32001D0406

2001/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die Beihilferegelung "Viridian Growth Fund" des Vereinigten Königreichs (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 334)

Amtsblatt Nr. L 144 vom 30/05/2001 S. 0023 - 0028


Entscheidung der Kommission

vom 13. Februar 2001

über die Beihilferegelung "Viridian Growth Fund" des Vereinigten Königreichs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 334)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/406/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung aller Beteiligten zur Äußerung gemäß den oben genannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 14. September 1999 meldeten die Behörden des Vereinigten Königreichs eine Beihilferegelung betreffend die Einrichtung und Verwaltung eines Risikokapitalfonds ("Viridian Growth Fund") an.

(2) Am 12. November 1999 bat die Kommission um zusätzliche Auskünfte. Hierauf folgte am 22. Dezember 1999 ein Erinnerungsschreiben. Die britischen Behörden antworteten hierauf mit Schreiben vom 14. Januar 2000. Dabei ließen sie einen Teil der am 12. November 1999 verlangten Auskünfte unbeantwortet. Die Kommission richtete daher am 10. März 2000 ein zweites Erinnerungsschreiben an die britischen Behörden, die dieses am 28. März 2000 beantworteten. Ein weiteres Auskunftsverlangen der Kommission folgte am 12. Mai 2000. Die britischen Behörden antworteten hierauf mit Schreiben vom 14. Juni 2000.

(3) Mit Schreiben vom 8. August 2000(2) teilte die Kommission den britischen Behörden ihren Beschluss mit, wegen der Regelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission forderte darin alle sonstigen Beteiligten auf, sich zu der betreffenden Beihilferegelung zu äußern.

(5) Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von dritter Seite ein.

(6) Die offizielle Antwort der Behörden des Vereinigten Königreichs traf am 8. September 2000 ein.

(7) Am 19. September 2000 bat die Kommission um Klarstellung bestimmter Punkte. Zu diesem Zweck fand am 8. November 2000 ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission und der britischen Behörden statt.

(8) Die britischen Behörden antworteten formal am 15. Dezember 2000 auf die Fragen der Kommission.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

Ziel der Regelung

(9) Mit der gemeldeten Maßnahme in der von den britischen Behörden im Laufe des Verfahrens geänderten Form sollen Lücken in der Bereitstellung von Risikokapital für Kleinbetriebe gemäß der Definition der Kommission(4) geschlossen werden. Der Fonds soll in Kleinbetriebe aus der Fertigungsindustrie und dem Bereich der kommerziellen Dienstleistungen investieren, da diese Unternehmen Schwierigkeiten haben, sich am ordentlichen Kapitalmarkt Mittel zu beschaffen.

(10) Um institutionelle Anleger für diesen Markt zu interessieren, der in Nordirland nur schwach ausgebildet ist und als risikoreich gilt, sind nach Ansicht der britischen Behörden bestimmte Anreize in Form der staatlichen Beteiligung an einem regionalen Risikokapitalfonds (Viridian Growth Fund) nötig.

Rechtsgrundlage

(11) Die Rechtsgrundlage der Regelung bilden Artikel 7 des "Industrial Development (Northern Ireland) Order" aus dem Jahr 1982 sowie der Gründungsvertrag des Fonds mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

Rechtsnatur und Gesellschaftsform

(12) Der Fonds soll die Rechtsform einer Gesellschaft erhalten, genauer gesagt einer nach dem Gesetz über Kommanditgesellschaften aus dem Jahr 1907 und den Folgegesetzen unter dem Namen Viridian Growth Fund L.P. eingetragenen Kommanditgesellschaft. Die Gesellschaft hat einen Komplementär, der die Geschäfte führt und dem die Bestellung eines Fondsverwalters obliegt. Die Auswahl des Fondsverwalters erfolgte mittels einer öffentlichen Ausschreibung. Die Kapitalausstattung des Fonds beläuft sich auf insgesamt 10 Mio. GBP. Die öffentliche Hand(5) will sich mit 3,34 Mio. GBP und die Europäische Investitionsbank (EIB) mit 3,3 Mio. GBP an dem Fonds beteiligen. Der Rest wird vom Privatsektor finanziert: Die Viridian Group plc (der private Stromversorger in Nordirland) stellt 2 Mio. GBP zur Verfügung, die Pensionskasse der Nordirischen Kommunalbeamten (Northern Ireland Local Government Officers Superannuation Scheme) 1 Mio. GBP und die Abbey National 0,33 Mio. GBP.

