2001/246/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1018)
Amtsblatt Nr. L 088 vom 28/03/2001 S. 0021 - 0023
Entscheidung der Kommission vom 27. März 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1018) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/246/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates ist die Möglichkeit der Durchführung von Notimpfungen vorgesehen. (2) Nach der Grundregel dieses Artikels dürfen bei der Entscheidung über die Durchführung einer Impfung grundlegende Gemeinschaftsinteressen nicht berührt werden. (3) Nach Meldung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich, in Frankreich, den Niederlanden und Irland hat Kommission mit den Entscheidungen 2001/172/EG(4), 2001/208/EG(5), 2001/223/EG(6) und 2001/234/EG(7) Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. (4) Angesichts der Seuchenlage und der hohen Besatzdichte empfänglicher Tiere in bestimmten Teilen ihres Hoheitsgebiets haben die Niederlande zusätzlich zu den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 85/511/EWG als weitere Vorkehrung beschlossen, empfängliche Tiere in Betrieben in unmittelbarer Umgebung von verseuchten oder seuchenverdächtigen Betrieben präventiv zu töten. (5) Das Töten von Tieren aus seuchenrechtlichen Gründen muss nach Maßgabe der Richtlinie 93/119/EWG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung(8) erfolgen. (6) Die umfassende Tötung von Tieren verseuchter oder seuchenverdächtiger Betriebe kann dazu führen, dass die Kapazitäten für die unschädliche Beseitigung der Tierkörper schnell erschöpft sind und die Präventivtötungen entsprechend verzögert werden müssen, wodurch der Vermehrung und Verschleppung des Virus Vorschub geleistet wird. (7) Die zuständigen niederländischen Behörden haben der Kommission als zusätzliches Instrument zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche ein Impfprogramm vorgelegt, das in Verbindung mit der Präventivtötung von Tieren empfänglicher Arten durchgeführt werden soll. Impfungen im Rahmen präventiver Tötungen sind jedoch nur sinnvoll, wenn bis zum Töten der Tiere voraussichtlich mehr Zeit vergehen wird als für den Aufbau eines zur die Eindämmung der Virusverschleppung ausreichenden Impfschutzes erforderlich ist. Sie dürfen die weitere Dezimierung von Tieren empfänglicher Arten im Umkreis von Seuchenherden auf keinen Fall in Frage stellen. (8) In seinem Bericht vom 10. März 1999 hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz Empfehlungen für eine Strategie zur Notimpfung von Tieren gegen die Maul- und Klauenseuche(9) abgegeben, denen Rechnung getragen werden muss. (9) Jeder Rückgriff auf Impfmaßnahmen beinträchtigt - aufgrund der damit einhergehenden Änderung des MKS-Status - unweigerlich und nicht nur für die Mitgliedstaaten oder die Regionen von Mitgliedstaaten, in denen die Impfungen durchgeführt werden, die internationalen Handelsbeziehungen. (10) Bevor sie über eine Notimpfung entscheidet, muss die Kommission daher sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen zumindest die in Artikel 13 Absatz 3 erster bis sechster Gedankenstrich der Richtlinie 85/511/EWG vorgesehenen Maßnahmen umfassen. (11) Mit dieser Entscheidung sollen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Niederlande Notimpfungen durchführen können. (12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen: 1. "Präventivtötung": Tötung empfänglicher Tiere in Betrieben in einem bestimmten Umkreis um Betriebe, die gemäß Artikel 4 bzw. 5 der Richtlinie 85/511/EWG gesperrt wurden. Die Präventivtötung dient der schnellen Verringerung der Anzahl Tiere empfänglicher Arten in einem Seuchengebiet. 2. "Suppressivimpfung": Notimpfung von Tieren empfänglicher Arten in ausgewiesenen Betrieben innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Impfzone), die ausschließlich in Verbindung mit der Präventivtötung gemäß Nummer 1 durchgeführt wird. Die Suppressivimpfung dient der schnellen Verringerung der Anzahl zirkulierender Viren und der Minderung des Risikos der Virusverschleppung über die Grenzen der Impfzone hinaus, ohne jedoch die Präventivtötungen hinauszuzögern. Sie wird nur durchgeführt, wenn aus mindestens einem der nachstehend angeführten Gründe die Präventivtötung von Tieren empfänglicher Arten voraussichtlich für längere Zeit zurückgestellt werden muss als aller Wahrscheinlichkeit nach für die wirksame Eindämmung der Virusverschleppung durch Immunisierung erforderlich ist: - Durchführung der Tötung von Tieren empfänglicher Arten nach den Kriterien der Richtlinie 93/119/EWG des Rates, - begrenzte Kapazität zur Beseitigung von Tieren gemäß Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/511/EWG. Artikel 2 (1) Unbeschadet der Richtlinie 85/511/EWG des Rates und insbesondere der Artikel 4, 5 und 9 der Richtlinie können die Niederlande beschließen, unter den im Anhang festgelegten Bedingungen Suppressivimpfungen durchzuführen. (2) Bevor die Maßnahmen gemäß Absatz 1 in Angriff genommen werden, stellen die Niederlande sicher, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission offiziell über die Einzelheiten der geographischen und administrativen Definition der Impfzone, die Zahl der betroffenen Betriebe, den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Impfungen sowie den Rechtfertigungsgrund für die Maßnahme unterrichtet werden. Anschließend stellen die Niederlande sicher, dass die gemäß Unterabsatz 1 vorgelegten Informationen umgehend um Angaben betreffend die Tötung geimpfter Tiere und insbesondere über die Zahl der getöteten Tiere, die Zahl der betroffenen Betriebe, den Zeitpunkt der Beendigung der Tötungen sowie über Änderungen der für die betroffenen Gebiete geltenden Sperrmaßnahmen ergänzt werden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. März 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11. (4) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22. (5) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 38. (6) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 29. (7) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 62. (8) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. (9) http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scah/outcome_en.html ANHANG Bedingungen für die Durchführung von Suppressivimpfungen zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Anwendung des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511/EWG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>