32001D0431

2001/431/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik

Amtsblatt Nr. L 154 vom 09/06/2001 S. 0022 - 0040


Entscheidung des Rates

vom 28. Mai 2001

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik

(2001/431/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemeinsame Fischereipolitik, die den Fortbestand der Fischereiressourcen und damit der Arbeitsplätze in diesem Wirtschaftszweig gewährleistet, kann ihre Ziele nur erreichen, wenn ihre Vorschriften eingehalten und hierzu wirksame Kontrollen durchgeführt werden.

(2) Die betreffenden Ziele und Vorschriften sind in erster Linie in der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(3), sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(4) festgelegt.

(3) Indem die Mitgliedstaaten die Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik sicherstellen, erfuellen sie eine Verpflichtung von gemeinschaftlichem Interesse.

(4) In einigen Mitgliedstaaten ist der Umfang der Kontrolltätigkeit besonders hoch und kann in bestimmten Fällen eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen.

(5) Es ist daher angezeigt, eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben für die Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung seitens einiger Mitgliedstaaten vorzusehen.

(6) Angesichts der insgesamt positiven Auswirkungen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung 89/631/EWG des Rates(5) für den Zeitraum 1991 bis 1995 und der Entscheidung 95/527/EG des Rates(6) für den Zeitraum 1996 bis 2000 erscheint es erforderlich, diese fortzusetzen, jedoch nicht in Form einer einfachen Verlängerung. Bestimmte Ausgaben sollten gekürzt werden, um eine aktivere Förderung anderer Bereiche zu ermöglichen.

(7) Ein Zeitraum von drei Jahren, von 2001 bis 2003, für die Anwendung dieser Entscheidung ermöglicht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von ausreichender Dauer, ohne den Anpassungen der gemeinsamen Fischereipolitik vorzugreifen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen werden könnten.

(8) In dieser Entscheidung wird für den gesamten Zeitraum, für den eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(7) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(9) Die entsprechenden Finanzmittel werden jährlich in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt.

(10) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Bedingung zu knüpfen, dass die begünstigten Mitgliedstaaten ihre Überwachung auf See wie an Land zufrieden stellend ausüben.

(11) Die begünstigten Mitgliedstaaten müssen die Zielsetzungen und die Auswirkungen ihrer Ausgaben auf ihre Überwachungsprogramme jedes Jahr sowie am Ende des Drei-Jahres-Zeitraums (2001-2003) insgesamt bewerten.

(12) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.

(13) Zur Sicherstellung einer Kontinuität bei der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die Gemeinsame Fischereipolitik ist es unbedingt erforderlich, diese Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2001 anzuwenden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft kann nach Maßgabe dieser Entscheidung eine finanzielle Beteiligung an den Überwachungsprogrammen (nachstehend "finanzielle Beteiligung" genannt) gewähren, die die Mitgliedstaaten für die Durchführung der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgesehenen Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik aufstellen.

In den Überwachungsprogrammen werden die Zielsetzungen, die Kontrollmittel und die voraussichtlichen Ausgaben insbesondere für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen angegeben.

Artikel 2

Die finanzielle Beteiligung kann für bestimmte in den Überwachungsprogrammen vorgesehene Ausgaben gewährt werden, die zu folgenden Maßnahmen beitragen sollen:

a) Einrichtung der Informatikanlagen und -netze, die für den Informationsaustausch im Bereich Überwachung erforderlich sind,

b) versuchsweise und endgültige Anwendung neuer Technologien zur effizienteren Überwachung des Fischfangs;

c) Ausbildung der Kontrollbeamten;

d) Einführung neuer Kontroll- und Beobachterprogramme im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen (nachstehend "RFO" genannt), denen die Gemeinschaft angehört;

e) Erwerb oder Modernisierung von Überwachungs- und Kontrollausrüstungen.

Die Ausgaben nach den Buchstaben a), b), d) und e) sind nur erstattungsfähig, wenn sich die Ausgaben der jeweiligen Vorhaben auf mehr als 13200 EUR belaufen.

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannten Ausgaben sind als erstattungsfähig anzusehen, wenn sie sich aus den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während des Anwendungszeitraums der vorliegenden Entscheidung eingegangenen rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen ergeben und sofern für sie keine anderen finanziellen Gemeinschaftsbeihilfen gewährt werden. Die Mehrwertsteuer (MWSt) wird nicht als erstattungsfähige Ausgabe anerkannt.

