32001D0114

Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 über den Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 23. Juli 2002 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3709)

Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/2001 S. 0027 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 15. November 2000

über den Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 23. Juli 2002

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3709)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/114/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) Mit Schreiben vom 26. Juli 2000 hat das Vereinigte Königreich einen Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung seines Steinkohlenbergbaus sowie einen Beihilfenplan mit dem Titel "UK Coal Operating Aid Scheme" für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 23. Juli 2002 (nachstehend als "Umstrukturierungsplan" bezeichnet) mitgeteilt.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gibt die Kommission eine Stellungnahme zur Übereinstimmung des genannten Plans mit den allgemeinen und besonderen Zielen der Entscheidung ab, ohne jedoch einer Aussage darüber vorzugreifen, wie geeignet die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind.

II

(3) Die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich hat seit 1994 echte Fortschritte bei der Verringerung der Produktionskosten im Bereich der Kohleförderung ermöglicht. So sanken im Untertagebau die Produktionskosten zu konstanten Preisen von 1999 von 49 Pfund Sterling je Tonne im Jahre 1992 auf unter 32 Pfund Sterling je Tonne im Jahre 1999, d. h. um 35 % für den gesamten Zeitraum. Im Tagebau, der 1999 einen Anteil von 15 Mio. Tonnen an der Gesamtförderung von 36 Mio. Tonnen hatte, konnten die Produktionskosten zu konstanten Preisen ebenfalls in der Größenordnung von 35 % gesenkt werden. Sie erreichten 1999 einen Stand von 26 Pfund Sterling je Tonne.

(4) Trotz dieser Anstrengungen könnten verschiedene Faktoren sehr kurzfristig die Stilllegung von Schachtanlagen erforderlich machen, insbesondere der rapide Verfall der Kohlepreise auf dem Weltmarkt im Jahre 1999 und die Aufhebung des Moratoriums der britischen Regierung für den Bau von Gaskraftwerken. Durch den Abschluss neuer Lieferverträge mit den Kraftwerken Ende 2000, die an die Stelle der bestehenden Verträge treten, könnten die Kohleproduzenten in Schwierigkeiten geraten. Die Entwicklung der Strompreise dürfte sie nämlich zwingen, in Zukunft Kohle zu weniger günstigen Preisen zu liefern. Der Kurs des Pfund Sterling hat außerdem den Preis der Importkohle im Vereinigten Königreich attraktiver gemacht, während die Ausfuhren britischer Kohle weniger wettbewerbsfähig wurden.

(5) Der Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich befindet sich daher in einer ernsten Krise, die jedoch nicht von längerer Dauer sein dürfte. Die britische Regierung ist vielmehr der Auffassung, dass die Kohlepreise auf dem Weltmarkt bereits wieder deutlich nach oben tendieren und dass auch die Unsicherheiten durch die Aushandlung neuer Lieferverträge mit den Kraftwerken und die Aufhebung des Moratoriums für den Bau von Gaskraftwerken nach und nach verschwinden werden.

Diese Probleme, auch wenn sie zeitlich begrenzt sind, könnten jedoch sehr kurzfristig zur Stilllegung mehrerer Produktionseinheiten führen, die zwar langfristig wirtschaftlich sind, jedoch die derzeitigen Probleme nicht ohne angemessene Umstrukturierungsmaßnahmen bewältigen können.

III

(6) In dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan ist die Gewährung von Beihilfen in drei Tranchen im Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 23. Juli 2002 vorgesehen, also bis zum Auslaufen des EGKS-Vertrags. Die Beihilfen können nur zur Deckung der Betriebsverluste aus der Kohleförderung in dem genannten Zeitraum verwendet werden. Der Gesamtbetrag, den das Vereinigte Königreich im gesamten Zeitraum gewähren kann, wird 110 Mio. Pfund Sterling nicht übersteigen.

