2001/423/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2001 über die Einzelheiten der Veröffentlichung oder Verbreitung der statistischen Daten, die gemäß der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs erhoben werden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1456)
Amtsblatt Nr. L 151 vom 07/06/2001 S. 0041 - 0041
Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2001 über die Einzelheiten der Veröffentlichung oder Verbreitung der statistischen Daten, die gemäß der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs erhoben werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1456) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/423/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/363/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9 und 12, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 95/64/EG verbreitet die Kommission mit der gleichen Periodizität, die für die Übermittlung der Ergebnisse gilt, entsprechende statistische Daten. (2) Bei der Verbreitung der Daten sind die in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1588/90 des Rates(3), und in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates(4) festgelegten Bestimmungen über die statistische Geheimhaltung zu berücksichtigen. (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(5) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ziel Ziel dieser Entscheidung ist die Festlegung der Einzelheiten der Veröffentlichung oder Verbreitung von Daten, die gemäß der Richtlinie 95/64/EG erhoben werden, durch die Kommission im Rahmen von deren allgemeiner Verbreitungspolitik im Bereich der Statistik. Artikel 2 Periodizität Die Ergebnisse werden mit der gleichen Periodizität veröffentlicht oder verbreitet, die für die Übermittlung der Ergebnisse gilt. Vierteljährliche Daten werden innerhalb von fünf Monaten nach dem Einlangen der Daten aus den Mitgliedstaaten verbreitet oder veröffentlicht. Jährliche Daten werden innerhalb von acht Monaten nach dem Einlangen der Daten aus den Mitgliedstaaten verbreitet oder veröffentlicht. Artikel 3 Geheimhaltung Die Verbreitung oder Veröffentlichung von gemäß der Richtlinie 95/64/EG erhobenen statistischen Daten entspricht den in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1588/90 des Rates und in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates festgelegten Bestimmungen. Artikel 4 Gliederungsebene der verbreiteten Daten Solange die Kommission keine andere Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 95/64/EG erläßt, ist die tiefste Gliederungsebene, auf der Daten veröffentlicht oder verbreitet werden können, die Ebene des Verkehrs zwischen Hafen und Küstengebiet. Die Kommission kann jedoch Daten auf einer stärker aggregierten Ebene veröffentlichen, falls Qualität und/oder Vollständigkeit der Informationen auf einer derartig tiefen Gliederungsebene unzureichend sind. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Mai 2001 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25. (2) ABl. L 132 vom 5.6.2000, S. 1. (3) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. (4) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. (5) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.