Die genannten Ausgaben sind in dem Maße erstattungsfähig, in dem sie tatsächlich für die Durchführung der Überwachungsprogramme aufgewendet werden.

Artikel 4

(1) Die finanzielle Beteiligung betrifft die erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2003.

(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, beläuft sich für den Zeitraum 2001 bis 2003 auf 105 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3) Falls die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zur Verfügung stehenden Mittel es nicht erlauben, dass die Gemeinschaft sich an allen erstattungsfähigen Ausgaben eines Mitgliedstaats beteiligt, so gewährt sie eine Beteiligung vorrangig für Ausgaben im Zusammenhang mit den durch die Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Kontrollmaßnahmen.

Artikel 5

(1) Die finanzielle Beteiligung an den in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Ausgaben bezieht sich auf die erstattungsfähigen Ausgaben für die Einrichtung der Informatikanlagen und -netze, die für den Informationsaustausch im Bereich Überwachung erforderlich sind, einschließlich EDV-Anwendungen, Computer und Software.

(2) Die finanzielle Beteiligung pro Mitgliedstaat und pro Jahr beläuft sich auf höchstens 65 % der erstattungsfähigen Ausgaben.

Artikel 6

(1) Die finanzielle Beteiligung an den in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Ausgaben bezieht sich auf die erstattungsfähigen Ausgaben, die der versuchsweisen und endgültigen Anwendung neuer Technologien mit dem Ziel dienen, die Überwachung des Fischfangs und der hiermit verbundenen Tätigkeiten zu verbessern.

(2) Die finanzielle Beteiligung pro Mitgliedstaat und pro Jahr beläuft sich auf höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben.

(3) Die Kommission kann jedoch einen höheren als den in Absatz 2 vorgesehenen Beteiligungssatz beschließen, um gegebenenfalls die finanzielle Beteiligung an erstattungsfähigen Ausgaben zu ermöglichen, die aufgrund einer Ausweitung des in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgesehenen VMS-Systems auf andere als die in Artikel 3 Absatz 2 jener Verordnung genannten Schiffe und auf andere Aufzeichnungen als die Schiffsposition sowie auf die Einführung elektronischer Logbücher entstehen.

Artikel 7

(1) Die finanzielle Beteiligung an den in Artikel 2 Buchstabe c) genannten Ausgaben erstreckt sich in Übereinstimmung mit den in Anhang I aufgeführten Modalitäten auf erstattungsfähige Ausgaben, die der Ausbildung von nationalen Kontrollbeamten dienen und für Seminare und Fortbildungskurse von mindestens einem Tag oder für den Austausch von nationalen Kontrollbeamten entstehen.

(2) Die finanzielle Beteiligung pro Mitgliedstaat und pro Jahr beläuft sich auf höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben.

Artikel 8

(1) Die finanzielle Beteiligung an den in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Ausgaben bezieht sich auf die erstattungsfähigen Ausgaben für die Einführung neuer Kontroll- und Beobachterprogramme im Rahmen der RFO, denen die Gemeinschaft angehört.

(2) Die finanzielle Beteiligung pro Mitgliedstaat und pro Jahr beläuft sich auf höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben.

Artikel 9

(1) Die finanzielle Beteiligung an den in Artikel 2 Buchstabe e) genannten Ausgaben erstreckt sich auf die Investitionskosten, insbesondere für den Erwerb oder die Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen, die tatsächlich zur Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fischereitätigkeiten eingesetzt werden.

(2) Die finanzielle Beteiligung pro Mitgliedstaat und pro Jahr beläuft sich auf höchstens 35 % der erstattungsfähigen Ausgaben.

(3) Die Kommission kann einen höheren als den in Absatz 2 vorgesehenen Beteiligungssatz bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben in folgenden Fällen beschließen:

a) für Mitgliedstaaten, die eine ausschließliche Wirtschafts- oder Fischereizone von großer Ausdehnung oder einen Festlandsockel von großer Ausdehnung zu überwachen haben, oder denen unverhältnismäßige Verpflichtungen im Bereich der Überwachung der Meeresfischerei obliegen,

b) für Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2001 bis 2003 jährlich im Regelungsbereich einer die Gemeinschaft als Vertragspartei einschließenden RFO, in dem Schiffe unter ihrer Flagge im Einsatz sind, Kontrollmittel einsetzen.