(7) Ziel des vom Vereinigten Königreich vorgesehenen Umstrukturierungsplans ist es, dass die Produktionseinheiten, die nachweislich in den Jahren vor dem Beihilfeantrag ihre Wirtschaftlichkeit durch Senkung ihrer Produktionskosten verbessern konnten, die Kosten bis zum Jahre 2002 nochmals erheblich verringern. Der Plan, den sie zu diesem Zweck der britischen Regierung vorzulegen haben, muss Angaben über die Förderbedingungen mindestens bis Mitte 2004 enthalten. Mit den von der britischen Regierung geplanten Beihilfen sollen Produktionseinheiten, die volks- und betriebswirtschaftlich auf lange Sicht rentabel sind, in diesem Umstrukturierungszeitraum vorübergehend unterstützt werden. Diese Beihilfen müssten es den begünstigten Produktionseinheiten gestatten, ihre Wirtschaftlichkeit zu verbessern und schließlich Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der Importkohle zu erreichen. Ausgeschlossen sind daher Produktionseinheiten, deren Betrieb wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist und die selbst bei Abschwächung der im obigen Abschnitt 4 geschilderten Probleme noch defizitär bleiben werden.

(8) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sind im Rahmen des Umstrukturierungsplans nur Betriebsbeihilfen zulässig, die den Bedingungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entsprechen.

Das Vereinigte Königreich will die Beihilfen den Produktionseinheiten vorbehalten, die mit den Kohlepreisen auf dem Weltmarkt konkurrieren können, wenn die Beihilferegelung der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS am 23. Juli 2002 ausläuft. Nach diesem Datum müssen die begünstigten Produktionseinheiten in der Lage sein, ihren Betrieb ohne jegliche staatliche Unterstützung fortzusetzen. Um diesen Grad der Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen, müssen nach Einschätzung des Vereinigten Königreichs Produktionskosten zwischen 25 und 28,75 Pfund Sterling je Tonne erreicht werden.

(9) Das für die Gewährung von Beihilfen erforderliche Maß bei der Verringerung der Produktionskosten richtet sich nach der tatsächlichen Höhe dieser Kosten und der Differenz zwischen den tatsächlichen Produktionskosten und dem festgesetzten Kostenziel von 25-28,75 Pfund Sterling je Tonne. Die Verringerung der Produktionskosten muss umso bedeutendender sein, je weiter die betreffende Produktionseinheit von der völligen Wettbewerbsfähigkeit mit der Kohle auf dem Weltmarkt entfernt ist.

(10) Der Beihilfebetrag ist begrenzt auf die Differenz zwischen den Produktionskosten der Steinkohle und den Erlösen fiir den Verkauf dieser Kohle, darf jedoch 75 Mio. Pfund Sterling pro Unternehmen im Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 23. Juli 2002 nicht übersteigen. Der vom Vereinigten Königreich übermittelte Umstrukturierungsplan enthält im Übrigen Berechnungsverfahren, die insbesondere anzuwenden sind, um die finanziellen Maßnahmen des Staates zugunsten der beihilfefähigen Kohlearten zu begrenzen. Die Beihilfen sind ausschließlich für den Verkauf von Steinkohle zur Verstromung sowie zur Verwendung in der Industrie bestimmt.

(11) Die Subventionen können für Kohlelieferungen im Rahmen bestehender oder neuer Verträge verwendet werden. In diesem Zusammenhang ist die Einsetzung einer unabhängigen Sachverständigengruppe vorgesehen, deren Aufgabe es sein wird, die Verträge zu prüfen, die für staatliche Beihilfen in Frage kommen und deren Abschluss nach dem 1. Januar 2000 liegt. Der Ausschuss muss insbesondere feststellen, welchen Preis der Käufer gezahlt hätte, wenn er die Kohle eingeführt und sich nicht im Rahmen des zu prüfenden Vertrags mit heimischer Kohle versorgt hätte ("import parity price"). Dabei haben die Sachverständigen die Qualität der Kohle, die Transportkosten, die Marktbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und alle weiteren von ihnen als relevant erachteten Aspekte zu berücksichtigen, damit der von ihnen bestimmte Referenzpreis ("import parity price") mit dem im Vertrag genannten Preis vergleichbar ist.

