15.5.2001   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. April 2001

mit wegen des Auftretens der bovinen spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendigen Maßnahmen und zur Einführung einer geburtsdatengestützten Ausfuhrregelung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 834)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/376/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 98/653/EG der Kommission vom 18. November 1998 mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/104/EG (5), verbietet die Versendung und die Ausfuhr von Rindererzeugnissen.

(2)

Die derzeitige BSE-Inzidenzziffer Portugals, die in den letzten zwölf Monaten je 1 000 000 Tiere der über 24 Monate alten Rinderpopulation berechnet wurde, liegt bei 170. Nach dem Tiergesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE), Ausgabe 2000, werden Länder bzw. Gebiete als solche mit hoher BSE-Inzidenz eingestuft, wenn die in den letzten 12 Monaten berechnete Inzidenzziffer bei 1 000 000 Tieren der über 24 Monate alten Rinderpopulation des betreffenden Landes bzw. Gebiets mehr als 100 Fälle betrug.

(3)

Nach dem Tiergesundheitskodex des OIE sollten Fleisch und Fleischerzeugnisse aus Ländern bzw. Gebieten mit hoher BSE-Inzidenz nur unter strengen Bedingungen (d. h. wirksames Verfütterungsverbot, endgültige Regelung für die Kennzeichnung von Rindern, die es gestattet, ein Tier zu Herkunftsbestand und Muttertier zurückzuverfolgen, Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial sowie Keulung und unschädliche Beseitigung bestimmter besonders gefährdeter Tiere wie Nachkommen und Geburtskohorten BSE-infizierter Tiere) in den Handel gelangen.

(4)

Das OIE empfiehlt ferner Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse nur auf der Grundlage einer von zwei Regelungen für den Handel zuzulassen, namentlich einer Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr, wonach die Erzeugnisse von Tieren stammen müssen, die in Herden geboren, aufgezogen und gehalten wurden, in denen in den letzten sieben Jahren kein BSE-Fall aufgetreten ist, oder einer geburtsdatengestützten Regelung, der zufolge die Erzeugnisse von Tieren stammen müssen, die nach dem Tag des Inkrafttretens eines wirksamen Verfütterungsverbots geboren sind.

(5)

Am 4. Dezember 1998 wurde in Portugal die Verfütterung von Säugetierprotein an landwirtschaftliche Nutztiere und von Säugetierfett an Wiederkäuer verboten; gleichzeitig wurden das Aufbewahren, das Lagern und die Vermarktung von Säugetierprotein und bestimmten Fetten untersagt sowie der Rückruf vorhandener Bestände organisiert.

(6)

Ein Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramts in Portugal vom 14.-18. Juni 1999 ergab, dass der Rückruf vorhandener Bestände abgeschlossen war und die Einhaltung des Verfütterungsverbots ordnungsgemäß kontrolliert wurde.

(7)

Am 4. Dezember 1998 wurde in Portugal die Verwendung des spezifizierten Risikomaterials in Lebens- und Futtermitteln verboten. Das Verbot wurde in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern (6), geändert durch die Entscheidung 2001/2/EG (7), ausgeweitet.

(8)

Gemäß dem laufenden portugiesischen BSE-Tilgungsprogramm sind Geburtskohorten und Nachkommen von BSE-Infizierten Tieren zu keulen und zu vernichten.

(9)

Am 1. Juli 1999 wurde in Portugal ein neues zentralisiertes nationales System zur Identifizierung und Registrierung von Rindern (SNIRB) eingeführt.

(10)

Portugal hat der Kommission am 3. Dezember 1999 einen ersten Vorschlag für eine geburtsdatengestützte Ausfuhrregelung vorgelegt, um unter bestimmten Voraussetzungen die Versendung von Erzeugnissen von Tieren zuzulassen, die nach einem bestimmten Zeitpunkt geboren wurden. Der Vorschlag wurde daraufhin am 18. Februar, 24. März, 27. Juli und 22. September geändert und ergänzt. Der geänderte und ergänzte Vorschlag bildet eine geeignete Grundlage für die Zulassung der Versendung und der Ausfuhr von Erzeugnissen, die von in Portugal geschlachteten Rindern stammen.

(11)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission wird die Maßnahmen zur Umsetzung der Ausfuhrregelung und zur Keulung der Nachkommen prüfen, bevor die Versendung des Fleischs und der Fleischerzeugnisse aufgenommen werden darf. Fällt diese Prüfung zufriedenstellend aus, wird die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die Versendung beginnen kann.

(12)

Die Entscheidung 98/653/EG enthält Bestimmungen, die die Versendung von Kampfstieren aus Portugal für Stierkämpfe in anderen Mitgliedstaaten erlauben. Daher ist ein Verfahren vorzusehen, das die Rückkehr der Kampfstiere nach Portugal ermöglicht, sofern sie nicht im Stierkampf eingesetzt wurden. Zudem sollten die Bestimmungen über die Behandlung der Tierkörper von Kampfstieren portugiesischer Herkunft geklärt werden.

(13)

Im Interesse der Klarheit sollte die Entscheidung 98/653/EG aufgehoben werden.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

BESCHLIESST:

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 1

(1)   Unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz gegen BSE enthält diese Entscheidung Dringlichkeitsmaßnahmen, die durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) in Portugal notwendig geworden sind.