Artikel 10

Für die Einführung einer Regelung zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik kann eine besondere finanzielle Beteiligung gewährt werden, die pro Mitgliedstaat und pro Jahr höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben beträgt. Diese Beteiligung betrifft die erstattungsfähigen Ausgaben für die Einführung einer Bewertungsregelung einschließlich der Entwicklung einer analytischen Buchführung zur Berechnung der Kosten der einzelnen Kontrollmaßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 11

Die jährliche Mittelzuweisung für Maßnahmen, für die ein Beteiligungssatz von über 50 % möglich ist, wird auf 20 % der verfügbaren Mittel beschränkt.

Artikel 12

(1) Mitgliedstaaten, die die finanzielle Beteiligung in Anspruch nehmen wollen, übermitteln der Kommission spätestens am 30. Juni 2001 ein Programm der veranschlagten jährlichen Ausgaben für die Jahre 2001, 2002 und 2003, an denen die Gemeinschaft sich finanziell beteiligen soll, sowie ein dreijähriges Überwachungsprogramm für den Drei-Jahres-Zeitraum.

Das Überwachungsprogramm umfasst die Ziele der geplanten Überwachungs- und Kontrollaktionen, die zu ihrer Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen sowie die erwarteten Ergebnisse und erstreckt sich auf alle Bereiche der Fischereiüberwachung, für die sie zuständig sind.

Nach dem 30. Juni 2001 eingegangene Programme werden nur in vom betreffenden Mitgliedstaat ausreichend begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt.

(2) Die Programme umfassen die in Anhang II Teil A Nummern 1 und 2 genannten Angaben.

Artikel 13

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben entscheidet die Kommission unter Beachtung der Kriterien des Anhangs II Teil A Nummer 3 in Bezug auf das Jahr 2001 vor dem 31. Oktober 2001, in Bezug auf das Jahr 2002 vor dem 30. Juni 2002 und in Bezug auf das Jahr 2003 vor dem 30. Juni 2003 nach dem Verfahren von Artikel 24 Absatz 2 über:

a) die Erstattungsfähigkeit der für das laufende Haushaltsjahr geplanten Ausgaben;

b) den Prozentsatz der finanziellen Beteiligung;

c) die Bedingungen, von denen die Beteiligung abhängig gemacht werden kann.

Artikel 14

Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission Vorschüsse bis zu einer Höhe von 50 % des Jahresbetrags der finanziellen Beteiligung gewähren. Dieser Vorschuss ist auf den endgültigen Betrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den tatsächlich bewilligten erstattungsfähigen Ausgaben anzurechnen.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten gehen die rechtliche und buchmäßige Verpflichtung für die Ausgaben spätestens in dem Kalenderjahr ein, das auf die Bekanntgabe der in Artikel 13 genannten Entscheidung folgt. Wird diese rechtliche und buchmäßige Verpflichtung nicht binnen dieser Frist eingegangen, sind etwaige Vorschüsse unverzüglich zurückzuzahlen.

(2) Die Mitgliedstaaten tätigen die geplanten Ausgaben binnen einem Jahr nach der rechtlichen und buchmäßigen Verpflichtung gemäß Absatz 1.

Artikel 16

Beschließt ein Mitgliedstaat, die erstattungsfähigen Ausgaben, für die eine finanzielle Beteiligung bewilligt wurde, nicht oder nur zum Teil zu tätigen, so setzt er die Kommission hiervon unverzüglich unter Angabe der entsprechenden Folgen für sein Überwachungsprogramm in Kenntnis.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben spätestens am 31. Mai des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, in dem die Ausgaben bewilligt wurden.

(2) Bei der Einreichung des Antrags auf Erstattung der Ausgaben prüfen und bestätigen die Mitgliedstaaten, dass die Ausgaben unter Erfuellung der in dieser Entscheidung und in den Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge festgelegten Voraussetzungen im Einklang mit den Modalitäten von Anhang II Teil A Nummer 4 getätigt wurden.

(3) Ergeben sich aus dem Antrag Hinweise darauf, dass die in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfuellt wurden, so veranlasst die Kommission eine eingehendere Prüfung des Falls, und sie fordert den Mitgliedstaat auf, sich dazu zu äußern. Ergibt diese Prüfung, dass diese Voraussetzungen tatsächlich nicht erfuellt wurden, so setzt die Kommission eine angemessene Frist fest, innerhalb deren der Mitgliedstaat diese Voraussetzungen erfuellen kann. Ist der Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist den Empfehlungen nicht nachgekommen, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in dem betreffenden Interventionsbereich kürzen, aussetzen oder streichen. Zu Unrecht gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen; auf diese Beträge werden Verzugszinsen erhoben.

