32001D0102

2001/102/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2000 über staatliche Beihilfen, die Österreich zugunsten der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2454)

Amtsblatt Nr. L 038 vom 08/02/2001 S. 0033 - 0042


Entscheidung der Kommission

vom 19. Juli 2000

über staatliche Beihilfen, die Österreich zugunsten der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2454)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/102/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN UND SACHVERHALT

(1) 1994 und 1995 unterrichtete Österreich mit diversen Schreiben und in mehreren Besprechungen die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission über seine Absicht, der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG, Heiligenkreuz (im Folgenden "LLG"), eine staatliche Beihilfe zu gewähren. Die LLG ist Teil des österreichischen Lenzing-Konzerns, einer der weltweit führenden Hersteller von Viskosefasern. Im Jahr 1995 begann die LLG mit der Errichtung einer neuen Produktionsanlage im Business Park Heiligenkreuz-Szentgotthard (im Folgenden "Business Park") für die Herstellung von Lyocell, einer neuen Art Chemiespinnfaser, die aus natürlicher Zellulose in Zellstoff hergestellt wird. Nur die Lenzing AG und der britische Chemiekonzern Courtaulds ple(2) haben Patentrechte für die Produktion dieser Faser. Der Business Park ist ein grenzüberschreitendes Projekt zwischen Österreich und Ungarn. Die Anlage der LLG liegt im Land Burgenland, Österreichs einzigem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Die Investitionen beliefen sich auf 138 Mio. EUR.

(2) Österreich beabsichtigte die Gewährung von Investitionsbeihilfen mit einer Intensität von bis zu 40 % auf der Grundlage der unter der Nr. 589/95 genehmigten Regionalbeihilferegelung. In Beantwortung der schriftlichen Anfrage Österreichs vom 30. August 1995 informierte die Kommission Österreich mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 darüber, dass keine Einzelanmeldung erforderlich sei, sofern die Zuschüsse im Rahmen dieser genehmigten Regionalbeihilferegelung gewährt würden. Die Kommission wies Österreich auch darauf hin, dass sie rechtzeitig vor der Übernahme einer staatlichen Bürgschaft zu informieren ist.

(3) Mit Schreiben vom 21. April 1997 reichte Österreich bei der Kommission Antragsformulare für die EFRE-Kofinanzierung von zwei großen Investitionsvorhaben im Business Park ein, die von den Unternehmen Business Park Heiligenkreuz (im Folgenden "BPH") und Wirtschaftspark Heiligenkreuz Servicegesellschaft mbH (im Folgenden "WHS") durchgeführt werden sollten. In diesen Dokumenten erklärte Österreich, dass das Interesse der LLG beträchtliche Auswirkungen auf die Erschließungsarbeiten der BPH im Business Park gehabt habe. Darüber hinaus erklärte Österreich, dass die WHS in eine Medienzentrale investieren werde, um vor allem für die LLG grundlegende Betriebsmedien wie Elektrizität, Betriebsdampf, Betriebswasser, Kühlwasser, Druckluft und Abwasseraufbereitung bereitzustellen. Österreich gab auch an, dass das Burgenland der WHS Zuschüsse zur Deckung erwarteter negativer Kapitalfluesse aufgrund der Bereitstellung von Infrastrukturleistungen für die Dauer von 30 Jahren zu Festpreisen werde gewähren müssen.

(4) Die Kommission begann deshalb, die Sache erneut zu prüfen und informierte Österreich mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 darüber, dass sie die Sache als nicht angemeldete staatliche Beihilfen registriert habe. Weitere Zusammenkünfte und weiterer Schriftwechsel konnten die Bedenken der Kommission nicht ausräumen. Bei einigen Beihilfen argumentierte Österreich, dass sie im Rahmen genehmigter oder bestehender Beihilferegelungen gewährt würden.

(5) Am 14. Oktober 1998 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, worüber sie Österreich mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 unterrichtete. Folgende Maßnahmen waren davon betroffen:

a) staatliche Bürgschaften für Zuschüsse und Darlehen in Höhe von 50,3 Mio. EUR;

b) niedrige Bodenpreise von 4,4 EUR pro m2 für 120 ha Industriegelände;

c) Festpreisgarantien für grundlegende Betriebsmittel (Elektrizität, Gas, Wasser usw.) für die Dauer von 30 Jahren.

(6) In demselben Schreiben erlegte die Kommission Österreich die Übermittlung der für die Beurteilung bestimmter Maßnahmen erforderlichen Informationen auf, die österreichischen Angaben zufolge unter bestehende oder genehmigte Beihilferegelungen fielen.

