32001D0108

2001/108/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten, mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates aufrechterhaltenen Antidumpingzoll und zur Aufhebung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erfolgten Aussetzung der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls im Fall bestimmter Parteien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4389)

Amtsblatt Nr. L 041 vom 10/02/2001 S. 0030 - 0032


Entscheidung der Kommission

vom 24. Januar 2001

zur Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten, mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates aufrechterhaltenen Antidumpingzoll und zur Aufhebung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erfolgten Aussetzung der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls im Fall bestimmter Parteien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4389)

(Nur die englische, spanische, französische, italienische, niederländische und portugiesische Sprache sind verbindlich)

(2001/108/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates(3) zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates aufrechterhaltenen endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll(4), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission beantragten einige Fahrradmontagebetriebe gemäß Artikel 3 dieser Verordnung eine Befreiung von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile ausgeweiteten Antidumpingzoll (nachstehend "ausgeweiteter Antidumpingzoll" genannt). Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der Antragsteller(5), für die die Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission ausgesetzt wurde.

(2) Die Kommission holte die notwendigen Informationen von den in Anhang I genannten Parteien ein und stellte die Zulässigkeit der Anträge dieser Parteien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 fest. Die Angaben der Parteien wurden analysiert und gegebenenfalls in den Betrieben der betroffenen Parteien überprüft.

(3) Nach den endgültigen Feststellungen der Kommission fallen die Montagevorgänge der betroffenen Antragsteller nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96. Bei allen Antragstellern lag der Wert der zur Montage verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China unter 60 % des Gesamtwerts der verwendeten Teile.

(4) Daher sollten die im Anhang genannten Parteien gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden. Die betroffenen Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(5) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sollten die in Anhang I genannten Parteien ab dem Tag des Eingangs ihres Antrags vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden. In ihrem Fall gilt die diesbezügliche Zollschuld ab diesem Zeitpunkt als erloschen.

(6) Andere Parteien, die eine Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll beantragt hatten, übermittelten nicht die von der Kommission angeforderten notwendigen Informationen. Diesen Parteien ist keine Befreiung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zu gewähren. Die Kommission unterrichtete die betroffenen Parteien von ihrer Absicht, die Anträge dieser Parteien auf Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll abzulehnen mit der Begründung, dass sie es versäumt hatten, die angeforderten Informationen zu übermitteln. Die betroffenen Parteien sind in Anhang II aufgeführt.

(7) Da im Fall der in Anhang II genannten Parteien die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nicht länger gerechtfertigt ist, ist es angezeigt, die Aussetzung aufzuheben und den ausgeweiteten Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs ihres Antrags zu vereinnahmen.

(8) Nach dem Erlass dieser Entscheidung werden gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 die neuesten Listen der Parteien, die gemäß Artikel 7 dieser Verordnung befreit sind, sowie der Parteien, deren Anträge gemäß Artikel 3 dieser Verordnung geprüft werden, in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I genannten Parteien werden von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten, mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ausgeweiteten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 aufrechterhaltenen endgültigen Antidumpingzoll befreit.

Die Befreiungen der einzelnen Parteien gelten mit Wirkung des in der Spalte "Mit Wirkung vom" genannten Datums.

Artikel 2

Die Anträge auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 von den in Anhang II genannten Parteien werden abgelehnt.

Artikel 3

Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die in Anhang II genannten Parteien mit Wirkung des in der Spalte "Mit Wirkung vom" genannten Datums aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten und an die in den Anhängen I und II genannten Parteien gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2001

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

(3) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(4) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(5) ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3, ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9, ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2, ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9, ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3, ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6 und ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8.

ANHANG I

Befreite Parteien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Parteien, in deren Fall die Aussetzung aufgehoben wird

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>