32001D0272

2001/272/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2000 zur Neuabgrenzung der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in Deutschland für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 — Westdeutschland und Berlin (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 809)

Amtsblatt Nr. L 097 vom 06/04/2001 S. 0027 - 0039


Entscheidung der Kommission

vom 14. März 2000

zur Neuabgrenzung der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in Deutschland für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 - Westdeutschland und Berlin

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 809)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/ 272/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den oben genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Am 30. März 1999 sandte Deutschland ein zwölfseitiges Fax und kündigte an, auf dem Postweg zwei Anlagen zur Anmeldung der deutschen Fördergebietskarte(2) zu übermitteln. Die Anlagen wurden vom Generalsekretariat am 23. April 1999 registriert. Anlässlich einer Sitzung am 11. und 12. Mai 1999 in Bonn erhielt die Kommission mündliche Erklärungen und forderte ergänzende schriftliche Informationen an. Daraufhin übersandte Deutschland am 19. Mai 1999 Klarstellungen zu der Anmeldung.

(2) Mit Schreiben vom 17. August 1999 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vorgeschlagenen Regionen (die fünf neuen Bundesländer - Beihilfesache N 195/99) und die jeweilige Beihilfehöchstintensität für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, aber in der Beihilfesache C 47/99 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um die Vereinbarkeit der Fördergebietskarte mit dem Gemeinsamen Markt in Bezug auf die westdeutschen Fördergebiete und die Stadt Berlin zu prüfen.

(3) Der Beschluss der Kommission, einen Teil der deutschen Fördergebietskarte für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären und wegen des anderen Teils das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu dem zweiten Teil des Beschlusses aufgefordert.

(4) Die Kommission erhielt fünf Stellungnahmen. Diese sind Deutschland zugeleitet worden, das mit Fax vom 21. Januar 2000 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat.

(5) Eine schriftliche Stellungnahme Deutschlands ging am 17. September 1999 ein. Am 2. Februar 2000 wurden ergänzende Angaben und Bemerkungen übermittelt. Gespräche zwischen Vertretern der Kommission und Deutschland fanden am 12., 18. und 23. November 1999 in Brüssel und am 2. Dezember 1999 in Berlin statt.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER VON DEUTSCHLAND GEMÄSS ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE C) EG-VERTRAG VORGESCHLAGENEN FÖRDERGEBIETE

(6) Nach deutschem Recht muss der im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (nachstehend "Gemeinschaftsaufgabe") eingesetzte Planungsausschuss darüber entscheiden, welche Gebiete nach welchen Ausnahmebestimmungen des EG-Vertrags für Regionalbeihilfen in Betracht kommen. Ein solcher Beschluss erging am 25. März 1999 und wurde der Kommission am 23. April 1999 notifiziert.

(7) In Bezug auf die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vorgeschlagenen fünf neuen Bundesländer Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern sowie die jeweilige Beihilfehöchstintensität für den Zeitraum 1. Januar 2000 - 31. Dezember 2003 wurde der Beschluss vom 25. März 1999 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Bezüglich der nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgeschlagenen Fördergebiete wurde das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(4) eingeleitet;

(8) Bei der Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission aus folgenden Gründen Zweifel an der Vereinbarkeit der Anmeldung mit dem Gemeinsamen Markt:

1. Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Randnummern 3.10.1 und 3.10.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (nachstehend: Leitlinien), da nicht klar und ausführlich dargestellt wird, welche Methodik auf gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgeschlagene Gebiete angewandt wird. Die Kommission bittet Deutschland, die Methodik, die auf Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag Anwendung findet und alle damit zusammenhängenden Aspekte zu beschreiben.

2. Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Randnummer 3.10.3 erster Gedankenstrich der Leitlinien, insofern als Gemeinden, die nicht Teil von gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgeschlagenen Arbeitsmarktregionen sind, Regionalbeihilfe erhalten können (siehe auch Anhang zu dieser Entscheidung).

3. Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Randnummer 3.10 Absatz 2 der Leitlinien, da Deutschland einen Fördergebietsbevölkerungshöchstsatz für c-Regionen von 23,4 % seiner Gesamtbevölkerung ansetzt. Daher geht die Kommission davon aus, dass der von Deutschland notifizierte Plafond über das im gemeinsamen Interesse akzeptable Niveau hinausgeht, welcher zum derzeitigen Stand nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann.

4. Da die Stadt Berlin nicht eindeutig als Gebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder Buchstabe c) EG-Vertrag definiert wird, hat die Kommission keine andere Wahl, als Zweifel an ihrem Status anzumelden.

5. Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Randnummer 4.8 Absatz 4 der Leitlinien, da die regionalen Beihilfeintensitäten in jenen Arbeitsmarktregionen nicht beachtet wurden, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgeschlagen sind und die ein höheres Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt/Kaufkraftstandard und eine niedrigere Arbeitslosenrate als der Gemeinschaftsdurchschnitt aufweisen und die nicht an eine a-Förderregion angrenzen.