(7) Der Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von fünf Beteiligten, die sie Österreich zuleitete. Die durchweg negativen Stellungnahmen wurden von drei Wettbewerbern, einem Faser-Verband sowie von der ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union abgegeben.

(8) Mit Schreiben vom 15. März sowie vom 16. und 28. April 1999 beantwortete Österreich das Schreiben der Kommission vom 29. Oktober 1998. Aus diesen Schreiben ergab sich eindeutig, dass mehrere Beihilfemaßnahmen unter keine der genehmigten oder bestehenden Beihilferegelungen fielen. Die Kommission musste daher diese Beihilfen als neue Beihilfe unmittelbar an Hand von Artikel 87 EG-Vertrag prüfen. Zudem wurde die Umweltschutzbeihilfe offenbar nicht unter korrekter Anwendung des österreichischen Umweltförderungsgesetzes(4) gewährt. Da sich aus der Vorprüfung ferner ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ergaben, beschloss die Kommission am 23. Juni 1999, das förmliche Prüfverfahren auf folgende Maßnahmen auszudehnen:

a) Ad-hoc-Investitionsbeihilfe von 0,4 Mio. EUR zum Grunderwerb;

b) zweckgebundene stille Beteiligung in Höhe von 21,8 Mio. EUR, die erst nach 30 Jahren kündbar war und einen Ertrag von 1 % p.a. erbringen sollte;

c) Bereitstellung einer Beihilfe in unbekannter Höhe für die Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrastruktur;

d) Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 5,4 Mio. EUR, die möglicherweise in fehlerhafter Anwendung des Umweltförderungsgesetzes gewährt wurde.

(9) Der Beschluss über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(5). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu dem betreffenden Beschluss aufgefordert. Die Kommission hat Stellungnahmen von drei Beteiligten erhalten, von zwei Industrieverbänden, die die Beihilfemaßnahmen positiv beurteilten, sowie von der Vertretung des Vereinigten Königreichs, welche sich negativ äußerte.

(10) Österreich äußerte sich im Schreiben vom 4. Oktober 1999 hierzu und übermittelte nach einer erneuten Zusammenkunft mit den Dienststellen der Kommission am 8. Dezember 1999 mit Schreiben vom 25. Februar 2000 und vom 27. April 2000 weitere Informationen.

(11) Zusätzlich zu den Beihilfen für die unter den Erwägungsgründen 5, 6 und 8 genannten Maßnahmen, die von der Kommission im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens untersucht wurden, kamen der LLG weitere finanzielle Maßnahmen zugute. Dabei handelte es sich um einen Zuschuss des Landes Burgenland in Höhe von 24,7 Mio. EUR, von denen 14 Mio. EUR im Rahmen der unter der Nr. N 589/95 genehmigten Regionalbeihilferegelung mit dem Titel "Investitionszulagenprogramm des Burgenlandes" gewährt wurden. Daneben wurden 12,6 Mio. EUR nach dem Bundesarbeitsgesetz für die Ausbildung von neuen Mitarbeitern bereitgestellt. Schließlich wird ein Zuschuss von 0,8 Mio. EUR für Ausbildungsmaßnahmen als allgemeine Maßnahme bewertet, die keine Beihilfe darstellt. In ihren Beschlüssen über die Einleitung und Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens wies die Kommission darauf hin, dass der Gesamtbetrag aller Beihilfemaßnahmen die Hoechstgrenze für Regionalbeihilfen - ein Nettosubventionsäquivalent von 40 % - zu überschreiten scheint.

2. BESCHREIBUNG DER FINANZIERUNGSMASSNAHMEN

(12) Maßnahme 1: Staatliche Bürgschaften für Zuschüsse und Darlehen in Höhe von 50,3 Mio. EUR:

In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zweifelte die Kommission an, dass die LLG marktübliche Zinsen für mehrere Bürgschaften gezahlt hatte und dass diese Bürgschaften im Rahmen bestehender oder genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden. Mit Schreiben vom 15. März 1999 sowie vom 24. Februar und 27. April 2000 teilte Österreich folgende Sachverhalte zu übernommenen staatlichen Bürgschaften für Zuschüsse und Darlehen mit:

a) Die im staatlichen Eigentum stehende Wirtschaftsservice Burgenland AG (im Folgenden "WiBAG") gewährte der LLG am 2. Juli 1996 im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung(6) (nachstehend Bürgschaftsrichtlinie) eine Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 14,5 Mio. EUR aus dem Europäischen Wiederaufbauprogramm (im Folgenden "ERP"). Diese Bürgschaft hat eine Laufzeit bis zum Ende des Jahres 2004 und betrifft zwei linear degressive, noch nicht getilgte Kredite.

