32001D0487

2001/487/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/159/EG über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1614)

Amtsblatt Nr. L 176 vom 29/06/2001 S. 0068 - 0074


Entscheidung der Kommission

vom 18. Juni 2001

zur Änderung der Entscheidung 2000/159/EG über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1614)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/487/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG(1), insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Rückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs können eine Gefahr für die Gesundheit von Verbrauchern darstellen. Daher müssen Rückstandsüberwachungspläne genehmigt und regelmäßig aktualisiert werden.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. März die Überwachungspläne für das laufende Jahr und die Ergebnisse des vorangegangenen Jahres mitteilen.

(3) Mit der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(4), wurden auch die Bedingungen für die Änderung der Listen zugelassener Betriebe in Drittländern festgelegt.

(4) Im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG vom 8. Februar 2000 über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates(5) sind die Drittländer aufgeführt, die einen Plan mit den gebotenen Garantien hinsichtlich der Überwachung der Gruppen von Rückständen und Stoffen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt haben. Wenn diese Garantien nicht geboten werden, sollten die mit der Entscheidung 95/408/EG festgelegten Listen folglich entsprechend den Änderungen des Anhangs der Entscheidung 2000/159/EG geändert werden.

(5) Einige Drittländer haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne und die entsprechenden Ergebnisse vorgelegt. Es sind jedoch noch Bewertungen, zusätzliche Angaben und weitere Klärungen erforderlich. Diese Drittländer können bis zur weiteren Bewertung im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates aufgeführt bleiben.

(6) Die Entscheidung 2000/159/EG wurde erstmalig durch die Entscheidung 2001/31/EG(6) aktualisiert. Einige Drittländer haben ihren Überwachungsplan nach der Annahme der Entscheidung vorgelegt. Bis zur weiteren Bewertung können diese Drittländer im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG für die betreffenden Erzeugnisse aufgeführt werden.

(7) Die Situation einiger Drittländer in Bezug auf Überwachungspläne für bestimmte Tierarten hat sich seit der Veröffentlichung der Entscheidung 2001/31/EG geändert. Bis zur weiteren Bewertung können diese Drittländer im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG für die betreffenden Erzeugnisse aufgeführt werden.

(8) Daher ist der Anhang der Entscheidung 2000/159/EG über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates zu aktualisieren. Die Entscheidung 2000/159/EG ist entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/159/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(2) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(4) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

(5) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 30.

(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 40.

ANHANG

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