32001D0320

2001/320/EG: Beschluss des Rates vom 9. April 2001 mit dem bestimmte Kategorien von Ratsdokumenten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden

Amtsblatt Nr. L 111 vom 20/04/2001 S. 0029 - 0030


Beschluss des Rates

vom 9. April 2001

mit dem bestimmte Kategorien von Ratsdokumenten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden

(2001/320/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3,

gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Transparenz ist ein wesentlicher Grundsatz für die Arbeit der Organe der Gemeinschaft. Der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ist eines der Instrumente zur Anwendung dieses Grundsatzes.

(2) Gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags sollte zu Dokumenten, die mit der gesetzgeberischen Tätigkeit des Rates zusammenhängen, umfassenderer Zugang gewährt werden.

(3) Der dritte Bericht des Generalsekretärs des Rates über die Durchführung des Beschlusses 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten(1) zeigt, dass eine erhebliche Zunahme der Zahl der Anträge auf Zugang zu Dokumenten zu verzeichnen ist. Der Bericht zeigt außerdem, dass das über Internet zugängliche öffentliche Register der Ratsdokumente ein äußerst nützliches Instrument zur Identifizierung von Ratsdokumenten darstellt und den Zugang zu diesen Dokumenten erleichtert.

(4) Um die Tätigkeit des Rates noch transparenter zu machen, sollten möglichst viele Dokumente der Öffentlichkeit über Internet zugänglich gemacht werden. Wie vom Rat gefordert, enthält der oben erwähnte dritte Bericht entsprechende Vorschläge.

(5) Dieser Beschluss greift weder der Anwendung des Beschlusses 93/731/EG noch dem Inhalt des gemäß Artikel 255 Absatz 2 des Vertrags anzunehmenden Rechtsakts über die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen des Rechts auf Zugang zu Dokumenten vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

(1) Dieser Beschluss gilt für alle Dokumente des Rates, sofern sie nicht als Verschlusssache eingestuft sind.

(2) Ein Mitgliedstaat kann vom Generalsekretariat verlangen, dass es ein Dokument dieses Staates nicht ohne dessen vorherige Zustimmung im Rahmen dieses Beschlusses der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

- "Rechtsetzungsdokument" jedes Dokument, das die Prüfung und Annahme eines Rechtsetzungsaktes im Sinne von Artikel 7 der Geschäftsordnung des Rates betrifft;

- "Verteilung" die Weitergabe der endgültigen Fassung eines Dokuments an die Mitglieder des Rates, ihre Vertreter oder Beauftragten.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften

(1) Das Generalsekretariat macht folgende Dokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich:

a) weder vom Rat noch von einem Mitgliedstaat verfasste Dokumente, die von ihrem Verfasser oder mit dessen Zustimmung veröffentlicht wurden,

b) vorläufige Tagesordnung für Tagungen des Rates in seinen verschiedenen Formationen,

c) alle Texte, die vom Rat angenommen worden sind und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden sollen.

(2) Das Generalsekretariat kann ferner folgende Dokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich machen, vorausgesetzt, dass sie eindeutig nicht unter eine der Ausnahmen gemäß Artikel 4 des Beschlusses 93/731/EG fallen:

a) vorläufige Tagesordnung für Ausschuss- oder Arbeitsgruppensitzungen,

b) informatorische Vermerke, Berichte, Zwischenberichte und Berichte über den Stand der Beratungen im Rat oder in einem seiner Vorbereitungsgremien, in denen keine Standpunkte einzelner Delegationen wiedergegeben sind, mit Ausnahme von Gutachten und Beiträgen des Juristischen Dienstes.

Artikel 4

Spezifische Regeln für Rechtsetzungsdokumente

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Dokumenten macht das Generalsekretariat folgende Rechtsetzungsdokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich:

a) die Rechtsetzungsakte betreffenden Übermittlungsvermerke und Kopien von an den Rat gerichteten Schreiben anderer Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union oder - vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 2 - eines Mitgliedstaats;

b) dem AStV und/oder dem Rat vorgelegte Annahmevermerke ("I/A-Punkt-Vermerke" und "A-Punkt-Vermerke") sowie die Entwürfe von Rechtsetzungsakten, auf die sie sich beziehen;

c) vom Rat im Laufe des Verfahrens gemäß Artikel 251 des Vertrags angenommene Beschlüsse und dazugehörige Texte, die vom Vermittlungsausschuss gebilligt wurden.

(2) Nach Annahme eines der in Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Beschlüsse oder der endgültigen Annahme des betreffenden Akts macht das Generalsekretariat alle mit diesem Akt zusammenhängenden Dokumente, die vor dem betreffenden Beschluss verfasst wurden und die nicht unter eine der Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731/EG fallen, wie informatorische Vermerke, Berichte, Zwischenberichte und Berichte über den Stand der Beratungen im Rat oder in einem seiner Vorbereitungsgremien ("Beratungsergebnisse"), mit Ausnahme von Gutachten und Beiträgen des Juristischen Dienstes, der Öffentlichkeit zugänglich.

Auf Verlangen eines Mitgliedstaats werden Dokumente, die unter Unterabsatz 1 fallen und den individuellen Standpunkt dieses Mitgliedstaats im Rat wiedergeben, nicht im Rahmen dieses Beschlusses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Er wird am 1. Mai 2001 wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/527/EG (ABl. L 212 vom 23.8.2000, S. 9).