(13) Die britischen Behörden wollen jedoch durch Anzeigen in einschlägigen Publikationen in ganz Europa weitere private Investoren für das Projekt gewinnen. Erwogen wird eine Anzeigenkampagne in der internationalen Ausgabe der Financial Times und der Monatszeitschrift der Europäischen Risikokapitalvereinigung.

Laufzeit

(14) Laut Schreiben der britischen Behörden vom 14. Januar 2000 soll die Investitionsphase bis Ende Dezember 2004 dauern.

Investitions- und Ertragsbedingungen unter Berücksichtigung der von den britischen Behörden vorgenommenen Änderungen

(15) Die Mittel sollen nach und nach entsprechend dem jährlichen Umfang der Investitionen in Kleinunternehmen in den Fonds fließen. Da die Investitionen über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen sollen, sind fünf Investitionstranchen vorgesehen. Die Investoren leisten zu jeder Tranche einen anteiligen Beitrag entsprechend ihrer Beteiligung an dem Fonds. Der Fonds soll so verwaltet werden, dass das von den privaten und öffentlichen Geldgebern investierte Kapital vollständig wieder zurückfließt und außerdem eine annehmbare Rendite abwirft.

(16) Die von dem Fonds erwirtschafteten Erträge werden in vier Stufen an die Investoren ausgezahlt. Zunächst erfolgt eine Rückvergütung an alle privaten Geldgeber und die EIB, bis diese ihre Investitionen in voller Höhe wieder hereingeholt haben. In einer zweiten Stufe wird ihnen eine jährliche Rendite von 10 % ausgezahlt. Alle darüber hinaus erzielten Erträge aus dem Portfolio fließen anschließend vorrangig dem öffentlichen Sektor zu, bis die ursprüngliche Investitionssumme von 3,34 Mio. GBP erreicht ist, und zuletzt erhält der öffentliche Sektor eine jährliche Rendite von 2,2 %.

(17) Sollte der Fonds Verluste produzieren, werden die Nettoeinkommens- und gegebenenfalls auch etwaige Nettokapitalverluste zunächst vom Department Enterprise, Trade & Investment (DETI) bis zur vollen Höhe seiner Einlagen getragen. Alle weiteren Verluste werden auf die übrigen Investoren umgelegt.

(18) Der Komplementär soll den britischen Behörden zufolge eine teils feste, teils vom Geschäftsergebnis abhängige Aufwandsentschädigung erhalten.

Hieraus folgt, dass das DETI ein höheres Risiko trägt und eine niedrigere Rendite erhält als die übrigen Kapitalgeber.

Investitionen des Fonds in Kleinunternehmen

(19) Für die Investitionen des Fonds gelten bestimmte Obergrenzen. So kann der Fonds bis maximal 600000 GBP in ein einzelnes Kleinunternehmen in Form von Darlehen und Beteiligungen investieren:

- Darlehen: Vergabe eines (nachrangigen, ungesicherten) Darlehens zu einem Zinssatz, der 1 bis 3 % über dem Zinssatz liegt, den Geschäftsbanken für ein besichertes Darlehen bieten.

- Beteiligungskapaital: Das Kleinunternehmen wird einen Teil seines Eigenkapitals als Gegenleistung für die Investition abtreten.

(20) Der Fonds wird nicht in Unternehmen investieren, die gemäß den Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten(6).

(21) Er wird ebenfalls nicht in Unternehmen investieren, die mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren befasst sind. Ausgenommen sind ferner Unternehmen in sensiblen Sektoren, für die die Gemeinschaft besondere Beihilfevorschriften erlassen hat.