b) Ein Konsortium aus Geschäftsbanken und öffentlichen Banken, dem die Erste Bank und die Hypo-Bank Burgenland AG angehören, übernahm am 28. Juni 1996 die Bürgschaft für ein ERP-Darlehen in Höhe von 21,8 Mio. EUR, das ebenso wie die unter Buchstabe a) genannte Bürgschaft eine Laufzeit bis Ende des Jahres 2004 hat.

c) Am 18. Oktober 1996 leistete die WiBAG eine Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 1,4 Mio. EUR, das aus dem ERP-Fonds an die LLG als Zinszuschuss ausgereicht worden war. Die Bürgschaft ist ausschließlich für den Fall vorgesehen, dass die LLG ihren vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zuschuss nicht nachkommt.

d) Am 17. Dezember 1996 übernahm die WiBAG die Bürgschaft für einen Zuschuss in Höhe von 10,35 Mio. EUR, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der LLG gewährt hatte.

e) Am 23. Dezember 1996 und am 8. Juli 1997 leistete die WiBAG eine weitere Bürgschaft für einen Zuschuss von 2,25 Mio. EUR, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Zusammenhang mit der Kofinanzierung von Regionalbeihilfemaßnahmen durch die EU gewährt hatte.

(13) Maßnahme 2: Niedrige Bodenpreise von 4,4 EUR pro m2 für 120 ha Industrielgelände:

Das Land Burgenland ging in einem Vertrag (im Folgenden "Burgenland-Vertrag"), der am 21. März 1995 durch das Land Burgenland und am 14. Juni 1995 durch die LLG unterzeichnet wurde, bestimmte Verpflichtungen ein. Eine der im Burgenland-Vertrag übernommenen Verpflichtungen betraf die Bereitstellung von mindestens 100 ha Land, das für die beabsichtigte gewerbliche Nutzung durch die LLG geeignet war und nicht mehr als 4,4 EUR pro m2 kosten sollte. In einem Sideletter sagte das Land Burgenland zu, "mehr" Grund und Boden zu denselben Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

(14) Mit Schreiben vom 19. September 1995 teilte Österreich mit, dass die LLG am 29. Mai 1995 eine 120 ha große Fläche direkt von mehreren privaten Grundbesitzern zum Preis von 4,4 EUR pro m2 erworben hatte. In den am 21. April 1997 eingereichten Unterlagen erklärte Österreich, dass die BHP im Business Park den Verkauf von Grundstücken mit Bahnanschluss für 32,5 EUR pro m2 und von Grundstücken ohne Bahnanschluss für 25,3 EUR pro m2 plant. Die Kommission bezweifelte daher ernsthaft, dass der Grundstückspreis von 4,4 EUR pro m2 als Marktpreis betrachtet werden kann.

(15) Mit Schreiben vom 15. März 2000 stellte Österreich klar, dass bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen zwischen der LLG und den privaten Grundbesitzern im Flächenwidmungsplan alle Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen ausgewiesen waren. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, d. h. am 29. Mai 1995, war eine Umwidmung in Gewerbeflächen erfolgt. Die LLG übernahm vollkommen unerschlossenes Land und musste sich selbst um die auf dem Gelände erforderliche Infrastruktur kümmern.

(16) Maßnahme 3: Festpreisgarantien für grundlegende Betriebsmedien für die Dauer von 30 Jahren:

In Punkt 6 des Sideletter zum Burgenland-Vertrag verpflichtete sich das Land Burgenland zur Bereitstellung von Betriebsmedien wie Elektrizität, Betriebsdampf, Betriebswasser, Kälte, Luftdruck, Wasseraufbereitung und Abfallbeseitigung. Für alle diese Betriebsmedien garantierte das Land Burgenland Festpreise für die Dauer von 30 Jahren, die sich an den durchschnittlichen Strompreisen in der EU orientieren sollten.

(17) Österreich erklärte, dass derartige Festpreisgarantien zum Zeitpunkt der Erschließung des Business Park erforderlich gewesen seien, dass es sich aber in jedem Fall um Marktpreise gehandelt habe. Insbesondere vertrat Österreich die Ansicht, dass die grundlegenden Betriebsmedien von privaten Unternehmen bereitgestellt würden und dass die Preise infolgedessen als Marktpreise zu betrachten seien.