(2)   Die für Portugal geltenden Vorschriften dieser Entscheidung gelten nicht für die autonome Region der Azoren. Für die autonome Region der Azoren gelten diejenigen Bestimmungen dieser Entscheidung, die für andere Mitgliedstaaten als Portugal gelten. Portugal stellt jedoch sicher, dass die Bestimmungen der Artikel 2 bis 14 auf Versendungen aus anderen Teilen Portugals auf die Azoren Anwendung finden.

KAPITEL II

Lebende Rinder, Rinderembryonen, Tiermehl und verwandte Erzeugnisse

Artikel 2

Portugal stellt sicher, dass folgende Erzeugnisse nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden:

a)

lebende Rinder und Rinderembryonen,

b)

von Säugetieren gewonnenes Fleischmehl, Knochenmehl sowie Fleisch- und Knochenmehl,

c)

Futtermittel und Düngemittel, die unter Buchstabe b) genanntes Tiermaterial enthalten.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 Buchstabe a) kann Portugal in Übereinstimmung mit den in Anhang I enthaltenen Bestimmungen Kampfstiere an andere Mitgliedstaaten versenden, die ihr Einverständnis erteilt haben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der Stierkampfarenen und der angrenzenden Stallungen, die zur Aufnahme der Kampfstiere zugelassen sind.

Die Bestimmungsmitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tierkörper der Kampfstiere nach dem Stierkampf gemäß den Bestimmungen in Anhang I verbrannt werden. Wurden die Kampfstiere nicht im Stierkampf eingesetzt, gewährleistet der Bestimmungsmitgliedstaat, dass die Tiere entweder getötet und verbrannt oder gemäß den Bestimmungen in Anhang I nach Portugal zurückgesandt werden.

Die Bestimmungsmitgliedstaaten führen umfassende Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels nachweisen zu können.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 Buchstabe b) kann Portugal für Fleisch fressende Haustiere bestimmte Futtermittel, die das in dieser Bestimmung genannte Tiermaterial enthalten, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländern versenden, sofern dieses Material nicht aus Portugal stammte und die Anforderungen gemäß Artikel 14, 16, 17, und 18 erfüllt sind.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 2 Buchstaben b) und c) kann Portugal die Versendung von in diesen Bestimmungen genanntem Tiermaterial zur Verbrennung gemäß den Voraussetzungen in Anhang II in die Mitgliedstaaten genehmigen, die sich damit einverstanden erklärt haben.

Die Bestimmungsmitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der Verbrennungsanlagen, die zur Entgegennahme des Tiermaterials zugelassen sind.

Die Bestimmungsmitgliedstaaten gewährleisten, dass dieses Tiermaterial gemäß Anhang II verbrannt wird.

Die Bestimmungsmitgliedstaaten führen umfassende Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels nachweisen zu können.

KAPITEL III

Material von in Portugal geschlachteten Rindern

Artikel 6

Portugal stellt sicher, dass folgende Erzeugnisse nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden, wenn sie von Rindern stammen, die in Portugal geschlachtet wurden:

a)

Fleisch,

b)

Erzeugnisse, die in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen könnten,

c)

Material, das zur Verwendung in kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln oder Medizinprodukten bestimmt ist.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 6 kann Portugal die Versendung von Aminosäuren, Peptiden und Talg, hergestellt in veterinäramtlich überwachten Betrieben, die nachweislich nach den in Anhang III genannten Kriterien arbeiten, aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versenden.

Diese Erzeugnisse müssen so etikettiert oder anderweitig kenntlich gemacht werden, dass der Herstellungsbetrieb erkennbar und ersichtlich ist, dass die Erzeugnisse zur Verwendung in Nahrungs- und Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln oder Medizinprodukten geeignet sind.

Werden diese Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten versendet, muss eine amtstierärztlich ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse die Anforderungen dieser Entscheidung erfüllen und wie oft amtliche Kontrollen stattgefunden haben.

Portugal übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der Betriebe, die die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen, und gibt für jeden einzelnen Betrieb an, zu welchem Zweck er zugelassen wurde. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden unverzüglich über jede Änderung dieses Verzeichnisses unterrichtet.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 6 kann Portugal die Versendung folgender Erzeugnisse von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer genehmigen:

a)

Erzeugnisse, die Talg enthalten, der gemäß Artikel 7 erzeugt wurde;

b)

durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, die gemäß den Bedingungen in Anhang III hergestellt wurden.

Diese Erzeugnisse müssen so etikettiert oder anderweitig kenntlich gemacht werden, dass der Herstellungsbetrieb erkennbar und ersichtlich ist und dass die Erzeugnisse zur Verwendung in Nahrungs- und Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln oder Medizinprodukten geeignet sind.

Artikel 9

Abweichend von Artikel 6 kann Portugal den Versand von Proben genehmigen, die von den nationalen veterinärmedizinischen Untersuchungsämtern in Lissabon und Porto zur Laboruntersuchung oder zur BSE-Forschung oder BSE-Diagnose an amtlich zugelassene Institute in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern gesendet werden und die von Rindern stammen, die in Portugal geschlachtet wurden.

