32001D0418

2001/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 — Aminosäuren) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1565)

Amtsblatt Nr. L 152 vom 07/06/2001 S. 0024 - 0072


Entscheidung der Kommission

vom 7. Juni 2000

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1565)

(Nur der deutsche, der englische und der französische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/418/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 1998, ein Verfahren in dieser Sache zu eröffnen,

nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zu den von der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 erhobenen Beschwerdepunkten gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17(3) und Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(4) Stellung zu beziehen,

nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

In Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. GEGENSTAND DES VERFAHRENS

(1) Dieser Fall betrifft Vereinbarungen über Preise, Absatzmengen und den Austausch von firmenspezifischen Informationen über Verkaufsmengen von Unternehmen, die synthetisches Lysin herstellen und an Vertriebshändler und/oder im EWR niedergelassene gewerbliche Abnehmer zur Verwendung in Tierfuttermitteln zum Verkauf anbieten. Diese Entscheidung erfasst den Zeitraum von September 1990 bis Juni 1995.

B. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DER BETEILIGTE VERBAND

1. Archer Daniels Midland Company

(2) Archer Daniels Midland Company ("ADM") ist die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die Getreide und Ölsaaten weltweit verarbeitet. ADM betreibt weltweit mehr als 200 Werke, darunter umfangreiche Anlagen im EWR, wozu die weltgrößte Sojabohnen-Verarbeitungsanlage in Europoort (Niederlande), der weltgrößte Mehrsaatenkomplex in Hamburg (Deutschland) und die weltgrößte Weichsaaten-Brechanlage in Erith (Vereinigtes Königreich) zählt.

(3) ADM ist ein Hersteller von Stärke und Stärkeerzeugnissen, der in den Biochemikalienmarkt eintrat, da mit der Produktion von Chemikalien auf der Grundlage von Stärkeerzeugnissen eine höhere Rentabilität als mit den herkömmlichen Erzeugnissen zu erwarten war. Die Division BioProducts von ADM wurde im Jahr 1989 gegründet. Zu jener Zeit beschloss die Unternehmensführung die Aufnahme der Lysinherstellung, nachdem bekannt wurde, dass zwei andere Unternehmen mit der Errichtung von Produktionsanlagen in Nordamerika beschäftigt waren. (Nach der Ankündigung von ADM, in den Lysinmarkt einzutreten, zogen sich diese beiden Unternehmen jedoch vom nordamerikanischen Markt zurück.) Die Anlagen zur Lysinherstellung durch ADM wurden im Juni 1992 vollendet.

(4) Archer Daniels Midland Ingredients Ltd ("ADM Ingredients") ist eine vollständige Tochtergesellschaft von ADM, in der das europäische Aminosäurengeschäft während des von dieser Untersuchung erfassten Zeitraums zusammengefasst war.

(5) In dem zum 30. Juni 1995 zu Ende gehenden Geschäftsjahr erzielten sämtliche Unternehmen der Gruppe ADM einen Gesamtumsatz von rd. 12,6 Mrd. USD (12,6 Mrd. EUR), in dem zum 30. Juni 1998 zu Ende gehenden Geschäftsjahr einen Gesamtumsatz von rd. 16,1 Mrd. USD (16,1 Mrd. EUR). Im Jahr 1995 belief sich der weltweite Lysinumsatz vo ADM auf rd. 202 Mio. USD (202 Mio. EUR), wovon rd. 41 Mio. USD (41 Mio. EUR) auf den EWR entfielen.

2. Ajinomoto Company, Inc.

(6) Die Ajinomoto Company, Inc. (Ajinomoto) ist die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die Chemikalien einschließlich Lysin und Nahrungsmittel herstellt. Unter Nutzung seiner Einrichtungen im Bereich der Aminosäurentechnik ist Ajinomoto auch mit der Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln tätig. Ajinomoto unterhält in 21 Ländern Produktions- und Verkaufseinrichtungen.

(7) Ajinomoto betreibt Produktionsanlagen für Futtermittel-Aminosäuren in Japan, dem EWR (Eurolysine SA - "Eurolysine"), in den Vereinigten Staaten, in Thailand, in China und Brasilien.

(8) Im Jahr 1974 wurde Eurolysine als Gemeinschaftsunternehmen von Ajinomoto und Orsan für die Herstellung und den Vertrieb von Futtermittel-Lysin in Europa errichtet. Im Jahr 1976 errichtete Eurolysine ein Werk in Amiens und nahm die Herstellung von Lysin in Italien über seine vollständige Tochtergesellschaft Bioitalia Biopro Italia SpA auf. Die Beschäftigtenzahl von Eurolysine beträgt gegenwärtig 338. Eurolysine ist der einzige Hersteller von Futtermittel-Lysin im EWR.

(9) Bis September 1994 waren Ajinomoto und Orsan mit jeweils 50 % an Eurolysine beteiligt. Daraufhin erhöhte Ajinomoto seinen Anteil auf 75 % durch den Erwerb zusätzlicher Anteile von Orsan. Im Jahr 1996 erwarb Ajinomoto sämtliche von Orsan an Eurolysine gehaltenen Anteile und wurde damit zum alleinigen Eigentümer.

(10) In dem zum 31. März 1995 zu Ende gehenden Geschäftsjahr erzielten sämtliche Unternehmen der Gruppe Ajinomoto einen Gesamtumsatz von rd. 725,7 Mrd. YEN (5,1 Mrd. EUR), zum 31. März 1998 einen Gesamtumsatz von rd. 836 Mrd. YEN (5,8 Mrd. EUR). Im Jahr 1995 erzielte Ajinomoto mit Lysin weltweit einen Umsatz von rd. 239 Mio. USD (239 Mio. EUR), wovon rd. 483 Mio. FRF (75 Mio. EUR) im EWR erzielt wurden.

3. Kyowa Hakko Kogyo Company Limited

(11) Kyowa Hakko Kogyo Company Limited ("Kyowa") ist die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die weltweit Arzneimittel, Lebensmittel, Chemikalien, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Tiergesundheitsprodukte, Alkohol und alkoholische Getränke entwickelt, herstellt und auf den Markt bringt. Kyowa, das den Lysin-Fermentierungsprozess im Jahr 1958 einführte, betreibt Aminosäuren-Produktionsanlagen in Japan, Ungarn und Mexiko.

(12) Die europäische Tochtergesellschaft von Kyowa ist die Kyowa Hakko Europa GmbH (Kyowa Europa), die für die Vermarktung von Lysin im EWR zuständig ist.

(13) Im Jahr 1995 erzielten sämtliche der Kyowa-Gruppe angehörenden Unternehmen einen Umsatz von rund 375 Mrd. YEN (2,8 Mrd. EUR). In demselben Jahr erzielte Kyowa mit dem Verkauf von Lysin weltweit einen Umsatz von rund 100 Mio. YEN (73 Mio. EUR), hiervon rund 30 Mio. DEM (16 Mio. EUR) im EWR. In dem zum 31. März 1998 zu Ende gehenden Geschäftsjahr belief sich der Gesamtumsatz der Gruppe Kyowa auf rund 398 Mrd. YEN (2,8 Mrd. EUR).

4. Daesang Corporation

(14) Daesang Corporation ist ein koreanisches Unternehmen und die Muttergesellschaft einer weltweit tätigen Gruppe, deren Tätigkeiten die Herstellung von Würzstoffen, Futtermitteln und Aminosären einbeziehen. Sie entstand durch den Zusammenschluss von Daesang Industrial Limited und Miwon Corporation Limited. Daesang Industrial Limited war zuvor als Sewon Corporation Limited und Miwon Foods Corporation Limited (zusammen Sewon) bekannt. In der ersten Hälfte 1998 übertrug Sewon sein weltweites Lysingeschäft an ein Unternehmen, das einer mit keinem der Adressaten dieser Entscheidung verbundenen Unternehmensgruppe angehört.

(15) Anfang 1992 wurde die Miwon Handels GmbH gegründet, die das Aminosäurengeschäft von Sewon in Europa übernahm. Im November 1994 änderte die Miwon Handels GmbH ihren Namen in Sewon Europa GmbH (zusammen Sewon Europa).

(16) Im Jahr 1995 belief sich der weltweite Umsatz von Sewon auf rund 225 Mrd. WON (227 Mio. EUR). In diesem Jahr erzielte es mit Lysin einen weltweiten Umsatz von rund 125 Mio. DEM (67 Mio. EUR), wovon rund 28 Mio. DEM (15 Mio. EUR) auf den EWR entfielen. Im Jahr 1998 belief sich der weltweite Umsatz von Sewon auf rund 1,47 Billionen WON (946 Mio. EUR).

5. Cheil Jedang Corporation

(17) Die Cheil Jedang Corporation (Cheil) ist die Muttergesellschaft einer weltweit niedergelassenen und tätigen Unternehmensgruppe. Sie wurde im Jahr 1953 als erste Produktionstochtergesellschaft der koreanischen Gruppe Samsung gegründet. Im Jahr 1993 wurde die Cheil ein selbstständiges Unternehmen. Es ist ein diversifiziertes Unternehmen mit Schwerpunkten Pharmazeutika und Lebensmittel.

(18) Cheil trat im Jahr 1991 in den Lysinmarkt ein. Im Jahr 1995 erzielte es einen Umsatz von rund 1,9 Mrd. USD (1,9 Mrd. EUR). In jenem Jahr erzielte Cheil weltweit mit Lysin einen Umsatz von rund 52 Mio. USD (52 Mio. EUR), wovon rund 17 Mio. EUR auf den EWR entfielen. Im Jahr 1997 hatte Cheil einen Umsatz von rund 1,4 Mrd. USD (1,4 Mrd. EUR).

6. Fefana

(19) Die Federation Européenne des Fabricants d'Adjuvants pour la Nutrition Animale ("Fefana") mit Zentralbüro in Brüssel vertritt und fördert die wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Interessen der Hersteller von Futtermittel-Zusatzstoffen.

(20) Fefana wurde eingerichtet, um sich mit den zahlreichen die Tiernahrung betreffenden Vorschlägen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft zu befassen. Die mit Futterzusätzen befassten nationalen Berufsverbände waren der Auffassung, dass ihr Wirtschaftszweig auf europäischer Ebene vertreten sein müsse, weshalb sie im Jahr 1963 Fefana zu diesem Zweck gründeten.

C. DAS PRODUKT

(21) Lysin ist eine essentielle Aminosäure. Aminosäuren sind Bausteine von Eiweiß, einem wesentlichen Bestandteil von Körpergeweben. Tiere synthetisieren Körpereiweiße aus Aminosäuren, die während der Verdauung freigesetzt werden. Alle im Leben vorkommenden Eiweiße gehen auf 22 verschiedene Aminosäuren zurück. Tiere können hiervon nur einige synthetisieren. Die als essentiell bezeichneten Aminosäuren müssen über die Nahrung bereitgestellt werden, entweder an Eiweiß natürlich gebunden oder in chemisch reiner Form. Die wichtigsten Aminosäurequellen für Tiere sind Eiweiße pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, wie zum Beispiel Sojabohnenmehl, Rapssaatenmehl, Maisklebefutter, Erbsen, Fischmehl, Fleisch- und Knochenmehl, Magermilch und andere Produkte. Eine weitere Quelle bestimmter Aminosäuren ist die Industrieerzeugung. Diese Aminosäuren sind die gleichen wie die in Eiweißfuttermitteln vorhandenen Aminosäuren.

(22) In den meisten Fällen liefert ein einziges Futtermittel oder die Kombination von Futtermitteln nicht jede Aminosäure in der erforderlichen Menge, um dem Nahrungsmittelbedarf der Tiere genau zu entsprechen. Bestimmte Aminosäuren werden in überschüssigen Mengen bereitgestellt, um eine ausreichende Menge an anderen Aminosäuren bereitzustellen. Die Hinzufügung von Aminosäuren in Reinform schafft ein ausgewogenes Ernährungseiweiß.

(23) Bei der Ermittlung des jeweiligen Aminosäurenbedarfs der verschiedenen Tierarten wurden spürbare Fortschritte erzielt, wobei die Ernährungsfachleute schon seit langem den Vorteil der richtigen Futtermittelzusammensetzung erkannt haben. Die Ergänzung der Ernährung durch einzelne Aminosäuren erlaubt die Verringerung des Roheiweißgehalts der Ernährung, wobei die Aminosäuren auf ihrer angemessenen Höhe gehalten werden können. Die Forschung hat gezeigt, dass die Menge an Ernährungseiweiß in normalem Mais-Sojabohnenmehl verringert werden kann, wenn die Ernährung durch ausreichend Lysin, Tryptophan und Threonin ergänzt wird.

(24) Die Verfügbarkeit synthetischer Aminosäuren verschafft den Ernährungsfachleuten die Flexibilität, um Futtermittel mit Aminosäuren zu formulieren, die dem Bedarf der Tiere besser als bei der Verwendung herkömmlicher Rohstoffe entsprechen. Dadurch kann die Verwendung relativ teurer Eiweißquellen verringert und gleichzeitig die Tierleistung verbessert werden.

(25) In den europäischen Ländern wird zunehmend Druck ausgeübt, die sich aus der intensiven Tierhaltung ergebenden Stickstoff- und Phosphormengen in den Abwässern zu verringern. Nach Schätzungen von Fefana liegt in der zunehmenden Verwendung von Aminosäuren in Verbindung mit verringerten Roheiweißanteilen in Futtermitteln das Potential für die Verringerung der Stickstoffausscheidung um bis zu 20-25 %.

(26) Durch das Wegfallen der Staatszuschüsse im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik müssten die Aufwendungen für Getreide in den europäischen Ländern zurückgehen. Dadurch könnte sich der Getreideanteile im Tierfutter gegenüber Ölkuchen in Europa erhöhen. Dies würde schließlich dazu führen, dass die Nachfrage nach synthetischen Aminosäuren zunimmt, da bei sonst unveränderten Bedingungen der Aminosäurebedarf nicht länger durch einen hohen Anteil an Ölkuchen in den Futtermitteln gedeckt würde.

(27) Die Herstellung von synthetischen Aminosäuren zählt zu den ältesten und wahrscheinlich häufigsten biotechnischen Anwendungen in der Tierfutterindustrie. Sie erfordert die Fermentierung einer geeigneten Kohlenwasserstoffquelle, wie zum Beispiel Zucker oder Stärke durch einen genetisch modifizierten Organismus, der die jeweilige Aminosäure im Überschuss erzeugt.

(28) Lysin für Tierfutter wird seit rund 30 Jahren kommerziell hergestellt, wobei die Zunahme der Verwendung dieser Aminosäure weltweit bemerkenswert ist. Während im Jahr 1979 in der gesamten Welt rund 30000 t verbraucht wurden, beträgt der derzeitige Verbrauch rund 250000 t jährlich. Diese Steigerung ist zwar teilweise auf die Zunahme der Schweine- und Gefluegelerzeugung zurückzuführen, spiegelt jedoch auch die Verbesserungen bei der Zusammensetzung der Tiernahrung wider.

D. DER LYSINMARKT

1. Die Angebotsseite

a) Produktion

(29) Zur Herstellung von synthetischen Aminosäuren wird unter hohem technischen Einsatz ein genetisch verändertes Bakterium zur Fermentierung von Kohlenwasserstoffen verwendet. Die wichtigste Anforderung ist dabei die Schaffung und Aufrechterhaltung steriler Bedingungen, unter denen der Organismus wachsen kann, jedoch eine Kontaminierung durch andere Mikroorganismen verhindert wird. Die Produktionstechnik wurde im Laufe der Jahre spürbar verbessert, was zu erheblichen Kosteneinsparungen geführt hat.

(30) Die für den Fermentierungsprozess verwendete Kohlenwasserstoffquelle verursacht die bei weitem größten Produktionskosten. Da die Herstellung erhebliche Mengen an elektrischer Energie zum Schütteln und Belüften der Fermentoren erfordert, ist der Zugang zu billigem Strom entscheidend. Die Herstellung von Aminosäuren ist höchst kapitalintensiv. Sie erfordert umfangreiche Investitionen in die Ausrüstung für die Fermentierung, das Ausziehen, Reinigen und die Verunreinigungskontrolle.

(31) Vor 1991 gab es nur drei Hersteller von Lysin, nämlich Ajinomoto/Eurolysine, Kyowa und Sewon. Mit einer Produktionskapazität von rund 80000 t war Ajinomoto/Eurolysine der größte Anbieter. Kyowa und Sewon hatten geringere Kapazitäten von rund 50000 bzw. 30000 t. Im Jahr 1994 begann Sewon mit der Erweiterung seiner Kapazität auf bis zu 50000 t.

(32) Im Jahr 1991 trat ADM in den Lysinmarkt ein. Mit seinem Werk verdoppelte sich die weltweite Kapazität zur Herstellung von Lysin. Außerdem war bekannt, dass ADM finanziell sehr gut ausgestattet war und einen billigen Zugang zu Rohstoffressourcen hatte.

(33) Ebenfalls im Jahr 1991 trat Cheil in den Lysinmarkt mit einer Produktionskapazität von rund 10000 t ein. Ende 1993 begann Cheil mit der Erweiterung seiner Produktionskapazität auf bis zu 40000 t. Dieses Wachstum setzte sich bis Anfang 1994 fort und war schließlich im Juli 1995 abgeschlossen.

(34) In dem von diesem Verfahren erfassten Zeitraum kam es zu keinem größeren Eintritt in den Lysinmarkt.

(35) Eurolysine ist der einzige Lysinerzeuger im EWR.

b) Vertrieb

(36) Im EWR unterhalten die von dieser Entscheidung betroffenen Lysinhersteller unterschiedliche Vertriebssysteme, die von Direktverkäufen an die industriellen Abnehmer (Futtermühlen) bis zu indirekten Verkäufen über Handelsvertreter und/oder unabhängige in den verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassene Vertriebshändler reichen.

(37) Bis Mai 1995 griff ADM Ingredients auf zwei Verkaufsvertreter zurück, hiervon wurde BASF im Folgenden durch Direktverkäufe und eine Reihe anderer Vertriebshändler oder Handelsvertreter ersetzt.

(38) Eurolysine verkauft Aminosäuren über eine Reihe von Vertriebshändlern. Ajinomotos direkte Teilnahme an dem europäischen Lysinmarkt war auf seine Beteiligung an Eurolysine beschränkt (siehe Ziffern 8 und 9).

(39) Kyowa Europa ernannte zwei japanische Handelshäuser als Verkaufsvertreter für Lysin, die Büros und Vertretungen in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten unterhielten.

(40) Sewon Europa verkaufte Lysin an Vertriebshändler und gewerbliche Abnehmer.

(41) Cheil unterhält keine Verkaufstochtergesellschaft im EWR. Es verkauft sein Lysin über ein Verkaufsbüro überwiegend an gewerbliche Abnehmer.

2. Nachfrageseite

(42) Die europäische Futtermittelindustrie erzeugt jährlich mehr als 150 Mio. t Tierfutter in tausenden von Futtermühlen in ganz Europa. In den Futtermühlen werden Futtermittel und Mikroingredienzen formuliert und zu Mischfutter gemischt, sowie, falls erforderlich, weiterverarbeitet, um den Ernährungsbedarf zu möglichst niedrigen Kosten je Tonne Tierfutter quantitativ und qualitativ zu decken. Bei der Futterformel muss insbesondere ein ausreichender Anteil an jeder essentiellen Aminosäure gewährleistet sein.

3. Marktinformation

a) Faktoren, welche die Festlegung der Lysinpreise bestimmen

(43) Synthetisches Lysin wird weitgehend als Beifügung zu Tierfutter verwendet, das kein oder nicht genug natürliches Lysin wie z. B. Getreide enthält. Futtermittel, denen Lysin beigefügt wird, sind somit durch Futtermittel substituierbar, die im Naturzustand ausreichend Lysin enthalten wie z. B. Sojabohnen. Deshalb wird die Nachfrage der europäischen Futtermittelindustrie nach synthetischem Lysin und damit sein Preis von den europäischen Getreidepreisen und den Sojabohnenpreisen auf dem Weltmarkt beeinflusst, der auf der Chicago Board of Trade notiert wird. Der Preis für Sojabohnen abzüglich des Getreidepreises wird als der "Lysin-Schattenpreis" bezeichnet.

(44) Die Ernährungsfachleute ermitteln die optimalen Futtermittelformeln nach Maßgabe der geringsten Kosten. Nach Eingabe der Daten über die verfügbaren Futtermittel und ihre gegenwärtigen Preise werden aufeinander folgende Substitutionen zwischen verschiedenen Futtermitteln vorgenommen, bis die kostengünstigste Formel, die sämtliche Ernährungsanforderungen erfuellt, gefunden ist.

(45) Änderungen im Markt zwingen die Futtermittelindustrie zu raschen Reaktionen auf Bewegungen bei den Preisen für die Zutaten, indem sie unverzüglich neue Formeln gemäß denselben ernährungswissenschaftlichen Vorgaben ermitteln. Dies kann zu Veränderungen bei den eingesetzten Lysinmengen führen. Übertreffen die Kosten für das Futtermittel, dem synthetisches Lysin beigefügt wird, die Preise alternativer natürlich aminosäurereicher Futtermittel, werden synthetische Aminosäuren nur solange verwendet, wie es erforderlich ist, um eine ausgewogenere Ernährung zu erhalten und einen überschüssigen Eiweißgehalt zu verhindern.

b) Durchschnittliche Monatspreise für Lysin

(46) Zwischen Anfang 1981 und Ende 1988 haben sich die Lysinpreise fast verdoppelt. Danach gingen die Preise wieder zurück.

(47) Zwischen 1991 und 1995 haben Eurolysine, ADM Ingredients, Kyowa Europa und Sewon Europa ihren Kunden folgende Monatspreise für Lysin berechnet:

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c) Lysin-Jahresmengen

(48) Die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen haben folgende Lysinmengen jährlich verkauft (-L):

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E. ABLAUF DER EREIGNISSE

(49) Bis Anfang der 90er Jahre waren Ajinomoto/Eurolysine, Kyowa und Sewon die einzigen Hersteller von synthetischem Lysin. Ajinomoto/Eurolysine war weltweit und auch in Europa der Marktführer. Zu Beginn der 90er Jahre tätigten ADM und Cheil Investitionen in Kapazitäten zur Lysinherstellung und bereiteten ihren Eintritt in den Lysinmarkt vor.

1. Asien-/Europa-Kartell

(50) Die Kommission hat Hinweise dafür, dass in den 70er und 80er Jahren die in Asien tätigen Lysinhersteller Ajinomoto, Kyowa und Sewon in unterschiedlicher Weise zusammengearbeitet haben, um die Preise und Verkaufsmengen für Europa festzusetzen.

(51) Die nachweisbar erste geheime Absprache fand im Juli 1990 statt. Als deutlich wurde, dass ADM und Cheil Investitionen vornahmen, um in den Lysinmarkt eintreten zu können, wurde das Asien-/Europa-Kartell als Forum genutzt, um genau zu überwachen, wie sich das Potenzial der neuen Marktteilnehmer, die Wettbewerbsbedingungen im Markt beeinflussen zu können, entwickeln würde.

a) Beginn

(52) In einem Schreiben an Ajinomoto vom 6. Dezember 1990 bezieht sich Sewon auf eine Zusammenkunft der beiden Unternehmen, die im Juli 1990 stattfand. Darin wird mitgeteilt, dass Sewon nach der Zusammenkunft in der Lage war, den Lysinpreis "mit Hilfe von Ajinomoto" spürbar zu erhöhen. Angesichts der Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen bei den Preisen und Absatzmengen für Lysin, die sich an die Zusammenkunft vom Juli 1990 anschloss, ist die Kommission der Auffassung, dass Ajinomoto und Sewon auf dieser Zusammenarbeit die auf dem Weltmarkt anzuwendenden Lysinpreise vereinbarten.

(53) Am 20. September 1990 trafen Ajinomoto und Sewon in Seoul zusammen. Ajinomoto teilte Sewon dabei mit, dass am Tag zuvor seine amerikanische Tochtergesellschaft eine Preiserhöhung angekündigt hatte, und dass der neue Preis der weltweite Standardpreis sein würde (der europäische Preis betrug 4,60 DEM/kg). Außerdem bezog sich Ajinomoto auf die Absicht von Kyowa, am 24. September 1990 in den Vereinigten Staaten eine entsprechende Preiserhöhung anzukündigen. Ajinomoto, Kyowa und Sewon hatten vor der Zusammenkunft die neuen Preise telefonisch erörtert und die Grundzüge einer Vereinbarung besprochen. Sewon ging davon aus, dass es von Ajinomoto aufgefordert war, die Preisentwicklung nachzuvollziehen und erklärte sich bereit, die von Ajinomoto angegebenen Preise zu übernehmen.

(54) Im Dezember 1990 erörterten Ajinomoto und Sewon die Möglichkeit einer weiteren Preiserhöhung. Am 12. Dezember 1990 teilte Sewon Ajinomoto mit, dass es mit der weltweiten Erhöhung des Lysinpreises einverstanden war.

(55) Aus dem Ablauf der Preisfestsetzung vom 20. September 1990 wird deutlich, dass Kyowa auch an den Preisvereinbarungen für Europa beteiligt war, da der amerikanische Preis als Standardweltpreis angesehen wurde. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die zwischen Ajinomoto und Sewon im Juli und Dezember 1990 vereinbarten Preisabsprachen nicht auf diese beiden Unternehmen beschränkt waren. Erstens wäre die spürbare Erhöhung des Lysinpreises im Juli 1990, auf die sich Sewon in seinem Schreiben vom 6. Dezember 1990 bezog, ohne die Mitwirkung des zweitgrößten Lysinherstellers nicht möglich gewesen. Zweitens zeigt die Funktionsweise des Asien-/Europa-Kartells, dass die Beteiligung von Kyowa unerlässlich war. Schließlich ist in einer unternehmensinternen Unterlage, in der die Marktaufteilung innerhalb der Gruppe Ajinomoto/Orsan gemäß den Gesprächen auf der von Ajinomoto im Hinblick auf die Zusammenkunft von Tokio vom 10. Juli 1992 vorbereiteten Zusammenkunft von Mexiko vom 23. Juni 1992 dargelegt ist, Kyowa unter der Überschrift "Alter Club" gemeinsam mit Ajinomoto, Sewon und Cheil aufgeführt. Dies stimmt mit der Aussage von Ajinomoto überein, dass in der Zeit vor Mitte 1992 die Initiative für Gespräche über den europäischen Markt nicht von Ajinomoto, sondern von Sewon und Kyowa ausging.

b) Zusammenkunft vom 18. Februar 1991

(56) Am 18. Februar 1991 kamen Vertreter von Ajinomoto, Kyowa und Sewon zusammen, um den Weltmarktpreis von Lysin und insbesondere den Preis für Europa festzusetzen, der zu jener Zeit dem Verkaufspreis von Eurolysine entsprach (d. h. 4,70 DEM/kg).

(57) Hinsichtlich der Mengen war Sewon bereit, seinen Absatz auf den Umfang des Vorjahres so lange zu beschränken, bis ADM den für April bzw. Mai 1991 erwarteten vollen Produktions- und Absatzumfang erreicht, um die Preishöhe zu halten. Kyowa bestand auf dem Inlandsmarktgrundsatz. Die Teilnehmer vereinbarten, im Jahr 1991 ihren Absatz auf die Ausfuhrmengen des Jahres 1990 zu beschränken.

c) Zusammenkunft vom 12. März 1991 in Tokio

(58) Die Zusammenkunft fand in dem Hotel Okura zwischen Vertretern von Ajinomoto, Kyowa und Sewon statt. Die Tagsordnung war von Ajinomoto erstellt, das auch die Zusammenkunft organisiert hatte.

(59) Bei dieser Gelegenheit erteilte Kyowa folgende Informationen über ADM: Die 24 Fermentoren von ADM würden bis Mitte April normal laufen, ADM würde mit dem Absatz Anfang Mai beginnen, sein Produktionsplan sah 27000 t im ersten, 45000 t im zweiten und 60000 t im dritten Jahr vor; ADM plane, eine Hälfte seiner Produktion auf dem US-amerikanischen Markt abzusetzen und die zweite Hälfte dem Export vorzubehalten. Außerdem habe es die Absicht, den Verkaufspreisen der übrigen Hersteller zu folgen.

(60) Ajinomoto unterbreitete auch Informationen über die Produktionsanlage von Cheil in Indonesien, die auf einer Geschäftsreise nach Indonesien zusammengetragen wurden.

(61) Daraufhin erörterteten die Teilnehmer ihr eigenes Marktverhalten. Sewon teilte den übrigen Anwesenden mit, dass es im Jahr 1991 in den USA die gleiche Menge wie im Vorjahr zu verkaufen gedachte und auf jeden Fall den Grundpreis aufrechterhalten würde. Die übrigen Teilnehmer beschwerten sich über Sewon, das sein Produkt in Europa unter dem vereinbarten Preis von 4,70 DEM je kg verkaufte. Sewon wurde aufgerufen, nicht unter dem vereinbarten Preis zu verkaufen, und die Absatzmenge des Vorjahres beizubehalten. Es wurde festgestellt, dass der europäische Preis auf den örtlichen Europazusammenkünften besprochen würde. Die Teilnehmer versprachen, die auf dieser Zusammenkunft getroffenen Vereinbarungen über Verkaufsmengen und Preise einzuhalten, bis ADM und Cheil ihre Verkäufe auf dem Markt in spürbarem Umfang aufnehmen. Im Fall von Verstößen gegen die Vereinbarung erklärte sich jedes Unternehmen bereit, unverzüglich Verbindung mit den übrigen Teilnehmern mittels einer von Ajinomoto vorgeschlagenen "Hotline" aufzunehmen.

d) Zusammenkunft vom 4. Juli 1991 in Tokio

(62) Die Zusammenkunft fand im Firmengelände von Ajinomoto statt. Vertreten waren die Unternehmen Ajinomoto, Kyowa und Sewon.

(63) Es kam zu einem Informationsaustausch über die Produktionskapazitäten und das Verkaufsvolumen von ADM und Cheil. Einige Tage vor der Zusammenkunft hatte Cheil Einzelheiten über seine Produktionskapazitäten und Verkaufsmengen Ajinomoto telefonisch mitgeteilt.

(64) Die Teilnehmer tauschten daraufhin Informationen über ihre eigenen Preise und Verkaufsmengen aus. Sie bezogen sich auf eine regionale Zusammenkunft vom 3. Juli 1991, auf der ein Preis für Europa von 4,30 DEM je kg angekündigt wurde. Der Preis für die Vereinigten Staaten und für Europa wurde entsprechend dieser Preisankündigung auf 4,30 DEM je kg festgesetzt. Die Preise für Asien und Ozeanien sollten in einem späteren Stadium erörtert werden. Hinsichtlich Verkaufsmengen gelangte man zu der Schlussfolgerung, dass "die Überwachung der Verkaufsmengen ein schwieriges Unterfangen darstelle".

e) Folgemaßnahmen

(65) Nachdem ADM damit begonnen hatte, erhebliche Mengen zu niedrigen Preisen zu verkaufen, kamen Ajinomoto, Kyowa und Sewon am 11. Februar 1992 in Seoul zusammen. Sie erörterten das Marktpotenzial von ADM und Cheil und deren Preise. Am 10. März 1992 vereinbarten Ajinomoto und Kyowa, sich den Preisen von ADM anzupassen, um ihre Marktanteile halten zu können. Am 12. März 1992 traten die asiatischen Hersteller erneut zusammen, um den bevorstehenden vollen Eintritt von ADM in den Lysinmarkt zu erörtern. In diesem Zeitraum wurden die Preise auch telefonisch besprochen.

(66) Am 30. März 1992 berichtete Sewon Europa der Hauptverwaltung in Korea über eine "trilaterale Zusammenkunft", die offenbar einige Tage zuvor stattgefunden hatte. Dabei wurde von Ajinomoto, Kyowa und Sewon die Lage des Lysinmarktes in Europa erörtert und festgestellt, dass die Preise in Deutschland, Großbritannien, den Niederlanden, Luxemburg und Frankreich, die mit rund 3,24 DEM je kg relativ niedriger waren als in anderen Ländern, um 5 % gestiegen waren. Es wurde vereinbart, den Preis für den europäischen Markt bei 3,76 DEM je kg aufrechtzuerhalten. Die nächste Zusammenkunft wurde für den 30. April 1992 in Basel anberaumt. In seinem Bericht an die Zentrale äußerte Sewon Europa Zweifel, ob der erörterte Preis gehalten werden könnte, "da die beteiligten Unternehmen unterschiedlicher Auffassung waren und ADM und Cheil nicht an den Gesprächen teilnahmen".