(18) In ihrem Beschluss vom 14. Oktober 1998 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens forderte die Kommission einen Nachweis darüber, dass es sich bei den Preisen um Marktpreise handelt. Diese Forderung beruhte insbesondere darauf, dass für die Kommission folgende Sachverhalte darauf hindeuteten, dass dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht:

a) Ein privates Versorgungsunternehmen hätte keinen Vertrag über die Belieferung mit grundlegenden Betriebsmitteln abgeschlossen, in dem Festpreise für die Dauer von 30 Jahren garantiert werden, zumal die LLG die Möglichkeit hatte, bereits nach fünf Jahren aus dem Vertrag auszusteigen.

b) Im Antrag auf EFRE-Kofinanzierung hatte Österreich angegeben, dass das Land Burgenland der WHS als Betreiber der Medienzentrale Zuschüsse zur Deckung erwarteter negativer Kapitalfluesse aufgrund der Bereitstellung von grundlegenden Betriebsmedien für die LLG werde gewähren müssen.

(19) Die Kommission forderte Österreich auf, nachzuweisen, dass die LLG marktübliche Preise an die WHS zahlt, einschließlich der Abschreibung auf das Sachvermögen in der Medienzentrale. Entsprechende Nachweise wurden auch für die vom Abwasserverband Bezirk Jennersdorf betriebene Abwasserbehandlungsanlage verlangt.

(20) Mit Schreiben vom 25. Februar 2000 legte Österreich eine Erklärung der LLG vor, in der diese auf sämtliche Preisgarantien für alle grundlegenden Betriebsmedien verzichtete.

(21) Maßnahme 4: Ad-hoc-Investitionsbeihilfe von 0,4 Mio. EUR zum Grunderwerb:

Gemäß den Bestimmungen in § 2 Ziffer 2.2 des Burgenland-Vertrags gewährte das Land Burgenland 0,4 Mio. EUR für den Grunderwerb. Der Betrag wurde am 16. Oktober 1995 an die LLG überwiesen.

(22) Mit Schreiben vom 15. März 1999 erklärte Österreich, dass die Beihilfe als Ad-hoc-Beihilfe und nicht im Rahmen einer genehmigten oder bestehenden Beihilferegelung gewährt wurde. Ferner gab Österreich an, dass die Beihilfe eine Investitionsbeihilfe sei, die durch das im Burgenland-Vertrag beschriebene Regionalziel gerechtfertigt sei. In ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens forderte die Kommission weitere Begründungen für die regionale Bedeutung der Investitionsbeihilfe, die die LLG für den Grunderwerb erhalten hatte.

(23) Maßnahme 5: Zweckgebundene stille Beteiligung, in Höhe von 21,8 Mio. EUR, die erst nach 30 Jahren kündbar war und einen Ertrag von 1 % p.a. erbringen sollte:

Am 28. Juni 1995 und am 13. Juli 1995 unterzeichneten die WiBAG und die LLG einen Vertrag über eine echte stille Beteiligung, im Rahmen dessen die WiBAG Kapital in Höhe von 21,8 Mio. EUR zur Verfügung stellt. Die WiBAG wird eine Verzinsung in Höhe von 1 % p.a. auf ihr im Rahmen der stillen Beteiligung eingebrachtes Kapital erhalten. Wie in dem letzten Zusatzvertrag festgelegt, wird die WiBAG nach 30 Jahren einen marktbasierten Zinsertrag für ihr Kapital verlangen. Das Kapital aus der stillen Beteiligung ähnelt einem zinsgünstigen Darlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Österreich erklärte, dass angesichts des ungewöhnlich niedrigen Ertrags eindeutig davon auszugehen sei, dass die WiBAG nicht wie ein privater Investor handelte.

(24) Im Schreiben vom 15. März 1999 erklärte Österreich, dass die Beteiligung nicht im Rahmen einer bestehenden oder genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde. Wie in ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 dargelegt, untersuchte die Kommission im Prüfverfahren daher die Beihilfe als eine Ad-hoc-Beihilfe im Sinne der Bestimmungen des Artikel 87 EG-Vertrag. Aus dem Vertrag über die stille Beteiligung ergibt sich nicht eindeutig, dass das bereitgestellte Kapital für Investitionszwecke eingesetzt werden soll. Außerdem merkte die Kommission an, dass in dem Vertrag weder Investitionskosten noch Investitionszeitpläne als Vorbedingung für die Kapitalspritze festgelegt wurden. Schließlich hielt die Kommission die Rechtfertigung der Beihilfe mit einer regionalen Zielsetzung für unzureichend.