Nach dem vom Vereinigten Königreich übermittelten Umstrukturierungsplan ist der Beihilfebetrag auf den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem durch die Sachverständigen berechneten Referenzpreis zu begrenzen, wenn der Referenzpreis höher liegt als der Preis im Liefervertrag.

IV

(12) Gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS übermitteln die Mitgliedstaaten, die den Kohlenbergbauunternehmen Betriebsbeihilfen gewähren wollen, der Kommission vorher einen Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan, mit dem die Wirtschaftlichkeit dieser Unternehmen durch Verringerung der Produktionskosten verbessert werden soll.

Der vom Vereinigten Königreich übermittelte Umstrukturierungsplan erfuellt diese Bedingung. Entsprechend den obigen Abschnitten 7 bis 9 sind die Beihilfen den Produktionseinheiten vorbehalten, die eigentlich wirtschaftlich sein müssten, aber aufgrund von Umständen, die sich nicht auf ihre Betriebsführung und ihre Betriebsbedingungen zurückführen lassen, vorübergehend gegenüber der Importkohle nicht wettbewerbsfähig sind. Von den Produktionseinheiten, die derartige Beihilfen anstreben, sind bis zum Juli 2002 Anstrengungen zur Verringerung ihrer Produktionskosten auf einen Stand zu fordern, der ihnen die Fortsetzung ihres Betriebs ohne weitere staatliche Unterstützung ermöglicht.

Die Zielsetzung des der Kommission übermittelten Umstrukturierungsplans - d. h. ein gegenüber der Importkohle voll wettbewerbsfähiger Steinkohlenbergbau - gehen sogar über die Anforderungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hinaus, in der für die Gewährung von Betriebsbeihilfen lediglich eine "Verbesserung" der Wirtschaftlichkeit gefordert wird(2).

(13) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS müssen die Betriebsbeihilfen zur Erzielung weiterer Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit beitragen, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen.

Das Ziel des vom Vereinigten Königreich übermittelten Umstrukturierungsplans, der zeitlich begrenzt sein muss, ist die Wiederherstellung eines gegenüber der Importkohle voll wettbewerbsfähigen und völlig beihilfeunabhängigen Steinkohlenbergbaus vor Ablauf der Beihilferegelung im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS; folglich ist die Bedingung nach Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich erfuellt.

(14) Die Durchführung eines neuen Beihilfenplans durch das Vereinigte Königreich widerspricht in keiner Weise dem Ziel eines Abbaus der Beihilfen, das zentrales Anliegen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ist. Die Bedingung der Degressivität der Beihilfen muss vielmehr im Hinblick auf die Kriterien für die Gewährung von Betriebsbeihilfen gesehen werden, denen der vom Vereinigten Königreich vorgelegte Umstrukturierungsplan entspricht, insbesondere die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Steinkohlenbergbaus durch Verringerung der Produktionskosten. Die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann nicht zu Ungunsten der Mitgliedstaaten ausgelegt werden, die alles daran gesetzt haben, bei der Umstrukturierung ihres Steinkohlenbergbaus ohne staatliche Beihilfen auszukommen, die sich jedoch mit einer Konjunkturlage konfrontiert sehen, die sie nicht vorhersehen konnten und die ihre Industrie vorübergehend gefährdet.

(15) Der Umstrukturierungsplan legt sehr genau fest, welche Kriterien bei der Prüfung der Beihilfeanträge anzuwenden sind. Diese Kriterien, ihre Definition sowie die Prüfverfahren und anschließenden Kontrollen der gewährten Beihilfen bestätigen die Schlussfolgerungen nach der Prüfung der Zielsetzung dieses Plans, dass nämlich die vom Vereinigten Königreich geplanten Beihilfen allen Anforderungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für die Gewährung von Betriebsbeihilfen entsprechen. Die von den Unternehmen zu übermittelnden Informationen entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 341/94/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1994 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS(3).

(16) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind die Betriebsbeihilfen dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen.

In Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird ferner bestimmt, dass der Beihilfebetrag je Tonne nicht dazu führen darf, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle vergleichbarer Qualität aus Drittländern.