(67) Am 5. Mai 1992 berichtete Sewon Europa der Zentrale in Korea über eine weitere "trilaterale Zusammenkunft" (die wahrscheinlich am 30. April 1992 in Basel stattfand), auf der Ajinomoto, Kyowa und Sewon den Lysinmarkt in Europa bewertet hatten. Insbesondere wurde von allen Teilnehmern vereinbart, den Preis für den europäischen Markt bei 3,76 DEM je kg zu halten. Die nächste Zusammenkunft sollte am 3. Juni 1992 an einem von Sewon zu bestimmenden Ort stattfinden. In dem Bericht machte Sewon Europa offenbar deutlich, dass es seiner Meinung nach sinnlos wäre, Preiserhöhungen in Zusammenkünften zu besprechen, an denen ADM und Cheil nicht teilnahmen.

(68) Am 19. Juli 1992 kamen Ajinomoto, Kyowa und Sewon zusammen und gelangten zu der Schlussfolgerung, dass die Möglichkeit einer Preiserhöhung durch Verringerung des Absatzvolumens jedes Unternehmens geprüft werden sollte. Es herrschte Einigkeit darüber, dass das Problem einer Preiserhöhung dadurch zu lösen wäre, dass ADM darin einwilligt, seine Kapazität nur zu 80 % auszulasten. Außerdem forderten Ajinomoto und Kyowa Sewon auf, seine Verkäufe nach den USA und Europa gemäß dem Grundsatz spürbar zu verringern, dass ein möglichst großer Teil der Produktion im eigenen Land abgesetzt wird.

2. Weltweites Kartell

a) Hintergrund

(69) Mit dem ADM-Werk hatte sich die weltweite Kapazität zur Lysinherstellung verdoppelt. Bereits vor und kurz nach seinem Markteintritt hatte ADM den vorhandenen Herstellern zu verstehen gegeben, dass es zwar beabsichtige, zu einem führenden Anbieter auf dem Lysinmarkt zu werden, es jedoch vorziehe, seine Marktanteile durch Koordination und nicht über einen Preiskrieg zu erringen. Zu diesem Zweck trat ADM am 12. Dezember mit Ajinomoto und am 13. Dezember 1991 mit Kyowa zusammen. Am 11. Februar 1992 berichteten Ajinomoto und Kyowa Sewon über ihre jeweiligen Zusammenkünfte mit ADM.

(70) Um die bestehenden Hersteller über die Ernsthaftigkeit seiner Absichten und die Nachteile bei einer Nichtzustimmung zu überzeugen, erhielten Ajinomoto, Kyowa und Sewon Gelegenheit, die Produktionsanlagen von ADM zu besichtigen; außerdem begann ADM mit seinen Verkäufen zu niedrigen Preisen. Dies veranlasste die alten Lysinhersteller, ab Anfang 1992 ihre Lysinpreise spürbar zu senken, um ihre Marktanteile zu halten. In Erwiderung darauf vereinbarten Ajinomoto und Kyowa am 10. März 1992, dass sie eine Zusammenarbeit mit ADM und Zusammenkünfte veranstalten sollten, um eine Vereinbarung über Preise und Verkaufsmengen auszuarbeiten (Zusammenkünfte vom 14. April 1992 zwischen ADM und Ajinomoto in Tokio, vom 16./17. April 1992 zwischen ADM und Kyowa in Hawaii und vom 19. Juni 1992 - demselben Tag, an dem Ajinomoto, Kyowa und Sewon zusammenkamen - zwischen ADM und Sewon in Decatur).

(71) Diese Gespräche führten zu der Zusammenkunft vom 23. Juni 1992 in Mexiko, die den Beginn der Teilnahme von ADM an dem Asien-/Europakartell darstellte.

b) Zusammenkunft vom 23. Juni 1992 in Mexiko

(72) Auf dieser von Kyowa organisierten Zusammenkunft kamen unter dessen Vorsitz Vertreter von ADM, Ajinomoto/Eurolysine und Kyowa zusammen. Es wurde beschlossen, dass die Vertreter von Ajinomoto und Kyowa Sewon und Cheil über die Ergebnisse der Zusammenkunft in Kenntnis setzen würden.

(73) Das Hauptziel von ADM bestand darin, den gleichen Produktionsanteil wie sein größter Wettbewerber zu erlangen, so dass ein Drittel der Weltnachfrage an ADM, ein weiteres Drittel an die Gruppe Ajinomoto und das übrige Drittel an Kyowa und die koreanischen Hersteller gehen würde. Kyowa und Ajinomoto waren mit diesem Vorschlag zumindest hinsichtlich des Zeitplans nicht einverstanden. ADM schlug daraufhin vor, dass es seinen Quotierungsvorschlag erst im zweiten Jahr umsetzen würde, indem es sich das zusätzliche Marktwachstum solange aneignet, bis es den Marktanteil von Ajinomoto erreicht. Für 1992 wurde folgende Quotenregelung vorgeschlagen: Ajinomoto 66000 t, ADM 48000 t, Kyowa 34000 t, Sewon 18000 t und Cheil 6000 t. Ajinomoto war bereit, einer Quote von 48000 t für ADM im Jahr 1992 zuzustimmen, sofern Wachstumsaussichten bestanden. ADM gab bekannt, dass es seinen Mengenvorschlag auf jeden Fall ab 1. Oktober 1992 umsetzen werde.

(74) Es wurden ebenfalls die Mechanismen der Mengenaufteilung erörtert. ADM erläuterte, dass die Wettbewerber in der Zitronensäureindustrie die Verkaufszahlen sowohl auf förmlichem als auch informellem Wege verfolgten.

(75) Es wurde Einigkeit über folgende Lysinpreise bis Oktober erzielt: 1,05 USD/lb franco (zu jener Zeit 0,7 USD/lb) für Nordamerika (für Europa wurde ein "etwas höherer" Preis für angemessen gehalten). Vorbehaltlich einer endgültigen Einigung über den Vorschlag zur Absatzzuteilung wurde der Preis auf 1,2 USD/lb bis Jahresende festgesetzt. Für die übrigen Gebiete betrug der Zielpreis 2,3 USD cif (zu jener Zeit unter 2 USD/kg cif).

- Folgemaßnahmen

(76) Am 2. Juli 1992 wurde Kyowa telefonisch mitgeteilt, dass ADM einer Produktionsquote von 48000 t für das Jahr 1992 zustimmte, sofern es mit Ajinomoto innerhalb von drei Jahren gleichziehen würde.

(77) Am 10. Juli 1992 kamen Ajinomoto und Kyowa mit den beiden koreanischen Lysinherstellern auf dem Betriebsgelände von Ajinomoto in Tokio zusammen. Ajinomoto setzte die koreanischen Hersteller von den Gesprächen mit ADM vom 23. Juni 1992 über die Zuteilung der Verkaufsmengen in Kenntnis. Ajinomoto und Kyowa legten einen Zuteilungsplan vor, der auf der Marktmacht und der Investitionshöhe jedes einzelnen Anbieters beruhte. Es wurden folgende Zuteilungen für die einzelnen Hersteller vorgeschlagen: Ajinomoto 73000 t, Kyowa 37000 t, ADM 48000 t, Sewon 20000 t und Cheil 6000 t im ersten Jahr. Für Europa wurden von insgesamt 58000 t folgende Zuteilungen vorgeschlagen: Ajinomoto 34000 t, Kyowa 8000 t, ADM 5000 t, Sewon 13500 t und Cheil 5000 t. Eine Zunahme der Nachfrage in Nordamerika würde ADM zufließen, jegliche zukünftige Absatzzunahme in Europa würde an Eurolysine gehen. Ajinomoto kündigte an, dass bei einer Einigung zwischen den Teilnehmern die endgültigen Zuteilungen mit ADM Ende Juli vereinbart würden. Zur Überwachung der Verkaufsmengen sollten alle Unternehmen vierteljährlich zusammenkommen, um die Angaben über den Produktionsumfang und den Absatz jedes einzelnen Unternehmens zu überprüfen und zu sammeln. Sewon sprach sich gegen ein "örtliches auf der Wettbewerbsfähigkeit beruhendes Quotensystem" aus. Es schlug vor, bei der zukünftigen Zuteilung den Anteil jedes Teilnehmers an den Verkäufen des vergangenen Jahres auszurichten. Cheil verlangte eine weltweite Mengenzuteilung von 15000 t. Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurde vereinbart, dass die Teilnehmer diese Fragen mit ihrer Unternehmensleistung besprechen und Ajinomoto die Ergebnisse dieser Überprüfungen bis 17. Juli mitteilen würden. Daraufhin erläuterte Ajinomoto ADM den Inhalt der Zusammenkunft betreffend Preise insbesondere im Hinblick auf die Anpassung des Preises auf 1,05 USD/lb sowohl in Europa als auch in Amerika bis 30. September 1992 und daraufhin eine weitere Anpassung auf 1,20 USD/lb bis 30. Dezember 1992.

(78) Am 7. August 1992 kamen die asiatischen Hersteller erneut auf dem Betriebsgelände von Ajinomoto in Tokio zusammen. Sie führten ihre Gespräche fort, um eine Einigung hinsichtlich der Verringerung des Produktionsumfangs von Lysin zu erzielen. Ajinomoto teilte den übrigen Teilnehmern mit, dass ADM bereit wäre, die Wettbewerber zu einem Besuch seiner Produktionsanlagen in Decatur einzuladen, um ihnen seine Produktionskapazität vorzuführen. Sewon schlug einen allgemeinen Abbau des Produktionsumfangs um 20 % und eine geänderte Mengenzuteilung wie folgt vor: Ajinomoto 64800 t, ADM 48000 t, Kyowa 33600 t, Sewon 26600 t und Cheil 12000 t. Auch diesem geänderten Plan wurde nicht zugestimmt, da Ajinomoto nicht mit dem ihm zugeteilten Betrag einverstanden war und Cheil auf 15000 t bestand. Es wurde jedoch vereinbart, die Gespräche hinsichtlich der Verringerung des Produktionsumfangs fortzuführen. Die vorgeschlagene Preiserhöhung wurde zwar begrüßt, man beschloss jedoch, diese Frage auf der nächsten Zusammenkunft mit ADM eingehender zu erörtern. Ajinomoto hielt es für besser, vor der nächsten Zusammenkunft einen Plan mit verschiedenen Szenarien auszuarbeiten, was von allen Teilnehmern begrüßt wurde. Ajinomoto schlug auch vor, eine weitere Zusammenkunft in Seoul vorzusehen.

(79) Am 27. August 1992 trafen die asiatischen Hersteller auf dem Firmengelände von Cheil in Seoul zusammen und führten ihre Gespräche vom 10. Juli und 7. August 1992 fort. Man gelangte zu keiner Schlussfolgerung zu den nächsten Schritten in den Gesprächen mit ADM betreffend die Zuteilung der Verkaufsmengen für Lysin. Die Teilnehmer definierten, was ihrer Ansicht nach der Zweck der Zusammenkunft mit ADM sein sollte: nicht ein Beschluss über die Mengenzuteilung, sondern die Bestätigung der Preiserhöhung und Gespräche über deren praktische Umsetzung. Sie stimmten dem Plan von ADM zu, den amerikanischen Preis auf 1,05 USD/lb ab 31. August 1992 zu erhöhen. Die Teilnehmer stellten fest, dass ADM diesen Preis seinen Kunden bereits angeboten hatte. Die amerikanischen Tochtergesellschaften von Ajinomoto und Kyowa beabsichtigten, den neuen Preis ab Mitte September anzukündigen. Eine Preisanpassung für Europa sollte auf einer Zusammenkunft in Europa beschlossen werden.

(80) Am 8. September 1992 trafen ADM und Ajinomoto in Chicago zusammen. Ajinomoto schlug vor, die Lysin-Verkaufsmengen nicht weltweit zuzuteilen, sondern die Produktion nach Maßgabe der örtlichen Marktbedingungen einzuschränken. ADM stimmte zu, bestand jedoch auf einer Produktionsquote von insgesamt 48000 t. Beide Teilnehmer bestätigten die Preiserhöhung auf 1,05 USD/lb, die ursprünglich von ADM und den japanischen Herstellern auf der Zusammenkunft von Mexiko vom 23. Juni 1992 vereinbart wurde und der die koreanischen Hersteller auf der Zusammenkunft in Seoul vom 27. August 1992 zugestimmt hatten.

c) Zusammenkunft vom 1. Oktober 1992 in Paris

(81) Auf dieser Zusammenkunft im Pullman Windsor Hotel in Paris waren ADM, Ajinomoto/Eurolysine, Kyowa, Sewon und Cheil vertreten. Ajinomoto/Eurolysine, die auch die Veranstaltung organisierten, hatten eine Fefana-Tagesordnung simuliert. Die Teilnehmer erörterten ausschließlich die Preise. Die fünf Unternehmen bewerteten die Auswirkungen der vereinbarten Preishöhen und tauschten Informationen über die Zustimmung zu den Preiserhöhungen in den einzelnen Regionen aus.

(82) Die Teilnehmer bezogen sich auf die Preiserhöhungen in Europa, die zuerst auf 3,50 DEM/kg und daraufhin auf 3,75 DEM/kg auf der Zusammenkunft vom 27. August 1992 in Seoul festgesetzt worden war. Die Hersteller hatten zu jener Zeit einen Preis von 4,00 DEM/kg angekündigt. Sämtliche Teilnehmer gestanden jedoch ein, dass dieser Preis in der Praxis noch nicht angewandt wurde. Es wurde insbesondere festgestellt, dass der europäische Preis zu jener Zeit um 22 % über dem US-amerikanischen Preis lag. Auch wurde die Befürchtung geäußert, dass bei einer Zunahme des Preisabstands Paralleleinfuhren angelockt würden, was eine Erhöhung des europäischen Preises zu jenem Zeitpunkt unmöglich machte. Deshalb einigte man sich darauf, den Preis bei 4,00 DEM/kg zu halten und eine mögliche weitere Preiserhöhung auf der nächsten Zusammenkunft zu erörtern.

(83) ADM plädierte für weniger Teilnehmer an den Preiszusammenkünften für Europa und schlug vor, an den Europatreffen nicht teilzunehmen. Für Ajinomoto/Eurolysine waren die Zusammenkünfte der örtlichen Betriebsleiter die wirksamsten Foren. Deshalb sollten diese Zusammenkünfte fortgeführt werden und ADM vom Präsidenten von Eurolysine direkt auf dem Laufenden gehalten werden.

(84) Die Preise für die übrigen Regionen wurden ebenfalls festgesetzt.

(85) Es wurde außerdem die Möglichkeit der Errichtung einer Arbeitsgruppe für Aminosäuren innerhalb von Fefana erörtert. Ajinomoto wurde beauftragt, dieser Möglichkeit nachzugehen.

- Folgemaßnahmen

(86) Am 29.Oktober 1992 erörterte Kyowa mit Ajinomoto/Eurolysine die Lysinpreise für Europa.

(87) Am 2. November 1992 trafen Ajinomoto/Eurolysine und Sewon in Seoul zusammen, um das Verhalten von ADM auf dem Lysinmarkt zu erörtern. Ajinomoto teilte Sewon mit, dass ADM versuchen würde, den Preis so lange zu erhöhen, bis die Marktnachfrage zurückgeht, und dass es zu jener Zeit mit der Zuteilung einer Verkaufsmenge von 48000 t einverstanden war. Aus diesem Grund erwähnte ADM auf der Zusammenkunft in Paris vom 1. Oktober 1992 keine Mengenzuteilungen. Ajinomoto ging davon aus, dass ADM im Jahr 1993 die Hoechstmenge und Ende 1993 eine nochmals größere Menge fordern würde. Das Fehlen einer umfassenden Vereinbarung über Produktionsquoten wurde als Destabilisierungsfaktor in den Beziehungen zwischen den Herstellern angesehen. Dies wurde dadurch abgemildert, dass alle Unternehmen einschließlich ADM Zurückhaltung bei ihren Verkäufen übten, wobei Übereinstimmung darin bestand, dass mehr Zusammenarbeit bei den Quoten erforderlich wäre. Sewon war bereit, einem Abbau von sogar 40 % zuzustimmen.

(88) Auf dieser Zusammenkunft wurde Sewon von Ajinomoto/Eurolysine aufgefordert, seinen Absatz in Europa in den folgenden beiden Wochen einzustellen, den Preis bei 4,25 DEM zu halten und die Verkaufsmengen auf 6000 t jährlich zu begrenzen. Falls Sewon seine Verkaufsmengen in Europa nicht verringert, würde Eurolysine eine Antidumpingklage gegen Sewon erheben. Sewon bekräftigte seine Bereitschaft, die vereinbarten Preise anzuwenden und seinen Absatz in Europa auf 6000 t jährlich zu beschränken. Es wurde vereinbart, sich auf höchster Ebene offen und direkt zu verständigen, falls die Vereinbarung von den Angestellten nicht eingehalten würde.

(89) Am 4. November 1992 besprachen ADM und Ajinomoto ihre Vorgehensweisen beim Lysinverkauf telefonisch. Die Preise für Asien, Nordamerika und Ozeanien wurden gemäß der Zusammenkunft vom 1. Oktober 1992 in Paris bestätigt. Der Preis für Europa wurde auf 4,25 DEM/kg festgesetzt. Es wurde bemerkt, dass Sewon von den vereinbarten Preishöhen in mancher Hinsicht abwich. Nach Auffassung der Teilnehmer sollte ADM Lysin in Korea verkaufen, "so dass Sewon in anderen Regionen Wohlverhalten an den Tag legt".

(90) Am 2. und 5. November 1992 traf Ajinomoto mit Cheil in Seoul zusammen. Cheil teilte mit, dass aufgrund der Zusammenarbeit die Lysinpreiserhöhung ein großer Erfolg war, weshalb es die Absicht habe, die Zusammenarbeit bei den Lysinpreisen fortzusetzen. Hinsichtlich der Verkaufsmengen bestanden jedoch die Meinungsunterschiede fort.

(91) Nach den Zusammenkünften von Mexiko und Paris wurden die Preise in einigen Orten Nordamerikas und Europas, jedoch nicht flächendeckend erhöht. Dabei beschuldigten sich die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen gegenseitig der Nichteinhaltung der Preisvereinbarungen. Im Folgenden kam es zu einer Verschlechterung in den Beziehungen zwischen den Herstellern.

(92) Am 30. November 1992 traten Ajinomoto, Kyowa, Sewon und Cheil auf dem Betriebsgelände von Cheil in Seoul zusammen. Gesprächsthema waren die von ADM verlangten, sehr niedrigen Preise. Die Kontakte mit ADM waren wegen einer Durchsuchung des FBI bei ADM unterbrochen (die den damaligen Präsidenten von ADM Bioproducts veranlasste, mit dem FBI in der Lysin-Untersuchung zusammenzuarbeiten). Die Teilnehmer stellten fest, dass sie keine andere Wahl hatten, als abzuwarten, bis ADM die Kontakte wiederherstellt.

(93) Da die Hersteller davon ausgingen, dass ihre Unfähigkeit, eine umfassende Vereinbarung über Verkaufsmengen zu erzielen, dazu beitrug, die Rückkehr zu niedrigen Preisen einzuleiten und zu verlängern, wurden die Gespräche über eine Zuteilung der Verkaufsmengen wieder aufgenommen. ADM und Ajinomoto hatten die Absicht, Zusammenkünfte über den "weltweiten Lysinmarkt" Mitte Januar 1993 abzuhalten. Am 21. Januar 1993 wurde Kyowa von ADM eine regionale Mengenzuteilung vorgeschlagen.

(94) Am 26. Februar 1993 kamen Ajinomoto, Kyowa, Sewon und Cheil auf dem Betriebsgelände von Ajinomoto in Tokio zusammen. Da keine Tagesordnung vorlag, schlug Ajinomoto vor, die Meinungen über den Rückgang des Lysinpreises auf dem Weltmarkt auszutauschen und Möglichkeiten einer Preiserhöhung zu erkunden. Die Teilnehmer hielten fest, dass der Preis aufrechterhalten wurde, da Ajinomoto und Sewon ihre Verkaufsmengen eingeschränkt hatten. Zur Weltlage kamen sie zu der Schlussfolgerung, dass kein Fortschritt erzielt werden könne.

(95) Um die Quotendiskussion wiederaufleben zu lassen, vereinbarten leitende Angestellte von ADM und Ajinomoto eine Zusammenkunft, um das Verhältnis zwischen den beiden Marktführern auszubauen und den Prozess der Entwicklung hin zu einer umfassenden Mengenvereinbarung zu beschleunigen. Da Kyowa und Eurolysine ihre Meinungen vor einer Zusammenkunft zwischen ADM und Ajinomoto austauschen wollten, wurden Zusammenkünfte zwischen ADM und Kyowa am 15. April 1993 und zwischen ADM und Eurolysine am 28. April 1993 durchgeführt.

(96) Auf der Zusammenkunft mit ADM vom 15. April 1993 vertrat Kyowa die Auffassung, dass sämtliche Wettbewerber ihre Verkaufsmengen einschränken sollten.

(97) Auf der Zusammenkunft vom 28. April 1993 besprach Eurolysine mit ADM die Möglichkeit, die Verkaufsmengen nur in den Regionen aufzuteilen, in denen die Preisfestsetzungsvereinbarung tatsächlich zu Preiserhöhungen im Jahr 1992 geführt hatte. Hinsichtlich Europa stimmten ADM und Eurolysine darin überein, dass mögliche Preiserhöhungen auf die in Mexiko am 23. Juni 1992 getroffene Vereinbarung zurückzuführen wären, und dass diese Vereinbarung nur in Europa vollständig umgesetzt worden sei.

(98) Am 30. April 1993 traten Ajinomoto und ADM auf dem Betriebsgelände von ADM in Decatur zusammen. Die Zusammenkunft diente der Wiederherstellung des Verhältnisses zwischen den leitenden Angestellten der beiden größten Lysinhersteller und der Einleitung des Prozesses zur Entwicklung einer umfassenden Mengenvereinbarung. ADM machte deutlich, dass die Unternehmen unbedingt ihr Verkaufspersonal kontrollieren müssten, um ein hohes Preisniveau aufrechtzuerhalten, da sein Verkaufspersonal sich tendenziell wettbewerbsgerichtet verhalte und weil Preisunterbietungsprobleme entstuenden, wenn die Hersteller nicht ihre Verkaufsleute streng kontrollierten. Ajinomoto machte deutlich, dass die Notwendigkeit einer Anpassung des Angebots von allen Anbietern gesehen werde. Ein weiteres Treffen zwischen den beiden Unternehmen fand am 14. Mai 1993 in Tokio statt.

(99) ADM und Ajinomoto setzten Kyowa über ihre Zusammenkunft in Decatur in Kenntnis.

(100) Am 14. Mai 1993 kamen ADM und Ajinomoto/Eurolysine in Tokio zusammen, um die in Decatur angefangenen Gespräche fortzuführen. Sie tauschten ihre Meinungen über den damaligen Marktumfang und den Anteil von ADM an diesem Markt aus. ADM verlangte 65000 t für das Jahr 1993. Es wurde wiederum der Mechanismus der Erlangung und Überwachung einer Vereinbarung über Verkaufsmengen erörtert. ADM war der Auffassung, dass die Kommunikation über einen Unternehmensverband erfolgen sollte. Als Beispiel führte es die monatlichen Meldungen seines Zitronensäureabsatzes an einen Verband an, die von der Schweizer Treuhandgesellschaft überprüft würden. Auf ähnliche Weise könnten die Lysinverkäufe Ajinomoto gemeldet werden, das wiederum diese Zahlen allen Teilnehmern mitteilen könnte. Von besonderer Bedeutung sei hierbei die Vertraulichkeit des Berichtsmechanismus.

(101) Ajinomoto berichtete Kyowa über die Zusammenkunft mit ADM in Tokio. Beide Hersteller kamen darin überein, dass die Mengenzuteilungsforderung von ADM für das Jahr 1993 unzumutbar war, und dass Sewon in die Mengenerörterungen einbezogen werden sollte.

(102) Am 27. Mai 1993 trafen Ajinomoto und Kyowa mit Sewon zusammen und informierten Sewon über die Mengenforderung von ADM für das Jahr 1993. Ajinomoto bezog sich auf die guten Ergebnisse der Zusammenarbeit in der Vergangenheit, wies jedoch darauf hin, dass der Marktzutritt von ADM Schwierigkeiten geschaffen habe. Sewon bekräftigte seine Bereitschaft, mit Ajinomoto und Kyowa Gespräche zu führen und zu verhandeln. Die Teilnehmer sahen das Erfordernis, auf einer Zusammenkunft zwischen den fünf Herstellern die Verkaufsmengen anzupassen. Ajinomoto wollte die Initiative ergreifen, um mit ADM zu verhandeln, während Sewon sich bemühen wollte, Cheil von diesem Vorgehen zu überzeugen.

(103) Am 1. Juni 1993 wurde Kyowa von ADM mitgeteilt, dass es beschlossen habe, den Rückgang des Lysinpreises in Europa aufzuhalten, weshalb es am Tag zuvor eine Preiserhöhung auf 0,81 USD/lb angekündigt habe.

(104) Am 18. Juni 1993 kamen Ajinomoto, Kyowa, Sewon und Cheil im Hotel Sankei-Kaikan in Tokio zusammen, um das Vorgehen auf der nächsten Zusammenkunft der fünf Hersteller zu besprechen, die am 24. Juni 1993 in Vancouver stattfinden sollte. Die Teilnehmer tauschten Angaben über Preise und Verkaufsmengen für die einzelnen Regionen aus. Anhand des ersten Vorschlags von Ajinomoto (54000 t für ADM) und der Forderung von ADM (65000 t) erörterten sie verschiedene Regelungen für die Zuteilung der Verkaufsmengen. Es bestand der Plan, auf der Zusammenkunft mit ADM auf 54000 t zu bestehen, um zu einer Vereinbarung über 60000 t zu gelangen. Die endgültige Zuteilung wäre dann folgende: Ajinomoto 81200 t, ADM 60000 t, Kyowa 44400 t, Sewon 32900 t und Cheil 13500 t. Ajinomoto schlug vor, vierteljährliche Zusammenkünfte für jede Region und ein Kommunikationssystem einzuführen. Die Preissteigerungen für die einzelnen Regionen wurden von den Teilnehmern bestätigt. Für Europa wurde der Preis auf 3,20 DEM/kg festgesetzt (gestützt auf den bestätigten Preis von 0,81 USD/lb) bzw. auf 4,20 DEM/kg, als der amerikanische Preis auf 1,05 USD/lb stieg.

d) Zusammenkunft vom 24. Juni 1993 in Vancouver

(105) Die Zusammenkunft fand im Hotel Hyatt Regency in Vancouver statt. Vertreten waren die Unternehmen ADM, Ajinomoto/Eurolysine, Kyowa, Sewon und Cheil.

(106) Folgende Punkte standen auf der Tagesordnung: 1. Überprüfung der jüngsten Marktentwicklungen, 2. Anpassung der Produktions-/Absatzmengen für jedes Land, 3. Zeitplan für Preiserhöhungen, 4. Kommunikationssystem (insbesondere regionale Zusammenkünfte) und 5. Aufbau einer Organisation für die Zusammenarbeit der Lysinhersteller.

(107) Es wurde festgestellt, dass die Preiserhöhungen in den USA und in Europa erfolgreich waren, während die Vereinbarungen für Mittel- und Südamerika sowie für Asien nicht korrekt umgesetzt würden. Die Teilnehmer sahen eine stufenweise Erhöhung der Preise von 0,81 USD/lb auf 0,95 USD/lb, 1,10 USD/lb und möglicherweise auf schließlich 1,20 USD/lb vor.

(108) Ajinomoto legte eine Tabelle der Mengenzuteilungen vor, auf der ADM mit 54000 t eingetragen war. ADM bestand auf der Aufrechterhaltung seines damaligen Produktionsumfangs von 65000 t.

(109) In Bezug auf das Kommunikationssystem waren die japanischen Hersteller an örtlichen Zusammenkünften interessiert, was auf den Widerstand von ADM stieß, das die direkte Verbindung zu der Zentrale verlangte.

(110) Mit Ausnahme von Cheil kam man überein, eine offizielle von Ajinomoto und ADM zu verwaltende Lysin-Organisation zu bilden.

- Folgemaßnahmen

(111) Ajinomoto und ADM vereinbarten, am 5. Oktober in Paris eine von Ajinomoto zu organisierende Zusammenkunft abzuhalten. Haupttagesordnungspunkte sollten Preise und Mengen sowie der Zusammenschluss sein. ADM teilte Ajinomoto mit, dass sein Produktionsumfang in den vergangenen neun Monaten einem Jahresertrag von 65000 t entsprach, was für ADM eine akzeptable Mindestmenge darstellte. Die Parität mit Ajinomoto bei den Marktanteilen könnte gemäß ADM für weitere zwei oder drei Jahre hinausgeschoben werden.

e) Zusammenkunft vom 5. Oktober 1993 in Paris

(112) Die Zusammenkunft fand unter Beteiligung von Ajinomoto/Eurolysine, ADM, Kyowa, Sewon und Cheil im Grand Hotel in Paris statt. Sie wurde von Ajinomoto organisiert, das auch die Tagesordnung vorbereitet hatte und den Vorsitz führte. Gegenstand des Treffens war die Gründung eines Verbandes der Aminosäurehersteller unter dem Dach von Fefana, eine Vereinbarung über Preise für das vierte Quartal 1993 und die Zuteilung der Verkaufsmengen für das kommende Jahr.

(113) Ajinomoto berichtete über den Stand bei der Gründung eines Herstellerverbandes.

(114) Zur Marktentwicklung stellten die Teilnehmer fest, dass die Überflutung des Mississippi im Sommer 1993 die Sojabohnenernte in den Vereinigten Staaten vernichtet hatte, was zur Steigerung der Getreidepreise, jedoch gleichzeitig zu überschüssigen Lysinvorräten geführt hatte. Sie erwarteten deshalb einen Rückgang bei den Bestellungen, weshalb die Lieferungen verringert werden müssten, um einen Preisrückgang zu verhindern. Hinsichtlich Europa war eine Senkung um 40 bis 50 % vorgesehen.

(115) Bei der Überprüfung der Preise nach Regionen wurde festgestellt, dass der auf einer regionalen Zusammenkunft für Europa vereinbarte Preis von 5,30 DEM je kg wesentlich über den Preisen in anderen Regionen lag. Es wurde vereinbart, den europäischen Preis auf dieser Höhe zu halten.

(116) Für den Zeitraum Oktober 1993 bis September 1994 wurde von jedem Unternehmen der entsprechende Produktionsumfang gemeldet. Dabei wurde von Cheil eine Menge von 22000 t beansprucht, was sich von dem Betrag unterschied, der von diesem Unternehmen bei der Zusammenkunft in Vancouver vom 24. Juni 1993 angegeben worden war. ADM konnte zu jener Zeit nicht eine Verringerung des Produktionsumfangs zusagen, weshalb beschlossen wurde, dass die Unternehmensspitzen von ADM und Ajinomoto unmittelbar in die Mengendiskussion einbezogen werden würden.

- Folgemaßnahmen

(117) Am 25. Oktober 1993 kamen die Unternehmensspitzen von ADM und Ajinomoto in Irvine zusammen, um die Aufteilung der Verkaufsmengen für jeden Lysinhersteller für das Jahr 1994 zu erörtern. Nach einer Untersuchung der von den einzelnen Herstellern bis Ende 1993 abzusetzenden Lysinmenge schlug ADM vor, anhand dieser Zahlen die Zuteilung der Verkaufsmengen für das Jahr 1994 für jeden Hersteller zu errechnen. Sie besprachen das Marktwachstum für das Jahr 1994 und die Aufteilung dieses Wachstums auf die einzelnen Hersteller. ADM war damit einverstanden, dass alle übrigen Lysinhersteller in diesem Jahr 2000 t mehr verkaufen könnten, als sie im Jahr 1993 abgesetzt hatten und dass ADM und Ajinomoto das verbleibende Wachstum bei den weltweiten Lysinverkäufen im Jahr 1994 unter sich aufteilen würden. ADM stimmte mit diesem Plan überein und wurde beauftragt, bei den übrigen Herstellern für die Zustimmung zu dieser Zuteilungsregelung zu sorgen.

(118) Nach der Zusammenkunft von Irvine wurde der dort vereinbarte Mengenvorschlag von den asiatischen Herstellern besprochen. Sowohl Cheil als auch Sewon waren an einem größeren Anteil interessiert, weshalb Cheil nicht an der nächsten Zusammenkunft teilnahm, die am 8. Dezember 1993 in Tokio stattfand.

f) Zusammenkunft vom 8. Dezember 1993 in Tokio

(119) Die Zusammenkunft, an der Vertreter von Ajinomoto/Eurolysine, ADM, Kyowa und Sewon teilnahmen, fand im Hotel Palace in Tokio statt.

(120) Die Lysinpreise wurden für die einzelnen Regionen überprüft, und es wurde festgestellt, dass die am 5. Oktober 1993 in Paris vereinbarten Preise nicht voll umgesetzt worden waren. In Europa betrug der damalige Preis 5,00 DEM je kg anstatt wie vereinbart 5,30 DEM je kg, obwohl alle Hersteller ihre Verkäufe eingeschränkt hatten. Es wurde vereinbart, für das erste Quartal 1994 den europäischen Preis bei 5,30 DEM je kg zu halten.