6. Zweifel, ob die drei Regionen Kronach, Hersfeld-Rotenburg und Göttingen sowie Passau und Wunsiedel von Deutschland auf Grundlage der Ausnahmebestimmungen in Randnummer 4.8 Absatz 4 der Leitlinien notifiziert wurden.

7. Zweifel, ob das Prinzip der Modulation, wie in Randnummer 4.8 Absatz 5 der Leitlinien niedergelegt, eingehalten wurde.

(9) Die vorliegende Kommissionsentscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Fördergebiete und zulässigen Beihilfehöchstintensitäten, die unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen und in der im förmlichen Prüfverfahren übermittelten geänderten Fassung des deutschen Vorschlags aufgeführt sind.

a) Homogene geographische Messeinheit

(10) In Übereinstimmung mit Randnummer 3.10.3 erster Gedankenstrich der Leitlinien schlägt Deutschland den Begriff "Arbeitsmarktregion" vor. Dieser Begriff wird als statistische Messeinheit verwendet und bezeichnet eher einen funktionalen Wirtschaftsraum als eine administrative Einheit. Deutschland hat sich für die Arbeitsmarktregion anstelle der NUTS-III-Ebene als homogene geographische Messeinheit entschieden.

(11) Begründet wird diese Wahl damit, dass die zu bewältigenden wirtschaftlichen Problemlagen im Allgemeinen nicht mit administrativen Grenzziehungen übereinstimmen. Darüber hinaus seien die ausgewählten Indikatoren (vgl. Randnummer 12) schwer zu ermitteln und würden ein verzerrtes Bild ergeben, wenn sie auf NUTS-III-Ebene übertragen würden. Deutschland habe sich für eine geographische Messeinheit entschieden, die der wirtschaftlichen Realität - Pendlerverflechtungen und Erreichbarkeit der Arbeitsstätten - am ehesten gerecht werde. Im Idealfall stelle diese geographische Einheit eine funktional verflochtene Arbeitsmarktregion mit maximaler Binnenverflechtung und möglichst geringer Außenverflechtung dar. Eine Arbeitsmarktregion sei zumindest genauso groß, in der Regel größer als ein Gebiet der NUTS-III-Ebene.

b) Methodik und Indikatoren

(12)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(13) Anhand dieser Indikatoren soll ein genaues Bild davon ermittelt werden, welche regionalen Probleme in Westdeutschland bestehen und welche Gebiete einer Regionalförderung bedürfen. Die nach dem synthetischen Indikator strukturschwächste Region kommt auf Rangplatz 1 und die anderen sind in aufsteigender Reihenfolge geordnet.

c) Die Arbeitsmarktregion Berlin

(14) Die Arbeitsmarktregion Berlin besteht aus der Stadt Berlin und dem Umland, das zum Land Brandenburg gehört und Berlin ganz umschließt. Brandenburg erfuellt die Förderkriterien des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und wurde von der Kommission als ein solches Fördergebiet anerkannt. Daher hat Deutschland nur die Stadt Berlin als Gebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgeschlagen, obwohl es sich verpflichtet, die gesamte Arbeitsmarktregion so zu behandeln, als wäre es in Gänze ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Deutschland erklärt, dass dies bedeutet, dass im brandenburgischen Umland von Berlin die Fördermöglichkeiten nicht voll ausgeschöpft(5) werden.

d) Verzeichnis der Fördergebiete und Bevölkerungshöchstgrenze

(15) Im Laufe des Prüfverfahrens hat Deutschland am 2. Februar 2000 eine Liste mit 41 Arbeitsmarktregionen einschließlich der Stadt Berlin eingereicht (vgl. Anhang)(6). Mit 14546097 Einwohnern entsprechen diese Gebiete einem Anteil von 17,7 % der deutschen Gesamtbevölkerung(7) und werden von Deutschland als Gebiete mit höchster regionalpolitischer Priorität eingestuft.

e) Beihilfeintensitäten

(16) Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens meldete Deutschland folgende Förderhöchstsätze für westdeutsche Arbeitsmarktregionen an, die für eine Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgeschlagen werden:

28 % (brutto) für kleine und mittlere Unternehmen und

18 % (brutto) für große Unternehmen.

(17) Künftig soll in dem Rahmenplan (vgl. Teil II Randnummer 2.5.1 in Verbindung mit Fußnote 11) ausdrücklich vorgesehen werden, dass die in Randnummer 16 genannten Beihilfeintensitäten weder die in dem Plan festgelegten Brutto-Fördersätze noch die von der Kommission in Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) genehmigte Beihilfehöchstintensität überschreiten dürfen.