Artikel 10

Portugal stellt sicher, dass Gelatine, Dikalziumphosphat, Kollagen, Talg, Talgerzeugnisse und durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenerzeugnisse, die für technische Verwendungszwecke aus Rohmaterial von in Portugal geschlachteten Rindern gewonnen wurden, so etikettiert oder anderweitig gekennzeichnet werden, dass der Herstellungsbetrieb erkennbar und ersichtlich ist, dass die Erzeugnisse nicht zur Verwendung in Nahrungs- und Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln oder Medizinprodukten geeignet sind.

Artikel 11

(1)   Abweichend von Artikel 6 kann Portugal im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels und der Artikel 12, 16, 17 und 18 und Anhang IV die Versendung in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer für folgende Erzeugnisse zulassen, die aus Rindern gewonnen wurden, welche in Portugal geboren und aufgezogen sowie in solchen portugiesischen Schlachthöfen geschlachtet wurden, die nicht für die Schlachtung von nicht freigegebenen Rindern genutzt werden:

a)

frisches Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (8);

b)

Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG des Rates (9);

c)

Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (10);

d)

Futtermittel für Fleisch fressende Haustiere.

(2)   Das frische Fleisch gemäß Absatz 1 Buchstabe a) wird in Zerlegungsbetrieben in Portugal entbeint und von allen anhaftenden Geweben, einschließlich sichtbarem Nerven- und Lymphgewebe befreit, die nicht zur Zerlegung von nicht freigegebenem Fleisch genutzt werden.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) genannten Erzeugnisse werden aus frischem Fleisch gemäß Absatz 1 Buchstabe a) in Betrieben in Portugal hergestellt, in denen gemäß diesem Artikel, Artikeln 12, 16, 17 und 18 sowie Anhang IV keine nicht freigegebenen Rindererzeugnisse hergestellt werden.

(4)   Die Kühllagerung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse erfolgt in Kühlhäusern in Portugal, in denen keine nicht freigegebenen Rindererzeugnisse gelagert werden und die in Abwesenheit der zuständigen Behörde von dieser verplombt werden. Die Zerlegung, Lagerung und Beförderung erfolgt gemäß diesem Artikel sowie gemäß den Artikeln 12, 16, 17 und 18 sowie Anhang IV.

(5)   Im Sinne dieses Artikels sind unter nicht freigegebenen Erzeugnissen die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse zu verstehen, sowie Erzeugnisse von Rindern, die nicht in Portugal geschlachtet wurden und den Voraussetzungen von Artikel 14 bis 19 entsprechen.

(6)   Im Sinne dieser Entscheidung ist eine „Kühlkammer“ ein Raum oder jeder andere abschließbare Bereich innerhalb eines Raums, der eine sichere physische Trennung der Erzeugnisse gewährleistet.

Artikel 12

(1)   Das Fleisch und die Erzeugnisse gemäß Artikel 11 Absatz 1 werden mit einem zusätzlichen Kennzeichen versehen, das nicht mit dem für die Gemeinschaft geltenden Genusstauglichkeitskennzeichen oder dem in Artikel 14 genannten zusätzlichen Kennzeichen verwechselt werden kann.

(2)   Sind dieses Fleisch und die Erzeugnisse jedoch zur Vermarktung in Portugal bestimmt, müssen sie nicht mit dem zusätzlichen Kennzeichen versehen werden. Ist ein solches Kennzeichen vorhanden, so wird es gemäß den Artikeln 15 und 16 zu dem Zeitpunkt, an dem das Fleisch oder diese Erzeugnisse den Betrieb verlassen, vom Fleisch entfernt oder vom Etikett gestrichen. Das gemeinschaftliche Genusstauglichkeitskennzeichen wird nur entfernt, wenn dies bei der Zerlegung des Fleisches unvermeidbar ist.

(3)   Portugal übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Muster des zusätzlichen Kennzeichens gemäß Absatz 1, bevor die Versendung aufgenommen wird.

KAPITEL IV

Material von nicht in Portugal geschlachteten Rindern

Artikel 13

Portugal stellt sicher, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, wenn die nachstehend genannten Erzeugnisse von Rindern, die nicht in Portugal geschlachtet wurden, aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden:

a)

frisches Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG;

b)

Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG;

c)

Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG;

d)

Futtermittel für Fleisch fressende Haustiere;

e)

Gelatine, Dikalziumphosphat, Talg, Talgerzeugnisse und durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnene Talgnebenprodukte, Aminosäuren, Peptide und Kollagen, die in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen könnten oder die zur Verwendung in kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln oder Medizinprodukten bestimmt sind.

Artikel 14

(1)   Das Fleisch und die Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Buchstaben a) bis c) werden mit einem zusätzlichen Kennzeichen versehen, das nicht mit dem für die Gemeinschaft geltenden Genusstauglichkeitskennzeichen oder dem in Artikel 12 genannten zusätzlichen Kennzeichen verwechselt werden kann.

(2)   Sind dieses Fleisch und die Erzeugnisse jedoch zur Vermarktung in Portugal bestimmt, müssen sie nicht mit dem zusätzlichen Kennzeichen versehen werden. Ist ein solches Kennzeichen vorhanden, so wird es gemäß den Artikeln 15 und 16 zu dem Zeitpunkt, an dem das Fleisch oder diese Erzeugnisse den Betrieb verlassen, vom Fleisch entfernt oder vom Etikett gestrichen. Das gemeinschaftliche Genusstauglichkeitskennzeichen wird nur entfernt, wenn dies bei der Zerlegung des Fleisches unvermeidbar ist.