(121) Außerdem wurde der von ADM und Ajinomoto in Irvine entwickelte Mengenzuteilungsplan verfeinert. Die Verkaufsmengen wurden den Herstellern weltweit und nach Region einschließlich Europas zugeteilt. Weltweit erhielt ADM eine Menge von 67000 t (zuzüglich eines Teils des Wachstums von 1994), Ajinomoto 84000 t und Kyowa 46000 t. ADM, Ajinomoto und Kyowa stimmten einzeln der Mengenzuteilungsregelung zu. Sewon sollte entweder 34000 oder 37000 t abhängig davon erhalten, ob Ajinomoto und Kyowa einer Überprüfung ihrer Absatzmengen für 1992 zustimmen würden. Sewon war mit diesem Vorschlag einverstanden.

(122) ADM benannte Ajinomoto als das Büro, dem jeder Lysinhersteller seine monatlichen Absatzzahlen zu melden hatte. Es war die Aufgabe von Ajinomoto, die eingehenden Zahlen zu überwachen, damit die Hersteller ihren Absatz anpassen konnten, um ihren Jahresverkauf gemäß den vereinbarten Hoechstbeträgen zu begrenzen. Hinsichtlich der Vorlage ihrer monatlichen Absatzzahlen gab ADM den übrigen Herstellern die Vorsichtsregel "ihr Telefon zu überwachen und sehr umsichtig vorzugehen". Außerdem schlug ADM vor, dass die Hersteller an den vierteljährlichen Zusammenkünften ihres Berufsverbandes teilnehmen, um ihre Preise und Absatzmengen gemäß ihren Vereinbarungen anzupassen. Es erläuterte, warum die Gründung eines Berufsverbandes eine äußerlich legitime, jedoch künstliche Veranlassung für Zusammenkünfte wäre, mit der die Tatsache verdeckt werden könnte, dass eigentliche Wettbewerber im Geheimen zusammenkommen, um Preise und Absatzmengen zu besprechen. ADM erläuterte das Zusammenspiel von "offiziellen" und "inoffiziellen" Zusammenkünften. So könnte bei der offiziellen Zusammenkunft eines Berufsverbandes eine Hotelsuite gebucht und die Kartellteilnehmer geheim darüber in Kenntnis gesetzt werden, damit sie zusammentreffen und die Preise und Absatzmengen abseits von der offiziellen Zusammenkunft besprechen könnten. Die Teilnehmer waren mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

- Folgemaßnahmen

(123) Die Überprüfung der Absatzzahlen wurde von den asiatischen Herstellern erörtert.

(124) Am 1. Februar 1994 traten ADM Ingredients und Eurolysine zusammen. Sie erörterten die damaligen Preise und beschlossen, die Lieferungen zu verlangsamen, um die Preishöhe zu halten. Dies war die erste Zusammenkunft der europäischen Lysinhersteller nach den "trilateralen Zusammenkünften" im ersten Halbjahr 1992 (Ziffern 75 und 76), für die direkte Unterlagen im Besitz der Kommission sind. Aus den in Bezug auf andere Zusammenkünfte (27. August 1992, 1. Oktober 1992 und 5. Oktober 1993) vorliegenden indirekten Beweismitteln wird deutlich, dass während des gesamten von dieser Untersuchung erfassten Zeitraums Vertreter der europäischen Lysinhersteller die auf weltweiter Ebene getroffenen Entscheidungen verfeinert haben.

(125) Am 26. Januar 1994 fand die erste offizielle Zusammenkunft der Aminosäuren-Arbeitsgruppe von Fefana im Fefana-Büro in Brüssel statt. Am 15. Februar 1994 lud Eurolysine die übrigen Lysinhersteller zu einer simulierten Zusammenkunft der Fefana-Taskforce in Honolulu ein.

g) Zusammenkunft vom 10. März 1994 in Honolulu

(126) Die Zusammenkunft unter Teilnahme von Vertretern von Ajinomoto/Eurolysine, ADM, Kyowa, Sewon und Cheil fand in dem Hotel Sheraton Makaha Resort unter Vorsitz von Kyowa statt.

(127) Die Zusammenkunft in Hawaii war das erste Treffen nach dem Beschluss von Ajinomoto/Eurolysine, ADM, Kyowa und Sewon, ihre monatlichen Absatzzahlen Ajinomoto zu melden. Während des Vormittags erörterten Ajinomoto/Eurolysine, ADM, Kyowa und Sewon ihre Absatzzahlen in Bezug auf die auf der Zusammenkunft von Tokio vom 8. Dezember 1993 vereinbarten Zielverkaufsmengen. Daraufhin wurde die Frage erörtert, ob diese Zahlen im Rahmen eines Audits überprüft werden sollten. Da in dieser Frage kein Fortschritt erzielt werden konnte, wurde vereinbart, dass die Unternehmensleitung der asiatischen Hersteller über die Auditfrage auf einer späteren Zusammenkunft befinden sollten.

(128) Am Nachmittag erhielt Cheil, das am morgendlichen Treffen nicht teilgenommen hatte, da es eine größere Absatzmengenzuteilung wie zuvor mit den übrigen Herstellern vereinbart verlangte, ein Quotenangebot von 17000 t. Cheil stimmte diesem Angebot und der monatlichen Vorlage der Absatzzahlen zu.

(129) Die Teilnehmer einschließlich Cheil erörterten und vereinbarten daraufhin die Lysinpreise für das zweite Quartal 1994 für die einzelnen Länder der Regionen Nordamerika, Mittel- und Südamerika, Europa, Naher Osten, Afrika und Asien.

(130) Auf dem europäischen Markt wurde festgestellt, dass der Preis unter 5,00 DEM/kg lag und dass die Endabnehmer offenbar einen weiteren Rückgang erwarteten. Außerdem waren die Vorratsmengen offensichtlich aufgrund von Manipulationen des Handels gesunken. Es wurde beschlossen, den Preis für Europa mit unverzüglicher Wirkung auf 5,20 DEM/kg festzusetzen.

(131) ADM und Ajinomoto schlugen vor, die nächsten offiziellen Zusammenkünfte der Arbeitsgruppe Aminosäuren als "Deckmantel" für geheime Zusammenkünfte der Hersteller zu benutzen.

- Folgemaßnahmen

(132) Am 15. März traten Ajinomoto, Kyowa und Sewon im Royal Hotel in Tokio zusammen, um ein Treuhandunternehmen zur Prüfung der Absatzzahlen auszuwählen. Während die japanischen Unternehmen auf ihre eigenen Rechnungsprüfer zurückgreifen wollten, schlug Sewon die Ernennung einer einzigen Treuhänderfirma zur Überprüfung aller Unternehmen vor. Es wurde vereinbart, die Diskussion auf der nächsten Zusammenkunft fortzuführen. Die Verkaufsmengenzuteilung von 1994 für Sewon wurde erneut besprochen. Während sich die japanischen Unternehmen auf der Grundlage des Absatzumfangs von 1992 auf 34000 t bezogen, beanspruchte Sewon 37000 t. Sollten die Auditergebnisse jedoch Absatzmengen für Ajinomoto und Kyowa im Jahr 1992 von 84000 t bzw. 46000 t ergeben, wäre Sewon einverstanden, im Jahr 1994 zwar nur 34000 t, im Jahr 1995 jedoch 37000 t auf den Markt zu bringen.

h) Zusammenkunft vom 19. Mai 1994 in Paris

(133) Anlässlich der zweiten offiziellen Zusammenkunft der Fefana-Arbeitsgruppe Aminosäuren vom 19. Mai 1994 in Paris traten die fünf Lysinhersteller inoffiziell im Grand Hotel zusammen.

(134) Sie erörterten und analysierten ihre Ajinomoto gemeldeten Absatzzahlen in Bezug auf die Zielmengen, die auf der Zusammenkunft vom 8. Dezember 1993 in Tokio vorgegeben wurden. Ajinomoto stellte fest, dass Sewon seinen Anteil an der Gesamtjahresmenge von 34000 t überschritten hatte, und dass sie die restliche Menge von anderen Unternehmen zum Ende des Jahres aufkaufen müssten. Sewon erwiderte, dass es einer Jahresmenge von 34000 t nur unter der Bedingung zugestimmt hatte, dass für die Jahreszahlen 1992 von jedem der übrigen Hersteller ein unabhängiges Audit vorgenommen würde. Da für ADM, Ajinomoto und Kyowa andere als die von den Herstellern gegenwärtig beauftragten Rechnungsprüfer nicht akzeptabel waren, bestand Sewon auf 37000 t. ADM warnte vor einem Druck auf die Preise, falls Sewon seine Verkäufe nicht einschränken würde.

(135) Die Teilnehmer erörterten daraufhin die Preise für die einzelnen Regionen. Für Europa wurde ein Mindestpreis von 5,10 DEM/kg ab 25. Mai jenes Jahres vereinbart. Man ging davon aus, dass diese Preise bis zur nächsten Zusammenkunft gehalten werden könnten.

- Folgemaßnahmen

(136) Auf einer internen Zusammenkunft Ende Mai/Anfang Juni 1994 in St. Louis setzte ADM seine Verkaufsziele und seine Zielpreise fest. Der europäischen Vertriebsabteilung wurde auferlegt, einen Zielpreis von 5,10 DEM/kg einzuhalten.

(137) Anlässlich einer offiziellen Zusammenkunft von Fefana kamen ADM Ingredients, Eurolysine, Kyowa Europa und Cheil am 16. Juni 1994 in Düsseldorf inoffiziell zusammen. Eurolysine erläuterte die Marktlage in Europa einschließlich der Preise für jedes einzelne Land. Nachdem festgestellt wurde, dass die Preise unter 4,70 DEM/kg gefallen waren, wurde vereinbart, die Preishöhe von 5,10 DEM/kg zu halten.

(138) Am 30. Juni 1994 traten Eurolysine und Sewon Europa zusammen, wobei Eurolysine Erläuterungen zu der Zusammenkunft in Düsseldorf vom 16. Juni gab. Sewon stellte fest, dass die tatsächlichen Marktpreise nach der Ankündigung von Preiserhöhungen stets gefallen waren, da Eurolysine seine Preiserhöhungen erst mitgeteilt hatte, nachdem es Aufträge von Großabnehmern zum alten Preis erhalten hatte. Hieraus schloss Sewon, dass der damalige Preis nicht erhöht werden konnte. Es wurden auch Ansichten über die Marktlage in verschiedenen Ländern ausgetauscht.

(139) Am 19. Juli 1994 kamen auf Einladung von Eurolysine, das eine Fefana-Tagesordnung simuliert hatte, ADM Ingredients, Eurolysine, Sewon Europa und Cheil im Hotel Hyatt Regency zusammen. Es wurde vereinbart, bis Ende des Jahres für jedes Land folgende Preise je Kilogramm einzuhalten: Deutschland 5,10 DEM, Frankreich 17,50 FRF, Belgien 105 BEF, Niederlande 5,70 NLG, Vereinigtes Königreich 2,10 GBP, Spanien und Portugal 430 ESP (mindestens 425), Italien 5200 ITL und Österreich 36 ATS. Es wurde auch vereinbart, das Vorgehen gegenüber bestimmten Kunden zu koordinieren, zu denen einzelne Lieferanten einen schwierigen Zugang hatten. Erwähnt wurden auch amerikanische Einfuhren nach Europa zu einem Preis von rund 4,60 DEM und die Auswirkungen des niedrigen Dollarkurses.

i) Zusammenkunft vom 23. August 1994 in Sapporo

(140) Die Zusammenkunft fand unter Teilnahme von Ajinomoto/Eurolysine, ADM, Kyowa, Sewon und Cheil im Hotel Hiroshima Prince in Sapporo statt. Eurolysine hatte die übrigen Hersteller zu einer simulierten Zusammenkunft einer Fefana-Arbeitsgruppe eingeladen.

(141) Die Teilnehmer erörterten und analysierten die Ajinomoto gemeldeten Verkaufszahlen in Bezug auf die auf der Zusammenkunft von Tokio vom 8. Dezember 1993 vereinbarten Absatzziele.

(142) Es wurde wiederum die Mengenzuteilung von Sewon für das Jahr 1994 besprochen. Ajinomoto ging davon aus, dass die Quote für Sewon von 37000 t auf das Jahr 1994 beschränkt war und nicht die Grundlage für die Zuteilung des Jahres 1995 sein könnte. Sewon erwiderte, dass es nicht die Absicht habe, weitere Verhandlungen über Verkaufsmengen zu führen, wenn seine Zuteilung für das Jahr 1995 nicht 50000 t betrage. Da die von Sewon beantragte Menge jenseits der Erwartungen der übrigen Unternehmen war, wurde die Zusammenkunft zu Konsultierungszwecken unterbrochen.

(143) Nach der Wiederaufnahme der Zusammenkunft drohte ADM den übrigen Teilnehmern mit einem neuen Preiskrieg und sah für Sewon erhebliche Schwierigkeiten nicht nur in den überseeischen Märkten, sondern auch auf dem koreanischen Markt voraus. Kyowa erinnerte die übrigen Teilnehmer daran, dass durch Zusammenarbeit und gegenseitiges Bemühen hohe Preise aufrecht erhalten werden könnten. Kyowa fragte Sewon, ob sie gedachten, einen neuen Preiskrieg anzustrengen. Sewon erwiderte, dass es mit den übrigen Unternehmen nicht bei den Produktionsmengen, aber bei der Preisgestaltung zusammenarbeiten könnte. Hieraus wurde gefolgert, dass Sewon in Zukunft zwar als Beobachter, jedoch nicht als Teilnehmer bei der Mengenzuteilungsregelung fungieren könnte. Es wurde beschlossen, diese Frage auf einer Zusammenkunft der Unternehmensleitungen zu klären.

(144) Daraufhin wurden die derzeitigen und zukünftigen Preisstrategien und die Marktentwicklungen für jede einzelne Region erörtert. In Bezug auf Europa wurde beschlossen, den Preis wegen der Aufwertung der Deutschen Markt gegenüber dem US-Dollar nicht zu erhöhen.

- Folgemaßnahmen

(145) Am 7. September 1994 kamen ADM Ingredients, Eurolysine, Sewon Europa und Cheil im Hotel Frankfurter Hof in Frankfurt am Main zusammen. Nach der Überprüfung der Ergebnisse der Zusammenkunft von Sapporo vom 23. August 1994 äußerten ADM Ingredients, Eurolysine und Cheil Bedenken hinsichtlich der Verkaufsmengenforderung von Sewon. Außerdem erörterte und analysierte man die Absatzzahlen in Bezug auf die vereinbarten Verkaufsmengen. ADM Ingredients schlug vor, die Gesamtverkaufsmenge für 1994 in Europa von 91400 t auf 80000 t zu senken. Eurolysine schloss sich dem Vorschlag an, da die Nachfrage in Europa hauptsächlich wegen der Verfügbarkeit von billigem Sojabohnenmehl zurückging. Cheil und Sewon Europa waren jedoch gegen den Vorschlag, da nach ihrer Auffassung 80000 t eine zu geringe Menge für den europäischen Markt wäre. Die Teilnehmer einigten sich schließlich auf folgenden Lysin-Kilopreis: Vereinigtes Königreich 2,10 GBP bis 2,25 GBP, Spanien mindestens 5,10 bis 5,20 DEM, übrige Länder zwischen 5,00 und 5,10 DEM.

(146) Am 13. Oktober kamen ADM und Ajinomoto in dem Hotel Four Seasons in Chicago zusammen. Gegenstand ihrer Gespräche war die Ankündigung von Sewon, die Kapazität seines Lysinwerks im Jahr 1995 zu vergrößern. Ajinomoto teilte ADM mit, dass es die Meldung seiner Absatzzahlen an Sewon eingestellt habe.

j) Zusammenkunft vom 26. Oktober 1994 in Zürich

(147) Im Grand Hotel Dolder in Zürich traten zu dieser Zusammenkunft Vertreter von Ajinomoto/Eurolysine, ADM, Kyowa, Sewon und Cheil zusammen.

(148) In Abweichung von der Tagesordnung wurde Sewon zu Beginn der Sitzung von Ajinomoto befragt, ob seine auf der Zusammenkunft von Sapporo am 23. August 1994 angekündigte Mengenstrategie sich geändert habe und was sein Absatzziel für das Jahr 1995 sei. Sewon erwiderte, dass sein Absatzziel unverändert 50000 t betrage. Daraufhin machte Ajinomoto einen Vorschlag für die Mengenzuteilung, der alle Teilnehmer mit Ausnahme von Sewon zustimmten. Sewon konnte diesem Vorschlag nicht zustimmen, da es sich für das Jahr 1995 ein Verkaufsziel von 50000 t und einen Marktanteil von 20 % gesetzt habe. Es teilte den übrigen Teilnehmern mit, dass sein Preisansatz für das Jahr 1995 2,20 USD/kg betrage. Die übrigen Teilnehmer erwiderten, dass sie ihre Verkäufe ebenfalls steigern würden, wenn Sewon darauf bestehe, seinen Absatz zu erhöhen. Außerdem drohte ADM, seine Verkäufe auf dem koreanischen Markt von 1000 t auf 5000 t jährlich zu steigern, wenn Sewon auf einer Erhöhung seines weltweiten Absatzes auf 50000 t bestehe. ADM zog ausdrücklich in Erwägung, den Lysin-Standardpreis auf 1,30 USD/kg zu senken, um Sewons Rückkehr zum Verhandlungstisch zu erzwingen. ADM fügte hinzu, dass Sewon das finanziell schwächste Unternehmen sei, das leicht zum Ziel einer Übernahme werden könnte. Auch Kyowa schlug einen Aufkauf für den Fall vor, dass Sewon auf einer Kapazität von 50000 t bestehen sollte. Außerdem stellte es die Frage, wer der zweitgrößte Anteilseigner des Unternehmens sei. Sewon schlug vor, die Preise ohne weitere Mengenverhandlungen zu erörtern. Die übrigen Teilnehmer widersetzten sich diesem Vorschlag, da Preisverhandlungen ohne eine vorherige Mengenvereinbarung bedeutungslos seien. Die Zusammenkunft wurde aufgelöst, nachdem ADM sie verlassen hatte.

- Folgemaßnahmen

(149) Am 23. und 24. November 1994 traten Ajinomoto und Sewon in Seoul zusammen, um die Lage nach der Zusammenkunft vom 26. Oktober in Zürich zu klären und die nächste Zusammenkunft vorzubereiten. Sewon erläuterte, dass es ein neues Werk für den chinesischen Markt errichte und die Absicht habe, seine Kapazität bis 1995/96 auf 50000 t zu erhöhen, so dass es angesichts dieser Investitionen der in Zürich vorgeschlagenen Verkaufsmenge von 39000 t nicht zustimmen könne. Es wurde jedoch vereinbart, dass Sewon die Zusammenarbeit mit seinen Wettbewerbern bei den Preisen fortsetzen würde. Außerdem stimmte Sewon zu, seine Produktion für 1994 bei 37000 t zu halten und monatliche Absatzmeldungen für das nächste Jahr vorzulegen (zu jenem Zeitpunkt waren die Meldungen für August und September bei Ajinomoto eingegangen). Ajinomoto berichtete ADM, Kyowa und Cheil über die Ergebnisse dieser Zusammenkunft.

(150) Am 1. Dezember 1994 kamen ADM Ingredients, Eurolysine, Kyowa Europe und Cheil anlässlich einer offiziellen Zusammenkunft von Fefana in Amsterdam inoffiziell zusammen. Es wurden Informationen über Preise und Absatzmengen ausgetauscht und die Meinung vertreten, dass in Europa für einen niedrigeren als dem amerikanischen Preis keine Veranlassung bestehe, weshalb ein europäischer Preis von 4,90 DEM/kg berechtigt sei. Die Teilnehmer vereinbarten, 4,90 DEM/kg als Angebotspreis und 4,80 DEM/kg als Mindestpreis festzusetzen. Außerdem stimmten sie darin überein, die Lieferungen zu dem bestehenden Preis von 4,40 bis 4,50 DEM möglichst gering zu halten.

(151) Am 6. Dezember 1994 traten ADM Ingredients, Eurolysine und Sewon Europa in Frankfurt am Main zusammen, um Sewon die Preisgespräche von der Zusammenkunft in Amsterdam vom 1. Dezember zu erläutern. Außerdem wurden die tatsächlichen Verkäufe von Januar bis September, die bis Ende Dezember zu erwartenden Verkäufe und die für Europa zugeteilten Mengen erörtert. Sewon Europa war grundsätzlich nicht an Preissenkungen, jedoch an der Aufrechterhaltung der vereinbarten Preise interessiert, die aber bedeutungslos geworden seien, nachdem Eurolysine das Produkt zu einem niedrigeren als dem vereinbarten Preis verkauft hatte. Sollte Eurolysine sein Verhalten nicht ändern, würde Sewon zu jedem ihm möglichen Preis verkaufen. Sewon würde die vereinbarten Preise nur einhalten, wenn sie mit den Marktbedingungen übereinstimmten. Als Verhaltensmuster schlug Sewon Europa vor, dass alle Hersteller die Lieferungen in Spanien für zwei Wochen einstellen und den Verkauf wiederaufnehmen sollten, nachdem der vereinbarte Preis vom Markt selbst erreicht worden wäre. Eurolysine und ADM Ingredients teilten Sewon Europa mit, dass sie an jenem Tag den vereinbarten neuen Preis angekündigt hatten.

(152) Am 12. Dezember 1994 kamen Ajinomoto und Sewon erneut in Seoul zusammen, um ihre Gespräche vom 23. November 1994 fortzusetzen. Ajinomoto erklärte, dass in jenem Jahr alle Hersteller untereinander Verbindung hielten und mit den erzielten Preisen einverstanden waren. Es warnte Sewon vor der Aufnahme eines Preiskriegs, da mit Sicherheit dann alle Beteiligten Verluste erleiden würden. Deshalb müsste Sewon Punkte finden, über die sich alle Teilnehmer einigen könnten. Sewon bestand darauf, im Jahr 1995 einen Marktanteil von 20 % und eine Verkaufsmenge von 50000 t zu erzielen. Schließlich war es jedoch bereit, seine Absatzmenge auf 46000 t zu senken. Ajinomoto schlug vor, dass Sewon seine Verkaufsmenge auf 40000 t senkt und dass es selbst die überschüssige Menge von 6000 t bei Sewon kauft, um sie unter seinem eigenen Namen zu verkaufen. Sewon wies dieses Angebot zurück und bestand auf einer Absatzmenge von 46000 t. Dennoch versprach es, seinen Preis auf der Höhe des Preises von Ajinomoto zu halten.

k) Zusammenkunft vom 18. Januar 1995 in Atlanta

(153) Am 18. Januar 1995 kamen Vertreter von Ajinomoto/Eurolysine, ADM, Kyowa, Sewon und Cheil in Atlanta zusammen.

(154) Die Teilnehmer verglichen die für 1994 zugeteilten Produktionsquoten mit den in diesem Jahr tatsächlich erzielten Verkaufsmengen. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass der Unterschied zwischen den zugeteilten Mengen und den tatsächlichen Verkäufen jedes Unternehmens nicht erheblich war, weshalb die Preishöhe gehalten werden könnte. Außerdem wurde beschlossen, die Verkaufsmengen auf der Grundlage des für 1995 angenommenen Marktumfangs zuzuteilen. Die Teilnehmer vereinbarten, die für 1994 zugeteilten Marktanteile, d. h. Ajinomoto 33 %, ADM 27 %, Kyowa 19 %, Sewon 14 % und Cheil 7 % aufrechtzuerhalten, während Sewon einen höheren Marktanteil verlangte.

(155) Alle Teilnehmer einschließlich Sewon vereinbarten, mit der Meldung der monatlichen Verkaufszahlen an Ajinomoto fortzufahren.

(156) Außerdem wurde vereinbart, den europäischen Lysinpreis von 4,50 DEM/kg auf 4,90 DEM/kg bei einem Mindestpreis in Ausnahmefällen von 4,80 DEM/kg festzusetzen.

- Folgemaßnahmen

(157) Am 30. Januar 1995 kamen die europäischen Vertreter der Aminosäurehersteller zusammen, offenbar um die Preise für das erste Quartal 1995 zu überprüfen. Kyowa wurde über die Ergebnisse telefonisch in Kenntnis gesetzt.

(158) Am 9. März 1995 kamen anlässlich der offiziellen Fefana-Zusammenkunft in Basel ADM Ingredients, Eurolysine, Sewon Europa und Cheil inoffiziell im Hotel Hilton zusammen. Zweck der Zusammenkunft war die Anpassung der Preise für das zweite Quartal 1995 angesichts des nachgebenden Dollar und seiner stärkeren D-Mark. Die Teilnehmer rechneten mit einem beständigen Preisrückgang angesichts der vermehrten Einfuhren aus den USA, wo der Preis bei 2,64 USD/kg lag. Angesichts dieser Entwicklung wurden folgende Preise je kg vereinbart: Vereinigtes Königreich 1,95 bis 2 GBP, Spanien 4,10 DEM, Italien 5200 bis 5300 ITL, Frankreich 15,70 bis 16 FRF, übrige europäische Märkte 4,40 bis 4,50 DEM. Es kam zu einer Diskussion zwischen Sewon und ADM über die Belieferung ihrer jeweiligen Kunden im Vereinigten Königreich.

l) Zusammenkunft vom 21. April 1995 in Hong Kong

(159) Die Zusammenkunft fand unter Teilnahme der Vertreter von Ajinomoto/Eurolysine, ADM, Kyowa, Sewon und Cheil im Hotel Regent in Hong Kong statt.

(160) Die Teilnehmer verglichen die für das Jahr 1994 und die Monate Januar bis März 1995 zugeteilten Quoten mit den tatsächlichen Absatzzahlen dieses Zeitraums. Weil Sewon seinen Absatz über seinen Anteil von 1995 hinaus erhöht hatte, kam es zu starken Protesten der übrigen Unternehmen. Sewon bekräftigte erneut, dass an seiner Zielmenge nichts geändert würde. Ajinomoto und Kyowa wirkten auf Sewon ein, seine Verkaufsmengen zu verringern, da sonst der Marktpreis zurückgehen würde. Sewon erwiderte, dass der Marktpreis unabhängig von ihren erhöhten Absatzmengen gefallen sei.

(161) Außerdem wurden die Verkaufspreise für die einzelnen Regionen erörtert. Für Europa wurde eine Senkung des zuvor vereinbarten Preises von 4,80 DEM/kg (Zusammenkunft vom 18. Januar 1995) auf 4,50 DEM/kg vereinbart. Es bestand die Absicht, den Preis erneut auf einer Zusammenkunft des für Europa zuständigen Verkaufspersonals zu besprechen.

(162) Es wurde mitgeteilt, dass in Europa die Vormischunternehmen in den Wiederverkauf von Lysin eingestiegen sind, was einen Preisverfall verursacht habe. Ajinomoto forderte, dass die Wiederausfuhr des durch Händler ursprünglich aus anderen Regionen eingeführten Produkts blockiert werden sollte. Außerdem forderte es Sewon auf, seinen Vertriebshändler in Kanada daran zu hindern, in Regionen außerhalb Kanadas Lysin zu verkaufen.

(163) Schließlich wurde vereinbart, dass Kyowa die nächste für den 7. Juli 1995 auf den Kaimaninseln anberaumte Zusammenkunft organisiert.

- Folgemaßnahmen

(164) Am 27. April 1995 kamen ADM Ingredients, Eurolysine, Kyowa Europe, Sewon Europe und Cheil im Hotel Sofitel in Brüssel zusammen. Die Teilnehmer verglichen ihre Absatzzahlen Europas (einschließlich Afrika und Naher Osten) für das erste Quartal 1995. Für Sewon, das aufgefordert wurde, seine Zahlen regelmäßig zu melden, wurde die Absatzmenge geschätzt. Die übrigen Teilnehmer beschwerten sich über eine Erhöhung der Absatzmengen von Sewon. Daraufhin wurde die Preisdiskussion von der Zusammenkunft vom 21. April 1995 in Hong Kong besprochen. Anschließend hat man die Preise für Europa eingehend erörtert und beschlossen, einen Mindestpreis von 4,25 DEM/kg in jede Einzelwährung umgerechnet festzusetzen. Diese Preise sollten für die Lieferungen ab 27. April bis Ende Juni gelten. Daraufhin sollte ein Preis von 4,50 DEM angekündigt werden. Man einigte sich über die den Käufern zu erteilende Erklärung. Außerdem wurde vereinbart, in die Kaufverträge keine Meistbegünstigungsklausel einzufügen. Die nächste Zusammenkunft der europäischen Vertreter wurde für den 19. Mai 1995 in Utrecht anberaumt.

(165) Am 23. Mai 1995 traten ADM Ingredients, Eurolysine, Kyowa Europa, Sewon Europa, und Cheil anlässlich der offiziellen Sitzung der Fefana-Arbeitsgruppe Umweltschutz zusammen. Die Teilnehmer tauschten Informationen über die von jedem Hersteller in verschiedenen europäischen Ländern angewandten Preise und Mengen aus. Der neue ab dem Montag nach der Zusammenkunft für Europa anzuwendende Preis wurde auf 4,25 DEM/kg festgesetzt. Dieser DEM-Preis wurde in die einzelnen euroäischen Währungen umgerechnet. Alle Teilnehmer versprachen, diese Preishöhe einzuhalten. Es wurde die Anregung gemacht, die Abnehmer auf die Hersteller aufzuteilen.

(166) Am 27. Juni 1995 fanden Durchsuchungen der Büros von ADM, des Lysinwerks Heartland von Ajinomoto und bei Sewon America durch das FBI statt.

F. DAS VERFAHREN DER KOMMISSION

(167) Im Juli 1996, unverzüglich nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung und niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(5) ("die Mitteilung"), bot Ajinomoto der Kommission seine volle Zusammenarbeit gemäß dieser Mitteilung bei der Ermittlung des Vorhandenseins eines Kartells auf dem Lysinmarkt und dessen Auswirkungen im EWR an. Im Folgenden legte es wiederholt einschlägige Unterlagen, Informationen und Beweismittel vor.

(168) Am 11. und 12. Juni 1997 führte die Kommission mit Entscheidung angeordnete Nachprüfungen bei zwei europäischen Tochtergesellschaften von ADM und in den Geschäftsräumen von Kyowa Europa durch. ADM gab eine Pressemitteilung zu den bei seinen Tochtergesellschaften durchgeführten Nachprüfungen heraus.

(169) Unmittelbar nach den bei ADM und Kyowa durchgeführten Nachprüfungen wurden Sewon Europa und das europäische Verkaufsbüro von Cheil von der Kommission telefonisch über die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen in Kenntnis gesetzt.

(170) Einige Tage nach der Nachprüfung auf seinem Betriebsgelände bekundete Kyowa seine Bereitwilligkeit, mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Nach Klärung der Bedingungen für eine mögliche Zusammenarbeit legte Kyowa Geschäftsunterlagen vor. Im Folgenden erläuterten seine Vertreter mündlich den Ablauf der Zusammenkünfte und der sonstigen Kontakte zwischen den Lysinherstellern. Auch im Folgenden legte Kyowa weitere Informationen vor.

(171) Am 28. Juli 1997 richtete die Kommission Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an ADM, ADM Ingredients, Sewon, Sewon Europa und Cheil betreffend ihr Verhalten in bestimmten Aminosäuremärkten, und ersuchte um Geschäftsunterlagen zu den in dem Ersuchen bezeichneten Kartellzusammenkünften.

(172) Nach Empfang des Auskunftsersuchens bekundete Sewon seine Bereitwilligkeit, mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Es legte die Protokolle der Zusammenkünfte zwischen den Lysinherstellern und weitere von der Kommission nicht angeforderte Angaben vor. Auch im Folgenden wurden von Sewon weitere Informationen unterbreitet.

(173) Cheil erwiderte, dass weder vollständige noch genaue Unterlagen zu den von der Kommission in ihrem Ersuchen bezeichneten Zusammenkünften vorhanden seien. Es hatte jedoch jeden einzelnen Angestellten befragt, der an den Zusammenkünften teilgenommen hatte, um den Ablauf der Gespräche im Einzelnen zu ermitteln. Cheil machte auch von der Kommission nicht angeforderte Einzelangaben zu den Zusammenkünften.

(174) Nachdem ADM und ADM Ingredients auf das Auskunftsersuchen der Kommission nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet hatten, wurden beide Unternehmen mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 daran erinnert, dass bei der Kommission die angeforderten Informationen nicht eingegangen waren. In dem Schreiben stellte die Kommission ausdrücklich fest, dass die Verzögerungen bei der Erwiderung auf das Auskunftsersuchen die Untersuchung in ihrem Verlauf behinderten.

(175) Schließlich erwiderte ADM Ingredients am 24. Oktober 1997 das Auskunftsersuchen in Bezug auf Lysin, machte jedoch keine Angaben zu anderen Aminosäuren. Von ADM kam keinerlei Antwort.