(18) Für Berlin meldete Deutschland folgende Förderhöchstsätze an:

43 % (brutto) für kleine und mittlere Unternehmen und

28 % (brutto) für große Unternehmen.

f) Möglichkeit der Kumulierung

(19) Künftig soll in dem Rahmenplan (Teil II Randnummer 2.5.1 in Verbindung mit Fußnote 11) ausdrücklich vorgesehen werden, dass die höchstzulässigen Beihilfeintensitäten auch im Falle einer Kumulierung weder die im Rahmenplan festgelegten Brutto-Fördersätze noch die von der Kommission in NSÄ genehmigten Beihilfehöchstintensitäten überschreiten dürfen.

III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(20) Der Kommission gingen fünf Stellungnahmen von Beteiligten zu. Bei allen fünf Stellungnahmen, die von betroffenen Bundesländern und Regionen eingereicht wurden, geht es um den so genannten Fördergebietsaustausch(8). Die vorgebrachten Argumente lasen sich wie folgt zusammenfassen:

(21) Es wird darauf verwiesen, dass die Kommission bis zum Erlass der Leitlinien einen Fördergebietsaustausch akzeptiert hat und Gebiete oder Gemeinden, die an regionale Fördergebiete im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag angrenzen, mit dem Problem unterschiedlicher Beihilfeintensitäten konfrontiert werden.

(22) Ferner wird die Ansicht geäußert, die von der Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erhobenen Bedenken zum Fördergebietsaustausch hätten dazu geführt, dass diese Gebiete aus der Gemeinschaftsaufgabe herausgenommen würden. Ebenso wird bemerkt, dass die Kommission auch in Gebieten tätig werden sollte, denen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe nicht mehr der Status einer Arbeitsmarktregion zuerkannt wird, wenn entsprechende sozioökonomische Daten vorliegen.

(23) In einer Stellungnahme heißt es, der Fördergebietsaustausch würde den Ländern die Möglichkeit geben, von den bundesweit festgelegten Kriterien abzuweichen und spezifische Strukturprobleme flexibel anzugehen. In diesem Zusammenhang wird das Argument der Subsidiarität angeführt. Die Länder sollten bei der Auswahl der Gebiete anhand eigener Kriterien mitwirken können.

IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(24) Die Bemerkungen Deutschlands zu den Stellungnahmen Dritter können wie folgt zusammengefasst werden: Deutschland verweist erneut darauf, dass der Fördergebietsaustausch regionalpolitisch äußerst wichtig ist. Es gehe ausschließlich um außergewöhnliche wirtschaftliche Problemlagen, die mit der für die Gemeinschaftsaufgabe entwickelten Methodik nicht bewältigt werden könnten. Außerdem seien einige Strukturprobleme in jüngster Zeit aufgetreten und würden von den Indikatoren nicht erfasst. Ein Fördergebietsaustausch sei auch nötig, um das Fördergefälle im grenznahen Bereich abzubauen. Abschließend erklärt Deutschland, der Fördergebietsaustausch werde zwar nicht durch den Wortlaut der Leitlinien abgedeckt, entspreche aber ihrem Geist. Aus rein praktischen Gründen werde die Regionalförderkarte abgeändert, ohne dass Deutschland seine Auffassung zu dem Fördergebietsaustausch als Instrument für die Auswahl förderfähiger Gebiete ändere.

V. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(25) Das förmliche Prüfverfahren ist in Bezug auf acht Punkte eingeleitet worden (vgl. Randnummer 8).

(26) Bezüglich der Methodik wird in den Randnummern 12, 13, 41, 42 und 43 die Auffassung Deutschlands beschrieben und die Bewertung durch die Kommission erläutert.

(27) Die deutschen Bemerkungen zum Fördergebietsaustausch sind in Randnummer 24 enthalten; die diesbezügliche Antwort der Kommission wird in Randnummer 69 ff. ausgeführt.

(28) Bezüglich der Bevölkerungshöchstgrenze hält Deutschland daran fest, dass 23,4 % der gesamtdeutschen Bevölkerung für Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht kommen sollten und bedauert, dass die Kommission auf der am 21. Januar 1999 festgesetzten Bevölkerungshöchstgrenze besteht. Obwohl weiterhin die Auffassung vertreten wird, die Bevölkerungshöchstgrenze für Deutschland (siehe Kommissionsentscheidungen, die Deutschland mit Schreiben vom 24. Februar 1998 (SG(98) D/1670) und 30. Dezember 1998 (SG(98) D/12384) mitgeteilt wurden) sei in Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung festgelegt worden, hat es im Verlauf der förmlichen Prüfverfahrens ein geändertes Fördergebietsverzeichnis (Anhang) vorgelegt, das die von der Kommission festgelegte Bevölkerungshöchstgrenze respektiert. Die Regionalförderung sei für den notwendigen Strukturwandel in Deutschland von größter Bedeutung(9). Deshalb ändere Deutschland aus rein praktischen Gründen die Regionalförderkarte ab, halte jedoch an seiner Auffassung zur Bevölkerungshöchstgrenze fest.

