32001D0158

2001/158/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung 94/278/EG zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Importe bestimmter Erzeugnisse der Richtlinie 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Honigeinfuhren zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 348)

Amtsblatt Nr. L 057 vom 27/02/2001 S. 0052 - 0053


Entscheidung der Kommission

vom 12. Februar 2001

zur Änderung der Entscheidung 94/278/EG zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Importe bestimmter Erzeugnisse der Richtlinie 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Honigeinfuhren zulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 348)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/158/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG(1) unterliegen, zuletzt geändert durch Entscheidung 1999/724/EG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 der Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/597/EG(4), genehmigen die Mitgliedstaaten Honigeinfuhren aus Drittländern. Im Anhang zur Entscheidung 2000/159/EG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/31/EG(6), über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates(7) sind die Drittländer aufgeführt, die einen Plan vorgelegt haben, in dem die angebotenen Garantien hinsichtlich der Überwachung der in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen festgelegt sind. Daher ist es angemessen, Honigimporte nur aus Drittländern zuzulassen, die die Richtlinie 96/23/EG hinsichtlich der Genehmigung von Rückstandsplänen einhalten. Die Entscheidung 94/278/EG sollte entsprechend geändert werden.

(2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Entscheidung 94/278/EG wird wie folgt geändert:

- Hinter dem dritten Gedankenstrich von Artikel 1 werden die Wörter "und Honig" gestrichen;

- der Anhang wird wie folgt ergänzt:

"Teil XIV

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Honigeinfuhren zulassen

(AR) Argentinien

(AU) Australien

(BG) Bulgarien

(BR) Brasilien

(CA) Kanada

(CL) Chile

(CN) China

(CU) Kuba

(CY) Zypern

(CZ) Tschechische Republik

(EE) Estland

(GT) Guatemala

(HR) Kroatien

(HU) Ungarn

(IL) Israel

(IN) Indien

(LT) Litauen

(MT) Malta

(MX) Mexiko

(NI) Nicaragua

(NZ) Neuseeland

(RO) Rumänien

(SI) Slowenien

(SK) Slowakei

(SV) El Salvador

(TR) Türkei

(US) Vereinigte Staaten

(UY) Uruguay

(VN) Vietnam".

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 1. März 2001 in Kraft.

Artikel 3

Die Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(2) ABl. L 290 vom 12.11.1999, S. 32.

(3) ABl. L 120 vom 11.5.1994, S. 44.

(4) ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 59.

(5) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 30.

(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 40.

(7) ABl. L 125 vom 25.5.1996, S. 10.