Der vom Vereinigten Königreich vorgesehene Umstrukturierungsplan, in dem auch eine Sachverständigengruppe zur Prüfung der Lieferverträge für Steinkohle und insbesondere des im Rahmen dieser Verträge vereinbarten Preises vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, die zur Einhaltung der oben genannten Bestimmungen (vgl. Abschnitt 11 oben) beitragen dürfte. Die Einsetzung der Sachverständigengruppe schließt jedoch nicht aus, das das Vereinigte Königreich noch weitere Maßnahmen ergreifen muss, um die vollständige Vereinbarkeit seiner Beihilfen mit diesen Bestimmungen sicherzustellen.

In dem Umstrukturierungsplan wird darauf hingewiesen, dass die Arbeiten der Gruppe offen und transparent durchgeführt werden müssen, soweit dies vereinbar ist mit der Wahrung des Berufsgeheimnisses der Parteien, die im Rahmen des derzeitigen Umstrukturierungsplans keine Beihilfeanträge gestellt haben. Die Empfehlungen der Gruppe müssen veröffentlicht werden. Nach Auffassung der Kommission ist die Einhaltung dieser Grundsätze für die Arbeit der Sachverständigengruppe von zentraler Bedeutung, insbesondere für die Vermeidung der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Kohleproduzenten und -nutzern.

Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass alle interessierten Parteien Gelegenheit erhalten, sich zu den Arbeiten der Gruppe zu äußern. Die Gruppe berücksichtigt alle ihr übermittelten Äußerungen.

(17) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS müssen die Beihilfen in die nationalen, regionalen oder lokalen öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten eingesetzt oder im Rahmen völlig gleichwertiger Mechanismen genehmigt werden.

(18) Die Kommission verweist auf eines der wichtigsten Ziele der mit der Entscheidung 3632/93/EGKS eingeführten Regelung, wonach die staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen dürfen.

V

(19) Gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS teilt das Vereinigte Königreich alle finanziellen Maßnahmen mit, die es in einem bestimmten Jahr zugunsten des Steinkohlenbergbaus plant. Alle Angaben zu diesen Maßnahmen, ihre Begründungen, ihr Geltungsbereich sowie ihr Zusammenhang mit dem der Kommission am 26. Juli 2000 vorgelegten Umstrukturierungsplan sind gebündelt mitzuteilen. Die übermittelten Informationen müssen insbesondere den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 341/94/EGKS sprechen, vor allem Vordruck B in Anlage 3 zu dieser Entscheidung.

Die in Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehene Genehmigung der Beihilfen durch die Kommission erfordert, dass die Bergbauunternehmen bis zu einem bestimmten Termin einen Beihilfeantrag bei den britischen Behörden stellen, damit alle in einem bestimmten Zeitraum geplanten Maßnahmen der Kommission gebündelt übermittelt werden können.

(20) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der genannten Entscheidung sind alle vor Erteilung einer Genehmigung durch die Kommission geleisteten Zahlungen im Fall einer ablehnenden Entscheidung von dem begünstigten Unternehmen vollständig zurückzuzahlen und werden in jedem Fall als Gewährung eines unüblichen Vorteils in Form eines ungerechtfertigten Liquiditätsvorschusses behandelt, der als solcher von dem Begünstigten zum marktüblichen Satz verzinst werden muss.

(21) Das Vereinigte Königreich teilt spätestens bis zum 30. September jeden Jahres die Höhe der im vorausgegangenen Geschäftsjahr tatsächlich gezahlten Beihilfen mit und erstattet ferner Bericht über etwaige Anpassungen gegenüber den ursprünglich mitgeteilten Beträgen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung sowie der Beihilfenplan mit dem Titel "UK Coal Operating Aid Scheme", die der Kommission vom Vereinigten Königreich am 26. Juli 2000 übermittelt wurden, entsprechen den Zielen und Kriterien der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS alle finanziellen Maßnahmen mit, die in einem bestimmten Jahr zugunsten des Steinkohlenbergbaus geplant sind.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2000

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

(2) Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-110/98, RJB Mining gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. II 2585, insbesondere Ziffer 103.

(3) ABl. L 49 vom 19.2.1994, S. 1.