(25) Maßnahme 6: Bereitstellung einer Beihilfe in unbekannter Höhe in Form der Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrastruktur:

In § 4 des Burgenland-Vertrags verpflichtete sich das Land Burgenland, die erforderliche Infrastruktur zu errichten, um der LLG Elektrizität, Betriebswasser, Fernmeldeeinrichtungen, Wasseraufbereitung und Abfallbeseitigung zur Verfügung zu stellen sowie den Zugang zum Standort durch entsprechende Straßen- und Bahnanlagen sicherzustellen. Es wurde vereinbart, dass das Land Burgenland die Kosten für die Investitionen in die Infrastruktur zu tragen hatte. Die BPH führte die Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen im Business Park durch und übernahm die damit zusammenhängenden Kosten. Sie sicherte den Zugang zum Standort der LLG durch den Bau von Straßen und Bahnanschluss und sorgte für Wasserversorgung, Kanalisation, Stromanschluss, Gasanschluss und Fernmeldeleitungen. Unternehmen in Österreich müssen im Allgemeinen eine Gebühr für staatliche Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen entrichten.

(26) Österreich argumentierte durchgängig, dass diese Investitionen in die Infrastruktur keine staatliche Beihilfe für die LLG darstellen würden, da jedes Unternehmen im Business Park die Infrastruktur nutzen kann. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass, wie aus dem Schreiben Österreichs vom 21. April 1997 hervorgeht, bei der Erschließung spezifische Erfordernisse der LLG berücksichtigt wurden und dass beispielsweise der Bahnanschluss des Standorts der LLG nur durch die LLG selbst genutzt werden kann. Nach Auffassung der Kommission profitierte deshalb die LLG von der Schaffung der unternehmensspezifischen Infrastruktur. Des Weiteren erklärte Österreich, dass die BHP ein privater Investor sei. Die Kommission forderte entsprechende Nachweise.

(27) Schließlich machte Österreich geltend, dass die LLG nur von der geographischen Nähe zu der Stelle profitierte, an der die Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen im Business Park sowieso durchgeführt wurden. Bereits in ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass sie ausgehend von den Beschreibungen zu diesen Anschlüssen und unter Berücksichtigung der aktuellen Informationen über die Ansiedlung anderer Unternehmen keine Grundlage für die Schlussfolgerung hat, dass es sich bei den Maßnahmen um allgemeine Maßnahmen für alle Unternehmen im Business Park handelte.

(28) Maßnahme 7: Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 5,4 Mio. EUR:

Mit Schreiben vom 11. Januar 1996 erklärte die im staatlichen Eigentum stehende Österreichische Kommunalkredit AG (im Folgenden "ÖKK") im Namen der Republik Österreich, einen umweltbezogenen Investitionszuschuss von 5,4 Mio. EUR zu umweltbezogenen Investitionen in Höhe von 11,1 Mio. EUR zu gewähren. Die Beihilfe wurde gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Umweltförderungsgesetzes und den entsprechenden Förderungsrichtlinien 1993 (nachstehend Umweltförderungsrichtlinien) für betriebliche Umweltschutzmaßnahmen gewährt. Dieses Gesetz und die Förderungsrichtlinien wurden der EFTA-Überwachungsbehörde als bestehende Beihilfe angemeldet und unter der Nr. 93/148 registriert. Das Gesetz und die Förderungsrichtlinien waren zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses im Jahr 1996 in Kraft.

(29) Die Beihilfesumme wurde in zwei Teilbeträgen gewährt. Der erste Teilbetrag belief sich auf 1,9 Mio. EUR und umfasste eine 50prozentige Kofinanzierung durch den EFRE für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Als zweiter Teilbetrag wurden 3,6 Mio. EUR ausgereicht. Österreich hatte eine Liste förderfähiger Investitionsposten vorgelegt, die Investitionen in Maschinen und Prozessanlagen umfasste. Die Beihilfeintensität für Pilotprojekte ist auf 50 % begrenzt. In ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 hatte die Kommission diese Einstufung als Pilotprojekt bestätigt.

