32001D0378

2001/378/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 2001 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1438)

Amtsblatt Nr. L 132 vom 15/05/2001 S. 0031 - 0032


Entscheidung der Kommission

vom 14. Mai 2001

zur zweiten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1438)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/378/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts des Inverkehrbringens von und des Handels mit lebenden Paarhufern kann die in bestimmten Teilen der Gemeinschaft vorherrschende MKS-Situation für Tierbestände in anderen Teilen der Gemeinschaft ein Gesundheitsrisiko darstellen.

(2) Alle Mitgliedstaaten haben die in der Entscheidung 2001/327/EG der Kommission mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/263/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/349/EG(4), vorgesehenen Verbringungssperren für seuchenempfängliche Tiere umgesetzt.

(3) Angesichts der Entwicklung der Seuche und der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen, die von den betroffenen Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, sollte die Verbringung von Tieren über Aufenthaltsorte auch weiterhin verboten bleiben, und für Tiere empfänglicher Arten sollten bestimmte Verbringungssperren innerhalb der Gemeinschaft für einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten werden.

(4) Bestimmte Sperrmaßnahmen, die mit der Entscheidung 2001/327/EG verhängt wurden, können jedoch auch gelockert werden.

(5) Die Lage wird auf der für den 29. Mai 2001 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses geprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/327/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende Fassung: "(1) Der Transport von Tieren der für Maul- und Klauenseuche (MKS) empfänglichen Arten wird verboten.

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG des Rates gilt dieses Verbot nicht für Tiere MKS-empfänglicher Arten, die vom Versandbetrieb

- auf direktem Wege oder über eine Sammelstelle zur sofortigen Schlachtung zu einem Schlachthof verbracht werden,

wobei die Sammelstelle im Falle des innergemeinschaftlichen Handels zugelassen und der Transport im Falle anderer seuchenempfänglicher Tiere als Rinder und Schweine von den zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort genehmigt sein muss, oder,

- soweit es sich um andere seuchenempfängliche Tiere als Rinder und Schweine handelt, auf direktem Wege oder über eine einzige Sammelstelle zu einem anderen Betrieb in dem betreffenden Gebiet oder zu maximal sechs Bestimmungsbetrieben außerhalb dieses Gebiets verbracht werden,

wobei der Transport, falls die Verbringung innerhalb des Mitgliedstaats über eine Sammelstelle erfolgt, von den zuständigen Behörden am Versandort genehmigt sein muss und die zuständigen Behörden am Bestimmungsort entsprechend zu benachrichtigen sind, und

die Sammelstelle im Falle des innergemeinschaftlichen Handels zugelassen und der Transport von den zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort genehmigt sein muss, oder,

- soweit es sich um Rinder und Schweine handelt, auf direktem Wege oder über eine Sammelstelle zu einem anderen Betrieb verbracht werden,

wobei die Sammelstelle im Falle des innergemeinschaftlichen Handels zugelassen sein muss, und

der Transport, im Falle des innergemeinschaftlichen Handels mit Rindern und Schweinen, die aus einem Gebiet eines Mitgliedstaats versendet werden, das in den drei Monaten vor Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG gesperrt war, von den zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort genehmigt sein muss; oder,

- zur Herdenwanderung auf bestimmte Weiden verbracht werden,

wobei die Umsetzung im Falle anderer seuchenempfänglicher Tiere als Rinder und Schweine von den zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort genehmigt sein muss.

(2) Die Umsetzung von Tieren erfolgt, soweit sie gemäß Absatz 1 genehmigt wurde, unter folgenden Bedingungen:

a) Im Falle anderer seuchenempfänglicher Tiere als Rinder und Schweine, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, dürfen die Tiere während des Transports nicht mit Tieren in Berührung kommen, die nicht aus demselben Versandbetrieb stammen, es sei denn, diese Tiere sind

- entweder zur Schlachtung bestimmt, oder

- es handelt sich um Tiere mit Ursprung in und Herkunft aus Betrieben, die in einem Gebiet eines Mitgliedstaats liegen, das am Tag des Versands und zumindest in den letzten 20 Tagen der Haltungsperiode gemäß Absatz 3 nicht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG gesperrt war;

b) Fahrzeuge, die für den Transport lebender Tiere verwendet wurden, werden nach jedem Transport gereinigt und nachweislich desinfiziert;

c) der Transport von Tieren seuchenempfänglicher Arten in andere Mitgliedstaaten wird nur zugelassen, sofern die lokale Veterinärbehörde die zentrale und lokale Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats und, im Falle anderer seuchenempfänglicher Tiere als Rinder und Schweine, die zentrale Veterinärbehörde des Durchfuhrmitgliedstaats 24 Stunden im Voraus über die geplante Umsetzung benachrichtigt.

(3) Soweit in dieser Entscheidung vorgesehen, wird die Umsetzung von Tieren MKS-empfänglicher Arten von den zuständigen Behörden am Versandort nur genehmigt, sofern eine der folgenden Bedingungen erfuellt ist:

- Die Tiere sind für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt und sind vor der Umsetzungsgenehmigung während mindestens 30 Tagen im Versandbetrieb bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden, und im Falle anderer seuchenempfänglicher Tiere als Rinder und Schweine ist während dieser Zeit kein Tier einer empfänglichen Art in den Betrieb eingestellt worden;

- andere seuchenempfängliche Tiere als Rinder und Schweine sind zur Umsetzung innerhalb des Versandmitgliedstaats bestimmt und sind vor der Umsetzungsgenehmigung während mindestens 20 Tagen im Versandbetrieb oder - falls sie weniger als 20 Tage alt sind - von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden, und während dieser Zeit ist kein Tier einer empfänglichen Art in den Betrieb eingestellt worden;

- die Tiere sind zur Umsetzung innerhalb eines Gebiets eines Mitgliedstaats bestimmt;

- die Tiere werden auf direktem Wege oder über eine Sammelstelle zur sofortigen Schlachtung zu einem Schlachthof verbracht."

2. Das in Artikel 4 vorgesehene Datum wird durch das Datum des "5. Juni 2001" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Mai 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 115 vom 25.4.2001, S. 12.

(4) ABl. L 123 vom 4.5.2001, S. 26.