(29) Inwieweit die Stadt Berlin als regionales Fördergebiet in Betracht kommt, wird unter den Randnummern 14 und 44 bis 47 untersucht.

(30) Die Frage der Beihilfeintensität für Regionen, die ein höheres BIP/KKS und eine niedrigere Arbeitslosenquote als der Gemeinschaftsdurchschnitt aufweisen und nicht an ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag angrenzen bzw. Regionen, die an Gebiete im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag angrenzen, wird unter den Randnummern 57, 58, 61 und 62 behandelt.

(31) Bezüglich des Modulationsprinzips wird auf die Randnummern 67 und 68 verwiesen.

(32) Bezüglich der Kumulationsregeln wird auf die Randnummern 64 ff. verwiesen.

VI. WÜRDIGUNG

(33) Deutschland hat die Fördergebietskarte am 23. April 1999 angemeldet. Die Kommission hat die Fördergebietskarte für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 für die Regionen genehmigt, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen.

(34) Die vorliegende Entscheidung genehmigt die Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 für die Regionen, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, sofern Deutschland die in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen erfuellt. Beide Entscheidungen zusammen bilden die deutsche Fördergebietskarte, wie in Randnummer 5.1 der Leitlinien definiert.

(35) Die in Bezug auf die Gebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geänderte Anmeldung Deutschlands vom 2. Februar 2000 wird gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und insbesondere unter Berücksichtigung der Leitlinien geprüft.

a) Homogene geographische Messeinheit

(36) Gemäß Randnummer 3.10.3 erster Gedankenstrich der Leitlinien müssen die im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgeschlagenen Gebiete der NUTS-III-Ebene entsprechen oder in begründeten Fällen einer anderen homogenen geographischen Messeinheit. Jeder Mitgliedstaat kann nur eine geographische Messeinheit benutzen.

(37) Wie unter Randnummer 11 beschrieben, rechtfertigt Deutschland seine Abweichung von der NUTS-III-Ebene damit, dass die regionalen Wirtschaftsprobleme in Deutschland auf dieser Ebene nicht angemessen wiedergegeben werden.

(38) Die Kommission stellt fest, dass Eurostat die NUTS-III-Ebene für die Erfassung regionaler Statistiken in der Gemeinschaft verwendet. Die Abgrenzung basiert nahezu ausschließlich auf administrativen Grenzziehungen, wie sie die verschiedenen Mitgliedstaaten Eurostat mitgeteilt haben. In Deutschland entspricht die NUTS-III-Ebene der Verwaltungsebene eines Kreises. Unter statistischen Gesichtspunkten sind bei einem Vergleich der 15 Mitgliedstaaten dies sowohl auf die Bevölkerung als auch die geographische Ausdehnung bezogen kleine Einheiten.

(39) Daher verwendet Deutschland ein Konzept, das - verglichen mit der NUTS-III-Ebene - einen größeren geographischen Raum und eine höhere Einwohnerzahl abdeckt. Alle Arbeitsmarktregionen bestehen aus einer oder mehreren NUTS-III-Regionen. Die Grundidee sind funktionale Wirtschaftsräume, die durch Pendlerverflechtungen und Erreichbarkeitsanalysen definiert sind. Nach deutscher Auffassung geben die so erhaltenen statistischen Einheiten die regionalen Problemlagen, die durch regionalpolitische Maßnahmen bewältigt werden müssen, am besten wieder.

(40) Die Kommission akzeptiert, dass Deutschland die Arbeitsmarktregionen als homogene geographische Messeinheit verwendet und erklärt dies mit Randnummer 3.10.3 erster Gedankenstrich der Leitlinien vereinbar.

b) Methodik und Indikatoren

(41) Gemäß den Randnummern 3.10.1 und 3.10.2 der Leitlinien müssen die Methodik und die Indikatoren für die im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgeschlagenen Gebiete verschiedene Voraussetzungen erfuellen.

(42) Deutschland legt seine Methode klar und ausführlich dar, so dass die Kommission deren Vorteile bewerten kann. Jeder Indikator wird anhand zuverlässiger statistischer Quellen erstellt. Arbeitslosigkeit, Einkommen, Infrastruktur und Beschäftigung bis 2004 können als relevant für die Prüfung der sozioökonomischen Gegebenheiten einer Arbeitsmarktregion angesehen werden. Alle Indikatoren basieren auf Statistikreihen, die sich auf mindestens drei Jahre vor der Anmeldung erstrecken oder werden aus der zuletzt durchgeführten Erhebung abgeleitet, sofern die einschlägigen Statistiken nicht auf Jahresbasis vorliegen. Der vierte Indikator beruht auf einer statistischen Projektionsmethode, bei der Daten aus Zeitreihen herangezogen werden, die sich zumindest auf die drei vorhergehenden Jahre beziehen.