(3)   Portugal übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Muster des zusätzlichen Kennzeichens gemäß Absatz 1, bevor die Versendung aufgenommen wird.

Artikel 15

Für den Versand in andere Mitgliedstaaten werden die Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Buchstabe e) so etikettiert, dass der Herstellungsbetrieb erkennbar und ersichtlich ist, dass sie in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung hergestellt wurden und zur Verwendung in Nahrungs- und Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln oder Medizinprodukten geeignet sind.

KAPITEL V

Betriebe und Bescheinigungen

Artikel 16

(1)   Die Erzeugnisse gemäß den Artikeln 11 und 13 stammen aus Betrieben in Portugal bzw. haben Betriebe in Portugal passiert,

a)

die behördlich zugelassen sind;

b)

die amtstierärztlich überwacht werden oder — im Fall von durch Verseifung, Umesterung oder Hydrolyse gewonnenen Talgnebenprodukten — behördlich überwacht werden;

c)

die über ein System zur Rückverfolgung des Rohmaterials verfügen, das auf allen Stufen der Produktion eine einwandfreie Herkunftssicherung gewährleistet;

d)

die über ein System zur Registrierung des ein- und abgehenden Materials verfügen das eine Gegenkontrolle ein- und abgehender Sendungen ermöglicht, und

e)

in denen die Erzeugnisse räumlich oder zeitlich getrennt von Erzeugnissen entladen, verarbeitet, gelagert, behandelt, verladen und befördert werden, die die Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 11, 12, 14, 15, 17 und 18 nicht erfüllen.

(2)   Portugal übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der Betriebe, die die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen, und gibt an, zu welchem Zweck die einzelnen Betriebe zugelassen wurden. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden unverzüglich über jede Änderung dieses Verzeichnisses unterrichtet.

Artikel 17

(1)   Die Erzeugnisse gemäß den Artikeln 11 und 13 Buchstaben a) bis d) stammen aus Betrieben in Portugal bzw. haben Betriebe in Portugal passiert,

a)

in denen alle Erzeugnisse unter amtlicher Überwachung entladen, verarbeitet, gelagert oder anderweitig behandelt und verladen werden;

b)

in denen die Erzeugnisse in Kühlhäusern in Räumlichkeiten gelagert werden, die bei Abwesenheit der Vertreter der zuständigen Behörde amtlich verplombt werden, und in denen sich während dieses Zeitraums keine Rindererzeugnisse befinden dürfen, die die Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 11, 12, 14, 15, 16, 18 und 19 nicht erfüllen.

(2)   Zur gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Genusstauglichkeitskennzeichnung und zur Anbringung des zusätzlichen Kennzeichens gemäß den Artikeln 12 und 14 verwahrt die zuständige Behörde unter ihrer Verantwortung

a)

die Geräte zur Genusstauglichkeitskennzeichnung des Fleisches und zur Anbringung des zusätzlichen Kennzeichens, die Hilfskräften nur zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die zur Kennzeichnung erforderliche Zeit ausgehändigt werden dürfen;

b)

Etikette, die ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder ein zusätzliches Kennzeichen tragen; diese Etikette, die durchlaufend nummeriert sein müssen, können Hilfskräften zum Zeitpunkt ihrer Verwendung in der erforderlichen Anzahl ausgehändigt werden.

(3)   Die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 werden in von der zuständigen Behörde verplombten Transportmitteln befördert.

Artikel 18

(1)   Bei der Versendung in andere Mitgliedstaaten liegt den in den Artikeln 11 und 13 Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnissen eine amtstierärztlich ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 11, 17 und 19 erfüllt sind, und in der alle Betriebe, in denen die Erzeugnisse gewonnen/hergestellt, verarbeitet, behandelt bzw. gelagert wurden, sowie alle die Erzeugnissendung betreffenden durchlaufenden Etikettennummern angegeben sind.

(2)   Fleischsendungen werden von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang IV der Richtlinie 64/433/EWG begleitet, in der unter dem Abschnitt „Angaben zur Identifizierung des Fleisches“ alle die Sendung betreffenden Etiketten und Etikettennummern zum Zweck der Herkunftssicherung jeder einzelnen Einheit anzugeben sind.

(3)   Alle Bescheinigungen tragen außerdem den folgenden Vermerk: „gemäß der Entscheidung 2001/376/EG der Kommission erzeugt“.

(4)   Portugal unterrichtet die zuständige Behörde am Bestimmungsort über das in der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission (11) genannte ANIMO-System oder per Fax über die einzelnen Sendungen.

(5)   Sofern diese Erzeugnisse in Drittländer versendet werden, liegt ihnen eine amtstierärztlich ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen der vorliegenden Entscheidung erfüllt sind.

