2001/618/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2236)
Amtsblatt Nr. L 215 vom 09/08/2001 S. 0048 - 0054
Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2236) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/618/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung, viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert und aktualisiert durch die Richtlinie 2000/20/EG(2), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 93/24/EWG der Kommission(3) sind hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit zusätzliche Garantien für Schweine festgelegt worden, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind. (2) Mit der Entscheidung 93/244/EWG der Kommission(4) sind hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit zusätzliche Garantien für Schweine festgelegt worden, die für bestimmte Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind, in denen genehmigte Programme zur Tilgung dieser Seuche durchgeführt werden. (3) Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ist die internationale Organisation, die gemäß dem in Anwendung des GATT-Abkommens von 1994 geschlossenen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen für die Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen zuständig ist. Diese Vorschriften werden im Internationalen Tiergesundheitskodex veröffentlicht. (4) Das Kapitel des Internationalen Tiergesundheitskodex über die Aujeszky-Krankheit ist vor kurzem umfassend geändert worden. (5) Es ist angezeigt, die für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen geforderten zusätzlichen Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit zu ändern, um sie mit den internationalen Vorschriften für diese Krankheit in Einklang zu bringen und die Gemeinschaftskontrollen zu verbessern. (6) Es sind die Kriterien festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit die Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG übermitteln. (7) Der Klarheit halber sollten die Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG aufgehoben und die für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen erforderlichen zusätzlichen Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit sowie die Kriterien für die Übermittlung von Angaben über diese Seuche in einer einzigen Entscheidung zusammengefasst werden. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Versendung von Zucht- und Nutzschweinen in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I als frei von der Aujeszky-Krankheit (AD) aufgelistet sind, aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in demselben Anhang nicht aufgelistet sind, wird genehmigt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: a) Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig; b) im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird unter der Überwachung der zuständigen Behörde ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG erfuellt und Maßnahmen umfasst, die gewährleisten, dass die Seuche im Zuge der Beförderung und Umsetzung von Schweinen in Betriebe mit unterschiedlichem Seuchenstatus nicht verschleppt wird; c) der Herkunftsbetrieb der Schweine erfuellt folgende Anforderungen: - In den letzten zwölf Monaten sind im Betrieb weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden; - in den letzten zwölf Monaten sind in den Betrieben im Umkreis von 5 km um den Herkunftsbetrieb der Schweine weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden; diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn in diesen umliegenden Betrieben im Rahmen des Tilgungsprogramms gemäß Buchstabe b) und unter Überwachung der zuständigen Behörde regelmäßig Überwachungs- und Tilgungsmaßnahmen durchgeführt wurden, mit denen die Verschleppung des Seuchenerregers in den Herkunftsbetrieb wirksam verhütet wurde; - zumindest in den letzten zwölf Monaten ist nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft worden; - die Schweine sind mindestens zweimal im Abstand von mindestens vier Monaten serologisch auf ADV-gE-, ADV-gB- oder ADV-gD-Antikörper oder komplette AD-Viren untersucht und für frei von Aujeszky-Krankheit befunden worden, und bei geimpften Tieren wurden keine gE-Antikörper festgestellt; - in den letzten zwölf Monaten sind keine Schweine mit hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit niedrigerem Gesundheitsstatus in den Betrieb eingestellt worden, es sei denn, die Tiere wurden mit Negativbefund