(22) Die britischen Behörden haben erklärt, dass nur solche Unternehmen Investitionen erhalten, die eine Erweiterung ihres Unternehmens planen, die mit materiellen oder immateriellen Investitionen im Sinne von Ziffer 4.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verbunden sind(7).

(23) Die Finanzhilfe aus dem Fonds wird unabhängig von anderen regionalen oder staatlichen Beihilfeprogrammen gewährt. Bei einer Kumulierung der Beihilfen haben sich die britischen Behörden verpflichtet, den derzeit für Nordirland geltenden Förderhöchstsatz von 40 % nicht zu überschreiten.

III. EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(24) In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen des Viridian Growth Fund(8) äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft:

a) Die Behörden des Vereinigten Königreichs begründeten die Vorzugsbehandlung der privaten Kapitalgeber des Fonds damit, dass ihnen ein Anreiz geboten werden müsse, um sich an dem Fonds zu beteiligen. In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hegte die Kommission Zweifel daran, ob die Übernahme eines Großteils des Risikos der privaten Kapitalgeber durch die öffentliche Hand und die Vorzugsbehandlung des privaten Sektors bei der Rückvergütung mit Ausgaben verbunden sind, die als förderfähige Kosten im Sinne einer Mitteilung oder eines Gemeinschaftsrahmens der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen gelten können.

b) Ferner hielt es die Kommission für fraglich, ob die den Kleinbetrieben gewährten Beihilfen auch tatsächlich mit Erstinvestitionen entweder im Sinne des alten Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(9) der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(10) oder mit sonstigen förderfähigen Ausgaben verbunden sind.

(25) In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag merkte die Kommission auch an, dass sie prüfen werde, ob die Kommanditgesellschaft, über die der Fonds betrieben wird, ebenfalls als Beihilfeempfängerin einzustufen ist.

IV. STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

(26) Mit Schreiben vom 8. September 2000 übermittelten die Behörden des Vereinigten Königreichs ihre Anmerkungen zu der Entscheidung der Kommission, wegen des Fonds das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Ihre Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Die Finanzierungsmodalitäten des Fonds wurden deshalb vorgeschlagen, weil sich ansonsten keine Kapitalgeber finden lassen, die sich in dem gewünschten Maß an dem Fonds beteiligen. Mit dem Vorschlag soll ein konkretes Marktversagen wettgemacht werden, durch das bestimmte Unternehmen in Nordirland benachteiligt werden.

b) Die nordirischen Kleinbetriebe sind nicht in der Lage, sich Risikokapital in einer Größenordnung von 50000 bis 300000 GBP zu beschaffen; die Frage der Finanzierbarkeit stellt sich erst gar nicht, da es ihnen derzeit überhaupt an Möglichkeiten fehlt, sich Finanzmittel zu beschaffen.

c) Der Zinssatz liegt zwischen 1 und 3 % über dem bankenüblichen Zinssatz und ist damit für nordirische Verhältnisse relativ hoch, weil sich dort die Banken bei besicherten Darlehen gegenseitig unterbieten.

d) Eine Selektion unter den Unternehmen wird nicht zu vermeiden sein, da die Nachfrage größer sein dürfte als die zur Verfügung stehenden Mittel, sodass der Fondsmanager nach eigenem Ermessen entscheiden muss.

e) Die den privaten Kapitalgebern gewährte Unterstützung beschränkt sich auf das zur Sicherstellung der Beteiligung der Privatwirtschaft erforderliche Mindestmaß. Der Fonds soll nordirischen Unternehmen Zugang zu Risikokapital verschaffen; nicht der Wettbewerb wird verfälscht, sondern das Versagen des Marktes ausgeglichen.

