32001D0524

2001/524/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2001 über die Veröffentlichung der Bezugsnummern der Normen EN 13428:2000, EN 13429:2000, EN 13430:2000, EN 13431:2000 und EN 13432:2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1681)

Amtsblatt Nr. L 190 vom 12/07/2001 S. 0021 - 0023


Entscheidung der Kommission

vom 28. Juni 2001

über die Veröffentlichung der Bezugsnummern der Normen EN 13428:2000, EN 13429:2000, EN 13430:2000, EN 13431:2000 und EN 13432:2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1681)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/524/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 zweiter Unterabsatz,

gestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses des Artikels 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(2), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 der Richtlinie 94/62/EG trägt die Kommission dazu bei, das Entstehen von Verpackungsabfall zu vermeiden, indem sie die Ausarbeitung sachdienlicher europäischer Normen unterstützt.

(2) Artikel 10 der Richtlinie 94/62/EG sieht vor, dass die Kommission gegebenenfalls die Aufstellung europäischer Normen für die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten grundlegenden Anforderungen fördert.

(3) Wird eine Verpackung für ein spezielles Erzeugnis gemäß einer harmonisierten Norm hergestellt, deren Bezugsnummer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, ist davon auszugehen, dass sie die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG erfuellt, die Gegenstand dieser harmonisierten Norm sind.

(4) Nach Artikel 9 der Richtlinie 94/62/EG sorgt die Kommission dafür, dass die Bezugsnummern der harmonisierten Normen, die die in der Richtlinie vorgeschriebenen grundlegenden Anforderungen erfuellen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

(5) Die Mitgliedstaaten müssen die Bezugsnummern der nationalen Normen veröffentlichen, durch die die harmonisierten Normen, deren Bezugsnummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, umgesetzt werden.

(6) Im Jahr 2000 hat das Europäische Komitee für Normung, CEN, auf der Grundlage eines Normungsauftrags der Kommission im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG nach Anhörung des Ausschusses der Richtlinie 98/34/EG fünf Normen angenommen (EN 13428:2000, EN 13429:2000, EN 13430:2000, EN 13431:2000 und EN 13432:2000). Diese Normen wurden der Kommission als harmonisierte Normen vorgelegt.

(7) Unter Berufung auf Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 94/62/EG legte Belgien im Jahr 2000 förmlich Einspruch gegen die harmonisierten Normen EN 13428:2000; EN 13429:2000, EN 13430:2000, EN 13431:2000 und EN 13432:2000 ein und machte geltend, dass seiner Ansicht nach diese Normen den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie nicht voll und ganz entsprechen.

(8) Unter Berufung auf Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 94/62/EG legte Dänemark im Jahr 2000 förmlich Einspruch gegen die harmonisierten Normen EN 13428:2000, EN 13429:2000, EN 13430:2000 und EN 13431:2000 ein und machte geltend, dass seiner Ansicht nach diese Normen den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie nicht voll und ganz entsprechen.

(9) Die Kommission konnte nach Anhörung des Ausschusses der Richtlinie 98/34/EG und Prüfung der harmonisierten Norm EN 13428:2000 nicht feststellen, dass diese Norm den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG nicht voll und ganz entspricht, mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang II Absatz 1 dritter Gedankenstrich. Daher muss diese harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Anmerkung veröffentlicht werden, dass sie die Anforderungen dieses Gedankenstrichs nicht erfuellt.