(43) Mit Hilfe objektiver Teilindikatoren können die sozioökonomischen Ungleichgewichte in den betreffenden Regionen ermittelt werden. Daher geht die Kommission davon aus, dass Deutschland alle in den Randnummern 3.10.1 und 3.10.2 der Leitlinien festgelegten Voraussetzungen erfuellt.

c) Die Arbeitsmarktregion Berlin

(44) Als eigenständiges Bundesland entspricht die Stadt Berlin gleichzeitig den statistischen Messeinheiten NUTS I, II und III. Berlin bildet zusammen mit dem Umland, das zum Land Brandenburg gehört, eine Arbeitsmarktregion. Die NUTS-II-Region Brandenburg erfuellt die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, was von der Kommission anerkannt wird.

(45) Deutschland argumentiert, es wäre ungerecht, wenn die Stadt Berlin nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgeschlagen werden könnte, weil ein Teil der Arbeitsmarktregion die sozioökonomischen Kriterien für die Einstufung als a-Fördergebiet erfuellt.

(46) Die Kommission erkennt die besondere geographische Lage der Stadt Berlin an. Deutschland verpflichtet sich in jedem Fall, die ganze Arbeitsmarktregion Berlin als Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu behandeln. Dies bedeute, dass die Fördermöglichkeiten im brandenburgischen Umland nicht voll ausgeschöpft würden(10). Wie die Kommission feststellt, beinhaltet diese Zusage, dass die Beihilfeintensitäten in den Teilen Brandenburgs, die zur Arbeitsmarktregion Berlin gehören, die für die Stadt Berlin genehmigten Fördersätze nicht überschreiten dürfen und keine Betriebsbeihilfe gewährt werden kann.

(47) Aufgrund dieser Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Stadt Berlin unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fällt.

d) Verzeichnis der Fördergebiete, Bevölkerungshöchstgrenze und Standardabweichung

(48) Die ursprüngliche Notifizierung des Fördergebietsverzeichnisses stand nicht im Einklang mit den Leitlinien und den von der Kommission festgesetzten Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenzen. Die Bevölkerungshöchstgrenze wurde überschritten (vgl. Randnummer 44 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens), und Deutschland hat den Grundsatz einer einzigen, homogenen geographischen Messeinheit nicht eingehalten, da ein Fördergebietsaustausch praktiziert wurde (vgl. Randnummer 38 dieses Beschlusses).

(49) Um die Anmeldung in Einklang mit den Leitlinien zu bringen, übermittelte Deutschland im Laufe des Prüfverfahrens ein Verzeichnis von Gebieten, das auf den von der Kommission festgelegten Bevölkerungsplafond reduziert wurde und dem Grundsatz einer einzigen, homogenen geographischen Messeinheit entspricht.

(50) Bei der Auswahl der Gebiete für den Anhang hat Deutschland keinen Gebietsaustausch praktiziert. Darüber hinaus wird die für Deutschland festgelegte Bevölkerungshöchstgrenze eingehalten: Die Kommission hat am 21. Januar 1999 die nationalen Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenzen im Rahmen der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag für den Zeitraum 2000 bis 2006 veröffentlicht (ABl. C 16, S. 5). Deutschland wurde mit Schreiben vom 30. Dezember 1998 (SG(98) D/12384) davon in Kenntnis gesetzt. Die Bevölkerungshöchstgrenze für Deutschland beläuft sich demnach auf 34,9 %, sie gilt für das gesamte Bundesgebiet und erfasst die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag fallenden Regionen. In der Notifizierung vom 23. April 1999 hat Deutschland 17,16 % seiner Gesamtbevölkerung für die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vorgeschlagen; dies wurde von der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Somit verfügt Deutschland über eine Bevölkerungshöchstgrenze von 17,7 % für die Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Die vorgeschlagenen Gebiete entsprechen mit 14546097 Einwohnern einem Anteil von 17,7 % der deutschen Gesamtbevölkerung und können für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

(51) Gemäß Randnummer 3.10.3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien ist das Verzeichnis der Gebiete anhand der gewählten Indikatoren zu ordnen. Die vorgeschlagenen Gebiete müssen in Bezug auf einen in der Methode verwendeten Indikator erhebliche Abweichungen (halbe Standardabweichung) gegenüber dem Durchschnitt der in den potenziell unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallenden Gebiete in Deutschland aufweisen.

(52) Die Kommission hat die Rangordnung und die vorgeschriebene Abweichung überprüft und kommt zu dem Schluss, dass dieses Kriterium in Bezug auf den Anhang erfuellt ist.