(30) In ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 äußerte die Kommission folgende Zweifel an der richtigen Anwendung der bestehenden Beihilferegelung:

a) Die Umweltförderungsrichtlinien besagen, dass Projekte, die einen Anspruch auf Förderung durch Umweltschutzbeihilfen haben, im Zusammenhang mit Produktionsmethoden zur Verringerung der Umweltverschmutzung stehen müssen. Die Kommission forderte Österreich auf, Nachweise für das Potential der betreffenden Investition in Bezug auf die Verringerung der Umweltverschmutzung, d. h. für den Umweltnutzen, der ihr angerechnet werden kann, zu erbringen.

b) Um den Umweltnutzen des LLG-Produktionsverfahrens gegenüber herkömmlichen Viskose-Produktionsverfahren zu belegen, müsste Österreich auch nachweisen, warum spezifische Ausrüstungsgegenstände als durch Umweltschutzbeihilfen förderfähig betrachtet werden und wie hoch die förderfähigen Kosten sind.

3. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

(31) Maßnahme 1: Staatliche Bürgschaften für Zuschüsse und Darlehen in Höhe von 50,3 Mio. EUR:

Österreich hat erklärt, dass die Bürgschaft in Höhe von 14,5 Mio. EUR, die die WiBAG der LLG gewährt hatte, im Rahmen einer genehmigten Bürgschaftsrichtlinie geleistet wurde(7). Diese Bürgschaftsregelung enthält als wichtigste Bedingung die Forderung, dass die neue Investition innovativen Charakter haben muss. Da Österreich nachgewiesen hat, dass die Investition ein innovatives Produkt und ein innovatives Produktionsverfahren betrifft, betrachtet die Kommission diese Bedingung sowie weitere in der Bürgschaftsrichtlinie enthaltene Forderungen als erfuellt. Bei der Maßnahme handelt es sich demzufolge um eine bestehende Beihilfe.

(32) Um festzustellen, ob der regionale Beihilfeplafonds eingehalten wurde, berechnet die Kommission das Beihilfeaequivalent der Bürgschaft. Für die Berechnung stützt sich die Kommission auf den Preis, den der Gläubiger unter marktüblichen Bedingungen für eine vergleichbare Bürgschaft entrichten müsste. Österreich hat durch Vorlage von Erklärungen der Privatbank Oberbank nachgewiesen, dass eine Jahresgebühr von 0,625 % dem Marktpreis einer solchen Bürgschaft für die LLG entsprechen würde. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der degressiv gestaffelten Summen, für die die Bürgschaft zu leisten ist, berechnet die Kommission ein Beihilfeaequivalent in Höhe von 0,47 Mio. EUR.

(33) Bezüglich der Übernahme einer Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 21,8 Mio. EUR, die von einem Konsortium aus Geschäftsbanken und öffentlichen Banken gewährt worden war, hat Österreich klargestellt, dass die LLG marktübliche Zinsen zahlt, d. h. 0,625 % p.a., wie sie in Erwägungsgrund 32 bestimmt wurden. Daher geht die Kommission davon aus, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelt.

(34) Die von der WiBAG gegenüber dem ERP übernommene Bürgschaft betrifft einen Zuschuss von 1,4 Mio. EUR. Im Schreiben vom 15. März 1999 hat Österreich erklärt, dass es sich lediglich um eine Legalzession zwischen dem ERP-Fonds und WiBAG für den Fall handelt, dass die LLG nicht ihre vertraglichen Verpflichtungen einhält. Österreich hat klargestellt. dass es sich um eine Standardklausel für Zuschussverträge handelt. Österreich hat ferner klargestellt, dass die Übernahme der Bürgschaft durch die WiBAG keine Vorbedingung für den ERP-Zuschuss gewesen sei. Deshalb geht die Kommission davon aus, dass es sich lediglich um eine Abtretung der Rechte auf Subventions-Rückforderung zwischen zwei staatlichen Institutionen handelt. Da für diese Bürgschaft weder staatliche Mittel eingesetzt werden noch der LLG ein Vorteil daraus erwächst, geht die Kommission davon aus, dass es sich bei dieser Bürgschaft nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.

(35) Auch die beiden Bürgschaften, die die WiBAG gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für zwei Zuschüsse in Höhe von 10,35 Mio. EUR bzw. 2,25 Mio EUR geleistet hatte, betrafen die Abtretung von Ansprüchen zwischen diesen beiden staatlichen Institutionen. Aus den in Bezug auf die vorstehende Maßnahme angegebenen Gründen betrachtet die Kommission auch diese Zuschüsse nicht als staatliche Beihilfe.

(36) Maßnahme 2: Niedrige Bodenpreise von 4,4 EUR pro m2 für 120 ha Industriegelände:

Durch Vorlage der Verträge und Erklärungen der wichtigsten Veräußerer wies Österreich schlüssig nach, dass das Unternehmen die Flächen direkt von Privatpersonen zu einem Preis erworben hatte, der mindestens doppelt so hoch war wie der Preis für vergleichbare Landwirtschaftsflächen. Die privaten Grundbesitzer hatten keine weiteren Leistungen des Staates oder von der LLG erhalten. Einige andere Grundbesitzer hatten sich geweigert zu verkaufen.