(176) Am 29. Oktober 1998 eröffnete die Kommission ein Verfahren in dieser Sache und teilte den Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, die Beschwerdepunkte mit. Alle Unternehmen machten schriftliche Bemerkungen in Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission. Am 1. März 1998 fand eine Anhörung statt. Am 16. August 1999 erging eine zusätzliche Mitteilung von Beschwerdepunkten der Kommission.

G. DIE LYSIN-UNTERSUCHUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN

(177) Am 27. Juni 1995 durchsuchte das FBI nach mehr als zwei Jahren geheimer Untersuchungen die Büroräume von ADM, des Lysinwerks Heartland von Ajinomoto und von Sewon America.

(178) Im August und Oktober 1996 wurde den beteiligten Unternehmen von den amerikanischen Behörden vorgeworfen, im Rahmen einer abgestimmten Vorgehensweise den Wettbewerb durch die Festsetzung der Preise und Zuteilung von Verkaufsmengen für Lysin unterdrückt und beseitigt zu haben. Die Beschuldigten unterzeichneten Verpflichtungszusagen zur Zahlung von Geldbußen. ADM bezahlte daraufhin eine Geldbuße in der Rekordhöhe von 70 Mio. USD (von 100 Mio. USD einschließlich eines Kartells bei Zitronensäure). Ajinomoto und Kyowa unterzeichneten Verpflichtungszusagen zur Zahlung von Geldbußen von jeweils 10 Mio. USD und Cheil zur Zahlung einer Geldbuße von 1,25 Mio. USD. Hinsichtlich Sewon wurde nur die Tochtergesellschaft Sewon America in das Verfahren einbezogen.

(179) Am 4. November 1992 nahm der vormalige Präsident des Bereichs Bioproducts von ADM, der in diesem Zeitraum bei ADM beschäftigt war, die Zusammenarbeit mit dem FBI auf. Er sagte zu, sämtliche Anweisungen der FBI-Beamten zu befolgen. Gegenwärtig verbüßt er eine neunjährige Gefängnisstrafe wegen Diebstahls von beinahe 10 Mio. USD bei ADM.

(180) Am 9. Juli 1999 verurteilte ein amerikanisches Gericht den vormaligen Vizedirektor von ADM und zwei vormalige leitende Angestellte zu Gefängnisstrafen und zur Zahlung von Geldbußen für ihre Beteiligung an dem Kartell, das Gegenstand dieses Verfahrens ist.

H. DIE LYSIN-UNTERSUCHUNG IN KANADA

(181) Am 27. Mai 1998 gaben die kanadischen Behörden bekannt, dass ADM die Teilnahme an abgestimmten Verhaltensweisen zur Festsetzung von Preisen und Aufteilung von Märkten eingestanden hat und mit einer Geldbuße von 16 Mio. CAD belegt wurde. Gegen Ajinomoto wurde ebenfalls eine Geldbuße von 3,5 Mio. CAD und gegen Sewon eine Geldbuße von 70000 CAD festgesetzt. Da Cheil während des Zeitraums der Vorkommnisse in Kanada kein Lysin verkauft hatte, war es von dem Verfahren der kanadischen Behörden nicht erfasst. Für Kyowa wurde eine Freistellung gewährt.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. ZUSTÄNDIGKEIT

(182) Dieses Verfahren betrifft Vereinbarungen, die innerhalb und außerhalb des EWR von Unternehmen getroffen wurden, die innerhalb und außerhalb des EWR ansässig sind. Gemäß der ständigen Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bewirken Direktverkäufe an Abnehmer im Gebiet des EWR durch außerhalb des EWR niedergelassene Hersteller, die einen Preiswettbewerb aufnehmen, um Aufträge von diesen Kunden zu erlangen, einen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt. Hieraus folgt, dass Vereinbarungen dieser Hersteller über Preise und die Zuteilung von Absatzmengen, die im Gebiet des EWR umgesetzt werden, eine Beschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen bezwecken und bewirken (Urteil in den verbundenen Rechtssachen 89, 104, 114, 116, 117, 125 bis 129/85, Ahlström)(6).

B. ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN

(183) Die Kommission ist der Auffassung, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen gegen Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen haben, indem sie durch Vereinbarungen im EWR die Lysinpreise festgesetzt, das Angebot kontrolliert, die Verkaufsmengen einander zugeteilt und Informationen über ihren Absatzumfang ausgetauscht haben, um die vereinbarten Zuteilungen ihrer Absatzmengen zu überwachen.

1. Artikel 81 Absatz 1 bzw. Artikel 53 Absatz 1

a) Unternehmen

(184) Die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen sind Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen.

b) Vereinbarungen

(185) Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes handelt es sich bereits um eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, wenn die betreffenden Unternehmen gemeinsam ihre Absicht bekundet haben, auf dem Markt in einer bestimmten Weise vorzugehen (Urteil in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma(7) und verbundene Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Heintz van Landewyck(8)). Die Teilnahme eines Unternehmens an Zusammenkünften, die wettbewerbswidrige Tätigkeiten betreffen, ist, wenn keine gegenteiligen Beweise vorliegen, Nachweis für eine Mitwirkung an derartigen Tätigkeiten (Urteile in den Rechtssachen T-14/89, Montedipe(9) und T-141/94, Thyssen(10)).

- Vereinbarungen über Preise

(186) Im Juli 1990 vereinbarten Ajinomoto, Kyowa und Sewon eine Erhöhung des Weltpreises für Lysin (Ziffer 52); im September 1990 setzten Ajinomoto, Kyowa und Sewon u. a. den europäischen Preis auf 4,60 DEM/kg fest (Ziffer 53).

(187) In der ersten Hälfte des Monats Dezember 1990 setzten Ajinomoto, Kyowa und Sewon den europäischen Preis auf 4,80 DEM/kg fest (Ziffer 54).

(188) Am 18. Februar 1991 setzten Ajinomoto, Kyowa und Sewon den europäischen Preis auf 4,70 DEM/kg fest (Ziffer 56).

(189) Am 12. März 1991 vereinbarten Ajinomoto, Kyowa und Sewon die Aufrechtrechterhaltung des Lysinpreises in Europa bei 4,70 DEM/kg (Ziffer 61).

(190) Am 4. Juli 1991 setzten Ajinomoto, Kyowa und Sewon den europäischen Preis auf 4,30 DEM/kg fest (Ziffer 64).

(191) Daraufhin setzten Ajinomoto, Kyowa und Sewon ihre Erörterungen des Lysinpreises fort.

(192) Ajinomoto und Kyowa vereinbarten am 10. März 1992, den Preisen von ADM zu folgen, um ihre Marktanteile zu halten (Ziffer 65).

(193) Während einer offenbar Ende März 1992 abgehaltenen Zusammenkunft, über die Sewon Europa seiner Unternehmensspitze in Korea am 30. März 1992 berichtete, vereinbarten Ajinomoto, Kyowa und Sewon, den europäischen Preis bei 3,76 DEM/kg zu halten (Ziffer 66).

(194) Ende April/Anfang Mai 1992 bekräftigen Ajinomoto, Kyowa und Sewon ihre Ende März 1992 erzielte Preisvereinbarung (Ziffer 67).

(195) Am 23. Juni 1992 setzten ADM, Ajinomoto und Kyowa den Weltmarktpreis für Lysin auf eine Höhe fest, die sie bis Ende jenes Jahres zu halten gedachten. Die Kartellteilnehmer vereinbarten, dass der europäische Lysinpreis etwas höher als der nordamerikanische Preis sein könnte, d. h. 1,05 USF/lb bis Oktober und 1,20 USD/lb bis Ende des Jahres (offenbar auf 3,50 DEM/kg und 3,75 DEM/kg festgesetzt, wie auf der Zusammenkunft vom 1. Oktober 1992 erwähnt). Diese Vereinbarung hing von einer Einigung über die Absatzmengen mit ADM ab. ADM hatte für das Jahr 1992 eine Absatzmenge von 48000 t beantragt (Ziffer 73). Ajinomoto, Kyowa und Sewon stimmten den von ADM beantragten Absatzmengen (Zusammenkünfte vom 10. Juli und 7. August 1992) zu, womit ADM zufrieden war (auf der Zusammenkunft vom 2. November 1992 zwischen Ajinomoto und Sewon vermerkt). Cheil und Sewon schlossen sich dieser Preisvereinbarung am 24. August 1992 an (Ziffer 79).

(196) Am 1. Oktober 1995 setzten die Hersteller den Lysinpreis auf 4,00 DEM/kg fest (Ziffer 82).

(197) Am 2., 4. und 5. November 1992 vereinbarten ADM, Ajinomoto, Sewon und Cheil einen Lysinpreis für Europa von 4,25 DEM/kg (Ziffern 87, 89 und 90). Diese Preisfestsetzung wurde durch die Gespräche von Ajinomoto und Kyowa am 29. Oktober 1992 vorbereitet, somit war auch Kyowa in diese Vereinbarung einbezogen (Ziffer 86).

(198) Am 1. Juni 1993 wurde Kyowa von ADM mitgeteilt, dass es die Senkung des Lysinpreises eingestellt habe und dass der neue Standardpreis 0,81 USD/lb betrage. Auf der Grundlage dieses Preises setzten die asiatischen Hersteller am 18. Juni 1993 den europäischen Preis auf 3,20 DEM/kg fest (Ziffer 104). Am 24. Juni 1993 bestätigten alle fünf Lysinhersteller die Preisvereinbarung und erwogen eine neue stufenweise Preiserhöhung (Ziffer 107).

(199) Am 5. Oktober 1993 setzten die fünf Hersteller infolge der Überflutung des Mississippi, die zur Vernichtung der amerikanischen Sojabohnenernte geführt hatte, den europäischen Preis auf 5,30 DEM/kg fest (Ziffer 114). Dieser Preis wurde auf der Zusammenkunft vom 8. Dezemnber 1993 bestätigt (Ziffer 120).

(200) Am 10. März 1994 setzten alle fünf Hersteller den europäischen Lysinpreis auf 5,20 DEM/kg fest (Ziffer 130).

(201) Am 19. Mai 1994 setzten die fünf Lysinhersteller den europäischen Basispreis auf 5,10 DEM/kg fest (Ziffer 135). ADM, Ajinomoto, Kyowa und Cheil bestätigten diese Vereinbarung vom 16. Juni 1994 (Ziffer 137). Am 30. Juni 1994 teilte Ajinomoto die Bestätigung der Vereinbarung Sewon mit. Am 19. Juli 1994 erklärten sich ADM, Ajinomoto, Sewon und Cheil damit einverstanden, einen Preis von 5,10 DEM/kg bis Ende 1994 zu halten (Ziffer 139). Alle fünf Lysinhersteller bestätigten erneut diese Vereinbarung am 23. August 1994 (Ziffer 144).

(202) Am 7. September 1994 setzten ADM, Ajinomoto, Sewon und Cheil den Lysinpreis in Europa auf zwischen 5 DEM und 5,20 DEM/kg fest (Ziffer 145). Am 23. November 1994 bestätigte Sewon, dass es diesen Preis halten würde (Ziffer 149).

(203) Am 1. Dezember 1994 setzten ADM, Ajinomoto, Kyowa und Cheil den Mindestangebotspreis in Europa auf 4,80 DEM/kg (Ziffer 150) fest. Am 12. Dezember 1994 erklärte sich Sewon mit dieser Preishöhe einverstanden (Ziffer 152).

(204) Am 18. Januar 1995 vereinbarten sämtliche fünf Hersteller einen europäischen Zielpreis von 4,90 DEM/kg bei einem Mindestpreis von ausnahmsweise 4,80 DEM/kg (Ziffer 156).

(205) Am 9. März 1995 setzten ADM, Ajinomoto, Sewon und Cheil den europäischen Preis auf 4,40 bis 4,50 DEM/kg fest (Ziffer 158). Alle fünf Hersteller bestätigten diesen Preis am 21. April 1995 (Ziffer 161).

(206) Am 27. April 1995 setzten die fünf Lysinhersteller den Mindestpreis für Europa auf 4,25 DEM/kg und den Zielpreis auf 4,50 DEM/kg (Ziffer 164) fest. Alle fünf Hersteller bestätigten diesen Mindestpreis am 23. Mai 1995 (Ziffer 165).

(207) Hieraus ist zu schließen, dass zumindest ab Juli 1990 Ajinomoto, Kyowa und Sewon wiederholt ihre gemeinsame Absicht bekundet haben, bestimmte Verkaufspreise im EWR anzuwenden, womit sie Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen getroffen haben. ADM trat den Preisvereinbarungen der Lysinhersteller am 23. Juni und Cheil am 27. August 1992 bei.

(208) Die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür, dass nach Beginn der Durchsuchungen des FBI am 27. Juni 1995 die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen weitere Preisvereinbarungen getroffen haben.

(209) ADM ist der Auffassung, dass die Unterlagen der Kommission nicht belegen, dass der Beginn der Mitwirkung von ADM an der Zuwiderhandlung mit dem Treffen der Vertreter von ADM, Ajinomoto/Eurolysine und Kyowa am 23. Juni 1992 zusammenfällt. Es macht geltend, dass zu jenem Zeitpunkt keine Vereinbarung über die Einbeziehung von ADM in das Kartell getroffen wurde. Außerdem sei die auf der Zusammenkunft von Mexiko City erzielte Preisvereinbarung von einer Vereinbarung über Mengenzuteilungen abhängig gewesen. Nach seiner Auffassung konnte die endgültige Einigung nicht vor dem 8. Dezember 1993 (d. h. auf der Zusammenkunft von Tokio) erzielt worden sein.

(210) Hierzu ist festzustellen, dass Vereinbarungen, die von einer Bedingung abhängig gemacht werden, dennoch "Vereinbarungen" im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind. Somit ist die Zustimmung von ADM zu den auf der Zusammenkunft von Mexiko erörterten Preisen, die eine Voraussetzung für die Zustimmung der übrigen Hersteller zu einer Mengenzuteilung von 48000 t war, als eine solche Vereinbarung anzusehen. Außerdem wurde diese Vereinbarung an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Am 23. Juni 1992 stimmten Ajinomoto/Eurolysine und Kyowa der von ADM geforderten Mengenzuteilung zu. ADM bestätigte daraufhin seine Zustimmung zu der Zuteilung am 2. Juli 1992 und Sewon am 7. August 1992. Zu etwa der gleichen Zeit erklärte sich Cheil bereit, seine eigenen Verkäufe ebenfalls zu beschränken (Vermerk auf der Zusammenkunft zwischen Ajinomoto und Sewon vom 2. November 1992). Die Voraussetzung, dass die Preisvereinbarung vom 23. Juli 1992 nicht mit Bedingungen versehen war, ist somit erfuellt.

- Vereinbarungen über Verkaufsmengen

(211) Aus dem Protokoll der Zusammenkünfte vom 18. Februar und 12. März 1991 wird ersichtlich, dass Ajinomoto, Kyowa und Sewon darin übereinstimmten, im Jahr 1991 weltweit die gleichen Mengen wie im Jahr 1990 auf den Markt zu bringen (Ziffern 58 und 61). Es bestand zumindest Einvernehmen zwischen den Teilnehmern, dass im Jahr 1991 die Verkaufsmengen von Sewon in Europa den gleichen Umfang haben sollten wie im Jahr 1990. Außerdem einigten sich Ajinomoto, Kyowa und Sewon zumindest für das Jahr 1991 auf den Inlandsmarktgrundsatz, wonach die Hersteller ihren Absatz weitestgehend auf ihre eigene Region beschränken sollen. Der "Inlandshersteller" in Europa war Ajinomoto/Eurolysine.

(212) Diese Schlussfolgerung beruht auf der Tatsache, dass Kyowa und Ajinomoto auf den Zusammenkünften vom 18. Februar 1991 und 19. Juni 1992 auf diesem Grundsatz bestanden, dem auch Sewon zugestimmt hatte (Ziffern 56 und 68).

(213) Am 23. Juni 1992 stimmten ADM, Ajinomoto und Kyowa dem Vorschlag einer Koordinierung der weltweiten Lysinverkaufsmengen zu (Ziffern 73 und 74). Am 10. Juli 1992 erklärten sich die beiden koreanischen Lysinhersteller damit einverstanden, ihre Verkäufe mit ADM zu koordinieren (Ziffer 77).

(214) Am 10. Juli 1992 schlugen Ajinomoto und Kyowa den koreanischen Herstellern einen Absatzzuteilungsplan für das Jahr 1992 mit einer Quote von 48000 t für ADM vor (Ziffer 77). Am 2. Juli 1992 hatte ADM bereits seiner Verkaufsmenge für 1992 zugestimmt (Ziffer 76; bestätigt auf der Zusammenkunft vom 8. September 1992, Ziffer 77). Auf der Zusammenkunft vom 7. August 1992 wurde deutlich, dass Sewon der Vereinbarung über die ADM-Quote zustimmte (Ziffer 78). Sewon bestätigte seine Zustimmung auf der Zusammenkunft vom 2. November 1992 (Ziffer 87). Außerdem erklärte es sich bereit, seinen Absatz in Europa auf 6000 t zu beschränken. Cheil war zwar nicht bereit, einer Einzelzuteilung der Verkaufsmengen zuzustimmen, war jedoch willens, die Verkaufsmengen innerhalb des Gesamtplans zu koordinieren und sich bei den Verkäufen zu beschränken (erwähnt in der Zusammenkunft vom 2. November 1992 zwischen Ajinomoto und Sewon, Ziffer 87).

(215) Die Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Einzelzuteilung von Verkaufsmengen für das Jahr 1993 begannen am 21. Januar 1993. Obwohl die Parteien ihre Bemühungen im Sommer dieses Jahres fortsetzten, erzielten sie keine Einigung über die Einzelzuteilung von Verkaufsmengen. Am 5. Oktober 1993 stimmten jedoch alle fünf Lysinhersteller darin überein, das Angebot zu verkleinern, um einen Preisrückgang zu verhindern. Für Europa wurde ein Rückgang von 40 bis 50 % vorgesehen (Ziffer 114).

(216) Auf ihrer Zusammenkunft vom 25. Oktober 1993 einigten sich Ajinomoto und ADM auf eine umfassende Einzelzuteilung der Verkaufsmengen aller fünf Lysinhersteller für das Jahr 1994, wobei allen Herstellern eine Ausgangsquote zugeteilt wurde, die ihrem Absatz des Jahres 1993 entsprach. Von dem zu erwartenden Absatzzuwachs sollten Kyowa, Sewon und Cheil jeweils eine zusätzliche Quote von 2000 t erhalten, während ADM und Ajinomoto den weltweiten Absatzzuwachs gleichmäßig auf sich aufteilen sollten (Ziffer 117). Kyowa und Sewon stimmten dieser Vereinbarung am 8. Dezember 1993 zu (Ziffer 121). Am 10. März 1994 bekräftigten ADM, Ajinomoto, Kyowa und Sewon ihre Zustimmung zu der Verkaufsmengenzuteilung für das Jahr 1994, Cheil schloss sich dieser Vereinbarung an (Ziffern 127 und 128). Sewon bestätigte seine Zustimmung erneut am 23./24. November 1994 (Ziffer 149).

(217) Am 18. Januar 1995 vereinbarten ADM, Ajinomoto, Kyowa und Cheil die Fortführung der für das Jahr 1994 zugeteilten Marktanteile auch im Jahr 1995 (Ziffer 153). Sewon nahm an der Verkaufsmengenzuteilung für das Jahr 1995 nicht teil.

(218) Hieraus ist zu schließen, dass zumindest ab 18. Februar 1991 Ajinomoto, Kyowa und Sewon wiederholt ihre Absicht gemeinsam bekundet haben, das Lysinangebot zu kontrollieren und sich gegenseitig im EWR bestimmte Verkaufsmengen zuzuteilen, womit sie Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen eingegangen sind. ADM trat der Vereinbarung über Verkaufsmengen ab 2. Juli 1992 bei. Im Verlauf der zweiten Hälfte 1992 und auf jeden Fall vor dem 2. November 1992 erklärte sich Cheil bereit, innerhalb des Plans zur Koordinierung der Verkaufsmengen (Zusammenkunft vom 10. Juli 1991) bei seinen Verkäufen Selbstbeschränkung zu üben (vermerkt auf der Zusammenkunft vom 2. November 1992 zwischen Ajinomoto und Sewon). Von diesem Zeitpunkt an stimmte Cheil endgültig einem Gesamtplan zu, der die grundlegenden Bestandteile einer Vereinbarung über Verkaufsmengen umfasst, und wurde somit Teilnehmer der Vereinbarungen mit den übrigen Lysinherstellern(11).

(219) Cheil stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zur Dauer seiner Einbeziehung in die Vereinbarungen über Absatzmengen nicht zu und behauptet, dass es mit den übrigen Teilnehmern hinsichtlich des Umfangs des von ihm herzustellenden Lysins nie übereinstimmte. Cheil behauptet, dass die Zusammenkunft von Honolulu vom 10. März 1994 die einzige Gelegenheit war, bei der es möglich gewesen wäre, davon auszugehen, dass es einer Mengenzuteilung zugestimmt haben könnte, da es gemäß dem Protokoll den Anschein haben könnte, dass es in eine vereinbarte Produktionsmenge von 17000 t eingewilligt hätte. Es habe in Wirklichkeit jedoch nur auf erheblichen Druck von ADM und Ajinomoto hin diese Einwilligung der Form halber gegeben. Cheil betont, dass zu dem Zeitpunkt, als es zu verstehen gab, dass es einer Menge von 17000 t zustimmen könnte, bereits die interne Entscheidung getroffen habe, seine Produktionskapazität auf 40000 t zu erweitern. Als es am 10. März 1994 andeutete, dass es einer Mengenzuteilung zustimmen könnte, war sich das Unternehmen bereits sicher, dass es diese Zustimmung nicht einhalten würde.

(220) Cheil behauptet ferner, dass Aussagen zu Verkaufsmengen, die von seinen Vertretern vor dem 10. März 1994 gemacht wurden, lediglich die Anerkenntnis des allgemein bekannten ökonomischen Grundsatzes gewesen seien, dass überschüssige Kapazitäten zu einem Rückgang der Preise führen. Derartige allgemeine wirtschaftliche Aussagen könnten jedoch nicht einer Einwilligung in die Beschränkung von Verkaufsmengen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag gleichgestellt werden.

(221) Die Schlussfolgerung der Kommission, wonach das Verhalten von Cheil eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt, würde sich auch nicht ändern, wenn nachgewiesen werden könnte, dass Cheil eigentlich nicht die Absicht hatte, die von ihm geäußerten Intentionen auch zu verwirklichen. In Anbetracht der offenkundig wettbewerbswidrigen Ziele der Ereignisse bei den Anlässen, als diese Intentionen geäußert wurden, vermittelte Cheil, das keinerlei Maßnahmen ergriff, um sich von diesen Vorkommnissen öffentlich zu distanzieren, den übrigen Teilnehmern den Eindruck, dass es die gleichen Absichten wie die übrigen Mitwirkenden hatte und im Einklang mit ihren Beschlüssen handeln würde (Urteil in der Rechtssache T-7/89, Hercules)(12). Der Begriff der Vereinbarung ist seinem Wesen nach objektiv, so dass die tatsächlichen Beweggründe (und verborgenen Absichten), die dem gegenüber den übrigen Teilnehmern an den Tag gelegten Verhalten zugrunde lagen, unerheblich sind (Urteil in der Rechtssache T-142/89, Usines Gustave Boël)(13).

(222) Zu der Behauptung von Cheil, dass es keinerlei Intentionen hinsichtlich seiner Verkaufsmengen vermittelte, sondern lediglich einen allgemeinen wirtschaftlichen Grundsatz anerkannte, ist zu bemerken, dass die betreffenden Zusammenkünfte eindeutig die Kontrolle der Absatzmengen zum Ziel hatten, weshalb die Kommission wie die übrigen Lysinhersteller davon ausgeht, dass Cheil Äußerungen zu seinem Vorgehen auf dem Lysinmarkt machte.

(223) Die Kommission geht nicht davon aus, dass nach der Einleitung der Durchsuchungen des FBI am 27. Juni 1995 die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen weitere Vereinbarungen über Verkaufsmengen getroffen haben.

- Vereinbarungen über den Austausch von Informationen über Verkaufsmengen

(224) Am 8. Dezember 1993 vereinbarten ADM, Ajinomoto, Kyowa und Sewon, dass ab Januar 1994 alle Unternehmen die Zahlen über ihre Verkäufe/Lieferungen monatlich nach Regionen Ajinomoto bis spätestens fünfzehn Tage nach Ablauf eines Monats (um Rückfragen zu ermöglichen) melden (Ziffer 122). Cheil stimmte dieser Vereinbarung am 10. März 1994 zu (Ziffer 128).

(225) ADM, Ajinomoto, Kyowa und Cheil führten die Vereinbarung über das Mengenmeldungssystem bis 27. Juni 1995 durch. Ab Anfang 1995 stellte Sewon seine Meldungen ein (Zusammenkunft vom 27. April 1995). Es nahm jedoch weiterhin an Zusammenkünften teil, wo ihm die von den übrigen Herstellern gemeldeten Zahlen bis 27. Juni 1995 mitgeteilt wurden. Unter diesen Voraussetzungen war Sewon weiterhin an der Vereinbarung über den Informationsaustausch beteiligt(14).

(226) Hieraus ist zu schließen, dass ab 1994 die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen gemeinsam die Absicht verfolgten, Angaben über ihre Verkaufsmengen im EWR auszutauschen, um ihre Absprachen über die Zuteilung von Verkaufsmengen zu überwachen, womit sie eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen eingegangen sind.

(227) Die Kommission geht nicht davon aus, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen nach Einleitung der Durchsuchungen des FBI am 27. Juni 1995 ihre Vereinbarung über den Austausch von Informationen über Verkaufsmengen fortgesetzt haben.

c) Zweck der Vereinbarungen

(228) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind Vereinbarungen über die Festsetzung der Verkaufspreise, die Begrenzung oder Kontrolle der Produktion oder die Aufteilung von Märkten im EWR eindeutig Beschränkungen des Wettbewerbs. Im vorliegenden Fall verfolgten die betreffenden Unternehmen das Ziel, den Lysinmarkt zu regulieren und ihr Vorgehen auf eine Weise zu koordinieren, mit der sie gewährleisten konnten, dass ihre Vereinbarungen über Preise und Verkaufsmengen erfolgreich sein würden. Die fraglichen Vereinbarungen über Preise und Verkaufsmengen bezweckten somit eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen.

(229) Zu dem Informationsaustauschsystem ist zu bemerken, dass die Informationen, die den Unternehmen gemäß ihrer Vereinbarung zukommen sollten und tatsächlich auch zukamen, geeignet waren, ihr Verhalten spürbar zu beeinflussen. Angesichts der Verfügbarkeit dieser Informationen wusste jedes Unternehmen, dass es von seinen Wettbewerbern überwacht wurde und es falls erforderlich auf das Verhalten seiner Wettbewerber würde reagieren können, da es über Daten verfügte, die wesentlich aktueller und genauer als die auf anderem Wege verfügbaren Daten waren. Hieraus folgt, dass die Entscheidungsunabhängigkeit der mitwirkenden Hersteller durch das Informationsaustauschsystem spürbar verringert wurde, indem es die praktische Zusammenarbeit an die Stelle der üblichen Risiken des Wettbewerbs rückte. Ein Informationsaustausch, der wie im vorliegenden Fall Nebenumstand einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise ist, fällt als integraler Bestandteil dieser Verhaltensweise auch unter das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen.

(230) Gemäß der ständigen Rechtsprechung müssen die konkreten Auswirkungen von Vereinbarungen nicht berücksichtigt werden, um darauf zu schließen, dass sie gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen untersagt sind, wenn sie wie im vorliegenden Fall offenkundig die Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken (Urteil in der Rechtssache C-277/87, Sandoz)(15).

d) Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. den Mitgliedsländern des EWR

(231) Die beschriebenen Vereinbarungen haben spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und zwischen den Mitgliedsländern des EWR gezeitigt.

(232) Der Lysinmarkt zeichnet sich durch einen besonders regen Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus. Im EWR wird Lysin nur von Eurolysine in seinen Produktionsanlagen in Frankreich und Italien hergestellt. In allen übrigen Mitgliedsländern des EWR muss Lysin aus Frankreich und Italien, von außerhalb des EWR oder aus den EWR-Ländern eingeführt werden, in die das in dritten Ländern hergestellte Lysin ursprünglich eingeführt wurde.

(233) Beinahe der gesamte Handel im EWR in diesem wichtigen agro-industriellen Sektor wurde von dem Kartell kontrolliert. Alle Hersteller haben im gesamten EWR Lysin verkauft. Die abgestimmte Vorgehensweise der Lysinhersteller hat mit ihren Auswirkungen auf die Preise und Mengen den Handel in dieser Region verfälscht.

(234) Die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf ein Kartell beschränkt sich nicht auf den Teil der Verkäufe seiner Mitglieder, die eine Verbringung von Waren in einem anderen Mitgliedstaat bedingen. Auch muss für die Anwendung dieser Artikel nicht nachgewiesen werden, dass das Verhalten jedes Teilnehmers gegenüber dem Kartell insgesamt den Handel zwischen Mitgliedstaaten (Urteil in der Rechtssache T-13/89, ICI)(16) bzw. zwischen den Mitgliedsländern des EWR beeinträchtigt hat.

2. Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen

(235) Die von dieser Entscheidung erfassten Vereinbarungen wurden im Geheimen durchgeführt und der Kommission nicht gemeldet. Deshalb kommt eine Freistellung von der Anwendung der Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht ein Betracht. Die von den beteiligten Unternehmen an den Tag gelegten Verhaltensweisen würden ohnehin nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen erfuellen.

3. Einzige andauernde Zuwiderhandlung

(236) Im vorliegenden Fall sind die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen in unterschiedlicher Zusammensetzung der Teilnehmer zu verschiedenen Zeitpunkten wettbewerbswidrige, verschiedene Arten von Verhaltensweisen betreffende Vereinbarungen entweder getrennt oder gemeinsam eingegangen. Jede einzelne dieser Vereinbarungen stellt einen Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen dar.

(237) Diese Folge wettbewerbswidriger Vereinbarungen wurde im Rahmen eines einheitlichen gemeinsamen Plans eingegangen, um die Preise und das Angebot auf dem Lysinmarkt zu regulieren. Die betreffenden Unternehmen haben einen Rahmen für Vereinbarungen mit dem Ziel gelegt, den Wettbewerb zwischen den am Lysinmarkt beteiligten Unternehmen einzuschränken. Für die Kommission wäre es ein künstliches Vorgehen, die Einzelmaßnahmen in getrennte Verstöße zu unterteilen, da sämtliche Maßnahmen eindeutig im Rahmen eines Gesamtplans erfolgten, mit dem ein und derselbe wettbewerbswidrige Zweck verfolgt wurde.

(238) Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz geht hervor, dass gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen sowohl durch getrennte als auch eine Reihe von miteinander verbundenen Zuwiderhandlungen verstoßen werden kann (Urteile in den Rechtssachen C-49/92 P, Anic(17), und T-1/89, Rhône-Poulenc)(18). Die Kommission ist im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorgehensweisen der Teilnehmer eine einzige andauernde Zuwiderhandlung darstellen.

(239) Ajinomoto, Kyowa und Sewon begingen diese Zuwiderhandlung zumindest ab Juni 1990, Cheil ab Anfang 1991 und ADM ab 23. Juni 1992.

(240) Die Kommission geht nicht davon aus, dass die Zuwiderhandlung nach Beginn der Durchsuchungen des FBI am 27. Juni 1995 fortgesetzt wurden. Andererseits war die Zuwiderhandlung nicht im Zeitpunkt der letzten Zusammenkunft beendet, als eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen erzielt wurde, d. h. am 23. Mai 1995, da die Beteiligten die Absicht hatten, am 7. Juli 1995 in den Caymaninseln ihre abgestimmte Vorgehensweise fortzuführen (vereinbart auf der Zusammenkunft vom 21. April 1995 in Hong Kong).

(241) Ajinomoto behauptet, dass eine systematische Funktionsweise des Kartells mit dem Austausch von Angaben über Absatzmengen und der offenen Vereinbarung von Zielpreisen und Verkaufshöhen nur für relativ kurze eineinhalb Jahre ab dem Januar 1994 anzusetzen sei. Es hätten zwar vor jener Zeit Zusammenkünfte stattgefunden, auf denen zuweilen auch Einigkeit über Zielpreise erreicht worden sei, doch die Befolgung derartiger Absprachen sei nur von kurzer Dauer gewesen. Hinzu käme, dass in der ersten Hälfte der Jahre 1992 und 1993 Preiskriege ausgebrochen seien, bei denen die Lysinpreise unter die Gestehungskosten gedrückt worden seien, was Eurolysine erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bereitet hätte.

(242) Cheil hebt hervor, dass es an den Zusammenkünften zwischen Dezember 1993 und März 1994 nicht teilgenommen habe.

(243) Die Kommission kann dem Argument nicht zustimmen, dass die Zuwiderhandlung, an der Ajinomoto und Cheil beteiligt waren, nicht von anhaltender Dauer gewesen sei. Der Kommission ist klar, dass sich das Ausmaß und die Tiefe der Zusammenarbeit zwischen den Lysinherstellern hinsichtlich der Anzahl der mitwirkenden Unternehmen und des Erfassungsbereichs der getroffenen Vereinbarungen im Laufe der Zeit geändert haben, sie geht jedoch davon aus, dass sämtliche alten und neuen Kartellmitglieder zu jedem Zeitpunkt ihrer Teilnahme einen einzigen gemeinsamen Plan zur Regulierung der Preise und des Angebots auf dem Lysinmarkt verfolgt haben.

(244) Die Kommission ist auch nicht der Auffassung, dass der Eintritt von ADM in das bestehende Kartell dessen Ende und den Beginn des neuen Kartells zur Folge hatte. Vielmehr führte dieser Beitritt zur Erweiterung des bestehenden Kartells unter Einbeziehung sämtlicher Lysinhersteller, und bewirkte eine strukturierte Vorgehensweise (Ziffer 71). Die Möglichkeit, dass sich ADM zum Zeitpunkt seines Markteintritts des Vorhandenseins eines Kartells zwischen seinen Wettbewerbern nicht bewusst war und den Eindruck hatte, an der Gründung eines neuen Kartells teilzunehmen, berührt nicht die Schlussfolgerungen der Kommission zur Dauer der Zuwiderhandlung, die anhand objektiver Kriterien ermittelt werden muss.

(245) In dem Zeitraum zwischen Dezember 1993 und März 1994 nahm Cheil an der Zusammenkunft vom 8. Dezember 1993 in Tokio nicht teil. Auf dieser Zusammenkunft wurde die Verkaufsmengenzuteilung für das Jahr 1994 vorbereitet, die von allen fünf Lysinherstellern auf der Zusammenkunft vom 10. März 1994 in Honolulu abschließend erörtert und vereinbart wurde. Cheils Fehlen an der Zusammenkunft vom 8. Dezember 1993 in Tokio bedeutet somit nicht das Ende seiner Teilnahme an der bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Zuwiderhandlung. Seine Teilnahme an der Zusammenkunft vom 10. März 1994 in Honolulu beweist vielmehr, dass Cheil sein unrechtmäßiges Verhalten fortgeführt hat.

(246) Die Tatsache, dass die Parteien bemüht waren, Probleme zu lösen, die sich nach dem Erzielen von Vereinbarungen von Zeit zu Zeit ergaben, lässt darauf schließen, dass die Vereinbarungen miteinander verknüpft waren.

(247) Aus der Tatsache, dass eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen vorliegt, ergibt sich, dass jedes von dieser Entscheidung erfasste Unternehmen für die Zuwiderhandlung insgesamt in dem Zeitraum seiner Mitwirkung verantwortlich zu machen ist (Urteil in der Rechtssache C-49/92 P, Anic)(19).

C. VERJÄHRUNG

(248) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates(20) ist die Kommission befugt, Geldbußen oder Zwangsgelder bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen innerhalb einer Frist von fünf Jahren festzusetzen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde. Bei fortdauernden oder wiederholten Zuwiderhandlungen beginnt diese Frist hingegen mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wurde. Im vorliegenden Fall wurde die fortdauernde Zuwiderhandlung am 27. Juni 1995 eingestellt.

(249) Am 11. Juni 1997 nahm die Kommission Untersuchungen in den Geschäftsräumen einiger Mitglieder des Kartells vor. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 haben diese Handlungen den Lauf der Verjährungsfrist in diesem Verfahren unterbrochen. Deshalb ist die Kommission befugt, Geldbußen gegen die Unternehmen festzusetzen, an die diese Entscheidung gerichtet ist.

D. GELDBUSSEN GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 2 BUCHSTABE A) DER VERORDNUNG NR. 17

(250) Die Einhaltung von Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen wird durch Geldbußen sichergestellt. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission mit Entscheidung Geldbußen gegen Unternehmen festsetzen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen.

1. Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln

(251) Aus den von den Parteien unterbreiteten Tatsachen geht hervor, dass sämtliche Teilnehmer an dem Kartell die Absicht hatten, Vereinbarungen über die Festsetzung der Preise, Aufteilung der Märkte und den Austausch von Informationen einzugehen. So traten z. B. am 1. August 1992 sämtliche Teilnehmer an dem Kartell in Paris zusammen, um die Preise zu erörtern und Informationen auszutauschen, damit eine Bewertung der Auswirkungen der auf vorangehenden Zusammenkünften getroffenen Vereinbarungen zur Festsetzung eines neuen Preises von 4,00 DEM/kg vorgenommen werden konnte (z. B. am 27. August 1992).

(252) Außerdem war sämtlichen Teilnehmern die Unrechtmäßigkeit ihres Vorgehens bewusst. So hatte z. B. am 8. Dezember 1993 ADM hinsichtlich der Meldung monatlicher Absatzzahlen den übrigen Teilnehmern mitgeteilt, dass sie "ihre Telefone überwachen und umsichtig vorgehen müssten". Die Kartellmitglieder ergriffen auch Vorkehrungen, um die Tatsache von Zusammenkünften und deren Zweck zu verbergen.

(253) Sie traten unter dem Deckmantel offizieller Fefana-Zusammenkünfte z. B. am 19. Mai 1994 zusammen. Ihre Vorgehensweise bestand darin, dass sie offiziell an der Zusammenkunft ihres Wirtschaftszweiges teilnahmen, während ein Unternehmen eine Hotelsuite reserviert und die übrigen Teilnehmer insgeheim davon in Kenntnis setzte. Daraufhin kamen sie abseits von der offiziellen Zusammenkunft zusammen, um die Preise und Verkaufsmengen zu erörtern. Außerdem traten sie bei Fefana-Zusammenkünften z. B. am 23. August 1994 in Sapporo zusammen.

(254) Die Kommission schließt hieraus, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen die Zuwiderhandlungen vorsätzlich begangen haben.

2. Betrag der Geldbußen

(255) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen befolgt die Kommission das in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 des EGKS-Vertrags festgesetzt wurden (Leitlinien über Geldbußen), beschriebene Verfahren(21).

a) Grundbetrag

(256) Der Grundbetrag errechnet sich nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, den einzigen in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien.

- Schwere

(257) Bei der Bewertung der Schwere einer Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission ihre Beschaffenheit, ihre messbaren Auswirkungen im Markt und die Größe des räumlich relevanten Marktes.

Beschaffenheit der Zuwiderhandlung

(258) Horizontale Beschränkungen des Wettbewerbs wie Preiskartelle und Marktaufteilungsquoten sind ihrem Wesen nach besonders schwere Zuwiderhandlungen. Im vorliegenden Fall geht es um ein Preis- und Quotenkartell ähnlich wie die besonders schweren Zuwiderhandlungen in den Kommissionsentscheidungen Polypropylen(22), PVC(23) und Kartonpappe(24), die in den Urteilen vom 24. Oktober 1991(25), 14. Mai 1998(26), 20. April 1999(27) und 8. Juli 1999(28) in der Sache jeweils bestätigt wurden. Die Kommission ist somit der Auffassung, dass eine besonders schwere Zuwiderhandlung vorliegt.

(259) ADM bestreitet diese Schlussfolgerung mit der Behauptung, dass die Zuwiderhandlung nicht die Funktionsweise des Binnenmarktes gemäß der Definition in Absatz 1(A) dritter Gedankenstrich der Leitlinien über Geldbußen einer "besonders schweren Zuwiderhandlung" beeinträchtige. Außerdem habe es keine Aufteilung der nationalen Märkte gegeben. Nach seiner Auffassung gehe aus den Dokumenten der Kommission hervor, dass bei den Erörterungen oder Vereinbarungen über die europäischen Preise einheitliche Begriffe europaweit angewandt worden seien. Ebenso seien die Verkaufsmengen in Europa nicht länderweise gemäß dem Inlandsmarktgrundsatz zugeteilt worden. Vielmehr seien die Mengenzuteilungen überwiegend im weltweiten Gesamtzusammenhang erörtert worden. Selbst bei einem tatsächlichen Austausch von Mengeninformationen seien die Verkaufsmengen regional nur auf der europäischen Ebene und nicht auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt worden.

(260) Die Kommission weist diese Auslegung ihrer Leitlinien über Geldbußen zurück. Erstens geht aus der Definition der "besonders schweren Zuwiderhandlungen" in den Leitlinien hervor, dass Preiskartelle und Marktaufteilungsquoten ihrem Wesen nach die Funktionsweise des Binnenmarktes beeinträchtigen. Nur in Bezug auf "andere Vorgehensweisen" muss das Vorliegen schwerer Zuwiderhandlungen tatsächlich ermittelt werden, um auf deren Vorhandensein zu schließen. Zweitens kann es innerhalb der Kategorien Preiskartelle und Marktaufteilungsquoten im Hinblick auf deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt keine Unterscheidung zwischen Preisen und den zwischen Wettbewerbern in demselben räumlichen Gebiet aufgeteilten Mengen gegenüber den Vereinbarungen geben, die auf einer räumlichen Trennung beruhen (d. h. dem Inlandsmarktgrundsatz).

Die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Lysinmarkt im EWR

(261) Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den weltweit einzigen Lysinherstellern begangene Zuwiderhandlung in dem von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum zu einer über das normalerweise zu erwartende Maß hinausgehenden Preiserhöhung und zur Beschränkung der Verkaufsmengen geführt hat, was konkrete Auswirkungen auf den Lysinmarkt im EWR hatte.

(262) Aus den der Kommission vorliegenden Beweismitteln geht eindeutig hervor, dass es nach dem Markteintritt von ADM im März 1991 zu einem spürbaren Druck in Richtung auf eine Preissenkung kam, da im Sommer 1992 der Lysinpreis rund 50 % niedriger als zu Beginn des Jahres 1991 war. Die von den beteiligten Unternehmen in der zweiten Hälfte des Jahres 1992 ergriffene Preisinitiative führte binnen sechs Monaten zu einer umfangreichen Erholung der Lysinpreise in Europa, die rund 80 % der Preishöhe von Anfang 1991 wieder erreichten.

(263) Im Juli 1993 kam es zu einem ähnlichen Ablauf der Ereignisse. Nachdem ADM in dem Zeitraum April bis Juni seine Preise gesenkt hatte, erholten diese sich unverzüglich nach einer im Juni erzielten neuen Vereinbarung.

(264) Die nach der Überflutung des Mississippi im Sommer 1993 mit der sich anschließenden Vernichtung der amerikanischen Sojabohnenernte erzielte Preisvereinbarung erlaubte es den Parteien, den europäischen Preis auf einer Höhe von rund 5,00 DEM/kg und damit oberhalb des zu Beginn des Jahres 1991 vereinbarten Preises bis Anfang 1995 zu halten, obwohl sich die weltweiten Lysinproduktionskapazitäten verdoppelt hatten und die Nachfrage um lediglich 60 % gestiegen war.

(265) Es kann zwar nicht ermittelt werden, ob alle beteiligten Unternehmen die Vereinbarungen vollständig umgesetzt haben, es steht jedoch fest, dass wenigstens ADM die Preisbeschlüsse korrekt durchgeführt hat. Im November 1992 kündigte ADM einen Preis von genau 3,75 DEM/kg an, dem es im September diesen Jahres zugestimmt hatte. Der im Dezember 1992 angekündigte Preis übertrag den einen Monat zuvor vereinbarten Zielpreis um 0,10 DEM. In der zweiten Hälfte des Jahres 1993 lag der angekündigte Preis wesentlich über den vereinbarten Mindestpreisen. Zwischen März bis mindestens September 1994 kündigte ADM Preise an, die den vereinbarten Mindestpreisen entsprachen. Die angekündigten Preise dienten somit zumindest als Bezugspunkt bei Einzelverhandlungen über Transaktionspreise mit den Kunden(29).

(266) Ein gutes Beispiel für die Haltung von ADM gegenüber den Preisvereinbarungen ist seine interne Zusammenkunft von Ende Mai/Anfang Juni 1994 in St. Louis, wo dem europäischen Verkaufspersonal die Einhaltung des mit den übrigen Herstellern im Mai dieses Jahres vereinbarten Zielpreises von 5,10 DEM auferlegt wurde.

(267) Die der Kommission vorliegenden Informationen zu den Mengenvereinbarungen veranschaulichen das Verhältnis zwischen den tatsächlichen Verkaufsmengen der einzelnen Unternehmen und den Quotenvereinbarungen. Ende 1994 entsprachen die von jedem Hersteller erzielten weltweiten Marktanteile fast vollständig den einander zugewiesenen Anteilen.

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(268) Außerdem wird aus den Äußerungen von Unternehmensvertretern indirekt deutlich, dass die Vereinbarungen über Preise und Mengen ihrem Zweck dienten.

(269) Auf der Zusammenkunft mit Ajinomoto vom 5. November 1992 in Seoul wurde die Lysinpreiserhöhung von Cheil als großer Erfolg bezeichnet. Am 26. Februar 1993 stellten Ajinomoto, Kyowa, Sewon und Cheil fest, dass der europäische Preis gehalten wurde, weil Ajinomoto und Sewon ihren Absatzumfang verringert hatten. Am 28. April 1993 stimmten ADM und Eurolysine darin überein, dass die Preiserhöhungen in Europa auf die in Mexiko am 23. Juni 1992 getroffene Vereinbarung zurückging, und dass diese Vereinbarung nur in Europa vollständig umgesetzt wurde. Als Ajinomoto, Kyowa und Sewon am 27. Mai 1993 zusammenkamen, bezog sich Ajinomoto "auf die guten Ergebnisse" ihrer Zusammenarbeit vor dem Markteintritt von ADM. Am 18. Januar 1995 gelangten alle fünf Lysinhersteller zu der Schlussfolgerung, dass im Jahr 1994 der Unterschied zwischen den zugeteilten Quoten und den tatsächlichen Verkäufen jedes Unternehmens nicht beträchtlich war, weshalb die Preishöhe gehalten werden konnte.

(270) Ajinomoto, ADM, Kyowa und Sewon stimmen der Schlussfolgerung der Kommission nicht zu, dass die Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Lysinmarkt im EWR hatte.

(271) Ajinomoto ist der Auffassung, dass die Auswirkungen des Lysinkartells nicht beträchtlich gewesen seien, da auf synthetisches Lysin weniger als 5 % des gesamten von der Futtermittelindustrie jährlich in der Gemeinschaft verbrauchten Lysins entfällt. Gemäß Ajinomoto sind zwar die Hauptquellen von Lysin und anderer Aminosäuren die Eiweißkonzentrate pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (z. B. Sojabohnenmehl, Fischmehl und Magermilch), doch sei die industrielle Herstellung durch Fermentierung (z. B. Lysin) oder chemische Prozesse (z. B. Metheonin) eine weitere Quelle für bestimmte Aminosäuren. Diese synthetischen Aminosäuren entsprechen den im Futtermitteleiweiß enthaltenen Aminosäuren vollständig. Deshalb sei nach Auffassung von Ajinomoto eine Verwendung synthetischer Aminosäuren nicht zwangsläufig. Synthetisches Lysin sei nur einer von mehreren Zusatzstoffen, weshalb an dessen Stelle andere lysinhaltige Erzeugnisse wie z. B. Sojabohnen- oder Fischmehl stets an dessen Stelle verwendet werden könnten. Falls die Kosten für synthetisches Lysin verglichen mit alternativen lysinhaltigen Futtermitteln zu hoch wären, würde Lysin vollständig ersetzt werden.

(272) Ajinomoto macht geltend, dass für die Futtermittelhersteller natürliches und synthetisches Lysin austauschbar seien. Auch werde die kostengünstigste Zusammensetzung der einzelnen Futtermittel anhand der Datenverarbeitung ermittelt. Nach Eingabe der Daten über die verfügbaren Futtermittel und ihrer jeweiligen Preise werden aufeinander folgende Substitutionen zwischen einzelnen Futtermitteln vorgenommen, bis die billigste, allen Ernährungsanforderungen genügende Formulierung gefunden ist. Lysin werde bei diesen Auswertungen wie jedes andere Einsatzmittel behandelt. Die Preisschwelle, zu der die Ingredienzen in eine Formulierung einbezogen werden, wird als "Schattenpreis" bezeichnet. Ajinomoto ist der Auffassung, dass die Ausschläge bei den Preisbewegungen für Ingredienzen der bei weitem wichtigste Auslöser für die Schwankungen des Marktpreises für synthetisches Lysin seien. In der Vergangenheit sei dies die Ursache beinahe sämtlicher Veränderungen der Lysinpreise gewesen. Trotz des Vorhandenseins der Preisfestsetzungsvereinbarungen habe es für die Kartellmitglieder sehr wenig Spielraum gegeben, um die Lysinpreise künstlich zu kontrollieren. Dies gehe aus der Kurve des Marktpreises für synthetisches Lysin und dessen Schattenpreis verglichen mit dem Preis von verbundenen, natürliches Lysin enthaltenden Erzeugnissen der Landwirtschaft oder Fischerei hervor.

(273) Ajinomoto ist der Auffassung, dass der Rückgang des Hoechstpreises für Getreide in Europa im Jahr 1993 eine beträchtliche Erhöhung des "Preisspektrums" zu jener Zeit bewirkt und zu einer spürbaren Erhöhung der Lysinpreise durch die üblichen Marktmechanismen geführt habe.

(274) Die Kommission bestreitet nicht, dass es technisch möglich ist, synthetisches durch natürliches Lysin und umgekehrt zu ersetzen. Natürliches Lysin kommt jedoch nicht in Reinform vor. Bei der Ersetzung von natürlichem durch synthetisches Lysin ist die Beifügung aller übrigen Substanzen einschließlich eines bestimmten Eiweißes und anderer Aminosäuren, mit denen natürliches Lysin zusammengefügt wird, unerlässlich. Dies kann z. B. zu einem Eiweißüberschuss in einer Nahrungsformel führen, was die Hinzufügung anderer essenzieller Aminosäuren erforderlich macht.

(275) Die Kommission bezweifelt auch nicht, dass die Preise für Sojabohnenmehl und Weizen die Obergrenze für die Preisbeschlüsse der beteiligten Unternehmen bildeten. Wenn sich diese Obergrenze senkt, wird das ausreichend verfügbare Sojabohnenmehl zum Ersatzstoff für synthetisches Lysin, wodurch dessen Preis nach unten geht.

(276) Solange jedoch der Preis für Sojabohnenmehl eine bestimmte Höhe nicht unterschritt und wesentlich höher lag als der Bargeldpreis für Mais, konnten die Parteien höchstmögliche Gewinne erzielen, indem sie ihre Verkaufspreise um ein den Nachfragebedingungen entsprechendes Niveau erhöhten. Somit haben die Kartellteilnehmer ihre Preise nach Maßgabe der von ihnen festgestellten Preiselastizität bei der Nachfrage von Lysin festgesetzt. Dr. Conner von der Universität Purdue hat diesen Sachverhalt für die Vereinigten Staaten untersucht(30) und kam zu folgendem Ergebnis: "Bei einem Lysinpreis von 0,70 bis 0,90 USD/lb wurde die Nachfrageelastizität mit rund - 0,2 eingestuft; sind die Preise auf 1,10 bis 1,20 USD gestiegen, betrug die Elastizität zwischen - 0,5 bis - 0,8. Wenn fünf Unternehmen ein Kartell bilden und sich die Elastizität der Nachfrage nach ihren Produkten zwischen - 0,45 und - 0,8 % bewegt, kann man nach einer bekannten Formel voraussehen, dass die optimalen Kartellpreise zwischen 0,88 und 1,49 USD schwanken. So bewegten sich auch die amerikanischen Verkaufspreise der drei größten Anbieter stets zwischen 0,92 und 1,22 USD in jedem Monat des Kernzeitraums dieses Kartells, d. h. von Oktober 1992 bis Juli 1995."

(277) ADM macht geltend, dass während des Zeitraums, für den die Kommission seine Mitwirkung an der beschriebenen Zuwiderhandlung ausgewiesen hat, die Lysinpreise überwiegend von anderen Faktoren als dem "Zusammenspiel" bestimmt worden seien.

(278) ADM hat zwei Studien als Nachweise dafür vorgelegt, dass die Zuwiderhandlung keine konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf dem EWR-Markt für Lysin hatte.

(279) In der ersten Studie macht ADM geltend, dass in dem betreffenden Zeitraum die Ereignisse in der Lysinindustrie am besten zu verstehen seien, wenn man die Wettbewerber als Teilnehmer und Akteure einer oligopolistischen Marktstruktur untersucht. Gemäß ADM habe es sich hierbei um ein Cournot-Oligopol gehandelt(31). Es wird die Auffassung vertreten, dass bei bei einem Cournot-Sachverhalt von jedem Unternehmen verlangte Preis niedriger und anders als der Preis wäre, der sich ergeben würde, wenn die Wettbewerber ihr Verhalten aufeinander abstimmen würden.

(280) In beiden Studien versuchte ADM, sein festgestelltes Verhalten mit der Wirtschaftstheorie in Einklang zu bringen. Hierzu teile es den Untersuchungszeitraum in unterschiedliche Perioden ein.

(281) ADM behauptet, dass vor der Zusammenkunft vom 8. Dezember 1993 in Tokio die Auswirkungen seines Vorgehens auf dem Lysinmarkt als wettbewerbsfördernd angesehen werden können. Es macht geltend, dass es unternehmensspezifische Informationen von seinen Wettbewerbern erlangen musste, um seine Probleme mit dem Produktionsumfang zu lösen. Der Austausch dieser firmenspezifischen Informationen (im Gegensatz zu den allgemein verfügbaren Informationen z. B. über die Nachfrage) zwischen Wettbewerbern habe es auf dem Lysinmarkt möglich gemacht, ein nicht kooperatives Cournot-Gleichgewicht zu erzielen.

(282) Bis Ende 1993 habe es über die Kapazität seiner Produktionsanlagen und sein Wachstum im Jahr 1994 Einigkeit erzielen können. Während des zweiten Zeitraums sei es jedoch in ein abgestimmtes Vorgehen mit den übrigen Herstellern hineingezogen worden, wobei seine Mitwirkung an dem Kartell typisch für einen "Nichtmitmacher" gewesen sei.

(283) Um nachzuweisen, dass sein Verhalten in dem zweiten Zeitraum mit Ausnahme von zwei Zusammenkünften keine konkreten Auswirkungen auf dem Lysinmarkt hatte, legte ADM ein simuliertes, auf Angaben aus seinem Wirtschaftszweig gestütztes einfaches Cournot-Modell vor(32).

(284) Hieraus schließt ADM, dass seine Marktpreise nicht höher waren als die Cournot-Preise "ohne das Kartell" und damit nicht anders als die Preise, die zu erwarten wären, wenn kein Zusammenspiel aufgedeckt worden wäre. Es sei deshalb nicht möglich, dass die von ADM verlangten Preise das Ergebnis seiner Durchführung der Kartellvereinbarung waren. ADM schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass seine Preise das Ergebnis seiner Nichtbeachtung der Kartellvereinbarung waren. Nach seiner Auffassung waren die Zusammenkünfte und Inkenntnissetzungen der Wettbewerber bei der Festsetzung der europäischen Lysinpreise nur in geringem Maß und nur für einen sehr beschränkten Zeitraum statistisch von Bedeutung. Lediglich die beiden Zusammenkünfte vom 8. Dezember 1993 in Tokio und 10. März 1994 in Hawaii hätten eine statistisch messbare Auswirkung auf die Erhöhung der Lysinpreise gehabt.

(285) Schließlich weist ADM darauf hin, dass sich mit seinem Markteintritt die Anzahl der Lysinhersteller von vier auf fünf erhöht habe. Gestützt auf die Ergebnisse einer spieltheoretischen Studie über Kartellstabilität des Wissenschaftler Reinhard Selten(33) zieht ADM die Schlussfolgerung, dass mit der Zunahme der Anzahl der Wettbewerber die Stellung des Außenseiters relativ an Attraktivität gewinnt. Bei sechs Anbietern wäre gemäß dem Selten-Modell die Wahrscheinlichkeit einer Kartellstabilität nur sehr gering. Angesichts der Tatsache, dass fünf Wettbewerber im Markt waren, ließe die zweite von ADM vorgelegte Studie auf einen Grenzfall schließen. In einem solchen Fall haben die Wettbewerber "vollständige Kenntnis" über die Nachfrage- und Kostenparameter und sind "vollständig" über das Vorgehen in der Vergangenheit informiert, verfügen jedoch nicht über ein gut organisiertes System des Informationsaustauschs über Produktion und Preise. Gemäß der Studie werde ersichtlich, warum ADM einerseits dem Preis für jene Menge zustimmte und andererseits gleichzeitig die vereinbarten Mengen nicht einhielt, um seinen Marktanteil insgeheim zu erhöhen. Die zweite Studie gelangt zu der Schlussfolgerung, dass auf der Zusammenkunft vom 8. Dezember 1993 unter Teilnahme von ADM ausdrücklich der Versuch eines abgestimmten Vorgehens gemacht wurde. Als fünfter Teilnehmer sei es jedoch dasjenige Unternehmen gewesen, das sich insgeheim wie ein Wettbewerber verhielt.

(286) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Feststellungen der Teilnehmer selbst sehr viel über die Auswirkungen des Kartells aussagen. Es ist realistischerweise nicht davon auszugehen, dass die Teilnehmer wiederholt über einen so langen Zeitraum in verschiedenen Teilen der Welt zusammenkamen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Lysinmarkt gehabt haben soll.

(287) Die Wahrscheinlichkeit, dass man das beobachtete Verhalten von ADM als wettbewerbsfördernd umdeuten könnte, ist auch angesichts der Tatsache gering, dass die Entwicklung nichtkooperativer Geschäftsstrategien zwischen Wettbewerbern mehrere Jahre der Erfahrung bei der gegenseitigen Beobachtung der Verhaltensweisen der Wettbewerber in einem Wirtschaftszweig erfordert. ADM trat erst im Jahr 1991 in diesen Markt ein, weshalb es sein Verhalten nicht auf Erfahrungen stützen konnte. Da jedoch ein Kartell vor dem Markteintritt von ADM bestand, hatten weder Ajinomoto, noch Kyowa oder Sewon eine Grundlage für eine stillschweigend kooperative Preisgestaltung. Wenn kein langer Zeitraum der Interaktion zwischen Wettbewerbern gegeben ist, ist eine offene Preisfestsetzung sehr viel wahrscheinlicher als stillschweigende Formen der Zusammenarbeit.

(288) Außerdem hängen Schlussfolgerungen der ersten Studie von ADM von Annahmen hinsichtlich der endgültigen Nachfrageelastizität und der Kostenstrukturen der Wettbewerber von ADM ab. Die in den Fußnoten 30 und 32 erwähnten Studien, denen die Annahmen der ersten ADM-Studie entnommen sind, widersprechen einander hinsichtlich der Annahmen bei den Grenzkosten und der Elastizität der Nachfrage nach Lysin. In diesen Studien werden auch unterschiedliche Modelle eines oligopolistischen Verhaltens zur Simulierung des Lysinmarktes verwendet. Allein die Tatsache, dass die in der ersten ADM-Studie gemachten Annahmen angezweifelt wurden, disqualifiziert diese Studie als hinreichenden Beweis zur Widerlegung der Ergebnisse der Kommission hinsichtlich der Frage, ob das abgestimmte Vorgehen tatsächliche Auswirkungen auf den Markt hatte.

(289) Hinsichtlich der zweiten ADM-Studie ist die Kommission der Auffassung, dass die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung eines abgestimmten Vorgehens in einem Wirtschaftszweig nicht mechanisch von den Ergebnissen eines spieltheoretischen Modells für die Einstufung von ADM als fünftem Teilnehmer abhängt. Wie verschiedene Entscheidungen der Kommission (siehe Ziffer 258) gezeigt haben, können Kartelle auch mit mehr als fünf Teilnehmern stabil bleiben. In anderen Wirtschaftszweigen kann bereits mit drei Unternehmen ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet werden. Hieraus schließt die Kommission, dass die zweite ADM-Studie wenig mehr als die mechanische Anwendung eines bestimmten spieltheoretischen Modells ist. In jedem Fall hängt die Schlussfolgerung zu der Frage, ob in einem Wirtschaftszweig ein Kartell aufrechterhalten werden kann, von den Tatsachen des jeweiligen Falles ab. Im vorliegenden Fall erlauben die von den Teilnehmern dargestellten Sachverhalte die Feststellung, dass die Kartellteilnehmer in der Lage waren, Vereinbarungen über Preise und die Marktaufteilung über einen langen Zeitraum zu treffen, und dass diese Vereinbarungen Auswirkungen auf den Lysinmarkt hatten.

(290) Zu dem Argument von ADM, dass in dem ersten Untersuchungszeitraum wettbewerbsfördernde Informationen ausgetauscht worden seien, ist zu bemerken, dass die konkreten Schlussfolgerungen aus den spieltheoretischen Wirtschaftsmodellen zur Unterscheidung zwischen Information über einen Wirtschaftszweig und über einzelne Unternehmen von den jeweiligen Annahmen abhängen. So hat z. B. der Verfasser der zweiten ADM-Studie(34) Folgendes festgestellt: "Wenn sich die auszutauschenden Informationen auf die Produktionskosten beziehen, ist eine Unterscheidung zwischen den 'gemeinsamen' und den 'eigenen' Kosten zu treffen. Diese Unterscheidung führt jedoch zu entgegengesetzten Schlussfolgerungen. Besteht Unsicherheit hinsichtlich eines gemeinsamen Wertes wie z. B. die Entwicklung der Kosten in einem gesamten Wirtschaftszweig oder der Brennstoffkosten, wäre es eine Cournot-Gleichgewichtsstrategie, keine Informationen auszutauschen." Die Kommission weist deshalb die Annahme zurück, dass der Informationsaustausch zwischen Kartellteilnehmern gemäß der zweiten ADM-Studie als wettbewerbsfördernd angesehen werden könnte.

(291) Kyowa behauptet, dass in dem Zeitraum ab dem Eintritt von ADM in den Lysinmarkt im Jahr 1991 bis kurz nach Ende Juni 1992 die Versuche eines abgestimmten Vorgehens angesichts des beständigen Preisrückgangs wenige oder keine Auswirkungen im Markt gehabt hätten. Selbst nach der im Juni 1992 scheinbar erreichten Preisvereinbarung sei Ende 1992 ein weiterer Preiskrieg ausgebrochen, der bis Mitte 1993 gedauert habe.

(292) Sewon behauptet, dass es die vereinbarten Zielpreise regelmäßig unterboten habe, wodurch die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf dem europäischen Markt erheblich geschwächt worden seien. Es ist der Auffassung, dass Preisvereinbarungen ohne eine Vereinbarung über Verkaufsmengen nur geringe oder keine Auswirkungen hatten. Hierzu bezieht es sich z. B. auf die Zusammenkunft vom 26. Oktober 1994 in Zürich, auf der die großen Hersteller erklärt hatten, dass ohne eine Mengenvereinbarung die Verhandlungen über Preise bedeutungslos seien.

(293) Die von Kyowa und Sewon vorgebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Die Kommission erkennt zwar an, dass es während des abgestimmten Vorgehens zwischen den Lysinherstellern Perioden gegeben hat, während denen die konkrete Auswirkung der Preisfestsetzung weniger bedeutend war als zu anderen Zeiten. Die von den Parteien als "Preiskriege" bezeichneten Vorgänge geben in Wirklichkeit eine Vorstellung davon, welche Preise sich unter normalen Wettbewerbsbedingungen entwickelt haben würden. Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass während der gesamten Dauer der von den von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung Preis- und Mengenvereinbarungen nebeneinander bestanden haben (siehe Ziffern 221 und 232). Außerdem ist festzustellen, dass ADM mit der Androhung niedrigerer Preise die zukünftige Vorgehensweise der übrigen Kartellmitglieder beeinflusst hatte (siehe Ziffer 70).

(294) Zu den Mengen hat Ajinomoto vorgebracht, dass während des Hauptzeitraums der Funktionsweise des Kartells der Lysinmarkt in Europa erheblich gewachsen sei und Eurolysine seine Kapazitäten jederzeit voll ausgelastet hätte. Mit Ausnahme von ADM weisen alle von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen darauf hin, dass sie ihre Kapazitäten voll ausgelastet hatten, weshalb es schwierig sei, eine konkrete Auswirkung der Zuwiderhandlung im Markt zu erkennen.

(295) Doch selbst angenommen, dass diese Behauptung zutreffe, kann das Argument zur Feststellung von konkreten Auswirkungen im Markt nicht überzeugen. Investitionsentscheidungen zur Steigerung der Kapazität hätten auf der Grundlage des abgestimmten Vorgehens hinausgezögert oder geändert werden können. Die Lagerverwaltung und die räumliche Mengenzuteilung hätten von den Mengenvereinbarungen beeinflusst werden können. Die Zeiten der "Preiskriege" und des "Preisfriedens" zwischen den von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen waren notwendigerweise an Veränderungen bei den auf den Markt gebrachten Mengen und den strategischen Spielen der Kartellteilnehmer gebunden (siehe Ziffer 293).

(296) Hieraus zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen ihre Untersuchungsergebnisse zu den konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf dem Lysinmarkt im EWR nicht widerlegen konnten. Es sei auf das Urteil in der Rechtssache C-45/92 P, Anic verwiesen, wo der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis kam, dass Unternehmen, die ihr Verhalten abstimmen und im Markt verbleiben, die Ergebnisse dieser Abstimmung bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen(35). Es ist zuallererst Sache der beteiligten Unternehmen, Nachweise dafür vorzulegen, dass ihre Zuwiderhandlung keine konkreten Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung der Beteiligten und damit auf den Markt hatten. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht.

Der Umfang des räumlich relevanten Marktes

(297) Die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen waren im Untersuchungszeitraum in sämtlichen Teilen des EWR tätig. Das gesamte Gebiet des EWR war von der abgestimmten Vorgehensweise erfasst. Die Wettbewerbsbedingungen auf der Angebots- und der Nachfrageseite des Marktes für synthetisches Lysin waren im gesamten EWR gleichartig. Für die Kommission umfasst der räumlich relevante Markt somit zumindest den gesamten EWR.

Die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung

(298) In Anbetracht der Art des untersuchten Verhaltens und seiner konkreten Auswirkung auf den EWR-weiten Lysinmarkt ist die Kommission der Auffassung, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen im Sinne von Absatz 1 a) dritter Gedankenstrich der Leitlinien der Kommission über Geldbußen eine besonders schwere Zuwiderhandlung begangen haben.

(299) ADM und Ajinomoto bestreiten diese Schlussfolgerung, da die Tatsachen darauf schließen ließen, dass die Zuwiderhandlungen in diesem Fall weniger schwer seien als in typischen Kartellfällen und eine Einstufung der Verhaltensweisen eher als "schwere" denn als "besonders schwere" Zuwiderhandlungen rechtfertigen. Beide Unternehmen beziehen sich hierbei auf die Kommissionsentscheidung Griechische Fährschiffe, wo die Zuwiderhandlung lediglich als schwer eingestuft wurde(36).

(300) In der Entscheidung Griechische Fährschiffe waren die Erwägungen hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung vielfältig: Die Kommission erkannte an, dass die Beteiligten nicht alle Preisvereinbarungen vollständig umgesetzt hatten und auch während der Zeit der Zuwiderhandlung bei den Preisen durch die Gewährung von Abschlägen im Wettbewerb zueinander standen. Außerdem hatte die griechische Regierung während der Zeit der Zuwiderhandlung die Unternehmen dazu ermuntert, die Fahrpreise nur im Gleichklang mit der Inflationsrate zu erhöhen. Im Seeschiffsverkehr zwischen Mitgliedstaaten zählten die Fährpreise zu den niedrigsten im Gemeinsamen Markt. Schließlich zeigte die Zuwiderhandlung ihre Wirkungen nur innerhalb eines begrenzten Teils des Gemeinsamen Marktes, nämlich auf drei Adriaseestrecken. Selbst wenn man sämtliche Fährstrecken zwischen Griechenland und Italien berücksichtigt, handelt es sich um einen verglichen mit den übrigen Märkten in der Gemeinschaft kleinen Markt(37).

(301) Die besonderen bei der Entscheidung Griechische Fährschiffe zu berücksichtigenden Umstände unterscheiden sich somit wesentlich von den Gegebenheiten des vorliegenden Falles. Insbesondere der Umfang des räumlich relevanten Marktes (in diesem Fall der EWR) verglichen mit der genannten Entscheidung (drei Seeverkehrsstrecken in der Adria) sowie die Beschränkung des abgestimmten Vorgehens auf die Preise schließen jegliche Gleichheit bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlungen aus.

(302) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen eine besonders schwere Zuwiderhandlung begangen haben.

Unterschiedliche Behandlung

(303) Auch bei besonders schweren Zuwiderhandlungen ist es möglich, bei der Festsetzung der Geldbußen die Unternehmen unterschiedlich zu behandeln. Im vorliegenden Fall bestehen erhebliche Unterschiede in der Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen.

(304) Um das tatsächliche Vermögen der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen, spürbaren Schaden im Lysinmarkt im EWR anzurichten, und in Anbetracht des Erfordernisses, eine Geldbuße mit hinreichend abschreckender Wirkung festzusetzen, hält es die Kommission für angemessen, in Anbetracht des erheblichen Ungleichgewichts in der Größe der einzelnen Unternehmen gegenüber Ajinomoto und ADM einen höheren Grundbetrag als gegenüber Kyowa, Cheil und Sewon festzusetzen. Sie hat deshalb die Unternehmen nach ihrer Größe in zwei Gruppen unterteilt und die Schwere der Zuwiderhandlungen bei der Festlegung des Ausgangspunktes für die Geldbuße berücksichtigt. Der Vergleich wird anhand des Gesamtumsatzes im letzten Jahr der Zuwiderhandlung vorgenommen. Es ist angemessen, den weltweiten Umsatz als Grundlage für den Vergleich der relativen Größe der Unternehmen zu nehmen, da auf diese Weise die tatsächlichen Ressourcen und die Bedeutung der beteiligten Unternehmen in den von ihrem unrechtmäßigen Verhalten betroffenen Märkten veranschlagt werden können.

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(305) Die Grundbeträge der gemäß der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Geldbußen wurden somit gegenüber Ajinomoto und ADM auf 30 Mio. EUR und gegenüber Kyowa, Cheil und Sewon auf 15 Mio. EUR festgesetzt.

(306) ADM ist der Auffassung, dass für sein Verhalten keine Abschreckungswirkung gemäß den europäischen Wettbewerbsregeln in Betracht zu ziehen sei. Es macht geltend, dass es bereits so erheblich bestraft sei (einschließlich Kriminalstrafen für bestimmte leitende Angestellte), dass es bereits in ausreichendem Maß vom Begehen weiterer Zuwiderhandlungen in den Vereinigten Staaten, in Europa oder anderen Teilen der Welt abgehalten werde.

(307) ADM bezieht sich ausdrücklich auf die amerikanische Gefängnisstrafe, mit der nach seiner Auffassung "die Festsetzung von Preisen und Zuteilung von Verkaufsmengen für Lysin, das an Kunden in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern zum Verkauf angeboten wurde" geahndet worden seien. Im Oktober 1996 habe es sich bereits vor einem amerikanischen Bundesgericht eines abgestimmten Vorgehens für schuldig bekannt, mit dem der Handel beim Lysinabsatz in den Vereinigten Staaten und in anderen Ländern einschränkt wurde, und dafür eine Geldbuße von 70 Mio. USD entrichtet. Darüber hinaus habe es im Mai 1998 eine Geldbuße von 16 Mio. CAD im Rahmen eines Verfahrens vor den kanadischen Behörden betreffend die gleiche Vorgehensweise gezahlt. Außerdem sei eine Geldbuße an die mexikanischen Behörden entrichtet worden.

(308) Neben diesen strafrechtlichen Geldbußen macht ADM geltend, dass es sich im Rahmen amerikanischer zivilrechtlicher Verfahren mit den Gruppenklägern geeinigt habe. Darüber hinaus habe es zusätzlich Schadenersatz an direkte und indirekte Lysinkäufer gezahlt, um damit mehrere Gruppenklagen auf Bundesebene und Staatsebene in den Vereinigten Staaten beizulegen. Schließlich habe ADM für die Beilegung abgeleiteter Aktionärsklagen gezahlt, die sich im Wesentlichen auf die Vorgehensweisen bezogen, die Gegenstand der amerikanischen straf- und zivilrechtlichen Verfahren waren.

(309) ADM weist darauf hin, dass im Juli 1996 sein Vorstand den ersten Verhaltenskodex und die Befolgungsleitlinien des Unternehmens genehmigt hatte. Diese Leitlinien betonen die Festlegung von ADM auf die höchsten ethischen Normen bei der Geschäftsführung, fordern die strenge Einhaltung aller für die Führung seiner Geschäfte geltenden Gesetze nach Buchstaben und Geist und verlangen hohe Normen der Integrität und des ethischen Verhaltens seines Personals. Die Leitlinien machen deutlich, dass der ADM-Vorstand mit seinem Überprüfungsausschuss die getreue Einhaltung der Leitlinien gewährleistet. ADM fügte hinzu, dass im Juli 1997 der ADM-Vorstand einen Befolgungsbeauftragten ernannt und zusätzliches Personal genehmigt hatte, um die Befolgungsanstrengungen des Unternehmens erweitern zu können. Im Januar 1999 hat ADM einen verbindlichen Leitfaden für die Befolgung des EG-Wettbewerbsrechts herausgegeben, worin eingehend beschrieben wird, wie die ADM-Beschäftigten sich im Hinblick auf die Kartellvorschriften der Gemeinschaft verhalten müssen und welche Bedeutung der Befolgung dieser Vorschriften zukommt. Der Leitfaden ist an alle leitenden Angestellten und Beschäftigten auf sämtlichen Entscheidungsebenen des Unternehmens gerichtet, deren Stellung das Treffen konkreter Entscheidungen, Kontakte mit Wettbewerbern, physische Kontakte mit Kunden oder Lieferanten sowie andere Funktionen mit potentiellen Kartellauswirkungen in der Gemeinschaft bedingt.

(310) Ajinomoto beantragt, dass die Kommission bei der Ermittlung der Angemessenheit einer Geldbuße in Europa die Tatsache berücksichtigen möge, dass es bereits in den Vereinigten Staaten und Kanada Geldbußen entrichtet hat und somit für seine eingestandenen Zuwiderhandlungen schon bestraft worden sei.

(311) Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass Geldbußen, die in anderen Ländern wie den Vereinigten Staaten gegen ADM, Ajinomoto oder ein anderes von dieser Entscheidung erfasstes Unternehmen festgesetzt worden sind, Auswirkungen auf die Geldbußen haben, die wegen Verstoßes gegen die europäische Wettbewerbsregeln festgesetzt werden. Auch ist die Tatsache unerheblich, dass Unternehmen möglicherweise zur Zahlung von Schadenersatz in zivilrechtlichen Verfahren verpflichtet waren. Schadenersatzzahlungen in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren, mit denen die durch Kartelle einzelnen Unternehmen oder Verbrauchern verursachten Schäden ersetzt werden sollen, können nicht mit Strafen des öffentlichen Rechts wegen unrechtmäßigen Verhaltens verglichen werden. Auch ist festzustellen, dass gemäß den von den Behörden der Vereinigten Staaten und Kanadas erteilten Auskünften die von diesen Behörden gegen die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen festgesetzten Geldstrafen ausschließlich auf die unter ihrer jeweiligen Gerichtshoheit entstandenen wettbewerbswidrigen Wirkungen des von dieser Entscheidung erfassten abgestimmten Vorgehens abzielten. Schließlich können Geldstrafen gegen Einzelpersonen in diesem Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da es ausschließlich an juristische Personen gerichtet ist.

(312) Die Kommission begrüßt die Initiative von ADM, einen Befolgungskodex einzuführen. Diese Initiative kommt im vorliegenden Fall jedoch zu spät und kann nicht als vorbeugendes Mittel die Kommission von ihrer Pflicht entbinden, die von ADM in der Vergangenheit begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zu ahnden(38).

- Dauer

(313) Die betreffenden Unternehmen haben im vorliegenden Fall eine Zuwiderhandlung von mittlerer Dauer (zwischen drei und fünf Jahren) begangen. Die Ausgangsbeträge der wegen der Schwere der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldbußen (Ziffer 305) erhöhen sich somit um 10 % jährlich, d. h. im Fall von ADM und Cheil um 30 % und im Fall von Ajinomoto, Kyowa und Sewon um 40 %.

- Der Grundbetrag

(314) Die Kommission hat deshalb die Grundbeträge der Geldbußen gegen ADM auf 39 Mio. EUR, gegen Ajinomoto auf 42 Mio. EUR, gegen Kyowa auf 21 Mio. EUR, gegen Cheil auf 19,5 Mio. EUR und gegen Sewon auf 21 Mio. EUR festgesetzt.

(315) ADM, Ajinomoto und Kyowa sind der Auffassung, dass es nicht angebracht wäre, wenn die Kommission bei der Festsetzung des Betrages der Geldbußen das in ihren Leitlinien über Geldbußen dargelegte Verfahren befolgen würde. Nach ihrer Auffassung könnte die Festsetzung einer Geldbuße mit einem gemäß der Art der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag ohne zusätzliche Bezugnahme auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Umsatz zu unrechtmäßigen Geldbußen führen, selbst wenn die Obergrenze gemäß der Verordnung Nr. 17 nicht überschritten wird. Sie machen geltend, dass bei der bisherigen Kommissionspraxis die Bezugnahme auf den Umsatz eindeutig ein wesentlicher Bestandteil der Berechnungen der Kommission zur Festsetzung einer angemessenen und damit rechtmäßigen Geldbuße gewesen sei. Die betreffenden Unternehmen sind der Auffassung, dass die Kommission ihr Verfahren der Festsetzung von Geldbußen nicht grundsätzlich ändern könne, ohne dies vorher anzukündigen, und auch keine höheren Geldbußen auf der Grundlage eines Verfahrens gegen Zuwiderhandlungen festsetzen dürfe, deren unrechtmäßiges Vorgehen beendet war, bevor das neue Verfahren veröffentlicht war und erst auf Beratungsebene zur Diskussion gestellt wurde.

(316) ADM bezieht sich auf die Randnummern 94 und 95 des Urteils in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen(39), wonach die Kommission nicht die Tatsache berücksichtigt hatte, dass der mit dem Produkt, auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, erzielte Umsatz vergleichsweise niedrig war verglichen mit dem Umsatz, den Parker mit seinen gesamten Verkäufen erzielte, weshalb das Gericht erster Instanz die von der Kommission festgesetzte Geldbuße herabgesetzt habe. Für ADM habe das Gericht somit deutlich gemacht, dass eine Geldbuße als unangemessen anzusehen ist, die ohne Berücksichtigung des von dem Unternehmen in der Gemeinschaft mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlug bezieht, erzielten Umsatzes festgesetzt wurde.

(317) Die Kommission bemerkt hierzu, dass es zwar nicht möglich ist, auf das in den Leitlinien über Geldbußen dargelegte Verfahren zurückzugreifen, wenn die Entscheidung diesen Leitlinien vorausgegangen ist(40), aber ebensowenig das Recht der Kommission angezweifelt werden kann, dieses in den Leitlinien dargelegte Verfahren anzuwenden, wenn die Entscheidung nach deren Veröffentlichung erlassen wird.

(318) Hinsichtlich des Anspruchs, bei der Festsetzung der Geldbuße den mit dem betreffenden Erzeugnis erzielten Umsatz zu berücksichtigen, trifft es zu, dass in der Vergangenheit häufig ein Grundbetrrag der Geldbuße festgesetzt wurde, der einem bestimmten Anteil der Verkäufe in dem relevanten Gemeinschaftsmarkt entsprach. Die einzigen Einschränkungen bei der Entscheidungsbefugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sind die darin vorgeschriebenen Schwellenbeträge, die sich unter anderem auf den Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beziehen. Im Übrigen hat die Kommission bei der Beurteilung dieses Falles gemäß den Leitlinien die wirtschaftliche Bedeutung der von der Zuwiderhandlung erfassten unternehmerischen Tätigkeiten in ihren Schlussfolgerungen zur Schwere der Zuwiderhandlung entsprechend berücksichtigt.

(319) Kyowa macht geltend, dass ein angemessenes und gerechtes Verfahren in Anbetracht seiner Zusammenarbeit mit der Kommission erfordere, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße die Vorschriften, Präzedenzfälle und ihre Praxis im Zeitpunkt des Eingehens seiner Zusammenarbeit mit der Kommission berücksichtige. Zu den sachlichen Erwägungen, die Bestandteil der Umstände seiner Zusammenarbeit seien, zählt Kyowa das Verhalten der Bediensteten der Kommission in den Gesprächen über die Grundlagen der Zusammenarbeit.

(320) Kyowa führt hierzu an, dass bei den Zusammenkünften mit den Bediensteten der Kommission am 31. Juli und 1. August 1997 zwar nicht bezweifelt wurde, dass die Kommission über den Betrag der Geldbuße zu befinden hat, jedoch das Verfahren erörtert wurde, das von der Kommission zu jener Zeit bei der Ermittlung einer potentiellen Geldbuße angewandt wurde. Kyowa sei darüber informiert worden, dass die Kommission üblicherweise den Betrag der Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes festlegt, den das Unternehmen im Gemeinsamen Markt mit der von der Untersuchung erfassten Ware während des letzten Jahres der Zuwiderhandlung erzielt hat, so dass im vorliegenden Verfahren kein Grund für eine andere Vorgehensweise bestuende.

(321) Kyowa hebt hervor, dass die Substanz seiner Gespräche mit den Bediensteten der Kommission in seinem Schreiben vom 7. August 1997 an die Kommission zusammengefasst sei. In diesem Schreiben seien die Grundlagen klar und eindeutig dargelegt, auf denen Kyowa seine Zusammenarbeit gebaut habe, d. h. die Erwartung dass der Grundbetrag der Geldbuße gemäß der zu jener Zeit üblichen Verfahrensweise berechnet würde.

(322) Nach Auffassung der Kommission ist die Substanz der Gespräche mit Kyowa über die Bedingungen seiner Zusammenarbeit in Kyowas Schreiben vom 7. August 1997 und in dem Erwiderungsschreiben der Kommission an Kyowa vom 25. August 1997 zusammengefasst.

(323) Die Kommission hat nie bestritten, dass sie in der Vergangenheit häufig die Geldbuße anhand eines Grundbetrages festgesetzt hatte, der einem bestimmten Prozentsatz der Verkäufe in dem relevanten Markt der Gemeinschaft entsprach. In ihrem Schreiben vom 25. August 1997 stellte die Kommission jedoch ausdrücklich fest, dass "... es eine Reihe verschiedener Elemente gibt, die über das Ausmaß einer möglichen Geldbuße entscheiden, wie z. B. die Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung und der Gewinn, den die Beteiligten mit der Zuwiderhandlung erzielen konnten".

(324) Bedingungen für eine Zusammenarbeit sind in der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder Festsetzung niedrigerer Geldbußen genannt. Die Bediensteten der Kommission hatten sich bereits auf der ersten Zusammenkunft mit Kyowa am 8. Juli 1997 im Hinblick auf eine potentielle Zusammenkunft ausdrücklich auf diese Mitteilung bezogen(41).

(325) In dieser Mitteilung sind die Bedingungen genannt, unter denen Unternehmen, die mit der Kommission bei ihren Kartelluntersuchungen zusammenarbeiten, von Geldbußen freigestellt werden können oder gegen die eine niedrigere als die ohne Zusammenarbeit anzunehmende Geldbuße festgesetzt werden kann. Außerdem wird in der Mitteilung festgestellt, dass die Zusammenarbeit eines Unternehmens nur einer der Faktoren ist, die von der Kommission bei der Festsetzung des Betrages einer Geldbuße berücksichtigt werden.

(326) In der Mitteilung wird erläutert, dass ein Unternehmen Verbindung mit der Generaldirektion für Wettbewerb der Kommission aufnehmen sollte, wenn es diese Vorzugsbehandlung in Anspruch nehmen möchte. Es wird jedoch deutlich gemacht, dass die Höhe der Geldbuße erst mit dem Erlass der Entscheidung von der Kommission festgesetzt wird.

(327) Die Kommission erkennt an, dass diese Mitteilung berechtigte Erwartungen der Unternehmen bei der Preisgabe des Vorhandenseins eines Kartells an die Kommission begründet; diese Erwartungen können sich nicht auf den Grundbetrag der Geldbuße beziehen, sondern nur auf die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung einer möglichen Geldbuße, wobei alle übrigen in der Mitteilung genannten Bedingungen erfuellt sein müssen.

(328) Berechtigte Erwartungen hinsichtlich des Betrages der von der Kommission zum Abschluss eines Verfahrens festzusetzenden Geldbuße können somit nur aufgrund der Ausführungen in der Mitteilung entstehen. Dabei ist von Anfang an ausgeschlossen, dass ein Unternehmen, das die in der Mitteilung beschriebene Vorzugsbehandlung in Anspruch nehmen möchte, direkt oder indirekt von anderen als den in der Mitteilung dargelegten Bedingungen ausgeht. Es ist insbesondere nicht möglich, dass ein Unternehmen im Verlauf seiner Kontakte mit den Bediensteten der Kommission einerseits anerkennt, dass sich die Kommission nicht auf die Höhe der anzunehmenden Geldbuße festlegen kann, jedoch andererseits der Kommission seine eigenen Bedingungen für eine Zusammenarbeit auferlegt, indem es seine Erwartungen hinsichtlich der zu erwartenden Geldbuße äußert, für die von den Kommisionsbediensteten keine Erklärungen abgegeben werden können, mit denen sie die Kommission auf den Betrag der Geldbuße festlegen würden.

b) Erschwerende Umstände

- Rolle als Anführer bei der Zuwiderhandlung

(329) Die Kommission geht aus folgenden Gründen davon aus, dass ADM und Ajinomoto die Anführer bei der Zuwiderhandlung waren:

(330) Bis zum Eintritt von ADM in den Lysinmarkt hatte Ajinomoto die Lysinpreise festgesetzt, die von den übrigen asiatischen Herstellern befolgt wurden (Zusammenkunft vom 20. September 1990). Ajinomoto hat auch an erster Stelle gewährleistet, dass die übrigen asiatischen Hersteller damit einverstanden waren, mit ADM im Rahmen eines weltweiten Kartells zusammenzuarbeiten. Am 1. Oktober 1992 fungierte Ajinomoto als Vertreter für ADM bei den Europa betreffenden Kartellzusammenkünften. Bei den Gesprächen mit ADM am 4. November 1992 zogen Ajinomoto und ADM wirtschaftliche Sanktionen gegen Sewon in Erwägung. Zwei Tage zuvor hatte Ajinomoto Sewon mit einer Antidumpingklage in Europa gedroht. Am 25. Oktober 1993 vereinbarten Ajinomoto und ADM, dass Ajinomoto für die Zustimmung der asiatischen Hersteller zu der Zuteilungsregelung sorgen würde. Am 23. November 1994 und am 20. April 1995 versuchten Ajinomoto (und Kyowa) noch einmal, Sewon zur Zustimmung zu einer Verkaufsmengenzuteilung zu bewegen. Außerdem führte Ajinomoto das Sekretariat für das Quotenüberwachungssystem.

(331) Nach seinem Eintritt in den Lysinmarkt und bis Juni 1992 benutzte ADM den Lysinpreis als Mittel, um die übrigen Hersteller zu zwingen, mit ihm Vereinbarungen über die Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Lysinmarkt einzugehen. ADM wiederholte dieses Verhalten in der ersten Hälfte des Jahres 1993, um die übrigen Lysinhersteller zu zwingen, Mengenvereinbarungen einzugehen. Außerdem ermahnte ADM am 19. Mai 1994 Sewon, seine Verkäufe einzuschränken, damit kein Druck auf die Preise entsteht. Am 23. August 1994 drohte ADM den übrigen Herstellern einen weiteren Preiskrieg an und sagte voraus, dass Sewon nicht nur auf den überseeischen Märkten, sondern auch auf seinem koreanischen Inlandsmarkt ernsthaft geschädigt werden würde.

(332) ADM und Ajinomoto waren die beiden Antriebskräfte hinter dem weltweiten Kartell. Insbesondere die Zusammenkünfte vom 30. April 1993 in Decatur, die am 14. Mai 1993 in Tokio fortgesetzt wurden, und vom 25. Oktober 1993 in Irvine unter Teilnahme der Führungskräfte der beiden Unternehmen sind ein Nachweis für die führende Rolle von ADM und Ajinomoto bei der Durchführung der Zuwiderhandlung.

(333) ADM und Ajinomoto bestreiten die Untersuchungsergebnisse der Kommission hinsichtlich der von ihnen bei der Zuwiderhandlung gespielten Rolle.

(334) ADM macht geltend, dass Ajinomoto, Kyowa und Sewon ein Kartell wenigstens 17 Jahre vor seinem Markteintritt betrieben hätten. Diese lange Dauer zeige, dass ADM nicht unverzüglich nach seinem Markteintritt die führende Rolle in einem schon lange bestehenden Kartell hätte übernehmen können.

(335) Hinsichtlich seiner Preisstrategie ist ADM der Auffassung, dass die Behauptung der Kommission, es habe die Preise unterboten, um Mengenvereinbarungen herbeizuzwingen, nicht belegt sei und auch nicht zutreffe. Mit seiner Preisstrategie habe es den Preis angestrebt, der erforderlich gewesen sei, um sein Ziel eines Marktanteils von 50 % in fünf Jahren erreichen zu können. Nach diesem Plan und angesichts der Strategie der vorhandenen Hersteller sei eine Niedrigpreispolitik für ADM die einzige mögliche Option gewesen, um den Eintritt in den Lysinmarkt zu bewerkstelligen. Die beständigen Preiskriege während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung spiegelten die Nichtbefolgung des Kartells und nicht seine Anführerrolle dabei wider.

(336) Auf den Zusammenkünften vom 4. November 1992, 19. Mai 1994 und 23. August 1994 sei als Vertreter von ADM lediglich Herr Whitacre zugegen gewesen. Nach dem 4. November 1992 habe Herr Whitacre die Zusammenarbeit mit dem FBI aufgenommen. Somit sei die Rolle von ADM bei der Zuwiderhandlung über das Maß hervorgehoben worden. Herr Whitacre habe aus persönlichen Erwägungen damit versucht, in einer Untersuchung des FBI durch die Erweiterung der potentiellen Schuld von ADM in zukünftigen Strafverfahren von seinen eigenen kriminellen Machenschaften abzulenken.

(337) Außerdem bringt ADM vor, dass die Beschreibung des Gesprächs vom 4. November 1992 die Annahme widerlege, dass ADM und Ajinomoto zusammengearbeitet hätten, um Miwon zu bestrafen. ADM betont, dass es seine Absicht deutlich gemacht, nach Korea zu liefern, bevor Ajinomoto irgendwelche Andeutungen von Sanktionen gegen Miwon gemacht hatte. Nach Korea zu liefern, sei eine unabhängige geschäftliche Entscheidung von ADM gewesen. Zu der Zusammenkunft mit Sewon am 19. Mai 1994 betont ADM, dass seine Vertreter lediglich vermerkt hätten, dass die Preise bei einer Zunahme der Menge zurückgehen würden. Dieser Satz sei lediglich eine Feststellung zum natürlichen Wechselspiel von Angebot und Nachfrage.

(338) Hinsichtlich der Zusammenkunft vom 25. Oktober 1993 mit Ajinomoto betont ADM, dass es nicht versucht habe, die übrigen Hersteller zur Zustimmung zu der Mengenzuteilungsregelung zu bewegen. Die Beweismittel machten seiner Ansicht nach deutlich, dass diese Aufgabe von Ajinomoto übernommen werden sollte.

(339) Die Kommission kann nicht der Auffassung zustimmen, dass allein die Tatsache, dass ein Kartell bereits vorhanden war, ausschließt, dass ADM von Anfang seiner Einbeziehung an eine führende Rolle in dem abgestimmten Vorgehen spielte. Wie aus dem Verhalten von ADM bei der Zusammenkunft vom 23. Juni 1992 in Mexiko deutlich wird, übernahm ADM unverzüglich die Führung bei der Gestaltung der zukünftigen Struktur des Kartells unter Bezugnahme auf seine bei dem Zitronensäurekartell gewonnenen Erfahrungen.

(340) Die Kommission bezweifelt nicht die Wahrnehmung von ADM, dass bei normalen Wettbewerbsbedingungen seine Mengenziele nur über einen scharfen Preiswettbewerb erreicht werden könnten. Aus den vorliegenden Unterlagen wird jedoch deutlich, dass die erste Wahl von ADM darin bestand, seine Mengenziele über abgestimmte Preise zu verwirklichen (Zusammenkünfte vom Dezember 1991 mit Ajinomoto und Kyowa). Durch vorübergehend niedrige Preise machte ADM seinen Wettbewerbern deutlich, welche Verluste sie zu gewärtigen haben würden, wenn eine Vereinbarung über Mengen und Preise nicht erzielt werden könnte. Diese Demonstration der Wechselwirkung von Angebot und Nachfrage im Fall von erheblichen Preissenkungen stellte eine Drohung gegenüber den übrigen Lysinherstellern und insbesondere Sewon dar, das wenig Bereitwilligkeit zu Mengenkürzungen zeigte. Deshalb steht die Schlussfolgerung der Kommission, wonach ADM die Preise unterboten hat, um Mengenvereinbarungen herbeizuzwingen, in Übereinstimmung mit dem Hauptziel von ADM, einen Marktanteil von 50 % zu erzielen.

(341) Zu der Frage, ob die Machenschaften von Herrn Whitacre ADM zuzuweisen sind, ist festzustellen, dass Herr Whitacre der vormalige Präsident des Bereichs Bioprodukte von ADM war, der unmittelbar dem Vice Chairman von ADM unterstellt war. Der Vice Chairman von ADM, der keine Verbindungen mit dem FBI hatte, war ebenfalls in das Kartell einbezogen. Außerdem hatte die Mitwirkung von ADM an dem Lysinkartell schon lange bestanden, als Herr Whitacre die Verpflichtung einging, mit dem FBI zusammenzuarbeiten, was aus den Zusammenkünften vom 23. Juni und 1. Oktober 1992 deutlich wird. Dies belegt, dass sich Herr Whitacre im Einklang mit der Gesamtstrategie von ADM im Lysinbereich verhalten hat.

(342) Ajinomoto behauptet, dass in dem Zeitraum vor Mitte 1992, als die Zusammenkünfte und Vereinbarungen mit ADM begannen, die Initiative für Gespräche über den europäischen Markt nicht von ihm selbst, sondern von Sewon und Kyowa ausging. Hierzu führt es an, dass die Zusammenkünfte zwischen Ajinomoto, Kyowa und Sewon Ende des Jahres 1990 und Anfang 1992 zwischen Tokio und Korea pendelten, da sie von den drei Herstellern abwechselnd organisiert wurden.

(343) Ajinomoto führt an, dass der am 20. September 1990 zwischen den asiatischen Herstellern vereinbarte Lysinpreis den anderen beiden Herstellern nicht auferlegt, sondern vielmehr zwischen den drei Herstellern telefonisch besprochen wurde, und dass vor der Zusammenkunft eine vorläufige Vereinbarung erzielt worden sei. Sewon sei hierbei nicht zum Mitmachen gezwungen worden, sondern habe der vorgeschlagenen Vereinbarung begeistert zugestimmt.

(344) Ajinomoto behauptet, dass es weder die Gespräche mit ADM herbeigeführt, noch andere Hersteller zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen habe. Das Kartell sei im Gegenteil wiederholt dazu benutzt worden, die Position von Kyowa, Sewon, Cheil und Orsan (der GU-Partner von Ajinomoto in Eurolysine) ADM zu erklären und umgekehrt.

(345) Ajinomoto behauptet, dass ADM das Verhalten der vorhandenen Hersteller lange vor seinem tatsächlichen Eintreten in den Lysinmarkt beeinflusst habe. Den übrigen Herstellern sei die Absicht von ADM, in den Lysinmarkt einzutreten, frühzeitig bekannt gewesen, wobei ihnen bewusst war, dass ADM mit dem Aufbau riesiger Kapazitäten die Absicht verfolgte, einen beträchtlichen Marktanteil zu erzielen. Ajinomoto betont, dass ADM die vorhandenen Hersteller im Jahre 1991 angesprochen habe, um sie über seine diesbezüglichen Pläne in Kenntnis zu setzen. Die Überprüfung des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse vor und unverzüglich nach dem Eintritt von ADM in den europäischen Lysinmarkt zeigen nach Auffassung von Ajinomoto das Ausmaß der Beeinflussung der vorhandenen Hersteller durch den Kapazitätsaufbau von ADM und dessen aggressives Vorgehen bereits vor der tatsächlichen Übernahme der Kontrolle.

(346) Bereits mit seinem Markteintritt sei ADM der alleinige Anführer bei der Zuwiderhandlung gewesen, der die Struktur und hauptsächliche Arbeitsweise der Initiativen zur Preisfestsetzung und Mengenzuteilung vorgeschlagen habe. Ajinomoto behauptet, dass in dem Zeitpunkt, als ADM die volle Produktionsstufe erreicht hatte, es bereits die Arbeiten des Kartells aktiv orchestriert habe. ADM habe die übrigen Hersteller zu Gesprächen über Preise und Mengen gezwungen, indem es selbst sehr niedrige Preise verlangt und eine Wiederholung dieses Vorgehens für den Fall angedroht habe, dass seine Forderung nicht erfuellt würden. Für Ajinomoto ging die Initiative für die Gestaltung und Arbeitsweise des Preisfestsetzungs- und Mengenzuteilungskartells von ADM aus, das dabei auf seine Erfahrungen mit der Teilnahme an dem Zitronesäurekartell zurückgreifen konnte.