KAPITEL VI

Transit und Erhalt von Tiermaterial aus anderen Mitgliedstaaten

Artikel 19

(1)   Mitgliedstaaten, die Fleisch gemäß Artikel 13 Buchstabe a) aus einem Betrieb oder von einer gemeinschaftlich zugelassenen Grenzkontrollstelle in ihrem Hoheitsgebiet durch portugiesisches Hoheitsgebiet oder an einen zugelassenen Betrieb gemäß Artikel 16 senden, stellen sicher, dass die Fleischsendung von einer amtstierärztlich ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle ausgestellen Bescheinigung begleitet wird.

Alle Bescheinigungen liegen der Sendung im Original bis zu ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb bei.

(2)   Das Fleisch gemäß Artikel 13 Buchstabe a) wird in einem amtlich verplombten Fahrzeug befördert.

Die Plombe darf nur zu amtlichen Kontrollzwecken aufgebrochen werden.

(3)   Mitgliedstaaten, die die Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Buchstabe e) oder anderes zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendetes Rohmaterial an einen zugelassenen Betrieb gemäß Artikel 16 senden, stellen sicher, dass die Erzeugnisse so etikettiert oder anderweitig gekennzeichnet sind, dass der Betrieb und der Mitgliedstaat der Herstellung erkennbar sind.

KAPITEL VII

Überwachung, Berichte und Kontrollen

Artikel 20

Portugal übersendet der Kommission alle vier Wochen einen Bericht über die Anwendung der gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften getroffenen Schutzmaßnahmen gegen TSE.

Artikel 21

Die Kommission führt Kontrolle vor Ort durch, um

a)

in Portugal die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf jedes der in den Artikeln 7 und 8 genannten Erzeugnisse zu überprüfen, ehe die Versendung dieser Erzeugnisse beginnt, bzw. fortgesetzt wird;

b)

in Portugal die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 11 und 12 und des Anhangs IV zu überprüfen, ehe die Versendung der in Artikel 11 genannten Erzeugnisse beginnt;

c)

in Portugal die Anwendung der Bestimmungen dieser Entscheidung, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung amtlicher Kontrollen, zu überprüfen;

d)

in Portugal die Entwicklung der Seucheninzidenz und die ordnungsgemäße Durchsetzung der einschlägigen nationalen Maßnahmen zu prüfen und um eine Risikobewertung durchzuführen, aus der hervorgeht, ob geeignete Maßnahmen zum Risikomanagement getroffen wurden;

e)

im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 und Anhang II zu überprüfen, ehe mit der Versendung des in Artikel 5 genannten Tiermaterials begonnen wird.

Artikel 22

(1)   Das Datum, an dem die Versendung der Kampfstiere nach Artikel 3 beginnen kann, wird von der Kommission nach Prüfung der in Anhang I Nummer 18 genannten Protokolle und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten festgelegt.

(2)   Das Datum, an dem die Versendung von Tiermaterial und von Erzeugnissen gemäß den Artikeln 5, 7 und 11 beginnen oder fortgesetzt werden kann, wird von der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 21 genannten Kontrollen und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten festgelegt.

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 24

Die Entscheidung 98/653/EG wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 25

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. April 2001

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(4)  ABl. L 311 vom 20.11.1998, S. 23.

(5)  ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 36.

(6)  ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 76.

(7)  ABl. L 1 vom 4.1.2001, S. 21.

(8)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(9)  ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(10)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(11)  ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30.


ANHANG I

Bedingungen für die Versendung von Kampfstieren gemäß Artikel 3

1.

In Anwendung von Artikel 3 darf Portugal männliche Rinder für Stierkämpfe versenden, sofern

die Tiere von einer Bescheinigung begleitet werden, aus der hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen gemäß Nummer 3 erfüllen und

aus Beständen stammen, in denen in den letzten sieben Jahren kein Fall von BSE aufgetreten ist und sie die Voraussetzungen gemäß Nummer 2 erfüllen.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in diesem Anhang festgelegten Kontrollvorschriften eingehalten werden.

Bedingungen für die Freigabe von Herden für die Ausfuhr

2.

a)

Eine Herde ist eine einheitliche Gruppe von Tieren, die getrennt von anderen Tiergruppen geführt, untergebracht und gehalten und durch individuelle Herden- und Tierkennnummern gekennzeichnet waren.

b)

Eine Herde wird zur Versendung freigegeben, wenn sich seit mindestens sieben Jahren weder bei einem in dieser Herde befindlichen Tier noch bei einem aus dieser Herde umgesetzten Tier ein BSE-Fall bestätigt hat oder ein Verdacht aufgetreten ist.

Bedingungen für die Freigabe von Tieren für die Ausfuhr

3.

Ein Rind kann unter folgenden Voraussetzungen zur Versendung freigegeben werden:

a)

wenn es seit seiner Geburt ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, so dass Herkunftsbestand und Muttertier jederzeit ermittelt werden können;

b)

wenn das Muttertier nach der Geburt des Tieres noch mindestens sechs Monate gelebt hat;

c)

wenn das Muttertier weder BSE-verdächtig noch an BSE erkrankt ist;

d)

wenn die Geburtsherde des Tieres und alle Herden, in die es umgesetzt wurde, für die Versendung freigegeben sind.

Beförderung

4.

Abschnitt C der Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (1) wird um folgenden Zusatz ergänzt: „Die Tiere erfüllen die Anforderungen von Anhang I Nummern 1, 2 und 3 der Entscheidung 2001/376/EG der Kommission.“

5.