(37) Die Kommission nahm die Umwidmung von landwirtschaftlichen Nutzflächen in Gewerbeflächen im Flächenwidmungsplan zur Kenntnis. Österreich erklärte, dass die Umwidmung vor Unterzeichnung der Kaufverträge durch die LLG und die privaten Verkäufer erfolgt sei. Zudem verwies Österreich darauf, dass das LLG-Grundstück einen Bestandteil des Gesamtkonzepts des Business Parks bildete, obwohl es aus rechtlicher Sicht nicht zum Business Park gehört, und dass die BPH für sämtliche Flächen im Business Park zur selben Zeit denselben Preis entrichtet hatte. Ferner hat Österreich mit mehreren Vergleichspreisen nachgewiesen, dass der gezahlte Preis typisch für Industriegelände in der Region war.

(38) Aus diesen Gesichtspunkten zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die LLG weder von unternehmensspezifischen staatlichen Maßnahmen profitierte noch Transferleistungen des Staates erhielt. Der von der LLG entrichtete Bodenpreis von 4,4 EUR pro m2 weist demzufolge kein Element einer versteckten staatlichen Beihilfe auf.

(39) Dabei berücksichtigte die Kommission auch ihre eigene Beurteilung des Umstands, dass Unternehmen, die sich künftig im Business Park ansiedeln, erschlossene Flächen erwerben könnten, für die sie das Sechsfache des Preises zahlen müssten, den die LLG entrichtet hatte. In der Erwiderung stellte Österreich die Tatsache in den Mittelpunkt, dass die LLG unerschlossene Flächen erworben und sämtliche Erschließungskosten selbst getragen hatte. Darüber hinaus legte Österreich Berechnungen, den Investitionsplan und die Bilanzen der BHP vor, die die Erschließungsarbeiten durchgeführt hatte. Aus diesen Berechnungen ging hervor, dass der Preisunterschied nahezu vollständig mit den Erschließungskosten erklärt werden kann, die bei der BHP angefallen waren. Der verbleibende Teil des Preisunterschieds ist auf Ausgaben für die Schaffung der Infrastrukturverbindungen zwischen den einzelnen Parzellen im Business Park zurückzuführen. Da künftige Erwerber von Flächen im Gegensatz zur LLG für diese Infrastrukturverbindungen bezahlen müssten, hatte die Kommission auch diesen Aspekt in Frage gestellt (siehe Maßnahme 6, Erwägungsgründe 58-60). Österreich erklärte sich bereit, von der LLG einen erheblichen Anteil der Kosten für die Schaffung der Infrastruktur einzufordern. Folglich sind alle Unklarheiten in Bezug auf Unterschiede zwischen dem von der LLG bezahlten Bodenpreis und dem wesentlich höheren Preis, den die BHP für weitere erschlossene Flächen im Business Park zu fordern beabsichtigt, beseitigt.

(40) Maßnahme 3: Festpreisgarantien für grundlegende Betriebsmedien für die Dauer von 30 Jahren:

In ihrem Beschluss vom 14. Oktober 1998 forderte die Kommission Nachweise dafür, dass es sich bei den für Leistungen in Rechnung gestellten Preisen um Marktpreise handelt. Mit diesen Preisen müssten insbesondere die Kosten für die Abschreibung von Investitionen in Sachvermögen abgedeckt werden, die der WHS im Zusammenhang mit der Schaffung der Medienzentrale und dem Abwasserverband Bezirk Jennersdorf (im Folgenden "ABJ") beim Bau der Abwasserreinigungsanlage entstanden waren.

(41) Österreich hat folgende Nachweise vorgelegt:

a) Eine detaillierte Modellberechnung eines angesehenen Energieversorgers, aus der ersichtlich ist, dass die mit der WHS ausgehandelten Preise für die grundlegenden Betriebsmedien über den Preisen liegen, die berechnet worden wären, wenn die LLG die Medienzentrale mit Unterstützung des Energieversorgers selbst gebaut hätte. Nach dieser Berechnung stellt die WHS der LLG Preise in Rechnung, die 5 % über denen liegen, die im Falle der Eigenversorgung angefallen wären.

