peru (1), Paraguay und Uruguay". Artikel 3 Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert: 1. Das Verzeichnis der Drittländer in Anhang I Gruppe D erhält folgende Fassung: "Argentinien (AR), Barbados (2) (BB), Bermudas (2) (BM), Bolivien (2) (BO), Brasilien (1) (BR), Chile (CL), Kuba (2) (CU), Jamaika (2) (JM), Mexiko (1) (MX), Peru (1) (2) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)". 2. Der Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Gruppe D erhält folgende Fassung: "GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von registrierten Pferden aus Barbados, den Bermudas, Bolivien, Kuba, Jamaika und Peru (1) sowie von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Argentinien, Brasilien (1), Chile, Mexiko (1), Paraguay und Uruguay in das Gemeinschaftsgebiet". Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. (2) ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63. (3) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. (4) ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 38. (5) ABl. L 71 vom 18.3.1992, S. 27. (6) ABl. L 214 vom 8.8.2001, S. 49. (7) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1. (8) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67. (9) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16.