f) Die britischen Behörden verneinen, dass sich die Zahl oder Attraktivität der Investitionsmöglichkeiten für andere Geldgeber, die sich vielleicht auf demselben Markt betätigen möchten, durch den Fonds verringert. Alle möglichen institutionellen Kapitalgeber seien angesprochen worden, und jeder habe die Möglichkeit gehabt, sich zu beteiligen. Außerdem gebe es derzeit keinen Fonds, der den Investitionsbedarf der anvisierten Unternehmen decke, was den Schluss zulasse, dass diese Unternehmen für Investoren uninteressant sind. Wer bereit sei zu investieren, der werde auch in Zukunft außerhalb der von dem Fonds unterstützten Unternehmen lohnende Investitionsobjekte finden.

g) Der Zweck der Investitionsbeihilfe besteht darin, einer bestimmten Gruppe von Unternehmen zu einer raschen Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeiten zu verhelfen, und nicht in einer Senkung ihrer laufenden Kosten. Die mit Hilfe des Fonds getätigten Investitionen sind daher nicht als Betriebsbeihilfen einzustufen.

h) In einer Kommanditgesellschaft tun sich Personen und Organisationen zusammen, um ein Geschäft mit Gewinnerzielungsabsicht zu betreiben. Näheres regelt der Gesellschaftsvertrag. Die Kommanditgesellschaft ist keine von seinen Gesellschaftern losgelöste juristische Person. Auch werden bei einer Kommanditgesellschaft die einzelnen Gesellschafter (in diesem Fall die Kapitalgeber für den Fonds) von den Behörden steuerlich so behandelt, als ob sie selbst unmittelbar in die ausgewählte Gruppe von Unternehmen investiert hätten, d. h. sie werden in Bezug auf ihre Erträge aus der Gesellschaft bzw. dem Fonds einzeln veranlagt. Da die Kommanditisten also nicht doppelt - einmal als Gesellschaft und einmal einzeln - besteuert werden, wäre es, so die Argumentation des Vereinigten Königreichs, daher falsch, die Beihilfe zusätzlich der Kommanditgesellschaft zuzurechnen, wenn schon die einzelnen Kommanditisten als Beihilfeempfänger angesehen werden.

(27) Am 8. November 2000 trafen sich Vertreter der Kommissionsdienststellen und der britischen Behörden. Am 15. Dezember 2000 erhielt die Kommission ein Schreiben, in dem einige Änderungen an der Beihilferegelung mitgeteilt wurden. Diese Änderungen sind bei der Beschreibung der Maßnahme in Abschnitt II berücksichtigt.

V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

Bestehen einer Beihilfe

(28) Der Fonds hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die nach dem britischen Steuerrecht keine eigenständige, von den Kommanditisten losgelöste Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Kommission betrachtet daher im vorliegenden Fall den Fonds und die Investoren als eine Einheit.

(29) Die Kommission stellt fest, dass die Modalitäten für die Beteiligung der Investoren an dem Fonds im Laufe des Verfahrens geändert wurden. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben sich zudem verpflichtet, europaweit nach weiteren Kapitalgebern für den Fonds zu suchen. Die Unterschiede in der Rückvergütung zwischen dem DETI und den übrigen Investoren zu Lasten des DETI bleiben jedoch bestehen. Die Einlagen des DETI in den Fonds stammen aus staatlichen Mitteln. Ungeachtet der erklärten Politik des DETI, den Zugang zu Risikokapital zu fördern, kann die Kommission daher nicht ausschließen, dass die Regelung aufgrund ihrer Besonderheiten ein Beihilfeelement zugunsten der Investoren/des Fonds und der Unternehmen, in die der Fonds investieren soll, enthält.

(30) Eine solche Beihilfe zugunsten der Investoren/des Fonds und der Unternehmen birgt die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in sich, da auf dem Finanzmarkt, der zumindest den gesamten europäischen Raum umfasst, ein ausgeprägter Wettbewerb herrscht und da die Wettbewerbsfähigkeit der Kleinbetriebe in Nordirland, denen die Investitionen zugute kommen sollen, im Verhältnis zu Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten deutlich verbessert wird.

(31) Die Maßnahme wurde in Übereinstimmung mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorab gemeldet.