(347) Ajinomoto weist die Aussage der Kommission zurück, dass es am 1. Oktober 1992 als Vertreter von ADM bei den Kartellzusammenkünften für Europa fungiert habe. In Wirklichkeit war es nach Anweisung von ADM als Übertragungsweg für Berichte an ADM über zukünftige Zusammenkünfte zu benutzen.

(348) Ajinomoto vertritt die Auffassung, dass es ihm möglich gewesen wäre, Sewon (oder einen anderen Hersteller) zu zwingen, seinen Vorschlägen zuzustimmen. Hinsichtlich der behaupteten Androhung einer Antidumpingklage besteht Ajinomoto darauf, dass an einer solchen Klage nicht es selbst, sondern Orsan, sein Partner in Eurolysine, interessiert gewesen sei. Eurolysine sei zu jener Zeit in Wirklichkeit von Orsan und seinem Eigentümer La Farge Coppée geführt worden, das von Ajinomoto nicht kontrolliert worden sei, außerdem seien die Vertreter von Eurolysine auf der Zusammenkunft vom 2. November 1992 von Orsan benannt worden. Da ADM die Absicht gehabt habe, Lysin nach Korea auch ohne eine Ermunterung seinerseits, die am 4. November 1992 hätte erfolgen können, auszuführen, könne Ajinomoto nicht der Vorschlag von wirtschaftlichen Sanktionen gegen Sewon zugewiesen werden. Ajinomoto räumt ein, dass es am 23. November 1994 und 20. April 1995 versucht habe, Sewon zur Einwilligung in die Zuteilung von Verkaufsmengen zu überreden. Die Tatsache, dass es versuchen musste, Sewon "zu überreden" und es nicht zu einer Befolgung der Forderungen von ADM zwingen konnte, sei kaum ein Anzeichen für eine Führungsrolle im Kartell.

(349) Hinsichtlich der von ihm am 25. Oktober 1993 gespielten Rolle macht Ajinomoto geltend, dass es lediglich versucht habe, die anderen Hersteller von der Erfuellung der Forderungen von ADM zu überzeugen. In Wirklichkeit sei es ein Plan von ADM gewesen, der auf der Zusammenkunft von dem Vice Chairman von ADM entwickelt worden sei. Auch in diesem Fall sei Ajinomoto der Mittler zwischen ADM und den übrigen Herstellern, jedoch nicht der Anführer im Kartell gewesen.

(350) Ajinomoto behauptet, dass ihm von ADM die Führung des Kartellsekretariats auferlegt worden sei. Aus den Unterlagen gehe nämlich hervor, dass diese Idee auf ADM zurückgehe. Die Tatsache, dass Ajinomoto praktische Arbeiten für das Kartell verrichtet habe, könne nicht als Nachweis für eine Führungsrolle gewertet werden. Hierbei bezieht es sich auf die Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in der Sache Zement, worin festgestellt wird, dass es im Wesen eines Kartells liege, dass die beteiligten Unternehmen unterschiedliche Rollen bei der Verfolgung des gemeinsamen Zieles spielen(42). So habe z. B. Eurolysine Einladungen an die anderen Hersteller zu den Fefana-Zusammenkünften versandt, weil es den Vorsitz in der Aminosäuren-Arbeitsgruppe von Fefana innehatte. Ajinomoto und Kyowa wären als Koordinatoren tätig gewesen, da sie im Unterschied zu den koreanischen Herstellern große, weltweit tätige Hersteller waren, deren Lysintätigkeiten sämtliche Regionen betrafen. Da Ajinomoto die wichtigste Marktstellung innehatte und da mit Ausnahme von ADM alle Teilnehmer an dem Kartell asiatische Unternehmen waren, ist es für Ajinomoto nicht überraschend, dass es gebeten wurde, als Koordinator tätig zu werden.

(351) Ajinomoto macht geltend, dass auch Sewon und Kyowa häufig die Initiative bei den Kartellgesprächen ergriffen. Bei der Erwiderung auf die von ADM geäußerte Drohung hätten alle übrigen Hersteller eine gleichwertige Rolle gespielt. Wenn während der Anfangsphase der Gespräche mit ADM eines der Unternehmen die Führung übernahm, so sei dies genauso häufig Kyowa wie es selbst gewesen. Wenn Ajinomoto als Anführer einzustufen wäre, müsste dies auch auf Kyowa zutreffen, da seit dem 23. November 1994 Kyowa sich auch darum bemüht habe, Sewon von einer Einwilligung in die Forderungen von ADM zu überzeugen. Zu der von Sewon bei der Zuwiderhandlung gespielten Rolle betont Ajinomoto, dass Sewon ein aktiver Teilnehmer bei der Preisfestsetzung während des gesamten Zeitraums war und an der Mengenzuteilung teilgenommen habe, soweit es mit der ihm zugewiesenen Menge einverstanden war. Sewon sei keinesfalls Opfer des Kartells gewesen, sondern habe es in Wirklichkeit zu seinem eigenen Vorteil benutzt, ohne sich an die Vereinbarungen über Produktions- und Verkaufsmengen zu halten.

(352) Zu der Behauptung von Ajinomoto, dass in der Zeit vor Mitte 1992 die Initiative für Gespräche zum europäischen Markt in Wirklichkeit von Sewon und Kyowa ausgegangen sei, ist zu bemerken, dass Ajinomoto/Eurolysine der Marktführer im EWR war. Ajinomoto hatte somit die Wahl, diesen Initiativen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Nachdem es in die abgestimmte Vorgehensweise eingewilligt hatte, übernahm es auch die Führung bei der Koordination. Dies wird durch die der Kommission vorliegenden Informationen über die Zusammenkunft vom 20. September 1990 bestätigt.

(353) In Bezug auf die Aufgaben, die Ajinomoto bei der Führung des Kartells übernommen hatte (Mittler zwischen einerseits ADM und andererseits Kyowa, Sewon, Cheil und Orsan, Veranstalter von simulierten Fefana-Zusammenkünften, Führung des Kartellsekretariats) ist es für die Kommission unerheblich, ob diese Aufgaben Ajinomoto von den anderen Teilnehmern angetragen oder auf seine eigene Initiative hin übernommen wurden. Der entscheidende Punkt für die Schlussfolgerung, dass Ajinomoto der Anführer bei der Zuwiderhandlung war, ist die Tatsache, dass Ajinomoto diese Funktionen tatsächlich ausgeübt hatte.

(354) Im Hinblick auf die wiederholten Versuche von Ajinomoto, Sewon in eine umfassende Mengenvereinbarung einzubeziehen, steht fest, dass auch ADM und in geringerem Maß Kyowa wiederholt an diesen Maßnahmen beteiligt waren bzw. von sich aus tätig wurden. Diese Vorgänge belegen jedoch erneut die aktive Rolle von Ajinomoto bei der Zuwiderhandlung und bestätigen die Schlussfolgerung, dass es der Anführer war. Es muss jedoch betont werden, dass sich die Rolle von Kyowa, das zweifellos ein aktives Kartellmitglied war, erheblich von den von ADM und Ajinomoto gespielten Rollen sowohl hinsichlich der Häufigkeit als auch der Bedeutung für die Betriebsweise des Kartells erheblich unterschied.

(355) Die Tatsache, dass ADM ebenfalls eine führende Rolle bei der Zuwiderhandlung spielte, ist keine Entschuldigung für das Verhalten von Ajinomoto. Beide Unternehmen waren die bei weitem mächtigsten Kartellmitglieder mit der gleichen Ambition, nämlich zum Führer auf dem weltweiten Lysinmarkt zu werden.

(356) Aus diesen Gründen erhöhen sich die Grundbeträge der Geldbußen gegen ADM und Ajinomoto um 50 %. d. h. um 19,5 Mio. EUR für ADM und um 21 Mio. EUR für Ajinomoto.

c) Mildernde Umstände

- Eine ausschließlich passive Rolle bei der Zuwiderhandlung

(357) Sewon und Cheil machen geltend, dass sie bei der Zuwiderhandlung eine ausschließlich passive Rolle gespielt hätten.

(358) Sewon bringt vor, dass es von den großen Lysinherstellern Ajinomoto, ADM und Kyowa durch Drohungen zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen worden sei. Durch sein widerständiges Verhalten habe es häufig mit großem Risiko für sich selbst die übrigen Hersteller daran gehindert, Einigkeit zu erzielen.

(359) Hinsichtlich des Zusammenspiels bei den Preisen behauptet Sewon, dass es nicht in der Lage gewesen sei, sich den Ansprüchen der übrigen Hersteller offen zu widersetzen. Um die Zusammenarbeit von Sewon zu erzwingen, hätten diese Hersteller Sewon beständig existenzbedrohende Maßnahmen angedroht.

(360) Hinsichtlich der Mengenzuteilung macht Sewon geltend, dass es trotz der Drohungen und Einschüchterungen seitens der großen Hersteller der zwischen ihnen vereinbarten Mengenzuteilung widerstanden und deren Tätigkeiten behindert habe. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen der großen Hersteller habe Sewon den offenen Konflikt mit ihnen vermieden und deshalb zuweilen den Eindruck vermittelt, zur Zusammenarbeit in der Frage der Mengenzuteilung bereit zu sein. Die offene Konfrontation mit den großen Herstellern sei dennoch seit der Zusammenkunft vom 19. Mai 1994 in Paris unvermeidbar gewesen, auf der Sewon die beträchtliche Steigerung seiner Produktionskapazität enthüllt hatte, was ernste Vergeltungsdrohungen der großen Hersteller und das schließliche Zusammenbrechen des gesamten Kartells verursacht habe.

(361) Cheil macht geltend, das es als kleiner Hersteller bei den Zusammenkünften mit den anderen Unternehmen bescheiden auftreten musste. Es habe selbst nie die Initiative zu Zusammenkünften ergriffen und auch die Diskussionen nie angeführt. Sein Hauptmotiv für die Teilnahme an diesen Zusammenkünften habe darin bestanden, tiefer gehende Einblicke in die Lysinindustrie zu erlangen.

(362) Die Kommission weist die Argumente von Sewon überwiegend und die Argumente von Cheil insgesamt zurück.

(363) Zur Ermittlung von angemessenen Geldbußen sind die Kartellteilnehmer in drei Gruppen zu unterteilen: Anführer, aktive und passive Teilnehmer. Im vorliegenden Fall waren ADM und Ajinomoto die Anführer. Zur Rolle der übrigen drei Kartellmitglieder ist die Kommission der Auffassung, dass sie im Wesentlichen der Gruppe der aktiven Teilnehmer zuzuordnen sind, und dass in einigen Fällen Kyowa sogar eine führende Rolle spielte. Dies ergibt sich nicht nur aus der Häufigkeit ihrer Teilnahme an Zusammenkünften über einen langen Zeitraum, sondern auch aus ihrem Verhalten auf den Zusammenkünften, wo sie aktiv an den Gesprächen teilnahmen.

(364) Sewon und Cheil bestreiten nicht die Schlussfolgerungen der Kommission in diesem Punkt, geben jedoch Erklärungen für ihre aktive Teilnahme an dem Kartell. Doch weder die Drohungen, denen sich Sewon ausgesetzt sah, noch das Interesse Cheils an der Erlangung von Informationen können Zuwiderhandlungen gegen die europäischen Wettbewerbsregeln rechtfertigen. Sewon hätte die zuständigen Behörden einschließlich der Kommission über das unrechtmäßige Vorgehen seiner Wettbewerber in Kenntnis setzen müssen, um diesem ein Ende zu bereiten, und Cheil hätte mit einiger Anstrengung sicherlich auch auf legalem Weg Zugang zu den Informationen erlangt, die ihm Einblicke in die Lysinindustrie verschafft hätten, damit es sein Geschäft im Wettbewerb zu den übrigen Herstellern hätte betreiben können.

(365) Die Kommission räumt ein, dass sich ab Anfang 1995 in Bezug auf die Verkaufsmengen die zuvor aktive Teilnahme von Sewon an der Zuwiderhandlung in eine passive Beteiligung gewandelt hat. So hat es nicht an der Vereinbarung des Jahres 1995 über Verkaufsmengen teilgenommen und Anfang 1995 die Mitteilung seiner Verkaufsmengen an die übrigen Hersteller eingestellt, wobei es Teilnehmer an der Vereinbarung über den Informationsaustausch blieb. Unter diesen Umständen hält es die Kommission für angemessen, die Erhöhung der Geldbuße gegen Sewon aufgrund der Dauer des Verstoßes um 20 % zu senken.

- Nichtdurchführung der unrechtmäßigen Vereinbarungen

(366) ADM, Ajinomoto, Sewon und Cheil behaupten, dass sie die unrechtmäßigen Vereinbarungen nicht umgesetzt hätten.

(367) Zu den Preisvereinbarungen macht ADM geltend, dass mit Ausnahme der auf der Zusammenkunft von Tokio vom 8. Dezember 1993 und der Zusammenkunft in Hawaii vom 10. März 1994 vereinbarten Preise seine in Europa im Zeitraum der in dieser Entscheidung genannten Preisvereinbarungen tatsächlich verlangten Preise niedriger waren als die vereinbarten Preise. Den übrigen Herstellern sei durchaus bewusst gewesen, dass es die Vereinbarungen nicht umgesetzt hatte. ADM ist der Auffassung, dass die Anweisungen zu den Listenpreisen, auf die sich die Kommission in dieser Entscheidung bezieht, der Analyse der Transaktionsdaten gegenübergestellt werden müsse, wobei die vereinbarten Preise mit den weit niedrigeren tatsächlichen ADM-Preisen verglichen werden müssten. Diese Transaktionsanalyse spiegele das Preisgebaren von ADM wesentlich genauer wider als die Listenpreise.

(368) Sewon behauptete, dass es die vereinbarten Zielpreise beständig unterboten habe.

(369) Cheil macht geltend, dass seine Preise fast stets die niedrigsten Marktpreise gewesen seien, die in einigen Fällen um bis zu 25 % niedriger als die von den übrigen Unternehmen verlangten gewesen seien.

(370) Ajinomoto bringt vor, dass aus den in dieser Entscheidung genannten Daten eindeutig hervorgehe, dass die Kartellmitglieder die vereinbarten Preise nicht eingehalten hätten. Es betont, dass es den fünf Kartellmitgliedern nie gelungen sei, den gleichen monatlichen Durchschnittspreis zu erzielen.

(371) Zu den Mengenvereinbarungen bringt ADM vor, dass es seine Zuteilung alljährlich erheblich überschritten habe. Die unablässige Steigerung seiner Produktionskapazität und seines Anstoßes würden bezeugen, dass es in seiner Produktion und seinen Lysinlieferungen nie eine Verringerung oder Einschränkungen gegeben habe.

(372) Sewon betont, dass es seinen weltweiten Absatz von 27000 t im Jahr 1990 auf rund 43000 t im Jahr 1995 erhöht habe und zu jeder Zeit seine Produktions- und Absatzkapazitäten voll ausgelastet habe.

(373) Cheil weist vor allem darauf hin, dass es zwar auf der Zusammenkunft in Honolulu vom März 1994 zu verstehen gegeben habe, dass es einer Produktionskapazität von 17000 t zustimmen könnte, zu jener Zeit aber bereits den internen Beschluss gefasst habe, seine Kapazitäten auf 40000 t zu erweitern.

(374) Zu der Vereinbarung über den Informationsaustausch bemerkt ADM, dass es aus strategischer Absicht die übrigen Hersteller bei dem Informationsaustausch belogen und sie bei den allgemeinen Informationen und variablen Größen wie Kundenpreise, Absatz und vorgesehene Marktzuteilungsquoten in dem gesamten Zeitraum getäuscht habe.

(375) Cheil behauptet, dass die von ihm vorgelegten Zahlen über Absatzmengen stets falsch gewesen seien, da seine tatsächlichen Verkäufe nicht in vollem Umfang erfasst waren. Es habe die übrigen Unternehmen mit irreführenden Informationen versehen. So habe es z. B. im Jahr 1994 für Europa eine Gesamtabsatzzahl von 8951 t genannt, während sein tatsächlicher Absatzumfang 9689 t erreicht habe.

(376) Zur Durchführung der Vereinbarungen über Zielpreise ist es nicht unbedingt erforderlich, dass diese Preise tatsächlich im Markt angewandt werden. Die Durchführung derartiger Vereinbarungen erfolgt, wenn die Parteien ihre Preise festsetzen, um sie in Richtung auf das vereinbarte Ziel zu bewegen. Aus den vorliegenden Informationen wird deutlich, dass im vorliegenden Fall bei den meisten Preisvereinbarungen die Parteien ihre Preise im Einklang mit den Vereinbarungen festgesetzt haben.

(377) Außerdem ist nicht zu erwarten, dass bei der Durchführung einer Preisvereinbarung den Kunden ein einziger Preis berechnet wird. In der Regel werden den Kunden eine Vielzahl von Preisabschlägen gewährt, was zu Unterschieden bei den tatsächlichen Transaktionspreisen führt. Deshalb sind bestehende Unterschiede bei den tatsächlichen Transaktionspreisen gegenüber den Kunden eines Unternehmens und den Kunden verschiedener Unternehmen kein Beweis dafür, dass die Preisvereinbarungen nicht umgesetzt wurden. Die bei ADM von der Kommission vorgefundenen internen Preisanweisungen sind der zuverlässigste Nachweis für die Durchführung von Preisvereinbarungen.

(378) Hinsichtlich der Durchführung der Vereinbarungen über Produktions- und Verkaufsmengen haben die Kartellmitglieder eindeutig die ihnen zugewiesenen Mengen als Mindestmengen angesehen. Soweit jeder Teilnehmer in der Lage war, wenigstens die ihm zugeteilten Mengen zu verkaufen, wurde die Vereinbarung eingehalten. Dies war gemäß den vorliegenden Informationen der Fall.

(379) Zur Durchführung der Vereinbarung über den Informationsaustausch ist die Kommission der Auffassung, dass eine derartige Vereinbarung durchgeführt ist, wenn die Beteiligten die Daten wie vereinbart einander vorlegen. Es ist deshalb unerheblich, ob und in welchem Ausmaß korrekte Daten vorgelegt wurden und ob falsche Zahlenangaben mit oder ohne Absicht gemacht wurden. Offenbar wurde den gegenseitig ausgetauschten Daten nach einem Vergleich mit den jeweils eigenen Daten der Hersteller über den Gesamtmarkt zugestimmt.

(380) Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung ist grundsätzlich als durchgeführt anzusehen, wenn die Beteiligten ihr Verhalten auf dem Markt gemäß den gemeinsamen erklärten Absichten festlegen. Bei wiederholt über einen langen Zeitraum getroffenen Vereinbarungen geht die Kommission davon aus, dass die Vereinbarungen von jedem einzelnen Teilnehmer durchgeführt wurden, da sie sonst nicht wiederholt in verschiedenen Teilen der Welt zusammengekommen wären, um über einen so langen Zeitraum die Preise festzusetzen und die Märkte aufzuteilen. Unter diesen Voraussetzungen ist es Sache der beteiligten Unternehmen nachzuweisen, dass sie in der Praxis ihre unrechtmäßigen Vereinbarungen nicht umgesetzt haben. Nach Auffassung der Kommission können die von den Parteien vorgebrachten Argumente weder die Beweise widerlegen, auf denen die Schlussfolgerungen der Kommission beruhen, noch die beschriebene Vermutung.

- Beendigung der Zuwiderhandlung mit dem Eingreifen der öffentlichen Behörden

(381) In ihren Leitlinien über Geldbußen hat die Kommission deutlich gemacht, dass sie bereit ist, den Grundbetrag der Geldbuße zu verringern, wenn die Zuwiderhandlung mit dem Eingreifen der Kommission und dabei insbesondere der Durchführung von Überprüfungen eingestellt wird.

(382) Im vorliegenden Fall hat die Kommission ihre erste Untersuchung am 11. und 12. Juni 1997 durchgeführt. Zu jener Zeit hatten die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen die Zuwiderhandlungen bereits eingestellt. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass, wenn die Unternehmen ihre Zuwiderhandlung nicht auf eigene Initiative vor dem Eingreifen der Kommission bereits eingestellt haben, sondern das Ende der Zuwiderhandlung durch das Eingreifen einer anderen Behörde bedingt ist, die Einstellung der Zuwiderhandlung nur dann als mildernder Umstand bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt werden kann, wenn die Unternehmen ihre Zuwiderhandlung mit dem Eingreifen dieser anderen Behörde beenden.

(383) In den Vereinigten Staaten wurden die Geschäftsräume von ADM, Ajinomoto und Sewon am 27. Juni 1995 vom FBI durchsucht. Die Kommission geht nicht davon aus, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen die Zuwiderhandlung über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt haben.

(384) Aus diesen Gründen werden die Grundbeträge der Geldbuße um 10 %, d. h. in Bezug auf ADM um 5,85 Mio. EUR, in Bezug auf Ajinomoto um 6,30 Mio. EUR, in Bezug auf Kyowa um 2,1 Mio. EUR, in Bezug auf Cheil um 1,95 Mio. EUR und in Bezug auf Sewon um 1,98 Mio. EUR verringert.

- Sonstige mildernde Umstände

(385) ADM macht geltend, dass die nachteiligen Auswirkungen seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung durch die positiven Wirkungen seines Eintritts in den Markt und der anhaltenden Steigerung seiner Produktion ausgeglichen worden seien, da vor seinem Eintritt die vorhandenen Hersteller eine Strategie der hohen Preise und der Beschränkung der Produktion verfolgt hätten. ADM behauptet, dass es durch sein Verhalten deutlich gemacht habe, dass es sich bei Lysin um eine Massenware handelt. Es geht davon aus, dass der Reingewinn aufgrund seines Eintritts in den Markt der Herstellung und des Verkaufs von synthetischem Lysin in Europa zu einem Nettogewinn der Kunden geführt hat, und dass der Gesamtgewinn für die Jahre 1992, 1993, 1994 und die erste Hälfte von 1995 zwischen 147,7 Mio. USD und 152,2 Mio. USD beträgt.

(386) Außerdem rechtfertigt ADM sein abgestimmtes Vorgehen mit seinen Wettbewerbern sowohl mit offensiven als auch defensiven Erwägungen.

(387) Als defensive Erwägung macht ADM geltend, dass die konkrete Drohung einer Vergeltung durch das vor seinem Markteintritt bestehende Kartell der Lysinhersteller bestanden habe.

(388) Als offensive Erwägung bringt ADM vor, dass die verschiedenen Daten zum Lysinmarkt selbst in zusammengefasster oder verallgemeinerter Form der Geschäftsleitung von ADM nicht verfügbar gewesen seien. Es fügt hinzu, dass außerdem keine Mechanismen bestanden haben, anhand deren es mögliche Bemühungen zur Ausweitung der Gesamtnachfrage nach Lysin hätte erkennen können. Unter Zuhilfenahme des Kartells sei es ihm möglich gewesen, an derartige Informationen heranzukommen.

(389) Für die Kommission stellen die Beweggründe zur Rechtfertigung des unrechtmäßigen Verhaltens von ADM keine mildernde Umstände bei der Ermittlung der angemessenen Höhe der Geldbuße dar.

(390) Erstens geht die Kommission davon aus, dass der Nutzen für die europäische Volkswirtschaft größer gewesen wäre, wenn ADM den Wettbewerb mit den übrigen Lysinherstellern aufgenommen hätte. Die europäische Volkswirtschaft und insbesondere die Verbraucher in Europa erlitten erhebliche Verluste, die nicht entstanden wären, wenn der Markteintritt von ADM und sein anschließendes Verhalten im Markt unter normalen Wettbewerbsbedingungen erfolgt wären (siehe Ziffern 261-297 zur Bewertung der konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Lysinmarkt in Europa). Es steht fest, dass sich das unrechtmäßige Verhalten von ADM auf den Lysinmarkt im EWR besonders nachteilig ausgewirkt hat.

(391) Zu den offensiven und defensiven Erwägungen, mit denen ADM sein Zusammenspiel mit den Wettbewerbern im Lysinmarkt rechtfertigt, ist zu bemerken, dass ADM weder behauptet noch Beweismittel dafür vorlegen konnte, dass ihm das Vorhandensein des Asien-/Europa-Kartells bekannt war. Deshalb ist das Argument zurückzuweisen, wonach sich ADM durch den Beitritt zum Kartell gegen Vergeltungsmaßnahmen der vorhandenen Lysinhersteller schützen musste. ADM hätte anstatt dem Kartell beizutreten die Wettbewerbsregeln auf privatrechtlichem Weg durchsetzen oder das unrechtmäßige Verhalten seiner Wettbewerber den Wettbewerbsbehörden melden müssen.

(392) Zur Erlangung von Informationen ist zu bemerken, dass ein nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen untersagtes Verhalten nur dann für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden kann, wenn die Voraussetzungen in Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen erfuellt sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Unternehmen auf dem Markt ohne Informationen auskommen müssen, die nicht auf rechtmäßigem Weg erlangt werden können, was nach Auffassung der Kommission in diesem Fall vorliegt.

(393) ADM und Ajinomoto heben hervor, dass sie durch ihre Lysinausfuhren erheblich zur Entwicklung der europäischen Agrarindustrie, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Entstehung von Einkommen in Europa beigetragen haben. Sie beantragen deshalb, dass dieser Beitrag zur europäischen Volkswirtschaft bei der Berechnung von Geldbußen durch die Kommission zu ihren Gunsten berücksichtigt werden möge.

(394) Die Kommission muss das Ansinnen zurückweisen, die geschäftlichen Vorteile aufgrund gewerblicher Tätigkeiten als Ausgleich für die nachteiligen Auswirkungen von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln heranzuziehen.

(395) Kyowa bringt vor, dass es während des mit dieser Entscheidung ausgewiesenen Kartellzeitraums im EWR lediglich einen geringen Gewinn in nur einem dieser Jahre erzielt und erhebliche Verluste in den übrigen vier Jahren erlitten hätte. In dem Gesamtzeitraum habe sein Lysingeschäft im EWR erhebliche Reinverluste verzeichnen müssen. Kyowa ersucht die Kommission, diesen Sachverhalt zu berücksichtigen.

(396) Die Kommission hält es nicht für angemessen, Verluste, die in dem Zeitraum einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln entstanden sind, als mildernde Faktoren bei der Festsetzung einer Geldbuße heranzuziehen. Auf jeden Fall müsste die Kommission die den Verlusten zugrunde liegenden Gründe kennen, um ihre Relevanz einstufen zu können. Kyowa hat derartige Gründe jedoch nicht genannt.

d) Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die Festsetzung niedrigerer Geldbußen

(397) Die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen haben mit der Kommission in verschiedenen Stufen der Untersuchungen und in Bezug auf unterschiedliche von der Untersuchung der Zuwiderhandlung erfasste Zeiträume zusammengearbeitet, um eine günstige Behandlung gemäß der Mitteilung in Anspruch zu nehmen. Um den berechtigten Erwartungen der Unternehmen hinsichtlich der Nichtfestsetzung oder Festsetzung niedrigerer Geldbußen aufgrund ihrer Zusammenarbeit zu entsprechen, wird in dem nachstehenden Abschnitt geprüft, ob die Unternehmen die in der Mitteilung genannten Voraussetzungen erfuellen.

- Vorbemerkungen

(398) ADM macht geltend, dass es nach der Durchsuchung seiner Geschäftsräume durch das FBI am 27. Juni 1995 mit den amerikanischen Behörden und damit auch indirekt mit den Behörden anderer Staaten, mit denen die Vereinigten Staaten ein Abkommen über Zusammenarbeit in Kartellfragen geschlossen haben, uneingeschränkt zusammengearbeitet habe. ADM beantragt deshalb eine günstige Behandlung gemäß der Mitteilung.

(399) ADM bringt vor, dass es mit der Kommission bei der Ermittlung der Tatsachen im Rahmen dieses Verfahrens durch die Erwiderung von ADM Ingredients vom 24. Oktober 1994 auf das förmliche Auskunftsersuchen der Kommission vom 28. Juli 1997 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zusammengearbeitet habe.

(400) Außerdem betont ADM, dass es nach dem Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte in diesem Fall der Kommission die Informationen und Unterlagen, die in Bezug auf den Zeitraum vor seinem Markteintritt hat zukommen lassen und damit zur Ermittlung des Ausmaßes der Zuwiderhandlung durch die übrigen Lysinhersteller konkret beigetragen habe. Ein solches Verhalten sollte durch eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung belohnt werden.

(401) Schließlich macht ADM geltend, dass es stets willens gewesen sei, die Voraussetzungen der Mitteilung nach besten Kräften zu erfuellen. Es sei stets bereit gewesen, der Kommission die ihm verfügbaren Informationen zu liefern, und es sei auch in Zukunft bereit, ihr alle einschlägigen Informationen zukommen zu lassen, sobald es hierzu in der Lage ist. ADM weist jedoch darauf hin, dass diejenigen Personen, welche die meisten Kenntnisse über seine Mitwirkung an den Zusammenkünften und Mitteilungen im Rahmen des Kartells hatten, nicht in der Lage waren, die Informationen zu unterbreiten, die es ihm erlaubt hätten, mit der Kommission zusammen zu arbeiten. Es hätte zwar für die Kommission Kopien der Unterlagen erstellen können, die es den amerikanischen Behörden vorgelegt hatte, doch da es davon ausging, dass diese Unterlagen für die Kommission ohne Zugang zu den beteiligten Personen ohne praktischen Wert wären, habe es darauf verzichtet. Es wäre nach seiner Auffassung unbillig, ein Unternehmen zu benachteiligen, welches die Voraussetzungen der Mitteilung nach besten Kräften erfuellt. Maßgebliches Kriterium sollte nach Auffassung von ADM die Tatsache sein, ob ein Unternehmen bereit ist, ihm verfügbare und nützliche Informationen weiterzugeben, und dies uneingeschränkt tut.

(402) Zu der behaupteten Zusammenarbeit von ADM bei den Lysineuntersuchungen der amerikanischen Behörden ist zu bemerken, dass nach den Auskünften der Behörden der Vereinigten Staaten ihre Untersuchung auf die wettbewerbswidrigen Wirkungen beschränkt waren, die das von dieser Entscheidung erfasste Kartell in den Vereinigten Staaten zeitigte. Auf jeden Fall steht fest, dass die amerikanischen Behörden nicht befugt sind, eine Zuwiderhandlung gegen die europäischen Wettbewerbsregeln festzustellen. Die Kommission räumt zwar ein, dass mit dem Eingreifen der amerikanischen Behörden dieses den EWR betreffende Kartell eingestellt wurde. Es steht jedoch fest, dass eine von der Kommission in Anwendung der europäischen Wettbewerbsregeln festzusetzende Geldbuße nur verringert werden könnte, wenn die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen mit der Kommission zusammengearbeitet hätten.

(403) Hinsichtlich der Erwiderung von ADM Ingredients auf die Auskunftsersuchen der Kommission ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Erteilung von Informationen eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung rechtfertigt. Als Adressat eines förmlichen Auskunftsersuchens nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 war ADM verpflichtet, diese Informationen zu unterbreiten. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Anstoß für die Zusammenarbeit von den betreffenden Unternehmen ausgeht, die Mitteilung macht jedoch deutlich, dass diese Zusammenarbeit freiwillig, außerhalb der Ausübung der Untersuchungsbefugnisse der Kommission zu erfolgen hat(43).

(404) Hinsichtlich der von ADM der Kommission vorgelegten Informationen zu dem Verhalten der Lysinhersteller vor seinem Markteintritt ist hier unbeschadet des Werts der von ADM bereitgestellten Informationen auf den Unterschied von "Mitteilen" und "Selbstbeschuldigten" hinzuweisen. Die Vorlage von Informationen über Kartelle, an denen der Informant nicht teilgenommen hat, kommt nicht für eine Anwendung der Mitteilung in Betracht, da gegen den Informanten keine Geldbuße festgesetzt werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch für Kartellmitglieder, die Informationen über Zeiträume vorlegen, für die gegen sie keine Geldbuße festgesetzt werden kann. Eine Anwendung der Mitteilung auf Unternehmen, die an einem Kartell teilgenommen haben, kommt nur in Betracht, wenn die Unternehmen, die der Kommission das Vorhandensein des Kartells mitteilen, das Risiko von Geldbußen damit eingehen. Im vorliegenden Fall läuft ADM nicht Gefahr, dass gegen es für die Zeit vor seiner Mitwirkung an dem Kartell Geldbußen festgesetzt werden könnten. Die Kommission begrüßt es zwar, wenn Unternehmen, die nicht an einem Kartell beteiligt sind, im öffentlichen Interesse Informationen über das Bestehen des Kartells weitergeben, es besteht jedoch keine Möglichkeit, solche Informanten zu belohnen.

