32001D0425

2001/425/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2001 über die von Spanien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgelegte Aufstellung über das Weinbaupotential (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1466)

Amtsblatt Nr. L 151 vom 07/06/2001 S. 0044 - 0044


Entscheidung der Kommission

vom 23. Mai 2001

über die von Spanien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgelegte Aufstellung über das Weinbaupotential

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1466)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2001/425/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss eine Aufstellung über das Weinbaupotential vorgenommen werden. Diese Aufstellung muss vorgelegt werden, bevor die Maßnahmen zur nachträglichen Genehmigung rechtswidrig angelegter Rebflächen, zur Ausweitung der Pflanzungsrechte und zur Unterstützung für Umstrukturierung und Umstellung in Anspruch genommen werden können.

(2) In Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials(3) ist die Aufgliederung der in der Aufstellung enthaltenen Informationen aufgeführt.

(3) Spanien hat der Kommission mit Schreiben vom 20. September 2000 und vom 28. Februar 2001 die Informationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 übermittelt. Aus der Prüfung dieser Informationen ergibt sich, dass Spanien die Aufstellung vorgenommen hat.

(4) Diese Entscheidung bewirkt nicht die Anerkennung der Genauigkeit der in der Aufstellung enthaltenen Angaben oder der Vereinbarkeit der in der Aufstellung genannten Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht. Sie erfolgt unbeschadet jeder diesbezüglichen Entscheidung der Kommission.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission stellt fest, dass Spanien die Aufstellung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgenommen hat.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Spanien gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.