Vereinbarkeit der Beihilfe

(32) Nachdem festgestellt wurde, dass der Fonds den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen könnte, bleibt zu prüfen, ob eine der in Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmebestimmungen im vorliegenden Fall Anwendung findet.

(33) Eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag kommt nach Ansicht der Kommission nicht in Frage, da mit der Maßnahme keine der in diesem Artikel aufgeführten Zielsetzungen verfolgt wird und dies vom Vereinigten Königreich auch nicht geltend gemacht wurde.

(34) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag greift ebenfalIs nicht, da Nordirland kein förderfähiges Gebiet nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist(11).

(35) Die nach der Regelung gewährten Beihilfen bezwecken weder die Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse noch die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats und auch nicht die Förderung der Kultur oder der Erhaltung des kulturellen Erbes. Daher sind weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) noch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag auf den Fonds anwendbar.

(36) Somit bleibt als Rechtsgrundlage für eine mögliche Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nur noch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EGVertrag übrig.

(37) Die Kommission stellt fest, dass Nordirland ein Fördergebiet im Sinne von Fußnote 44 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ist(12). Die Kommission war stets der Auffassung, dass KMU mit einer Reihe von Schwierigkeiten zu kämpfen haben, die ihre Entwicklung bremsen können. Ein zentrales Problem für KMU ist beispielsweise die Eigenkapital- und Kreditbeschaffung. Verantwortlich hierfür sind ein Mangel an Information, die geringe Risikobereitschaft der Finanzmärkte und die begrenzten Garantien, die KMU bieten können. Die Kommission erinnert auch daran, dass es die erklärte Politik der Gemeinschaft ist (die u. a. auch in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon zum Ausdruck gebracht wurde), "... die Finanzierung auf die Unterstützung für Unternehmensgründungen, Unternehmen im High-tech-Bereich und Kleinstunternehmen sowie andere von der EIB vorgeschlagene Risikokapitalinitiativen neu auszurichten(13)." Die Kommission stellt darüber hinaus Folgendes fest:

a) Die umfassendste Studie über die Finanzierung von KMU in Nordirland stammt von der Ulster Society of Chartered Accountants. Danach bestehen Lücken am unteren Ende des Risikokapitalmarktes. Ohne die Intervention des Staates wäre die Schaffung des Fonds nicht denkbar; kein privater Geldgeber würde zu den gleichen Bedingungen wie der öffentliche Sektor in den Fonds investieren. Ohne die Mitwirkung des Staates würde es den Fonds somit nicht geben.

b) Die der Kommission ursprünglich mitgeteilten Modalitäten des Fonds wurden dahingehend geändert, dass nur solche Kleinbetriebe Mittel aus dem Fonds erhalten, die die Investitionen für ein Erweiterungsprojekt einsetzen, das in einem Geschäftsplan näher ausgeführt sein muss. Die Investitionsentscheidungen werden überwiegend von der Art des Produktes, dem Markt, dem Entwicklungsplan, der Befähigung und dem Know-how der Geschäftsleitung und der Verfügbarkeit des für die Durchführung des Projekts erforderlichen Personals abhängig gemacht werden.

c) Eine weitere Änderung betrifft die Kommanditgesellschaft. Die britischen Behörden sorgen dafür, dass jedes Mal, wenn der Fonds eine Investition tätigt, jeder einzelne Investor entsprechend seiner Beteiligung an dem Fonds in die Pflicht genommen wird. Damit wird sichergestellt, dass die privaten Geldgeber nur aus der Verteilung der Erträge und nicht aus der Höhe der aus dem Fonds abgezogenen Mittel Vorteile ziehen können. Dies bedeutet auch, dass die privaten Geldgeber (und die EIB, für die die gleichen Investitionsbedingungen gelten) Risikokapital zur Verfügung stellen müssen, lange bevor sie die erste Rendite ausgezahlt bekommen.