(53) Die von Deutschland vorgelegte Liste der Fördergebiete, die in Anlage zu dieser Entscheidung wiedergegeben ist, kann demnach gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(54) Weiterhin hält es die Kommission für notwendig, dass Deutschland auf nationaler Ebene Maßnahmen einführt, die ganz klar jene Gebiete, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, von jenen Gebieten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, abgrenzen und die klar feststellen, dass nur diese Gebiete berechtigt sind, eine Regionalförderung im Sinne dieser Leitlinien zu erhalten. Aus diesem Grund erachtet es die Kommission als sinnvoll, eine diesbezügliche Bedingung in die vorliegende Entscheidung aufzunehmen.

e) Beihilfeintensitäten

(55) Randnummer 3.10 der Leitlinien verlangt von den Mitgliedstaaten, die relativen Beihilfeintensitäten in den c-Fördergebieten im Einklang mit den Randnummern 4.8 und 4.9 der Leitlinien mitzuteilen. Nach Randnummer 4.8 Absatz 2 der Leitlinien darf die Beihilfeintensität im Prinzip 20 % NSÄ nicht überschreiten. Hat das vorgeschlagene c-Fördergebiet auf NUTS-II-Ebene sowohl ein höheres Pro-Kopf-BIP (in KKS) als auch eine niedrigere Arbeitslosenquote als der entsprechende Gemeinschaftsdurchschnitt, sieht Randnummer 4.8 Absatz 4 der Leitlinien eine Reduzierung der Hoechstbeihilfeintensität auf 10 % NSÄ vor. In Ausnahmefällen kann in Gebieten mit einer Regionalbeihilfeintensität von 10 % NSÄ (der NUTS-III-Ebene oder kleiner), die an Gebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) angrenzen, gemäß Randnummer 4.8, Absatz 4 der Leitlinien eine maximale Förderintensität von 20 % NSÄ genehmigt werden. Nach Randnummer 4.9 der Leitlinien können zusätzlich für KMU - außer für Unternehmen des Verkehrssektors - Zuschläge von 10 Brutto-Prozentpunkten gewährt werden.

(56) Deutschland notifiziert für die Fördergebiete in Westdeutschland 28 % (brutto) für KMU und 18 % (brutto) für große Unternehmen und für die Förderregion Berlin 43 % (brutto) für KMU und 28 % (brutto) für große Unternehmen (vgl. Randnummern 16 und 18).

(57) Bei einem Vergleich zwischen dem Schreiben der Kommission an Deutschland vom 30. Dezember 1998 (SG(98) D/12384) und dem Verzeichnis der Regionen im Anhang zeigt sich, dass folgende NUTS-III-Gebiete sowohl ein höheres Pro-Kopf-BIP/KKS als auch eine niedrigere Arbeitslosenquote als der Gemeinschaftsdurchschnitt aufweisen und nicht an Gebiete im Sinne des Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag angrenzen: Hameln-Pyrmont, Stadt Hof und Stadt Passau.

(58) Unter die Ausnahmebestimmungen in Randnummer 4.8 Absatz 4 der Leitlinien fallen folgende im Anhang vorgeschlagene Gebiete: Wunsiedel, Hersfeld-Rotenburg, Göttingen und die Stadt Berlin.

(59) Deutschland legt dar, dass die Beihilfeintensitäten aufgrund landesspezifischer Gegebenheiten nicht in NSÄ, sondern nur als Bruttowert angeben werden. Doch verpflichte sich Deutschland, die Bruttobeihilfeintensitäten einzuhalten und akzeptiere, dass die Kommission aus Gründen der Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten die Beihilfehöchstintensitäten in NSÄ genehmigt. Da das Nettosubventionsäquivalent keinesfalls mit dem Bruttowert einer bestimmten Beihilfe gleichgesetzt werden darf, kommt die Kommission nicht umhin, die Beihilfehöchstintensitäten der deutschen Fördergebietskarte in NSÄ zu genehmigen, auch wenn in der Anmeldung die Bruttowerte angegeben sind. Die KMU-Zuschläge werden in Brutto ausgedrückt.

(60) Für diejenigen Fördergebiete, für die nach den Leitlinien eine Beihilfehöchstintensität von 10 % NSÄ gilt, wird in dem betreffenden Rahmenplan (Fußnote 11 zu Randnummer 2.5.1 in Teil II) klargestellt, dass die NSÄ-Obergrenze nicht überschritten werden darf.

(61) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass in Westdeutschland folgende Beihilfehöchstintensitäten mit den Leitlinien vereinbar sind:

- In den Gebieten Hameln-Pyrmont, Stadt Hof, Stadt Passau

- 10 % NSÄ

zuzüglich 10 % brutto für KMU.

- Für die übrigen westdeutschen Fördergebiete, mit Ausnahme der Stadt Berlin:

- 18 % NSÄ

zuzüglich 10 % brutto für KMU.