Die Tiere werden in verplombten Fahrzeugen auf direktem Weg zu einer Stierkampfarena oder zu den an sie angrenzenden Stallungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 befördert.

6.

Der Transport wird so organisiert, dass die Tiere unter Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 91/628/EG des Rates (2) befördert werden können, ohne dass die Fahrzeugplombe zerstört wird. In Ausnahmefällen kann die Plombe aus Tierschutzgründen entfernt werden. In diesem Fall ist unverzüglich ein amtlicher Tierarzt hinzuzuziehen, der vor Ort die Tiere identifiziert und das Fahrzeug neu verplombt.

7.

Portugal unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsorts sowie alle Durchfuhrmitgliedstaaten über das ANIMO-System über jede einzelne Tiersendung. Die ANIMO-Mitteilung enthält den Vermerk „Kampfstiere gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2001/376/EG der Kommission“.

Maßnahmen im Bestimmungsmitgliedstaat

8.

Der Bestimmungsmitgliedstaat unterrichtet die zuständige Behörde am Ursprungsort über das Eintreffen der Sendung, indem er ihr per Fax oder auf anderem Wege eine von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort ordnungsgemäß unterzeichnete Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Nummer 4 übersendet.

9.

Die Tiere werden vor dem Stierkampf in an die Arena angrenzenden Stallungen gemäß Nummer 5 abgesondert.

10.

Falls die Tiere nicht im Laufe des Stierkampfes getötet werden, sind sie unverzüglich danach, auf jeden Fall jedoch spätestens zehn Tage nach ihrer Ankunft zu töten oder gemäß den in den Nummern 13 bis 17 genannten Bedingungen nach Portugal zurückzusenden.

11.

Die Tierkörper werden durch Verbrennung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang I Nummer 3 der Entscheidung 2000/418/EG (3) für die Behandlung von spezifiziertem BSE-Risikomaterial unschädlich beseitigt.

12.

Die Transportfahrzeuge und alle an die Arena angrenzenden Stallungen, in denen die Kampfstiere untergebracht werden, sind nach der Ausstallung der Tiere unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

Maßnahmen zur Rücksendung von Kampfstieren nach Portugal

13.

Abschnitt C der Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG wird um folgenden Zusatz ergänzt: „Aus Portugal stammende Tiere, die den Anforderungen des Anhangs II Nummern 1, 2 und 3 der Entscheidung 2001/376/EG entsprechen“

14.

Die Tiere werden in verplombten Fahrzeugen auf direktem Weg von der Stierkampfarena oder den an sie grenzenden Stallungen an den Herkunftsbestand in Portugal, von dem sie versendet wurden, zurücktransportiert.

15.

Der Transport wird so organisiert, dass die Tiere unter Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 91/628/EG befördert werden können, ohne dass die Fahrzeugplombe zerstört wird. In Ausnahmefällen kann die Plombe aus Tierschutzgründen entfernt werden. In diesem Fall ist unverzüglich ein amtlicher Tierarzt hinzuzuziehen, der vor Ort die Tiere identifiziert und das Fahrzeug neu verplombt.

16.

Der Mitgliedstaat, aus dem das Tier zurücktransportiert wird, unterrichtet die zuständige Behörde am Bestimmungsort in Portugal sowie alle Durchfuhrmitgliedstaaten anhand des ANIMO-Systems über jede einzelne Tiersendung. Die ANIMO-Mitteilung enthält den Vermerk „Kampfstiere gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2001/376/EG der Kommission“.

17.

Portugal unterrichtet die zuständige Behörde am Ort der Stierkampfarena über das Eintreffen der Sendung, indem es dieser Behörde am Ort der Stierkampfarena per Fax oder auf anderem Weg eine von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort unterzeichnete Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Nummer 4 übersendet.

Protokolle

18.

Der Bestimmungsmitgliedstaat führt ausführliche Protokolle über

a)

die Kontrolle der einzelnen Tiere bei der Ankunft und insbesondere die Kontrolle der Entfernung der Fahrzeugplombe, der Bescheinigungen und der Tierkennzeichnung;

b)

die ANIMO-Mitteilungen und die Maßnahmen gemäß Nummer 8;

c)

die Kontrolle der Haltung und Behandlung der Tiere vor, während und nach der Kampfveranstaltung;

d)

die Kontrolle der effektiven Tötung der Tiere oder ihres Rücktransportes gemäß den Nummern 13 bis 17;

e)

die Kontrolle der Tötung der Tiere und der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper und aller anderen Körperteile, einschließlich der Haut, durch Verbrennung, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass das Tiermaterial nicht in Nahrungs-, Futter- oder Düngemittel gelangt;

f)

die Kontrolle des Rücktransports der Tiere, einschließlich der Verplombung der Transportfahrzeuge, der ANIMO-Mitteilungen und des Empfangs der in Nummer 17 genannten Benachrichtigungen;

g)

die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge und der an die Arena angrenzenden Stallungen;

h)

Aufzeichnungen in der Stierkampfarena und den angrenzenden Stallungen;

i)

Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten.


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64

(2)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17.

(3)  ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 76.


