32001D0610

2001/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1953)

Amtsblatt Nr. L 214 vom 08/08/2001 S. 0045 - 0048


Entscheidung der Kommission

vom 18. Juli 2001

zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1953)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/610/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/144/EG(4), ist die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden auf Pferde beschränkt, die sich weniger als 30 Tage in Drittländern aufgehalten haben, die in Anhang II der Entscheidung in derselben Gruppe aufgeführt sind.

(2) Um die Teilnahme von aus der Gemeinschaft stammenden Rennpferden an internationalen Gruppen-/Klassenrennen in Drittländern zu erleichtern, die in verschiedenen Gruppen aufgeführt sind, insbesondere in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur oder den Vereinigten Arabischen Emiraten, sollte diese Aufenthaltsdauer auf weniger als 90 Tage ausgedehnt und die Beschränkung auf Länder derselben Gruppe für Rennpferde aufgehoben werden, die an solchen Veranstaltungen teilnehmen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut angefügt: "- die an internationalen Gruppen-/Klassenrennen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur oder den Vereinigten Arabischen Emiraten teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster einer Gesundheitsbescheinigung in Anhang VIII dieser Entscheidung aufgeführt sind."

2. Der Anhang dieser Entscheidung wird als Anhang VIII angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2) ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63.

(3) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1.

(4) ABl. L 53 vom 23.2.2001, S. 23.

ANHANG

"ANHANG VIII

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