(62) Die Brutto-Beihilfeintensitäten für die Stadt Berlin (43/28 %, vgl. Randnummer 58) überschreiten den in den Leitlinien festgelegten Hoechstsatz, da in der Fußnote 11 zu Randnummer 2.5.1 Teil II des Rahmenplans nicht ausdrücklich auf Berlin Bezug genommen wird. Folglich können die Beihilfeintensitäten für die Stadt Berlin nur als mit den Leitlinien vereinbar angesehen werden, wenn folgende NSÄ-Sätze nicht überschritten werden:

- 20 % NSÄ

zuzüglich 10 % brutto für KMU.

(63) Deutschland erfuellt das Kriterium, dass für KMU des Verkehrssektors keine Zuschläge gewährt werden, da der Rahmenplan generell keine Anwendung auf Verkehrsunternehmen findet:

f) Kumulierungsmöglichkeiten

(64) Randnummer 4.18 der Leitlinien sieht vor, dass die Regionalförderhöchstintensität, ausgedrückt in NSÄ, sich auf den gesamten Beihilfebetrag bezieht, unabhängig davon, ob die regionale Beihilfe von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt wird. Diese Regel gewährleistet, dass sich Regionalbeihilfen, wann immer sie einem Unternehmen gewährt werden, auf dieselben förderfähigen Kosten beziehen, der Beihilfewert zusammengerechnet werden muss und den Beihilfehöchstsatz einer Region nicht überschreiten darf. Randnummer 4.20 der Leitlinien bezieht sich auf die Kumulierung mit Beihilfen anderer Zweckbestimmung. In diesem Fall ist der günstigere Fördersatz ausschlaggebend(11).

(65) In Teil II Ziffer 2.5.1 des Rahmenplans sieht Deutschland die Kumulierung von Regionalbeihilfen vor. In Verbindung mit Fußnote 11 zu Randnummer 2.5.1 des Rahmenplans regelt diese Bestimmung ausdrücklich, dass die zulässigen Hoechstintensitäten, auch im Falle einer Kumulierung mit anderen Fördermitteln, weder den im Rahmenplan festgelegten Bruttofördersatz noch die von der Kommission in NSÄ genehmigten maximalen Beihilfeintensitäten überschreiten dürfen.

(66) Wie unter Randnummer 62 ausgeführt, findet Fußnote 11 keine Anwendung auf die Stadt Berlin. Daher stehen die Kumulierungsregeln nicht im Einklang mit den Leitlinien. Wenn der innerstaatliche Rechtsrahmen klar festlegt, dass die Beihilfehöchstintensitäten von 20 % NSÄ und 20 % NSÄ zuzüglich 10 % brutto bei KMU auch im Falle einer Kumulierung von Regionalbeihilfen eingehalten werden, kann die Kommission die Kumulierungsregeln als mit den Leitlinien vereinbar ansehen.

g) Modulationsprinzip

(67) Die Kommission akzeptiert das Argument Deutchlands, dass, mit Ausnahme der Stadt Berlin, die deutschen Förderhöchstsätze unterhalb der in den Leitlinien festgelegten Obergrenzen liegen. Unterhalb dieser Obergrenze nimmt Deutschland eine weitere Differenzierung vor (vgl. Randnummer 61). Diese Abstufung und die Tatsache, dass die in der Fördergebietskarte festgelegten Förderhöchstsätze im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Struktureffekte ausgeschöpft werden können, veranlasst die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Fördergebietskarte den Kriterien in Randnummer 4.8 der Leitlinien angemessen Rechnung trägt.

(68) Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Förderhöchstsätze im Vergleich zu der bisherigen deutschen Fördergebietskarte nicht angehoben wurden (vgl. Staatliche Beihilfe N 613/96).

h) "Fördergebietsaustausch"

(69) In Randnummer 3.10 der Leitlinien sind die wichtigsten Rahmenbedingungen vorgesehen, welche die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der Gebiete beachten müssen, die als regionale Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag vorgeschlagen werden. Ein "Fördergebietsaustausch" geht eindeutig über diese Rahmenbedingungen hinaus und führt dazu, dass auf Umwegen ein neuer Indikator hereingenommen wird.

(70) Die Indikatoren und die Methodik sollen es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Gebiete auszuwählen, die sich in einer besonders schwierigen sozioökonomischen Lage befinden und daher ein staatliches Eingreifen im Sinne der Leitlinien erfordern.

(71) Die Mitgliedstaaten können bei der Wahl der Methode sowie der Indikatoren eigene Prioritäten setzen. Die Kommission greift in diese Entscheidungen nicht ein, noch ist sie befugt, das Ergebnis zu berichtigen, sofern beide akzeptabel sind. Wenn auf Bundesebene die regionalen Fördergebiete ausgewählt werden, sind die Länder insoweit beteiligt, als sie an der Festlegung der Indikatoren und der Methodik mitwirken können.

(72) Die verschiedenen Argumente, die zur Rechtfertigung des Austausches von Regionen vorgebracht werden, so beispielsweise, dass sich die "Zahl der Einwohner der c-Fördergebiete dadurch nicht erhöht, weil die von diesem Austauschprogramm betroffenen Gemeinden die nationale Bevölkerungshöchstgrenze einhalten", dass "dieser Austausch nur sehr kleine geographische Einheiten (Gemeinden) und nur einen geringen Prozentsatz der Bevölkerung (2 %) betrifft" und dass ein derartiger "Austausch nur dazu beiträgt, die Auswirkungen abzumildern, die sich durch das Nebeneinanderbestehen unterschiedlich geförderter Regionen ergeben", lassen lediglich den Schluss zu, dass es sich um einen weniger gravierenden Verstoß gegen Randnummer 3.10 der Leitlinien handelt.

(73) Das Argument Deutschlands, der Verstoß gegen den Wortlaut der Leitlinien sei damit zu rechtfertigen, dass der Gebietsaustausch dem Geist dieser Leitlinie entspreche, wird nicht näher erläutert und von der Kommission nicht geteilt.

(74) In jedem Fall hat Deutschland seine Liste der Fördergebiete, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, ohne die Methode des Fördergebietsaustausches zu verwenden, abgeändert. Dieser veränderte Vorschlag wird als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.

VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Fördergebietskarte könnte nach Auffassung der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt werden:

1. Deutschland führt auf nationaler Ebene Maßnahmen ein, die ganz klar jene Gebiete, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, von jenen Gebieten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, abgrenzen und die klar feststellen, dass nur diese Gebiete berechtigt sind, eine Regionalförderung, im Sinne dieser Leitlinien zu erhalten.

2. Die Beihilfeintensitäten für die Stadt Berlin werden auf den Hoechstsatz von 20 % NSÄ, zuzüglich eines eventuelles Zuschlages von 10 % brutto für KMU, begrenzt.

3. Die Kumulierungsmöglichkeiten werden auf die von der Kommission genehmigten regionalen Förderhöchstsätze begrenzt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 in Bezug auf die Gebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

(1) Deutschland führt auf nationaler Ebene Maßnahmen ein, die ganz klar jene Gebiete, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, von jenen Gebieten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, abgrenzen und die klar feststellen, dass nur diese Gebiete berechtigt sind, eine Regionalförderung im Sinne dieser Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zu erhalten.

(2) Die Beihilfehöchstintensitäten für die Stadt Berlin werden, auch im Kumulierungsfall, auf 20 % NSÄ begrenzt, wobei für KMU ein Zuschlag von 10 % brutto gewährt werden kann.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 14. März 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 8.

(2) Eine Definition der "Fördergebietskarte" wird in Ziffer 5.1. der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gegeben (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9).

(3) ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 8.

(4) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(5) Stellungnahme Deutschlands zu dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, Fax vom 17. September 1999, S. 10.

(6) Die ursprünglich notifizierte Liste führte 60 Arbeitsmarktregionen auf und umfasste einen Anteil von 23,4 % der deutschen Gesamtbevölkerung.

(7) Die deutsche Gesamtbevölkerung wird nach den Angaben vom 31. Dezember 1997 auf 82057379 beziffert.

(8) Vgl. Ziffern 12 und 38 des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 8; darin wird ausgeführt, dass Deutschland einige Gemeinden aus den vorgeschlagenen Arbeitsregionen herausgenommen und durch Gemeinden ersetzt hat, die nicht zu einer vorgeschlagenen Arbeitsmarktregion gehören.

(9) Stellungnahme Deutschlands zu dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, Fax vom 2. Februar 2000, S. 2.

(10) Stellungnahme Deutschlands zu dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, Fax vom 17. September 1999, S. 10.

(11) Zu beachten ist, dass Deutschland in der Anmeldung des 29. Rahmenplans (siehe N 767/99) die Regeln für die Kumulierung von Regionalbeihilfen mit Beihilfen anderer Zweckbestimmung festlegt. Daher wird dieser Aspekt im Rahmen der unter der Nummer N 767/99 registrierten Anmeldung gehandelt.

ANHANG

Liste der Fördergebiete bei einem Fördergebietsumfang nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag von 17,73 % der Bevölkerung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Einwohner Fördergebiet: 3425759.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Einwohner Fördergebiet: 990904.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Einwohner Fördergebiet: 2654052.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Einwohner Fördergebiet: 126997.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Einwohner Fördergebiet: 4126560.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Einwohner Fördergebiet: 886645.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Einwohner Fördergebiet: 647780.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Einwohner Fördergebiet: 826938.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Einwohner Fördergebiet: 860462.