32001D0243

2001/243/EG: Entscheidung des Rates vom 19. März 2001 zur Änderung von Artikel 1 der Entscheidung 1999/81/EG zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 088 vom 28/03/2001 S. 0015 - 0016


Entscheidung des Rates

vom 19. März 2001

zur Änderung von Artikel 1 der Entscheidung 1999/81/EG zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

(2001/243/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten MwSt.-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von jener Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder bestimmte Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

(2) Mit Schreiben, dessen Eingang beim Generalsekretariat der Kommission am 27. Oktober 2000 registriert wurde, hat die Regierung des Königreichs Spaniens eine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt, zu deren Anwendung es mit der Entscheidung 1999/81/EG(2) ermächtigt worden war.

(3) Die anderen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 27. November 2000 von dem genannten Antrag unterrichtet.

(4) Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab,

a) Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Altmaterial und Abfallstoffen, die aus Papier, Karton und Glas bestehen, von der MwSt. zu befreien, sofern sie von Steuerpflichtigen getätigt werden, die mit diesen Erzeugnissen im Vorjahr einen Umsatz von höchstens 50 Mio. ESP erzielten;

b) Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Altmaterial und Abfallstoffen, die aus Eisenmetallen bestehen, von der MwSt. zu befreien, sofern diese von Steuerpflichtigen getätigt werden, die mit diesen Erzeugnissen im Vorjahr einen Umsatz von höchstens 200 Mio. ESP erzielten;

c) Umsätze mit Nichteisenmetallen ohne Umsatzbeschränkung von der Steuer zu befreien.

(5) Die Regelung hat sich als ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -betrug erwiesen. Die rechtlichen und sachlichen Elemente, die die Ermächtigung zur Anwendung der Ausnahmeregelung gerechtfertigt haben, sind unverändert.

(6) Am 7. Juni 2000 stellte die Kommission eine Strategie zur kurzfristigen Verbesserung der Funktionsweise des MwSt.-Systems im Binnenmarkt vor, die auf die Modernisierung, Vereinfachung und Verhütung des Missbrauchs der geltenden Regeln sowie ihre einheitlichere Anwendung abzielt.

(7) Die Kommission erwartet zwar weniger Ausnahmeregelungen im Rahmen dieser Strategie, ist jedoch der Ansicht, dass diese Regelung - solange die einschlägigen Überlegungen noch nicht abgeschlossen sind - ein wirksames Mittel zur Bekämpfung des Missbrauchs des MwSt.-Systems darstellt.

(8) Es ist daher angebracht, die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2003 zu verlängern, vorbehaltlich einer Prüfung der Vereinbarkeit der Ausnahmeregelung mit dem Gesamtkonzept für das MwSt.-System.

(9) Die Ausnahmeregelung hat keine negativen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Entscheidung 1999/81/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Das Königreich Spanien wird ermächtigt, im Altmaterial- und Abfallsektor bis zum 31. Dezember 2003 eine besondere Steuerregelung anzuwenden, die von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen enthält.

Diese Bestimmungen sind in den Artikeln 2, 3 und 4 aufgeführt."

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/41/EG (ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 17).

(2) ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 26.