(405) In Abschnitt I ihres Auskunftsersuchens vom 28. Juli 1997 ersuchte die Kommission ADM, sämtliche Geschäftsunterlagen in Bezug auf eine Reihe von Zusammenkünften mit anderen Aminosäureherstellern vorzulegen. Hierauf erwiderte ADM Ingredients am 24. April 1997, dass sein Büro in Europa den Auftrag hatte, die angeforderten Informationen aufzufinden, weshalb es um die Unterstützung der amerikanischen Muttergesellschaft gebeten habe. In seiner Erwiderung vom 24. Oktober 1997 legte ADM Ingredients Kopien von Reiseunterlagen einiger seiner Angestellten mit der Bemerkung vor, dass es sich hierbei um die einzigen von ihm aufzufindenden Unterlagen in Erwiderung auf die Fragen der Kommission zu den genannten Zusammenkünften handelte. Im Verlauf dieses Verfahrens räumte ADM jedoch ein, dass es der Kommission Kopien der für die amerikanischen Behörden bestimmten Unterlagen hätte vorlegen können. Es habe dies nicht getan, da es davon ausging, dass diese Unterlagen der Kommission nicht von Nutzen für ihre Untersuchungen sein würden.

(406) Die Kommission folgert hieraus, dass sich ADM weigerte, bei den Untersuchungen im vorliegenden Fall zusammenzuarbeiten. Diese Schlussfolgerung beruht auf der Erkenntnis, dass ADM nicht die ihm vorliegenden Informationen zu den Zusammenkünften mit Wettbewerbern erteilt hat, die von der Kommission in ihren Auskunftsersuchen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vom 28. Juli 1997 angefordert worden waren. ADM hat somit nicht mit der Kommission bei ihren Untersuchungen zusammengearbeitet und kommt deshalb nicht für die Anwendung der Abschnitte B und C der Mitteilung in Betracht.

- Nichtfestsetzung einer Geldbuße bzw. erhebliche Verringerung ihres Betrags

(407) Ajinomoto bringt vor, dass es die Voraussetzung für die Nichtfestsetzung einer Geldbuße gemäß Abschnitt B der Mitteilung erfuelle und dass es angesichts der Qualität seiner Zusammenarbeit mit der Kommission für die uneingeschränkte Anwendung dieser Mitteilung in Betracht komme.

(408) Die Kommission erkennt an, dass Ajinomoto sie über das von dieser Entscheidung untersuchte Kartell in Kenntnis gesetzt hatte, bevor die Kommission ihre mit Entscheidung angeordnete Nachprüfung eingeleitet hat (siehe Ziffer 177). Die Kommission räumt ein, dass sie zu jener Zeit noch nicht über ausreichende Informationen verfügte, um das Vorhandensein des vermuteten Kartells nachzuweisen. Doch schon als Ajinomoto auf die Kommission am 12. Juli 1996 zugegangen war, war über das Lysinkartell bereits ausführlich in der amerikanischen Presse und anderenorts berichtet worden, was von der Kommission mit Schreiben vom 1. August 1996 an Ajinomoto bestätigt wurde. Nachdem Ajinomoto seine ersten Unterlagen im Rahmen der Zusammenarbeit vorgelegt hatte, teilte das amerikanische Justizministerium am 27. August 1996 der Öffentlichkeit mit, dass es in seiner Lysinuntersuchung erste Anklagen u. a. gegen Ajinomoto erhoben hat.

(409) Ajinomoto war das erste Kartellmitglied, das Nachweise über das Vorhandensein des Kartells erbracht hatte. Diese Beweismittel waren in Bezug auf den entsprechenden Zeitraum ausschlaggebend, da sie ausreichten, um das Vorhandensein des Kartells ab dem Markteintritt von ADM nachzuweisen.

(410) Ajinomoto beendete seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung vor dem 12. Juli 1996, als es die Kommission über das Kartell in Kenntnis setzte.

(411) Die Kommission ist aus den nachstehenden Gründen der Auffassung, dass die Zusammenarbeit von Ajinomoto nur teilweise die Voraussetzung für eine Nichtfestsetzung der Geldbuße oder eine erhebliche Senkung ihres Betrags gemäß Abschnitt B der Mitteilung erfuellt.

(412) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass Ajinomoto - zumindest fahrlässig - nicht alle einschlägigen Informationen und alle ihm verfügbaren Unterlagen und Nachweise betreffend die Funktionsweise des Kartells vor dem Markteintritt von ADM in dem Zeitpunkt vorlegte, als seine Zusammenarbeit mit der Kommission begann.

(413) Zwischen Juni 1990 und Juni 1992, dem Beitritt von ADM zum Kartell, hat Ajinomoto nach den Erkenntnissen der Kommission bei neun verschiedenen Anlässen Vereinbarungen über Lysinpreise und -mengen mit seinen Wettbewerbern getroffen. Von den an diesen Vorkommnissen beteiligten Angestellten von Ajinomoto ist zumindest Herr Mimoto weiterhin bei Ajinomoto beschäftigt. Ein weiterer Angestellter, Herr Ikeda, der im Jahr 1994 ausschied, gab am 28. Januar 1999 eine Erklärung ab, die Bestandteil der Rechtfertigung von Ajinomoto in dem Kommissionsverfahren ist. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass Ajinomoto im Besitz von Informationen über das Vorhandensein des Kartells vor dem Markteintritt von ADM ist bzw. sich diese Informationen verschaffen könnte.

(414) Der Kommission ist bekannt, dass unmittelbar nach den Durchsuchungen der amerikanischen Behörden in den Geschäftsräumen des amerikanischen Werks Heartland Lysine von Ajinomoto am 27. Juni 1995 die Rechtsabteilung der Zentrale in Tokio die Anweisung gab, dass die in Europa und Japan gelagerten verbleibenden Kartellunterlagen zu vernichten seien. Ajinomoto räumt ein, dass es einige seiner insbesondere in Europa gelagerten Dokumente vernichtet hat.

(415) Aus diesen Gründen hält die Kommission die Zusammenarbeit von Ajinomoto nicht für vollständig.

(416) Die Kommission erkennt an, dass Zweifel in der Frage bestehen, ob Vereinbarungen aus der Frühzeit Teil einer einzigen anhaltenden Zuwiderhandlung sind, und welche Informationen der Kommission im Rahmen der Zusammenarbeit vorzulegen sind. In Zweifelsfällen hätte sich Ajinomoto an die Kommission wenden müssen, um die Relevanz der entsprechenden Informationen für die Untersuchung zu klären. Es ist nicht Sache eines Unternehmens, über den Umfang des von der Kommission untersuchten Gegenstands zu befinden.

(417) Schließlich war Ajinomoto wie unter den Ziffern 353 bis 356 beschrieben der Anführer bei dieser Zuwiderhandlung. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass Ajinomoto die entscheidende Rolle bei der unrechtmäßigen Tätigkeiten spielte, was bereits die Anwendung von Abschnitt B der Mitteilung ausschließt.

(418) Wenn es wie im vorliegenden Fall mehr als einen Anführer bei der Zuwiderhandlung gibt, ließe sich vorbringen, dass die Anführer untereinander gleichgestellt waren, weshalb kein Anführer in der Lage war, die entscheidende Rolle bei der Zuwiderhandlung zu spielen. Dies wäre auch ein Anreiz für die Anführer bei der Zuwiderhandlung, als Erster hervorzutreten und die entscheidenden Nachweise über das Vorhandensein des Kartells zu erbringen.

(419) Bei der Abfassung der Mitteilung wurde das gemeinschaftliche Interesse an der Gewährung einer Vorzugsbehandlung für Zuwiderhandelnde, die mit der Kommission zusammenarbeiten, dem Gemeinschaftsinteresse gegenübergestellt, durch die Festsetzung von Geldbußen zukünftige Zuwiderhandelnde von der Begehung von Verstößen abzuschrecken. Dieses Gleichgewicht wäre gestört, wenn die Vorzugsbehandlung Kartellmitgliedern eingeräumt würde, die bei der Zuwiderhandlung eine ausschlaggebende Rolle spielten.

(420) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Zusammenarbeit von Ajinomoto nicht die Voraussetzungen des Abschnitts B Buchstaben d) und e) der Mitteilung erfuellen.

(421) Ajinomoto hat vorgebracht, dass sich in Zukunft die Unternehmen nicht mehr auf die Anwendung der Mitteilung verlassen könnten, wenn gegen es eine Geldbuße trotz seiner Zusammenarbeit festgesetzt würde. Nach seiner Ansicht besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Zusammenarbeit, die vor oder nach der Einleitung eines Verfahrens angeboten würde. Ajinomoto macht geltend, dass die Kommission ihr Verfahren eingeleitet hatte, nachdem es ihr die Zusammenarbeit in Anwendung der Mitteilung angeboten hatte. Sollte der Unterschied zwischen einer Zusammenarbeit vor und nach der Einleitung einer Untersuchung unerheblich sein, würde der Anreiz für die Unternehmen erheblich geschwächt werden, der Kommission in einem frühen Zeitpunkt freiwillig Informationen zu unterbreiten.

(422) Die Kommission räumt ein, dass die Zusammenarbeit von Ajinomoto bei der Ermittlung der wichtigsten Nachweise für die Zuwiderhandlung in Bezug auf den Zeitraum nach dem Markteintritt von ADM ausschlaggebend war. Hieraus konnte Ajinomoto jedoch keine berechtigten Erwartungen hinsichtlich der Nichtfestsetzung einer Geldbuße für seinen Verstoß gegeben die europäischen Wettbewerbsregeln herleiten. Ajinomoto ging eindeutig von der falschen Erwartung aus, dass die Untersuchung der Kommission im Gleichklang mit dem amerikanischen Kartellverfahren laufen würde, bei dem sich die amerikanischen Behörden auf das abgestimmte Vorgehen konzentrierten, an dem ADM beteiligt war. Obwohl die europäischen Wettbewerbsregeln und die in anderen Teilen der Welt geltenden Regeln dem gleichen Zweck dienen, sollte den Unternehmen klar sein, dass auch in den von unterschiedlichen Behörden untersuchten internationalen Kartellfällen für den Gegenstand und das Ausmaß des Verfahrens der Kommission ausschließlich die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts maßgeblich ist.

(423) Sewon hat als erstes Kartellmitglied vollständige, ausschlaggebende Beweismittel für die von der Kommission in diesem Fall ermittelte Zuwiderhandlung vorgelegt. Die von Sewon bereitgestellten sind gemeinsam mit den Ajinomoto unterbreiteten Unterlagen die bei der Ausarbeitung dieser Entscheidung verwendete Hauptbeweisquelle. Sewon hat auch seine Teilnahme an den Zuwiderhandlungen vor dem Beginn seiner Zusammenarbeit mit der Kommission eingestellt. Es hat kein Unternehmen gezwungen, an dem Kartell teilzunehmen, war nicht als Anstifter tätig und hat auch bei den Zuwiderhandlungen keine ausschlaggebende Rolle gespielt.

(424) Als Sewon die Zusammenarbeit mit der Kommission aufnahm, lagen Informationen vor, die ausreichten, um das Bestehen des Kartells ab dem Markteintritt von ADM nachzuweisen. Diese Informationen waren von Ajinomoto erteilt worden. Außerdem hatte Sewon das abgestimmte Verhalten angezeigt, nachdem die Kommission mit Entscheidung angeordnete Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von ADM und Kyowa vorgenommen hatte. Schließlich ist ein wesentlicher Teil der Informationen, die von Sewon der Kommission vorgelegt wurden, Teil seiner Erwiderung auf das förmliche Auskunftsersuchen der Kommission vom 28. Juli 1997 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Somit war die Zusammenarbeit von Sewon mit der Kommission nicht vollständig freiwillig.

(425) Die Kommission schließt hieraus, dass die Zusammenarbeit von Sewon nicht die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstabe d) der Mitteilung erfuellt.

(426) Kyowa und Cheil waren nicht die ersten Unternehmen, die Beweismittel über das Bestehen des Kartells vorlegten. Die von Kyowa und Cheil der Kommission unterbreiteten Beweismittel waren für die Ermittlung des Vorhandenseins des Kartells nicht ausschlaggebend, da sie nicht ausreichten, um das Vorhandensein des Kartells für die einzelnen Zeiträume nachweisen zu können. Die von Cheil der Kommission unterbreiteten Informationen bestanden hauptsächlich aus seiner Erwiderung auf das förmliche Auskunftsersuchen der Kommission vom 28. Juli 1997 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Somit war seine Zusammenarbeit mit der Kommission nicht freiwillig.

(427) Hieraus folgert die Kommission, dass die Zusammenarbeit von Kyowa nicht die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstabe b) und dass die Zusammenarbeit von Cheil nicht die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstaben b) und d) der Mitteilung erfuellen.

(428) Das Verhalten von ADM bei den Untersuchungen der Kommission in diesem Fall erfuellt keine der Voraussetzungen von Abschnitt B der Mitteilung.

- Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße

(429) Da keines der von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstaben b) und e) der Mitteilt erfuellt, kommt auch keines der Unternehmen für eine erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt C der Mitteilung in Betracht.

- Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße

Zusammenarbeit mit der Kommission vor Mitteilung der Beschwerdepunkte

(430) Vor dem Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 29. Oktober 1998 haben Ajinomoto, Kyowa, Sewon und Cheil der Kommission Informationen, Unterlagen und sonstige Beweismittel vorgelegt, anhand deren die Kommission das Vorhandensein der Zuwiderhandlung in diesem Fall ermitteln konnte.

(431) In Anbetracht des Ausmaßes und der Qualität der Zusammenarbeit mit der Kommission wird Ajinomoto und Sewon gemäß Abschnitt D der Mitteilung die höchstmögliche Verringerung der Geldbuße, die festgesetzt worden wäre, wenn die beiden Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätten, eingeräumt, d. h. 50 %.

(432) Hinsichtlich Kyowa und Cheil hält die Kommission eine Herabsetzung der Geldbuße um 30 % für eine angemessene Verringerung, um die konkreten Beiträge von Kyowa zur Ermittlung einer Reihe von Zusammenkünften und sonstiger Kontakte zwischen der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zu belohnen.

Zusammenarbeit mit der Kommission nach Mitteilung der Beschwerdepunkte

(433) Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 29. Oktober 1998 teilte ADM der Kommission mit, dass es im Kern die Tatsachen nicht bestreite, was jedoch nicht als Eingeständnis des Sachverhalts oder Erklärung zum eigenen Nachteil für einen anderen Zweck beabsichtigt ist oder verstanden werden soll. ADM sieht sich berechtigt, wegen dieser Feststellung für eine spürbare Senkung möglicher gegen ihn in diesem Fall festzusetzender Geldbußen in Betracht zu kommen.

(434) Mit Erklärungen dieser Art, bei denen offen bleibt, ob die ermittelten Tatsachen zutreffen, kann die Absicht verfolgt werden, Unsicherheit hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung zu bewirken. Die Rechtsfolgen einer Entscheidung der Kommission hängen jedoch nicht von dem Verhalten der Beteiligten in dem Verfahren ab, das zum Erlass einer Entscheidung führt. Eine endgültige Entscheidung der Kommission liefert den nationalen Gerichten wichtige Informationen, auf deren Grundlage sie in der Regel darüber befinden können, ob die beanstandete Verhaltensweise mit den europäischen Wettbewerbsregeln zu vereinbaren sind(44).

(435) Die Kommission hält eine Senkung der Geldbuße gegenüber ADM um 10 % für angebracht.

e) Anpassungen

(436) Sewon macht geltend, die Kommission möge seine gegenwärtigen besonderen wirtschaftlichen Umstände berücksichtigen, die ihm nicht die Zahlung einer hohen Geldbuße erlauben. Es ersucht deshalb die Kommission, den Betrag der Geldbuße entsprechend anzupassen.

(437) Sewon bringt vor, dass angesichts der schweren und andauernden Wirtschaftskrise in Südkorea seine Finanzlage sich an einem Maß verschlechtert habe, das seine konkrete Fähigkeit zur Zahlung einer Geldbuße erheblich verringert habe. Um angesichts dieser Krise zu überleben, hat Sewon im Jahr 1998 den im Jahr 1997 durch Fusionen und den Verkauf unrentabler Geschäftsbereiche eingeleiteten Umstrukturierungsprozess beschleunigt. Die Fusion zwischen der Daesang Industrial Ltd und Miwon Co., Ltd, die zur Gründung der Daesang Corp. im November 1997 führte, sowie der Verkauf des weltweiten Lysingeschäfts an BASF im Mai 1998 seien Teil der Bemühungen von Sewon, seine Finanzlage zu verbessern.

(438) Die Kommission ist der Auffassung, dass sie Unternehmen, die den Marktbedingungen am wenigsten angepasst sind, einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil verleihen würde, wenn sie bei der Festsetzung der Geldbuße die durch Verluste gekennzeichnete Finanzlage eines Unternehmens berücksichtigen würde(45). Bei der Wahl einer angemessenen Höhe für die Geldbuße wird die Kommission diesem Unternehmen jedoch die Möglichkeit gegeben, deren Zahlung in zumutbaren Fristen vorzunehmen, sofern es seine Zahlungsschwierigkeiten nachweist.

f) Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung

(439) Nach der ständigen Rechtsprechung kann das Verhalten einer Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit auch der Muttergesellschaft angelastet werden, wenn die Tochtergesellschaft nicht eigenständig über ihr Verhalten im Markt befindet, sondern in sämtlichen materiellen Gesichtspunkten die Anweisungen der Muttergesellschaft ausführt(46).

(440) Die Kommission geht davon aus, dass ADM, Ajinomoto, Kyowa und Sewon in der Lage waren, einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer europäischen Tochtergesellschaften auszuüben. Da ADM Ingredients, Eurolysine, Kyowa Europa und Sewon Europa vollständige Tochtergesellschaften ihrer jeweiligen Mutterunternehmen waren, mussten sie den Vorgaben der Gremien folgen, von denen die Geschäftspolitik der Muttergesellschaften festgelegt wird. Es ist auch zu bemerken, dass sowohl die Muttergesellschaften als auch die europäischen Tochtergesellschaften bei den Treffen des Kartells eine aktive Rolle gespielt haben. Die beteiligten Unternehmen konnten nicht den Nachweis erbringen, dass diese Tochtergesellschaften ihre Geschäfte auf dem Lysinmarkt als rechtlich eigenständige Einheiten führten, die über ihre Geschäftspolitik weitgehend eigenständig befinden.

(441) Unter diesen Voraussetzungen können die Mutterunternehmen für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften haftbar gemacht werden.

(442) Das Verbot in den Artikeln 81 Absatz 1 EG-Vertrag und 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, wonach Unternehmen u. a. keine Vereinbarungen eingehen oder an abgestimmten Verhaltensweisen teilnehmen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und die Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezwecken oder bewirken, zielt auf wirtschaftliche Einheiten ab, die aus einer einheitlichen Struktur persönlicher, greifbarer und nichtgreifbarer Elemente bestehen, die ein bestimmtes wirtschaftliches Ziel langfristig verfolgen, und zur Begehung einer Zuwiderhandlung der in dieser Vorschrift beschriebenen Art beitragen können(47). Da ADM Ingredients, Eurolysine, Kyowa Europa und Sewon Europa Teil der wirtschaftlichen Einheiten sind, von denen die in dieser Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen begangen wurden, können sie dafür haftbar gemacht werden.

(443) Eurolysine wurde bis September 1994 von Ajinomoto and Orsan gemeinsam kontrolliert. Seither hat Ajinomoto zuerst seine Beteiligung auf 75 % erhöht und schließlich sämtliche Anteile von Orsan übernommen; es ist somit für das Verhalten von Eurolysine während des gesamten von dieser Entscheidung erfassten Zeitraums haftbar zu machen(48).

(444) Sewon hat in der ersten Hälfte 1998 sein gesamtes Lysingeschäft veräußert. Insofern das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung begangen hat, als Rechtsperson fortbesteht, bleibt es für die von ihm in dem relevanten Wirtschaftszweig begangene Zuwiderhandlung haftbar, selbst wenn die von ihm zuvor ausgeübte Wirtschaftstätigkeit betreffend Lysine nunmehr von einer anderen Rechtseinheit ausgeübt wird(49).

g) Die Beträge der in diesem Verfahren festzusetzenden Geldbußen

(445) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen folgende Geldbußen festgesetzt werden sollten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Archer Daniels Midland Company und seine europäische Tochtergesellschaft Archer Daniels Midland Ingredients Limited, Ajinomoto Company Incorporated und seine europäische Tochtergesellschaft Eurolysine SA, Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und seine europäische Tochtergesellschaft Kyowa Hakko Europe GmbH, Daesang Corporation und seine europäische Tochtergesellschaft Sewon Europe GmbH sowie Cheil Jedang Corporation haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie an Vereinbarungen über Preise, Absatzmengen und den Austausch von Informationen über Verkaufsmengen von synthetischem Lysin für das Gebiet des gesamten EWR teilgenommen haben.

Der Verstoß war für die einzelnen Unternehmen von folgender Dauer:

a) im Fall von Archer Daniels Midland Company und von Archer Daniels Midland Ingredients Limited: vom 23. Juni 1992 bis 27. Juni 1995,

b) im Fall von Ajinomoto Company Incorporated und Eurolysine SA: zumindest ab Juli 1990 bis 27. Juli 1995,

c) im Fall von Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und Kyowa Hakko Europe GmbH: zumindest ab Juli 1990 bis 27. Juni 1995,

d) im Fall von Daesang Corporation und Sewon Europe GmbH: zumindest ab Juli 1990 bis 27. Juni 1995 und

e) im Fall der Cheil Jedang Corporation: ab 27. August 1992 bis 27. Juni 1995.

Artikel 2

Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden für die darin festgestellten Verstöße folgende Geldbußen festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Die Geldbußen sind von den in Artikel 2 genannten Unternehmen binnen drei Monaten ab dem Datum der Zustellung dieser Entscheidung an auf folgendes Konto einzuzahlen:

Konto Nr. 642-0029000-95

Europäische Kommission

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) S.A. Avenue des Arts 43 B - 1040 Brüssel

Kode SWIFT: (BBVABEBB)

Nach Ablauf von drei Monaten werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wird, berechnet wird zuzüglich 3,50 Prozentpunkte, d. h. 7,25 %.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

a) Archer Daniels Midland Company 4666 Faries Parkway Decatrur , Illinois 62526 USA

b) Archer Daniels Midland Ingredients Limited Church Motorway

Erith

Kent DA8 1DL Vereinigtes Königreich

c) Ajinomoto Company, Incorporated 15-1, Kyobashi Itchome

Chuo-ku

Tokyo 1048315 Japan

d) Eurolysine SA 153, rue des Courcelles F - 75817 Paris Cedex 17

e) Kyowa Hakko Kogyo Company Limited 1-6-1 Ohtemachi

Chiyoda-ku,

Tokyo 100 Japan

f) Kyowa Hakko Europe GmbH Immermannstraße 65C D - 40210 Düsseldorf

g) Daesang Corporation Daesang Building

96-48 Shinsul-Dong

Dongdaemoon-Ku

Seoul 030-110 Korea

h) Sewon Europe GmbH Mergenthalerallee 1-3 D - 65760 Eschborn

i) Cheil Jedang Corporation. Standbrook House -

4th floor Suite D

2-5 Old Bond Street

London W1X 3TB Vereinigtes Königreich

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag.

Brüssel, den 7. Juni 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

(3) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

(4) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18.

(5) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4.

(6) Slg. 1988, S. 5193.

(7) Slg. 1970, S. 661, Randnummer 112.

(8) Slg. 1980, S. 3125, Randnummer 86.

(9) Slg. 1992, S. II-1155, Randnummern 129 und 144.

(10) Slg. 1999, S. II-347, Randnummer 177.

(11) Siehe Urteil in der Rechtssache T-295/94, Buchmann, Slg. 1998, S. II-813, Randnummer 121.

(12) Slg. 1991, S. II-1711, Randnummer 232.

(13) Slg. 1995, S. II-867, Randnummer 60.

(14) Siehe Urteil in der Rechtssache T-295/94, Buchmann a.a.O., Randnummer 131.

(15) Slg. 1990, S. I-45.

(16) Slg. 1992, S. II-1021, Randnummer 304.

(17) C-49/92 P noch nicht veröffentlicht, Randnummer 81.

(18) Slg. 1991, S. II-0867, Randnummer 125, 126.

(19) A.a.O., Randnummer 203.

(20) ABl. L 319 vom 29.11.1974, S. 1.

(21) ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3.

(22) ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1.

(23) ABl. L 239 vom 14.9.1994, S. 14.

(24) ABl. L 243 vom 19.9.1994, S. 1.

(25) Slg. 1991, S. II-0867.

(26) Slg. 1998, S. II-813.

(27) Slg. 1999, S. II-931.

(28) Noch nicht veröffentlicht.

(29) Siehe Urteil in der Rechtssache T-308/94, Cascades Slg. 1998, S. II-925, Randnummer 177.

(30) Lysine Production, Trade and the Effects of International Price Fixing von Dr. John Conner, Staff Paper 98-18. September 1998, Universität Purdue, S. 35.

(31) Bei einer Marktstruktur mit relativ wenigen Anbietern, von denen jeder einzelne groß genug ist, um die Marktpreise und Verkaufsmengen zu beeinflussen, muss bei einem unabhängigen Vorgehen im Markt jedes Unternehmen für sich ("das Spiel") herauszufinden, in welchem Umfang es in die Kapazitäten und die Produktion investieren und wieviel es herstellen muss, um in Anbetracht der Produktion, der jeweiligen Kapazitäten seiner Wettbewerber und der Nachfrage nach dem Produkt einen möglichst hohen Gewinn erzielen zu können. Das gemeinsame Ergebnis der unkoordinierten Bemühungen jedes einzelnen Unternehmens, das Problem seines Produktionsumfangs zu lösen, bestimmt über den Marktpreis, zu dem die Nachfrage der Lysinkäufer durch die Summe der von den Wettbewerbern gelieferten Waren befriedigt wird. Dies wird als Cournot-Gleichgewicht bei Produktionsumfang und Preisen bezeichnet. Dieser Preis entspricht dem Wettbewerbspreis in einem solchen Markt und dem niedrigsten Preis, der bei einer nicht abgestimmten Gewinnmaximierung aufrechterhalten werden kann.

(32) Das Cournot-Modell wird als Preis = Grenzkosten / (1-Hirfindahl-Hirshman-Index) / Industriepreiselastizität ausgedrückt.

Die Grenzkosten beruhten nicht auf tatsächlichen Zahlen, sondern auf einem Mehrfach-Regressionsmodell der Kosten von ADM für die variablen bei der Herstellung und dem Vertrieb von Lysin eingesetzten Betriebsmittel. Die Zahlen für die Preiselastizität wurden dem Bericht von John Conner "The cost to U.S. Aniomal Feeds Manufacturers of an alleged price-fixing conspiracy by lysine manufacturers 1992-1995" und der für das amerikanische Gerichtsverfahren ausgearbeiteten Erwiderung von Frederick R. Warren-Boulton entnommen.

(33) Reinhard Selten "A simple model of imperfect competition where four are few and six are many", International Journal of Game Theory, 2. 141-291, Neudruck in R. Selten: Models of Strategic Rationality, Kluewer, Akademische Verlagsanstalt, 1998, S. 95-155.

(34) Louis Phlips, Competition Policy: A Game-theoretic perspective; Cambridge University Press 1995, Kapitel 5, S. 88.

(35) A.a.O., Randnummer 121.

(36) ABl. L 109 vom 27.4.1999, S. 24; siehe auch Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 British Sugar (ABl. L 76 vom 22.3.199, S. 1).

(37) Ziffer 148 der Entscheidung.

(38) Urteil in der Rechtssache T-305/94, PVC, a.a.O., Randnummer 1162.

(39) Slg. 1994, S. 11-289.

(40) Urteil in der Rechtssache T-141/94, Thyssen, a.a.O., Randnummer 666.

(41) Siehe S. 2 der schriftlichen Erwiderung von Kyowa vom 1. Februar 1999 auf die Beschwerdepunkte der Kommission vom 29. Oktober 1998.

(42) ABl. L 343 vom 30.12.1994, S. 1, Ziffer 46.

(43) Urteil in der Rechtssache T-308/94, Cascades, a.a.O., Randnummer 260.

(44) Bekanntmachungen über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags, ABl. C 39 vom 13.2.1993, S. 6, Randnummern 20 bis 22.

(45) Urteil in der Rechtssache T-141/94, Thyssen, a.a.O., Randnummer 628.

(46) Urteil in der Rechtssache T-354/94, Stora, Slg. 1998, S. II-2111, Randnummer 79.

(47) Urteil in der Rechtssache T-352/94, Mo Och Domsjö, Slg. 1998, S. II-1989, Randnummer 87.

(48) Urteil in den verbundenen Rechtssachen 29/83 und 30/83 Rheinzink, Slg. 198, 1679, Randnummer 9.

(49) Urteil in der Rechtssache T-305/94 PVC, a.a.O., Randnummer 953.

Inhaltsangabe

I. SACHVERHALT

A. GEGENSTAND DES VERFAHRENS

B. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DER BETEILIGTE VERBAND

1. Archer Daniels Midland Company

2. Ajinomoto Company, Inc.

3. Kyowa Hakko Kogyo Company Limited

4. Daesang Corporation

5. Cheil Jedang Corporation

6. Fefana

C. DAS PRODUKT

D. DER LYSINMARKT

1. Die Angebotsseite

a) Produktion

b) Vertrieb

2. Nachfrageseite

3. Marktinformationen

a) Faktoren, welche die Festlegung der Lysinpreise bestimmen

b) Durchschnittliche Monatspreise für Lysin

c) Lysin-Jahresmengen

E. ABLAUF DER EREIGNISSE

1. Asien/Europa-Kartell

a) Beginn

b) Zusammenkunft vom 18. Februar 1991

c) Zusammenkunft vom 12. März 1991 in Tokio

d) Zusammenkunft vom 4. Juli 1991 in Tokio

e) Folgemaßnahmen

2. Weltweites Kartell

a) Hintergrund

b) Zusammenkunft vom 23. Juni 1992 in Mexiko

- Folgemaßnahmen

c) Zusammenkunft vom 1. Oktober 1992 in Paris

- Folgemaßnahmen

d) Zusammenkunft vom 24. Juni 1993 in Vancouver

- Folgemaßnahmen

e) Zusammenkunft vom 5. Oktober 1993 in Paris

- Folgemaßnahmen

f) Zusammenkunft vom 8. Dezember 1993 in Tokio

- Folgemaßnahmen

g) Zusammenkunft vom 10. März 1994 in Honolulu

- Folgemaßnahmen

h) Zusammenkunft vom 19. Mai 1994 in Paris

- Folgemaßnahmen

i) Zusammenkunft vom 23. August 1994 in Sapporo

- Folgemaßnahmen

j) Zusammenkunft vom 26. Oktober 1994 in Zürich

- Folgemaßnahmen

k) Zusammenkunft vom 18. Januar 1995 in Atlanta

- Folgemaßnahmen

l) Zusammenkunft vom 21. April 1995 in Hong Kong

- Folgemaßnahmen

F. DAS VERFAHREN DER KOMMISSION

G. DIE LYSIN-UNTERSUCHUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN

H. DIE LYSIN-UNTERSUCHUNG IN KANADA

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. ZUSTÄNDIGKEIT

B. ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN

1. Artikel 81 Absatz 1 bzw. Artikel 53 Absatz 1

a) Unternehmen

b) Vereinbarungen

- Vereinbarungen über Preise

- Vereinbarungen über Verkaufsmengen

- Vereinbarungen über den Austausch von Informationen über Verkaufsmengen

c) Zweck der Vereinbarungen

d) Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. den Mitgliedsländern des EWR.

2. Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen

3. Einzige andauernde Zuwiderhandlung

C. VERJÄHRUNG

D. GELDBUSSEN GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 2 BUCHSTABE a) DER VERORDNUNG Nr. 17

1. Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln

2. Betrag der Geldbußen

a) Grundbetrag

- Schwere

- Dauer

- Der Grundbetrag

b) Erschwerende Umstände

- Rolle als Anführer bei der Zuwiderhandlung

c) Mildernde Umstände

- Eine ausschließlich passive Rolle bei der Zuwiderhandlung

- Nichtdurchführung der unrechtmäßigen Vereinbarungen

- Beendigung der Zuwiderhandlung mit dem Eingreifen der öffentlichen Behörden

- Sonstige mildernde Umstände

d) Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die Festsetzung niedrigerer Geldbußen

- Vorbemerkungen

- Nichtfestsetzung einer Geldbuße bzw. erhebliche Verringerung ihres Betrages

- Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße

- Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße

e) Anpassung

f) Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung

g) Die Beträge der in diesem Verfahren festzusetzenden Geldbußen