2001/319/EG: Beschluss des Rates vom 29. Januar 2001 über die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 111 vom 20/04/2001 S. 0015 - 0015
Beschluss des Rates vom 29. Januar 2001 über die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik im Namen der Europäischen Gemeinschaft (2001/319/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit anderen Ländern oder internationalen Organisationen einzugehen. (2) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten. (3) Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände(1) unterzeichnet. (4) Auf der siebten Sitzung der Küstenstaaten und anderer Beteiligter des künftigen Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik wurde ein Entwurf des künftigen Übereinkommens vorgelegt. (5) Die wirksame Durchführung des Übereinkommens soll die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Geltungsbereich des Übereinkommens sicherstellen. (6) Da Fischer der Gemeinschaft im Geltungsbereich des Übereinkommens Fischfang betreiben, liegt es im Interesse der Gemeinschaft, sich wirksam an der Durchführung des Übereinkommens zu beteiligen. Daher muss die Gemeinschaft das Übereinkommen unterzeichnen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik wird im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des genannten Übereinkommens genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Übereinkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2001. Im Namen des Rates Der Präsident M. Winberg (1) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16.