32001D0430

2001/430/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2001 zur dritten Änderung der Entscheidung 2001/356/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1605)

Amtsblatt Nr. L 153 vom 08/06/2001 S. 0033 - 0033


Entscheidung der Kommission

vom 7. Juni 2001

zur dritten Änderung der Entscheidung 2001/356/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1605)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/430/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Berichten über Fälle von Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich hat die Kommission die Entscheidung 2001/356/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/415/EG(5), erlassen.

(2) Mit der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wurden Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche eingeführt(6).

(3) Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/12/EG des Rates(8), betrifft bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich.

(4) In Anbetracht der Entwicklung der Seuchenlage erscheint es daher angemessen, die Maßnahmen zu verlängern, zugleich aber auch ihren regionalen Geltungsbereich anzupassen und insbesondere die Einschränkungen für Nordirland und die Isle of Man aufzuheben.

(5) Anlässlich der Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses am 12.-13. Juni 2001 wird die Lage geprüft und werden die Maßnahmen erforderlichenfalls angepasst.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/356/EG wird wie folgt geändert:

1. Das Datum in Artikel 15 wird durch das Datum "20. Juli 2001" ersetzt.

2. In Anhang I werden die Worte "Großbritannien, Nordirland" durch die Worte "Vereinigtes Königreich mit Ausnahme Nordirlands und der Isle of Man" ersetzt.

3. In Anhang II werden die Worte "Großbritannien, Nordirland" durch die Worte "Vereinigtes Königreich mit Ausnahme Nordirlands und der Isle of Man" ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 46.

(5) ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 47.

(6) ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 38.

(7) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(8) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27.