(10) Die Kommission stellte nach Anhörung des Ausschusses der Richtlinie 98/34/EG und Prüfung der harmonisierten Norm EN 13429:2000 fest, dass diese Norm den grundlegenden Anforderungen in Anhang II Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG nicht voll und ganz entspricht. Insbesondere erfuellt diese Norm nicht die Anforderung des Normungsauftrags in Bezug auf eine Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen unter normal vorhersehbaren Gebrauchsbedingungen, einschließlich der für den entsprechenden Nachweis erforderlichen Prüfverfahren. Daher kann diese harmonisierte Norm nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

(11) Die Kommission stellte nach Anhörung des Ausschusses der Richtlinie 98/34/EG und Prüfung der harmonisierten Norm EN 13430:2000 fest, dass diese Norm den grundlegenden Anforderungen in Anhang II Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 94/62/EG nicht voll und ganz entspricht. Insbesondere erfuellt diese Norm nicht die grundlegenden Anforderungen, nach denen Verpackungen, die als stofflich verwertbar gelten, so gefertigt sein müssen, dass ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien - je nach der Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht - stofflich verwertet werden kann. Insbesondere entspricht sie nicht der Anforderung des Normungsauftrags, die die objektive Berücksichtigung der Verwendung von Stoffen oder Materialien gestattet, die beim Sammeln und Sortieren vor der stofflichen Verwertung, beim Verfahren der stofflichen Verwertung selbst oder in Bezug auf die Güte des Recycling-Materials Probleme aufwerfen. Daher darf diese harmonisierte Norm nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

(12) Die Kommission stellte nach Anhörung des Ausschusses der Richtlinie 98/34/EG und Prüfung der harmonisierten Norm EN 13431:2000 fest, dass diese Norm den grundlegenden Anforderungen in Anhang II Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 94/62/EG in Bezug auf eine Mindestverbrennungswärme, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht, nicht voll und ganz entspricht. Unter anderem entspricht diese Norm nicht der Anforderung des Normungsauftrags, die die objektive Berücksichtigung der Verwendung von Stoffen oder Materialien gestattet, die beim Sammeln und Sortieren vor der stofflichen Verwertung, beim Verfahren der stofflichen Verwertung selbst oder in Bezug auf die Güte des Recycling-Materials Probleme aufwerfen. Daher darf diese harmonisierte Norm nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

(13) Die Kommission konnte nach Anhörung des Auschusses der Richtlinie 98/34/EG und Prüfung der harmonisierten Norm EN 13432:2000 nicht feststellen, dass diese Norm den grundlegenden Anforderungen in Anhang II Absatz 3 Buchstaben c) und d) der Richtlinie 94/62/EG nicht voll und ganz entspricht. Daher muss diese harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

(14) Die Kommission fordert das CEN auf, umgehend seine Arbeiten zur Verbesserung der Normen fortzusetzen, die den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie ganz oder teilweise nicht voll und ganz entsprechen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezugsnummern der harmonisierten Norm EN 13428:2000 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Text im Anhang mit folgender Anmerkung veröffentlicht: "Die Anwender der harmonisierten Norm EN 13428:2000 werden darauf hingewiesen, dass diese Norm die grundlegenden Anforderungen nach Anhang II Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 94/62/EG nicht voll und ganz erfuellt"

Bei Veröffentlichung der Bezugsnummern der nationalen Norm zur Umsetzung der harmonisierten Norm EN 13428:2000 fügen die Mitgliedstaaten diese Anmerkung in gleichem Wortlaut an.

Artikel 2

Die Bezugsnummern der harmonisierten Normen EN 13429:2000, EN 13430:2000 und EN 13431:2000 werden nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 3

Die Bezugsnummern der harmonisierten Norm EN 13432:2000 werden entsprechend dem Text im Anhang im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juni 2001

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(2) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

ANHANG

Veröffentlichung der Bezugsnummern der harmonisierten Normen gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Die Anwender der harmonisierten Norm EN 13428:2000 werden darauf hingewiesen, dass diese Norm die grundlegenden Anforderungen nach Anhang II Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 94/62/EG nicht voll und ganz erfuellt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

- Über die Verfügbarkeit der Normen informieren die Europäischen Normungsgremien oder die nationalen Normungsgremien, die im Anhang der Richtlinie 98/34/EG aufgeführt sind.

- Die Veröffentlichung der Bezugsnummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften besagt nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft vorliegen.

Die Kommission trägt Sorge für die Aktualisierung dieser Liste.