32001D0317

2001/317/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 2001 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2001/263/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren für die Maul- und Klauenseuche empfänglicher Arten in allen Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1116)

Amtsblatt Nr. L 109 vom 19/04/2001 S. 0074 - 0074


Entscheidung der Kommission

vom 18. April 2001

zur zweiten Änderung der Entscheidung 2001/263/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren für die Maul- und Klauenseuche empfänglicher Arten in allen Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1116)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/317/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche (MKS) im Vereinigten Königreich, in Frankreich, in den Niederlanden und in Irland hat die Kommission die Entscheidungen 2001/172/EG(3), 2001/208/EG(4), 2001/223/EG(5) und 2001/234/EG(6) mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den betreffenden Mitgliedstaaten erlassen.

(2) Die MKS-Situation in bestimmten Teilen der Gemeinschaft kann die Tierbestände in anderen Teilen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Vermarktung und den Handel mit lebenden Paarhufern gefährden.

(3) Alle Mitgliedstaaten haben die Verbringungsbeschränkungen für seuchenempfängliche Tiere gemäß der Entscheidung 2001/263/EG(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/302/EG(8), eingeführt.

(4) Angesichts der Entwicklung der Seuche und der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen, die in den betroffenen Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, sollten die Verbringungsbeschränkungen für Tiere empfänglicher Arten in der Gemeinschaft weiter gelockert werden.

(5) Die Lage wird auf der für den 19. April 2001 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses überprüft und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Gedankenstriche werden zwischen dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2001/263/EG eingefügt: "- über eine zugelassene Sammelstelle zu einem Bestimmungsbetrieb zur Mästung, außer im Fall von Mastrindern und -schweinen, die von der Sammelstelle zu höchstens sechs Bestimmungsbetrieben verbracht werden dürfen, nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Versand- und des Bestimmungsortes, oder

- zu einem Sammelpunkt, an dem Herden oder Bestände für die Wandertierhaltung auf bestimmten Weiden zusammengebracht werden, nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Versand- und des Bestimmungsortes, oder".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. April 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

(4) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 38.

(5) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 29.

(6) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 62.

(7) ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 59.

(8) ABl. L 104 vom 13.4.2001, S. 1.