auf Aujeszky-Krankheit untersucht; d) die umzusetzenden Schweine erfuellen folgende Anforderungen: - Sie sind nicht geimpft worden; - sie sind in den 30 Tagen vor ihrer Umsetzung in von der zuständigen Behörde zugelassene Stallungen so abgesondert worden, dass jegliches Risiko einer Infektion der Tiere mit dem Seuchenerreger wirksam verhütet wurde; - sie sind von Geburt an im Herkunftsbetrieb oder in einem Betrieb mit gleichwertigem Gesundheitsstatus gehalten worden, und zwar i) für mindestens 30 Tage im Fall von Nutzschweinen, ii) für mindestens 90 Tage im Fall von Zuchtschweinen; - sie sind im Abstand von mindestens 30 Tagen mit Negativbefund mindestens zweimal serologisch auf ADV-gB-, ADV-gD- oder komplette AD-Viren untersucht worden. Weniger als vier Monate alte Schweine müssen jedoch auch serologisch auf ADV-gE-Viren untersucht werden. Die Proben für die letzte Untersuchung müssen innerhalb von 15 Tagen vor dem Versand der Tiere gezogen und genügend Schweine in der Isolierstallung untersucht werden, um i) bei Nutzschweinen mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 2 % in der Isolierstallung nachzuweisen; ii) bei Zuchtschweinen mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 0,1 % in der Isolierstallung nachzuweisen. Die erste dieser beiden Untersuchungen erübrigt sich jedoch, wenn i) die Tiere zwischen dem 45. und 170. Tag vor ihrem Versand im Rahmen des Programms gemäß Buchstabe b) im Herkunftsbetrieb serologisch auf Aujeszky-Krankheit untersucht und für frei von AD-Antikörpern befunden wurden und wenn auch bei geimpften Schweinen keine gE-Antikörper festgestellt wurden, ii) die umzusetzenden Schweine von Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden, iii) keine Schweine in den Herkunftsbetrieb verbracht worden sind, während die umzusetzenden Schweine abgesondert waren. Artikel 2 Die Versendung von Schlachtschweinen in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I als frei von der Aujeszky-Krankheit (AD) aufgelistet sind, aus anderen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die nicht in demselben Anhang aufgelistet sind, wird genehmigt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: a) Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig; b) im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien von Artikel 1 Buchstabe b) erfuellt; c) alle betreffenden Schweine werden auf direktem Weg zum Bestimmungsschlachthof befördert und - stammen entweder aus einem Betrieb, der die Anforderungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c) erfuellt oder - sie sind mindestens 15 Tage vor ihrem Versand gegen Aujeszky-Krankheit geimpft worden und stammen aus einem Herkunftsbetrieb, in dem i) im Rahmen des Programms gemäß Buchstabe b) und unter Überwachung der zuständigen Behörde in den letzten 12 Monaten regelmäßig Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt wurden; ii) sie vor ihrer Verbringung mindestens 30 Tage lang gehalten und in dem zum Zeitpunkt des Ausfuellens der in Artikel 7 genannten Gesundheitsbescheinigung keine klinischen oder pathologischen Anzeichen für diese Seuche festgestellt wurden; oder - sie sind nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft worden und stammen aus einem Betrieb, in dem i) im Rahmen des Programms gemäß Buchstabe b) und unter Überwachung der zuständigen Behörde in den letzten zwölf Monaten regelmäßig Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt und in den letzten sechs Monaten weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden; ii) die zuständige Behörde die Impfung gegen die Aujeszky-Krankheit und die Aufstallung geimpfter Schweine verboten hat, weil der Betrieb kurz davor steht, gemäß dem Programm gemäß Buchstabe b) in die höchste Statusklasse für die Aujeszky-Krankheit eingestuft zu werden; iii) sie vor ihren Versand für mindestens 90 Tage gehalten wurden. Artikel 3 Zuchtschweine, die für die in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen genehmigte Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden, müssen entweder a) aus den in Anhang I aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen stammen oder b) aus - den in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen sowie - einem Betrieb stammen, der die Anforderungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c) erfuellt, oder c) es müssen folgende Anforderungen erfuellt sein: - Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig; - im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Artikel 1 Buchstabe b) erfuellt; - im Rahmen dieses Programms sind in den letzten zwölf Monaten im Herkunftsbetrieb der betreffenden Schweine weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden; - die Schweine sind in den 30 Tagen vor ihrer Umsetzung in von der zuständigen Behörde zugelassenen Stallungen so abgesondert worden, dass eine Infektion der Tiere mit dem Seuchenerreger wirksam verhütet wurde; - die Schweine sind mit Negativbefund serologisch auf gE-Antikörper untersucht worden, wobei die Proben für die letzte Untersuchung innerhalb von 15 Tagen vor dem Versand gezogen und genügend Schweine getestet wurden, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 2 % festzustellen; - die Schweine sind von Geburt an im Herkunftsbetrieb oder in einem Betrieb mit gleichwertigem Gesundheitsstatus, auf jeden Fall jedoch für mindestens 90 Tage im Herkunftsbetrieb gehalten worden. Artikel 4 Nutzschweine, die für die in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, in denen genehmigte Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden, müssen entweder a) aus den in Anhang I aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen stammen oder b) aus - den in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen sowie - einem Betrieb stammen, der die Anforderungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c) erfuellt, oder c) es müssen folgende Anforderungen erfuellt sein: - Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig; - im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Artikel 1 Buchstabe b) erfuellt; - in den letzten zwölf Monaten sind im Herkunftsbetrieb der betreffenden Schweine weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden; - die Schweine sind zwischen dem 45. und 170. Tag vor ihrem Versand serologisch auf Aujeszky-Krankheit untersucht und für seuchenfrei befunden worden, und auch bei geimpften Schweinen wurden keine gE-Antikörper festgestellt; - die Schweine sind entweder von Geburt an oder nach ihrer Umsetzung aus einem Betrieb mit gleichwertigem Gesundheitsstatus, in dem eine serologische Untersuchung gemäß dem vierten Gedankenstrich durchgeführt wurde, mindestens 30 Tage lang im Herkunftsbetrieb gehalten worden. Artikel 5 Die in dieser Entscheidung vorgesehenen serologischen Untersuchungen zur Überwachung oder Feststellung der Aujeszky-Krankheit werden nach den Kriterien von Anhang III durchgeführt. Artikel 6 Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG übermitteln die Mitgliedstaaten nach den in Anhang IV festgelegten einheitlichen Kriterien mindestens einmal jährlich Angaben zur Aujeszky-Krankheit, einschließlich Einzelheiten über die Überwachungs- und Tilgungsprogramme, die in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II und in anderen nicht in diesem Anhang aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Artikel 7 (1) Unbeschadet der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Gesundheitsbescheinigungen stellt der amtliche Tierarzt vor dem Ausfuellen von Abschnitt C der in der Richtlinie 64/432/EWG vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung für Schweine, die in die in Anhang I oder II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen versendet werden sollen, hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit Folgendes sicher: a) den Gesundheitsstatus des Herkunftsbetriebs und des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftsregion der betreffenden Schweine, b) soweit die Schweine nicht aus einem AD-freien Mitgliedstaat oder einer AD-freien Region stammen: den Gesundheitsstatus des Bestimmungsbetriebs und des Bestimmungsmitgliedstaats oder der Bestimmungsregion der betreffenden Schweine, c) die Konformität der betreffenden Schweine mit den Vorschriften dieser Entscheidung. (2) Für Schweine, die für die in Anhang I oder II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, ist Abschnitt C Nummer 4 der Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 1 wie folgt auszufuellen und zu ergänzen: a) Im ersten Gedankenstrich sind nach dem Wort "Seuche" die Worte "Aujeszky-Krankheit" hinzuzufügen; b) im zweiten Gedankenstrich wird die Nummer dieser Entscheidung eingesetzt, gefolgt von der (in Klammern aufgeführten) Nummer des Artikels dieser Entscheidung, der sich auf die betreffenden Schweine bezieht. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schweine, die für in Anhang I oder II aufgelistete Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, während der Beförderung oder bei der Durchfuhr nicht mit Schweinen mit - hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit - unterschiedlichem oder unbekanntem Gesundheitsstatus in Berührung kommen. Artikel 9 Die Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG werden ab dem Datum gemäß Artikel 10 aufgehoben. Artikel 10 Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 2002. Artikel 11 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Juli 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (2) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35. (3) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 18. (4) ABl. L 111 vom 5.5.1993, S. 21. ANHANG I AD-freie Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen die Impfung verboten ist >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Testnormen für serologische Untersuchungen auf Aujeszky-Krankheit (AD) - Protokoll für den Enzym-Immuntest (ELISA) zum Nachweis von Antikörpern gegen (komplette) AD-Viren, Glykoprotein B (ADV-gB), Glykoprotein D (ADV-gD) oder Glykoprotein E (ADV-gE) 1. Die in Nummer 2 Buchstabe d) genannten Institute überprüfen die Konformität der ELISA-Testmethoden und Testkits zum ADV-gE-Nachweis mit den Kriterien gemäß Nummer 2 Buchstaben a), b) und c). Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zum ADV-gE-Nachweis grundsätzlich nur ELISA-Testkits registriert werden, die diese Kriterien erfuellen. Die Prüfungen gemäß Nummer 2 Buchstaben a) und b) sind auf jeden Fall vor Zulassung der Testmethode durchzuführen; danach ist jede Partie zumindest der Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe c) zu unterziehen. 2. Standardisierung, Empfindlichkeit und Spezifität des Tests a) Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren positiv reagieren: - EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8, - EU-Referenzserum ADV-gE A, - EU-Referenzserum ADV-gE B, - EU-Referenzserum ADV-gE C, - EU-Referenzserum ADV-gE D, - EU-Referenzserum ADV-gE E, - EU-Referenzserum ADV-gE F. b) Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren negativ reagieren: - EU-Referenzserum ADV-gE G, - ELI-Referenzserum ADV-gE H, - EU-Referenzserum ADV-gE J, - EU-Referenzserum ADV-gE K, - EU-Referenzserum ADV-gE L, - EU-Referenzserum ADV-gE M, - EU-Referenzserum ADV-gE N, - EU-Referenzserum ADV-gE O, - EU-Referenzserum ADV-gE P, - EU-Referenzserum ADV-gE Q. c) Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der unter Buchstabe b) aufgelisteten EU-Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ reagieren. Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB und ADV-gD-Testkits muss das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das unter Buchstabe b) aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren. d) Die folgenden Institute sind darüber hinaus auch für die ELISA-Qualitätskontrolle in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Herstellung oder Abgabe und Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den EU-Referenzseren zuständig: - Belgien - Centre de recherches vétérinaires et agrochimiques, 1180 Bruxelles; - Dänemark - Statens veterinære Institut for Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave; - Deutschland - Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, 16868 Wusterhausen; - Griechenland - Veterinary Institute of Infectious and parasitic diseases, 15310 Ag. Paraskevi; - Spanien - Laboratorio Central de Veterinaria de Algete, Madrid; - Frankreich - École Nationale Vétérinaire, Alfort 94704 Maisons-Alfort; - Irland - Veterinary Research Laboratory, Abbotstown, Castleknock, Dublin 15; - Italien - Istituto Zooprofilattico Sperimentale della Lombardia e dell'Emilia-Romagna, Brescia; - Luxemburg - Laboratoire de médecine vétérinaire de l'État, 1020 Luxembourg; - Niederlande - Instituut voor Veehouderij en Diergezondheid (ID-DLO), 8200 AB Lelystad; - Österreich - Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling, 2340 Mödling; - Portugal - Laboratório Nacional de Investigação Veterinária, 1500 Lisboa; - Finnland - Eläinlääkintä - ja elintarviketutkimuslaitos, 00581 Helsinki; - Schweden - Statens veterinärmedicinska anstalt, 751 89 Uppsala; - Vereinigtes Königreich - Veterinary Laboratory Agency, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB. ANHANG IV >PIC FILE= "L_2001215DE.005402.TIF">