2001/349/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/263/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1214)
Amtsblatt Nr. L 123 vom 04/05/2001 S. 0026 - 0028
Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/263/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1214) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/349/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Veterinärbedingungen für den Handel mit Rindern und Schweinen sind in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG(4), festgelegt. (2) Die Veterinärbedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen sind in der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/953/EG der Kommission(6), festgelegt. (3) Die Veterinärbedingungen für den Handel mit Paarhufern, die nicht unter die Richtlinien 64/432/EWG und 91/68/EWG fallen, sind in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission(8), festgelegt. (4) Die Vorschriften für den Schutz von Tieren beim Transport innerhalb der Gemeinschaft sind in der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG(10), festgelegt. (5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates(11) vom 25. Juni 1997 sind Gemeinschaftskriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans festgelegt worden. (6) Nachdem im Vereinigten Königreich, in Frankreich, in den Niederlanden und in Irland Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche (MKS) gemeldet wurden, hat die Kommission die Entscheidungen 2001/172/EG(12), 2001/208/EG(13), 2001/223/EG(14) und 2001/234/EG(15) mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. (7) Angesichts des Inverkehrbringens und des Handels mit lebenden Paarhufern kann die in bestimmten Teilen der Gemeinschaft vorherrschende MKS-Situation für Tierbestände in anderen Teilen der Gemeinschaft ein Gesundheitsrisiko darstellen. (8) Alle Mitgliedstaaten haben die in der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/263/EG(16) vorgesehenen Verbringungssperren für seuchenempfängliche Tiere umgesetzt. (9) Angesichts der Entwicklung der Seuche und der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen, die von den betroffenen Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, sollte die Verbringung von Tieren über Aufenthaltsorte weiter verboten bleiben und die Verbringungssperre für Tiere empfänglicher Arten innerhalb der Gemeinschaft für einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten werden. (10) Bestimmte Sperrmaßnahmen können jedoch durch eine entsprechende Änderung der Entscheidung 2001/327/EG gelockert werden. (11) Die Lage wird auf der für den 2. Mai 2001 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses geprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst. (12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2001/327/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen: 1. 'zugelassene Sammelstellen': Sammelstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o) der Richtlinie 64/432/EWG des Rates, die den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Richtlinie bis spätestens 2. Mai 2001 mitgeteilt werden. 2. 'Gebiet eines Mitgliedstaats': Teil des Gebiets der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p) der Richtlinie 64/432/EWG." 2. Es wird folgender Artikel 2 eingefügt: "Artikel 2 Mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs gewährleisten die Mitgliedstaaten Folgendes: 1. Der Transport von Tieren der für Maul- und Klauenseuche (MKS) empfänglichen Arten wird verboten. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG gilt dieses Verbot nicht für Tiere MKS-empfänglicher Arten, die vom Versandbetrieb - auf direktem Wege oder über eine einzige Sammelstelle zur sofortigen Schlachtung zu einem Schlachthof verbracht werden, wobei die Sammelstelle im Falle des innergemeinschaftlichen Handels von den zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort zugelassen und der Transport von diesen Behörden genehmigt sein muss, oder - soweit es um andere seuchenempfängliche Tiere als Rinder und Schweine handelt und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort, auf direktem Wege oder über eine einzige Sammelstelle zu einem einzigen Bestimmungsbetrieb verbracht werden, wobei die Sammelstelle im Falle des innergemeinschaftlichen Handels zugelassen sein muss, oder - soweit es sich um Rinder und Schweine handelt und vorbehaltlich der Benachrichtigung der zuständigen Behörden am Versandort, auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb verbracht werden, wobei der Transport im Falle des innergemeinschaftlichen Handels von den zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort genehmigt werden muss; oder abweichend von der Benachrichtungspflicht gemäß Unterabsatz 1 dieses Gedankenstrichs können die Mitgliedstaaten für Umsetzungen auf direktem Wege zwischen zwei Betrieben innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats, die aufgrund einer festen Vertragsregelung regelmäßig zwischen Versand- und Bestimmungsbetrieb stattfinden, eine für 30 Tage gültige allgemeine Umsetzungsgenehmigung erteilen. Bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche innerhalb des Gebiets, in dem der Versandbetrieb ansässig ist, wird diese Genehmigung unverzüglich entzogen, oder - soweit es sich um Rinder und Schweine handelt und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden am Versandort, auf direktem Wege oder über eine einzige Sammelstelle zu maximal 10 Bestimmungsbetrieben verbracht werden, wobei die Sammelstelle im Falle des innergemeinschaftlichen Handels von den zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort zugelassen und der Transport von diesen Behörden genehmigt sein muss, oder - auf direktem Wege oder über einen Sammelpunkt, an dem Herden oder Bestände zusammengeführt werden, zur Herdenwanderung auf bestimmte Weiden verbracht werden, wobei die Umsetzung von den zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort genehmigt sein muss. 2. Die Umsetzung von Tieren, erfolgt, soweit sie gemäß Absatz 1 genehmigt wurde, unter folgenden Bedingungen: a) Im Falle von Tieren, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, dürfen die Tiere während des Transports nicht mit Tieren in Berührung kommen, die nicht aus demselben Versandbetrieb stammen, es sei denn, diese Tiere sind - entweder zur Schlachtung bestimmt, oder - es handelt sich um Tiere mit Ursprung in und Herkunft aus Betrieben, die in einem Gebiet eines Mitgliedstaats liegen, das am Tag des Versands und zumindest in den letzten 20 Tagen der Haltungsperiode gemäß Absatz 3 nicht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG gesperrt war; b) Fahrzeuge, die für den Transport lebender Tiere verwendet wurden, werden nach jedem Transport gereinigt und nachweislich desinfiziert; c) der Transport von Tieren in andere Mitgliedstaaten wird nur zugelassen, sofern die lokale Veterinärbehörde die zentrale und lokale Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats und die zentrale Veterinärbehörde des Durchfuhrmitgliedstaats 24 Stunden im voraus über die geplante Umsetzung benachrichtigt. 3. Soweit in dieser Entscheidung vorgesehen, wird die Umsetzung von Tieren MKS-empfänglichen Arten von den zuständigen Behörden am Versandort nur genehmigt, sofern eine der folgenden Bedingungen erfuellt ist: - Die Tiere sind für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt und sind vor der Umsetzungsgenehmigung mindestens 30 Tage lang im Versandbetrieb bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden, und kein Tier einer empfänglicher Art ist, im Falle von Schafen und Ziegen, während dieser Zeit oder, im Falle von Rindern, während der letzten 20 Tage oder, im Falle von Schweinen, während der letzten 10 Tage in den Betrieb eingestellt worden; - die Tiere sind zur Umsetzung innerhalb des Versandmitgliedstaats bestimmt und sind vor der Umsetzungsgenehmigung mindestens 20 Tage lang im Versandbetrieb oder - falls sie weniger als 20 Tage alt sind - von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden und kein Tier einer empfänglichen Art ist während dieser Zeit oder, im Falle von Schweinen, während der letzten 10 Tage in den Betrieb eingestellt worden; - die Tiere sind zur Umsetzung innerhalb eines Gebiets eines Mitgliedstaats bestimmt; - die Tiere werden auf direktem Wege und ohne eine zugelassene Sammelstelle zu passieren zur sofortigen Schlachtung zu einem Schlachthof verbracht. 4. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe aa) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/628/EWG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Tiere MKS-empfänglicher Arten nicht über gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 eingerichtete und zugelassene Aufenthaltsorte verbracht werden." 3. Die Artikel 2 und 3 werden entsprechend umnummeriert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Mai 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1997/64. (4) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35. (5) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. (6) ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 14. (7) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. (8) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 23. (9) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. (10) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52. (11) ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1. (12) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22. (13) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 38. (14) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 29. (15) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 62. (16) ABl. L 115 vom 25.4.2001, S. 12.