2001/578/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/532/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2448)
Amtsblatt Nr. L 205 vom 31/07/2001 S. 0037 - 0038
Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/532/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2448) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/578/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Spanien kam es zu Ausbrüchen von klassischer Schweinepest. (2) Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen könnten diese Ausbrüche die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden. (3) Spanien hat Maßnahmen gemäß der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen. (4) Mit der Entscheidung 2001/532/EG(4) hat die Kommission Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien erlassen. (5) Angesichts der Entwicklung der Seuche und der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen ist es angezeigt, die bisher getroffenen Maßnahmen anzupassen und die Entscheidung 2001/532/EG entsprechend zu ändern. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Entscheidung 2001/532/EG wird durch die Fassung im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 In Artikel 7 der Entscheidung 2001/532/EG wird das Datum "31. Juli 2001" durch "15. September 2001" ersetzt. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. Juli 2001 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 11. (4) ABl. L 192 vom 14.7.2001, S. 24. ANHANG "ANHANG I Autonome Region Katalonien: alle Bezirke in der Provinz Lérida; der Bezirk Anoia in der Provinz Barcelona; die Bezirke Conca de Barberà, Priorat und Rivera d'Ebre in der Provinz Tarragona. Autonome Region Valencia: die Bezirke Chelva, Llira, Utiel, Requena, Torre Baja und Foios in der Provinz Valencia. Autonome Region Castilla-La Mancha: die Bezirke Landete, Cañete und Motilla del Palancar in der Provinz Cuenca. Autonome Region Aragón: die Gemeinden Arcos de las Salinas, Torrijas und Abejuelas in der Provinz Teruel."