d) Die Beteiligung der privaten Investoren an dem Fonds ist mit insgesamt 33 % als erheblich anzusehen. Der Anteil der zu denselben Bedingungen eingebrachten Mittel (sowohl von privaten Investoren als auch von der EIB) beträgt 66 %. Dadurch wird sichergestellt, dass bei den Investitionsentscheidungen des Fonds wirtschaftliche Überlegungen eine zentrale Rolle spielen werden, wodurch die durch die Gewährung von Beihilfen an die begünstigten Unternehmen verursachte Verfälschung des Wettbewerbs zusätzlich in Grenzen gehalten werden dürfte.

e) Es ist die erklärte Absicht der britischen Behörden, den Fonds so zu verwalten, dass nicht nur das von privater und öffentlicher Hand investierte Kapital vollständig wieder zurückfließt, sondern auch eine annehmbare Investitionsrendite ausgezahlt werden kann.

f) Der Fondsmanager wurde im Wege einer öffentlichen Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(14) ausgewählt. Ein Teil seiner Vergütung ist leistungsbezogen, was ebenfalls dazu beitragen dürfte, dass der Fonds nach wirtschaftichen Gesichtspunkten verwaltet wird.

g) Schließlich nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs zugesagt haben, die Interventionen des Fonds nicht mit anderen regionalen oder staatlichen Beihilfeprogrammen zu verquicken. Für den Fall, dass dennoch eine Kumulierung erfolgt, haben die britischen Behörden zugesichert, dass der für Nordirland derzeit festgeschriebene Förderhöchstsatz von 40 % dabei nicht überschritten wird. Da die Berechnung der Beihilfeintensitäten bei Kapitalbeteiligungen Probleme bereitet, sind diesbezülich jedoch nur die Darlehen relevant.

(38) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die mit der Schaffung und dem Einsatz des Fonds möglicherweise verbundenen Beihilfen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt sind und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(39) Hierfür spricht auch der Umstand, dass im Rahmen des formalen Prüfverfahrens keine sonstigen Stellungnahmen eingingen.

(40) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich die Behörden des Vereinigten Königreichs verpflichtet haben, jedwede Verwendung des Fonds, die durch die vorliegende Entscheidung oder die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen(15), die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen(16) oder die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(17) nicht gedeckt ist, der Kommission zu melden.

(41) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Viridian Growth Fund in seiner geänderten Form, soweit er Beihilfecharakter hat, für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Frage kommt. Dies führt zu dem Schluss, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Viridian Growth Fund ist in seiner geänderten Form mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Regelung darf daher angewendet werden.

Artikel 2

Die Behörden des Vereinigten Königreichs übermitteln der Kommission neben etwaigen Plänen, die auf eine Verlängerung, Erweiterung oder Änderung der in Artikel 1 genannten Regelung abzielen und die nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag meldepflichtig sind, einen Jahresbericht mit ausführlichen Informationen, aus denen die Kommission entnehmen kann, inwieweit die Regelung ihren Zweck erfuellt und ob die positiven Auswirkungen der Regelung eine etwaige Verfälschung des Wettbewerbs aufwiegen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 266 vom 16.9.2000, S. 9.

(2) Referenz: SG (2000) D/106067.

(3) ABl C 266 vom 16.9.2000, S. 9.

(4) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(5) In Gestalt des Department of Enterprise, Trade & Investment (DETI), dessen Mittel teilweise vom ERFE refinanziert werden.

(6) ABl C 288 vom 9.10.1999.

(7) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(8) ABl. C 266 vom 16.9.2000, S. 9.

(9) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

(10) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(11) Die von der Kommission unter der Beihilfenummer N 265/2000 für das Vereinigte Königreich genehmigte Fördergebietskarte 2000 bis 2006 (Genehmigungsschreiben SG (2000) D/106293 vom 17.8.2000) weist Nordirland als Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit einem Sonderstatus (siehe Fußnote 44 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9) aus.

(12) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(13) Europäischer Rat von Lissabon, Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 24.3.2000.

(14) ABl. S 136 vom 17.7.1998, S. 215.

(15) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

(16) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(17) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.