(4) Die Mitgliedstaaten bewahren sämtliche einschlägigen Unterlagen ab dem Datum der Erstattung der Ausgaben durch die Kommission drei Jahre lang auf.

Artikel 18

Die von den Mitgliedstaaten eingereichten Programme der veranschlagten Ausgaben sowie Anträge auf Erstattung der Kosten und Zahlung von Vorschüssen sind in Euro ausgedrückt. Nicht in Euro ausgedrückte Programme der Ausgaben werden nicht berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, geben den verwendeten Wechselkurs an.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Angaben, die diese zur Wahrnehmung der ihr mit dieser Entscheidung übertragenen Aufgaben anfordert.

Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Angaben, die eine Überprüfung der Verwendung der Überwachungs- und Kontrollmittel gestatten, für die nach Maßgabe dieser Entscheidung eine finanzielle Beteiligung gewährt wurde. Sie halten diese Angaben der Kommission mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Erstattung der Ausgaben durch die Kommission zur Verfügung.

Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Mittel nicht zu dem vorgesehenen Zweck oder nicht entsprechend den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen verwendet werden, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis; dieser leitet daraufhin eine verwaltungsrechtliche Untersuchung ein, an der Beamte der Kommission teilnehmen können. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über den Fortgang und die Ergebnisse dieser Untersuchung, übermittelt ihr umgehend eine Kopie des Untersuchungsberichts und teilt ihr darüber hinaus die wichtigsten Aspekte mit, die bei der Ausarbeitung dieses Berichts zugrunde gelegt wurden. Die Kommission kann gegebenenfalls beschließen, zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich der Verzugszinsen zurückzufordern.

Artikel 20

Die Kommission ist berechtigt, jede Nachprüfung vorzunehmen, die sie als notwendig erachtet, um sich davon zu überzeugen, dass die durch diese Entscheidung festgelegten Voraussetzungen und die den Mitgliedstaaten durch diese Entscheidung übertragenen Aufgaben erfuellt werden; die Mitgliedstaaten unterstützen die hierfür von der Kommission benannten Beamten.

Die Bestimmungen von Unterabsatz 1 gelten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 30. April eines jeden Jahres entsprechend der Inhaltsübersicht in Anhang III einen Zwischenbewertungsbericht über die erstattungsfähigen Ausgaben des Vorjahres unter Angabe der Ergebnisse im Vergleich zu den Vorausschätzungen und der Auswirkungen der Ausgaben auf die Überwachungsprogramme einschließlich eventuell erforderlicher Anpassungen der Programme nach Artikel 12 Absatz 2.

(2) Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Mai 2004 entsprechend dem Verzeichnis in Anhang III einen Gesamtbewertungsbericht über die Auswirkung der finanziellen Beteiligung auf das dreijährige Überwachungsprogramm.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben sollen es der Kommission ermöglichen, die Verwendung der finanziellen Beteiligung angemessen zu überwachen.

Artikel 22

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 21 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2003 Bericht über die Anwendung der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 23

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die Sachbereiche nach Artikel 13 werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Artikel 24

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 25

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2001.

Artikel 26

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Östros

(1) ABl. C 62 E vom 27.2.2001, S. 276.

(2) Stellungnahme vom 5. April 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

(4) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

(5) ABl. L 364 vom 14.12.1989, S. 64. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/528/EG (ABl. L 301 vom 14.12.1995, S. 35).

(6) ABl. L 301 vom 14.12.1995, S. 30.

(7) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG I

AUSGABEN FÜR DIE AUSBILDUNG VON KONTROLLBEAMTEN

1. Die Ausgaben für Kurse und Seminare können das Mieten entsprechender Räumlichkeiten, den Ankauf oder das Mieten von Lehrmaterial, die Honorare für die Ausbilder, die nicht in ihrer Funktion als Beamte einer nationalen oder gemeinschaftlichen Dienststelle tätig sind, sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer und der Ausbilder umfassen.

2. Die Ausgaben für den Austausch von nationalen Beamten können die Reise- und Aufenthaltskosten der betreffenden nationalen Beamten umfassen.