ANHANG II

A.   BEDINGUNGEN

für die Versendung von Fleischmehl, Knochenmehl sowie Fleisch- und Knochenmehl, die von Säugetieren gewonnen wurden, sowie von Futtermitteln und Düngemitteln, die Tiermaterial im Sinne von Artikel 5 enthalten

1.

Die amtliche Bescheinigung nach dem Muster in Teil B dieses Anhangs muss das Tiermaterial begleiten.

2.

Alle Transportbehälter sind in den Sprachen des Ursprungs-, Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaats mit den Worten „Kein Futtermittel — Nur zur Verbrennung“ zu kennzeichnen, und falls Tiermaterial in Transportsäcken in einem Transportbehälter befördert wird, sind auch die Transportsäcke entsprechend zu kennzeichnen.

3.

Das Tiermaterial wird in amtlich verplombten, abgedeckten Behältern so transportiert, dass kein Material entweichen kann, und ist auf direktem Weg zu einer Verbrennungsanlage gemäß Artikel 5 Unterabsatz 2 zu befördern.

4.

Portugal unterrichtet die zuständige Behörde am jeweiligen Bestimmungsort sowie alle Durchfuhrmitgliedstaaten über das ANIMO-System unter Angabe der unter Titel I Kapitel I.3 Punkt 12(02) sowie Titel III Punkt D4(01) der Entscheidung 93/70/EWG der Kommission (1) vorgesehenen Codes über die einzelnen Sendungen. Dabei muss die ANIMO-Mitteilung den Vermerk „Kein Futtermittel — Nur zur Verbrennung“ enthalten.

5.

Der Bestimmungsmitgliedstaat unterrichtet die zuständige Behörde am Ursprungsort über das Eintreffen der Sendung, indem er ihr per Fax oder auf anderem Wege eine von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort ordnungsgemäß unterzeichnete Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Nummer 1 übersendet.

6.

Der Bestimmungsmitgliedstaat führt ausführliche Protokolle über

a)

die Kontrolle bei der Ankunft, Einlagerung und Umsetzung der einzelnen Sendungen und insbesondere das Entfernen der Plomben der Transportbehälter und die Gewichtsüberprüfung;

b)

die Kontrolle der Bescheinigungen und ANIMO-Mitteilungen;

c)

die Maßnahmen gemäß Nummer 5;

d)

die Kontrolle der Reinigung der Transportbehälter;

e)

die Kontrolle der Verbrennung des Tiermaterials;

f)

die Aufzeichnungen der Verbrennungsanlage;

g)

Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten.

B.   AMTLICHE BESCHEINIGUNG

für zur Verbrennung bestimmtes Fleischmehl, Knochenmehl sowie Fleisch- und Knochenmehl, das von Säugetieren gewonnen wurden, sowie für solche Tiermaterialien enthaltende Futter- und Düngemittel

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(1)  ABl. L 25 vom 2.2.1993, S. 34.


ANHANG III

1.

In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 dürfen folgende Erzeugnisse aus Portugal ausgeführt werden:

a)

Animosäuren und Peptide, die aus Häuten und Fellen nach einem Verfahren gewonnen wurden, das gewährleistet, dass das Rohmaterial zunächst auf einen ph-Wert von 1 bis 2 und anschließend auf einen pH-Wert von 11 gebracht und schließlich für 30 Minuten bei 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wurde;

b)

Talg und Talgerzeugnisse, die aus Material von genusstauglichen Tieren gewonnen und nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Entscheidung 1999/534/EEG des Rates (1) hergestellt wurden. Das Verfahren muss gemäß den Bestimmungen des Anhangs III der Entscheidung 1999/534/EG validiert worden sein;

c)

Erzeugnisse, die durch eines der in Anhang II der Entscheidung 1999/534/EG beschriebenenen Verfahren aus Talg gewonnen wurden.

2.

Die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 Buchstabe b) müssen nach ihrer Gewinnung gefiltert werden.

3.

Rinder mit BSE-Symptomen dürfen nicht als Rohmaterial für die Gewinnung/Herstellung der Erzeugnisse gemäß Nummer 1 verwendet werden.

4.

Folgende Gewebe dürfen nicht für die Gewinnung/Herstellung von Erzeugnissen gemäß Nummer 1 verwendet werden: Schädel, Wirbelsäule, Gehirn, Rückenmark, Augen, Tonsillen, Thymusdrüse, Baucheingeweide und Milz.


(1)  ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 37.


ANHANG IV

GEBURTSDATENGESTÜTZTE AUSFUHRREGELUNG (DBES)

Allgemeine Bestimmungen

1.

Entbeintes Frischfleisch und andere aus diesem Fleisch hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) von Rindern, die in Portugal geschlachtet wurden, dürfen in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 11 aus Portugal versendet werden, sofern sie von nach dem 1. Juli 1999 geborenen Tieren aus Herden stammen, die im Rahmen der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegeben wurden.

2.

Bevor die Versendung gemäß Nummer 1 beginnen kann, muss Portugal ein Programm zur Tötung und Verbrennung aller nach dem 1. Juli 1999 geborenen Nachkommen von BSE-infizierten Tieren ordnungesgemäß umgesetzt und durchgeführt haben.

3.

Jede Herde, aus der Tiere im Rahmen der DBES-Regelung zur Schlachtung gesandt werden, muss regelmäßigen amtlichen Kontrollen unterzogen werden, um die Einhaltung der DBES-Voraussetzungen zu überprüfen. Die erste Inspektion muss zufriedenstellende Ergebnisse erbracht haben, bevor Tiere aus der jeweiligen Herde im Rahmen der DBES-Regelung geschlachtet werden dürfen.

Nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebene Tiere

4.

Ein Rind wird nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegeben, wenn es in Portugal geboren und aufgezogen wurde und zum Zeitpunkt seiner Schlachtung nachweislich folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

das Tier ist während seiner gesamten Lebensdauer eindeutig gekennzeichnet, insbesondere durch die Anwendung einer Ohrmarke gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (1), sodass das Tier zum Ursprungsbestand und zum Muttertier zurückverfolgt werden kann; ungeachtet der gemäß Artikel 4 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Ausnahmen wird die Ohrmarke spätestens 20 Tage nach der Geburt des Tieres angebracht:

b)

die einzige Ohrmarkennummer des Tieres, Geburtsdatum, Herkunftsbetrieb und alle Umsetzungen des Tieres nach seiner Geburt sind in einer amtlichen Datenbank elektronisch erfasst; die Identität des Muttertiers ist bekannt;

c)

das Tier ist mindestens sechs jedoch weniger als 30 Monate alt, was anhand der elektronischen Erfassung seines Geburtsdatums ermittelt wird;

d)

der zuständigen Behörde liegen eindeutige Nachweise dafür vor, dass das Muttertier nach der Geburt des nach der DBES-Regelung zur Ausfuhr freigegebenen Tieres noch mindestens sechs Monate gelebt hat;

e)

das Muttertier ist weder an BSE erkrankt noch BSE-verdächtig.

Kontrollen in Portugal

5.

Bei Schlachttieren oder Schlachtbedingungen, die den Anforderungen dieser Entscheidung nicht in vollem Umfang gerecht werden, wird das Tier automatisch abgelehnt. Wird dies nach der Schlachtung bekannt, so stellt die zuständige Behörde unverzüglich die Ausstellung von Bescheinigungen ein bzw. annulliert ausgestellte Bescheinigungen. Ist die Versendung bereits erfolgt, so muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Bestimmungsorts davon in Kenntnis setzen. Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen.

6.

Nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebene Tiere sind in Schlachthöfen zu schlachten, die nicht zur Schlachtung von Rindern genutzt werden, welche nicht im Rahmen der DBES-Regelung zur Ausfuhr freigegeben sind.

7.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Arbeitstechniken in den Zerlegungsbetrieben die Beseitigung folgender Lymphknoten gewährleisten: poplitei, ischidici, inguinales superficiales, inguinales profundi, iliaci mediales und laterales, renales, subfemorales, lumbales, costocervicales, sternales subscapulares, axillares und caudales cervicales profundi.

8.

Fleisch muss über ein amtliches System zur rechnergestützten Herkunftssicherung bis zum Zeitpunkt der Schlachtung zu dem nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebenen Tier oder nach dem Zerlegen zu den in der gleichen Partie zerlegten Tieren zurückverfolgt werden können. Nach der Schlachtung muss die Herkunftssicherung von frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b) und c) über die Etikettierung gewährleistet sein, damit die betreffende Sendung jederzeit zurückgerufen werden kann. Futtermittel für Fleisch fressende Haustiere müssen anhand von Begleitpapieren und Aufzeichnungen zurückverfolgbar sein.

9.

Allen nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebenen Schlachtkörpern werden individuelle Kennnummern zugeteilt, wobei ein Bezug zur Ohrmarkennummer bestehen muss.

10.

Portugal führt ausführliche Protokolle über:

a)

die Herkunftssicherung und Kontrollen vor der Schlachtung;

b)

die Kontrollen während der Schlachtung;

c)

die Kontrollen während der Verarbeitung von Futtermitteln für Fleisch fressende Haustiere;

d)

alle Etikettierungs- und Bescheinigungsbedingungen nach der Schlachtung bis hin zum Verkauf.

11.

Zum Nachweis der Kontrollen führt die zuständige Behörde über ihre Übewachungstätigkeit Buch.

Betriebe

12.

Um zugelassen zu werden, müssen Betriebe neben allen sonstigen Anforderungen dieser Entscheidung ein Datenerfassungssystem entwickeln und anwenden, das die Identifzierung von für die Ausfuhr freigegebenem Fleisch/oder freigegebenen Erzeugnissen sowie die Rückverfolgung von Fleisch zum für die Ausfuhr freigegebenen Tier oder nach dem Zerlegen zu den in der gleichen Partie zerlegten Tieren gewährleistet. Anhand dieses Systems muss sich die Herkunft des Fleisches und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs auf allen Produktionsstufen leicht ermitteln lassen, und die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Betriebsleitung teilt der zuständigen Behörde die Einzelheiten des geplanten Systems schriftlich mit.

13.

Die zuständige Behörde prüft, genehmigt und überwacht die von den Betrieben gemeldeten Systeme, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die strenge Getrennthaltung der Erzeugnisse und die Sicherung von Herkunft und Verbleib erfüllt sind.


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.