32001D0420

2001/420/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 zur Anpassung der Teile V und VI der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen und der Anlage 6a des Gemeinsamen Handbuchs für Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die gleichzeitig als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzen

Amtsblatt Nr. L 150 vom 06/06/2001 S. 0047 - 0048


Entscheidung des Rates

vom 28. Mai 2001

zur Anpassung der Teile V und VI der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen und der Anlage 6a des Gemeinsamen Handbuchs für Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die gleichzeitig als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzen

(2001/420/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen(2),

auf Initiative der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist zweckmäßig, die Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen sowie das Gemeinsame Handbuch anzupassen, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt(3) zu erleichtern.

(2) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zu dessen Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union dar; dieser Besitzstand ist festgelegt in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union(4).

(3) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung auf die Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzielt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des vorgenannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(4) In Bezug auf die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union und diesen beiden Staaten(5) dar.

(5) Gemäß Artikel 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Entscheidung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Entscheidung daher nicht für Irland und das Vereinigte Königreich -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil V Nummer 2.3 Absatz 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen erhält folgende Fassung: "Die Erteilung des einheitlichen Visums und des Visums für den längerfristigen Aufenthalt, das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, an die in Anlage 5B aufgeführten Kategorien von Antragstellern, bei denen die Konsultation einer zentralen Behörde, des Außenministeriums oder sonstiger Instanzen erforderlich ist (Artikel 17 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens) richtet sich nach folgendem Verfahren:"

Artikel 2

In Kapitel VI der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Nummer 1.1 Absatz 2 betreffend Feld "gültig für":

a) Der Eingangssatz erhält folgende Fassung: "Es bestehen nur vier Möglichkeiten für das Ausfuellen dieses Feldes:"

b) folgender Punkt wird hinzugefügt: "d) Schengener Staat (unter Verwendung der Angaben unter Buchstabe b), der das nationale Visum für den längerfristigen Aufenthalt + Schengener Staaten ausgestellt hat.";

c) folgender dritter Gedankenstrich wird eingefügt: "- Wird das Visumetikett verwendet zur Ausstellung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt, das ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gilt, so wird in dieses Feld zuerst der Mitgliedstaat eingetragen, der das nationale Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, und danach die Worte 'Schengener Staaten'."

2. In Nummer 1.7 betreffend Feld "Visumkategorie" Absatz 1 wird folgender Punkt angefügt: "D + C: nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt."

Artikel 3

Die Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen sowie Anlage 6a des Gemeinsamen Handbuchs werden ergänzt durch ein Beispiel für das Ausfuellen des Visumetiketts für den Fall der Ausstellung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (siehe Anhang).

Artikel 4

Diese Entscheidung tritt am 15. Juni 2001 in Kraft.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Bodström

(1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5.

(3) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.

(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

ANHANG

NATIONALES VISUM FÜR LÄNGERFRISTIGEN AUFENTHALT MIT GLEICHZEITIGER GÜLTIGKEIT ALS VISUM FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT (VDC)

BEISPIEL 15

- In diesem Falle wird in das Feld "gültig für" der Code des Staates, der das Visum für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, eingetragen, ergänzt um die Worte "Schengener Staaten".

- Bei dem hier gewählten Beispiel handelt es sich um ein von Frankreich ausgestelltes Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt.

- Das Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird durch den Code D + C gekennzeichnet.