3. Die Reisekosten sind die Kosten für eine Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Heimatort und dem Bestimmungsort.

4. Die Aufenthaltskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Beförderung vor Ort.

5. Die Reise- und Aufenthaltskosten werden in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Erstattungsbestimmungen festgesetzt.

ANHANG II

TEIL A

1. Das Programm der veranschlagten jährlichen Ausgaben gemäß Artikel 12 enthält die voraussichtlichen Ausgaben für die Jahre 2001, 2002 und 2003. Dieses Programm enthält insbesondere folgende Angaben:

- den Zeitplan für die vorgesehenen Ausgaben,

- Merkmale, Art, Kosten und Kontrollziele der neuen Technologien und Informatiknetze,

- Art, Dauer, Teilnehmerzahl, Kosten und Ziele der Maßnahmen zur Ausbildung von Kontrollbeamten,

- technische Merkmale, Kosten, voraussichtliche Zahlungsmodalitäten, Kontrollziele und geplante Verwendung sowie Datum der Indienststellung der Kontrollausrüstungen.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zu folgenden Punkten:

- Ziele, die mit Hilfe der vorgesehenen Ausgaben erreicht werden sollen;

- im Zusammenhang mit den geplanten Ausgaben erwartete Ergebnisse;

- im Falle des Erwerbs oder der Modernisierung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die Zeit, während der diese für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden;

- Verwendung der finanziellen Beteiligung, die dem Mitgliedstaat in den Vorjahren im Rahmen der Entscheidung 95/527/EG gewährt wurde;

- Verbesserung der Effizienz der Fischereikontrollen, die der Mitgliedstaat während des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums auf See und an Land durchgeführt hat, und die durch die Ausgabe entstehende Verbesserung.

Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission dem Modell in Teil B entsprechende ordnungsgemäß ausgefuellte Fragebögen.

3. Bei der Entscheidung über die finanzielle Beteiligung werden folgende Kriterien berücksichtigt:

- Ausmaß und Effizienz der von dem Mitgliedstaat zur Fischereiüberwachung eingesetzten Personal- und Sachmittel;

- Grad der Zusammenarbeit im Bereich der Fischereiüberwachung mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission;

- Beitrag des Mitgliedstaats zur Fischereiüberwachung und Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Kontroll- und Beobachterprogramme der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist;

- Aufwand des Mitgliedstaats für die Überwachung der Fangtätigkeiten seiner Schiffe auf Hoher See;

- in seiner Fischereizone ausgeübte unterschiedliche Fischereitätigkeiten;

- Zuverlässigkeit der vom Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Fangangaben und Vermögen des Mitgliedstaats, eine Überfischung seiner Quoten zu verhindern;

- Stand der getätigten erstattungsfähigen Ausgaben des Mitgliedstaats, für die ihm im Rahmen der Entscheidung 95/527/EG oder im Rahmen der vorliegenden Entscheidung eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt wurde;

- Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;

- in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene und tatsächlich angewandte Sanktionen, die der Schwere des Verstoßes entsprechen und von künftigen derartigen Verstößen wirksam abschrecken;

- Einhaltung der Verpflichtung, die Kommission über festgestellte Verhaltensweisen zu unterrichten, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 darstellen.

4. Die ordnungsgemäß ausgefuellten Fragebögen müssen einen Hinweis auf die Ausschreibungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Wurden die Ausschreibungen nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so bestätigt der Begünstigte, dass die Auftragsvergabe unter Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften erfolgt ist.

Die Kommission kann jede Auskunft verlangen, die ihres Erachtens notwendig ist, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Aufträge zu überprüfen.

Die Erstattung der Ausgaben erfolgt nur gegen Vorlage entsprechender Belege in doppelter Ausfertigung. Diese umfassen zumindest die Hauptpunkte des Vertrages zwischen dem Mitgliedstaat und dem oder den Dienstleistungsunternehmen sowie die betreffenden Zahlungsnachweise. Um erstattungsfähig zu sein, müssen die Einzelausgaben in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst und für jede Ausgabe der Zweck, die Verbindung zu dem vorgeschlagenen Programm und der Nettobetrag ohne MwSt. angegeben werden.

TEIL B

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ANHANG III

INHALT

Ziele des Programms

Eingesetzte Mittel

Tatsächliche Ausgaben

Ergebnisse des Programms

Auswirkungen des Programms

Kosten-Wirksamkeit der Ausgaben

Wirkung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft