32001D0537

2001/537/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern angesichts der Tiergesundheitslage in Uruguay (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1892)

Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/2001 S. 0029 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 13. Juli 2001

zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern angesichts der Tiergesundheitslage in Uruguay

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1892)

(2001/537/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf die Artikel 14 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die veterinärrechtlichen Bedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Paraguay und Uruguay sind in der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/410/EG(4), festgelegt.

(2) Bei Frischfleischeinführen muss der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern und den verschiedenen Gebieten dieser Drittländer Rechnung getragen werden.

(3) Die zuständigen Veterinärbehörden der betreffenden Länder müssen bestätigen, dass das betreffende Land bzw. Gebiet seit mindestens zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und Rinderpest ist, und der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden per Telefax, Telex oder Telegramm mitteilen, wenn sich der Verdacht auf Vorliegen einer der genannten Seuchen bestätigt hat oder die Impfpolitik geändert wurde.

(4) Am 23. April 2001 haben die zuständigen Veterinärbehörden Uruguays Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche im Departamento Soriano bestätigt. Aus anderen Regionen wurden weitere Seuchenausbrüche gemeldet und es wurden Notimpfungen aller Rinder durchgeführt.

(5) Die zuständigen Veterinärbehörden Uruguays haben die Zertifizierung von frischem Fleisch seuchenempfänglicher Arten für die Europäische Gemeinschaft am 23. April 2001 ausgesetzt.

(6) Mit der Entscheidung 2001/388/EG der Kommission(5) wurde diese Aussetzung bis 30 Tage nach Abschluss des MKS-Notimpfungsprogramms in Uruguay bestätigt.

(7) Die zuständigen Veterinärbehörden Uruguays haben bestätigt, dass das Impfprogramm am 7. Juni 2001 abgeschlossen wurde und die MKS-Situation unter Kontrolle zu sein scheint.

(8) Ein Kontrollbesuch der Kommission vor Ort ist für Ende Juni 2001 vorgesehen.

(9) Die Einfuhr von Schlachtnebenerzeugnissen zur Hitzebehandlung und von frischem Fleisch ohne Knochen aus Uruguay in die Gemeinschaft kann wieder aufgenommen werden.

(10) Die Überschriften in den Anhängen der Entscheidung sollten verdeutlicht und geändert werden.

(11) Die Entscheidung 93/402/EWG ist entsprechend zu ändern.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 93/402/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Er gilt in Bezug auf Uruguay für das Fleisch von Tieren MKS-empfänglicher Arten, die nach dem 16. Juli 2001 geschlachtet wurden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 179 vom 22.7.1993, S. 11.

(4) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 49.

(5) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 33.

ANHANG

"ANHANG II

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DAS VETERINÄRZEUGNIS ((Die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G und H in der Tabelle beziehen sich auf die Muster der Tiergesundheitszeugnisse gemäß Anhang III Teil 2 der Entscheidung 93/402/EWG, die gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung je Erzeugnis und Herkunftsgebiet beizubringen sind.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

MV: Für den menschlichen Verzehr.

FE: Für die Fleischerzeugnisindustrie (hitzebehandelte Erzeugnisse):

1= Herzen

2= Lebern

3= Kaumuskeln

4= Zungen.

HF: Für die Heimtierfutterindustrie."