b) Die WHS betreibt eine moderne Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, wobei die Betriebskosten im Vergleich zu denen anderer Energieversorger und Anbieter von Betriebsmedien im Allgemeinen recht günstig sind. Da in einer solchen Anlage mehrere Energiearten gleichzeitig erzeugt werden, lassen sich die Preise für einzelne Medien nicht ohne weiteres mit denen anderer Versorger vergleichen. Zusätzlich kann ein Preisvergleich mit einer ähnlichen Medienzentrale der Lenzing AG, der Muttergesellschaft der LLG, angestellt werden. Interne Berechnungen zeigen, dass derselbe Medienmix zu beträchtlich niedrigeren Preisen am Hauptstandort in Lenzing, das außerhalb des Burgenlandes gelegen ist, zur Verfügung stehen würde.

c) Vergleiche mit anderen Abwasserreinigungsanlagen zeigten, dass es sich bei dem Preis von 0,5 EUR pro m3 für die Abwasserreinigung um einen normalen Marktpreis handelt. Österreich wies auch nach, dass sich die kompletten Kosten für die Abwasserreinigungsanlage, einschließlich der vollen Abschreibung auf Investitionen, auf nicht einmal 0,4 EUR pro m3 belaufen würden. Die Preisstruktur kann als normal im Abwassersektor angesehen werden. Zusätzlich zu diesen kostendeckenden Preisen, und um alle verbleibenden Zweifel über mögliche staatliche Beihilfen auszuräumen, hat Österreich schriftlich bestätigt, dass die LLG sich nunmehr bereit erklärte, weitere 0,3 Mio. EUR an Anschlusskosten für die Oberflächenentwässerung zu tragen.

d) Am 25. Februar 2000 erklärte die LLG schriftlich ihren Verzicht auf sämtliche Preisgarantien für alle grundlegenden Betriebsmedien. Damit ist das Beihilfeelement, das sich aus der im Burgenland-Vertrag verankerten 30jährigen Festpreisgarantie ergeben könnte, weggefallen. Die LLG zahlte bereits vor dieser Verzichtserklärung die genannten Marktpreise.

(42) Da Österreich nachwies, dass die LLG für grundlegende Betriebsmedien Preise gezahlt hatte und auch künftig zahlen wird, die über denen bei einer Eigenversorgung liegen, dass diese Preise höher sind als an anderen Unternehmensstandorten und dass die Preise die Bereitstellungskosten, einschließlich der Abschreibung auf Investitionen, vollständig abdecken, schließt sich die Kommission der von Österreich vorgebrachten Argumentation an, dass Preisgarantien allein deswegen erforderlich waren, weil zu dem Zeitpunkt, als die LLG über ihre Investition entschied, am Standort überhaupt keine Infrastruktur vorhanden war. Da ferner in Betracht zu ziehen ist, dass auf diese Preisgarantien verzichtet wurde, geht die Kommission davon aus, dass die zwischen der WHS und der LLG sowie zwischen dem ABJ und der LLG beschlossenen Verträge keinerlei Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten. Schließlich hält es die Kommission angesichts der gelieferten Nachweise nicht für erforderlich, das von Österreich vorgebrachte Argument zu beurteilen, dass es sich bei den Versorgungsunternehmen um private Unternehmen handelt, die auch als solche agieren.

(43) Maßnahme 4: Ad-hoc-Investitionsbeihilfe von 0,4 Mio. EUR zum Grunderwerb:

Im Schreiben vom 15. März 1999 erklärt Österreich, dass die Beihilfe als Ad-Hoc-Investitionsbeihilfe mit regionaler Zielsetzung gewährt wurde. Laut Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag müssen neue Beihilfen angemeldet werden. Österreich hatte die Beihilfe ohne vorherige Genehmigung der Kommission gewährt und ist somit seinen aus dem EG-Vertrag erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen.

(44) Im Fall neuer Einzelbeihilfen muss die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar anhand der in Artikel 87 EG-Vertrag festgelegten Kriterien beurteilen. Artikel 87 Absatz 1 lautet: Soweit im EG-Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(45) Durch die Ad-hoc-Investitionsbeihilfe wird die LLG insofern begünstigt, als ihr damit die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Investitionskosten erheblich zu senken. Die Beihilfe hat folglich signifikante und nachhaltig positive Auswirkungen auf die finanzielle Lage der LLG. Im Bereich der Produktion von Lyocell ist Akzo Nobel, ein internationales Unternehmen für pharmazeutische Produkte, Überzüge, Chemikalien und Fasern mit Hauptsitz in den Niederlanden, der Hauptkonkurrent der LLG. Darüber hinaus könnte die LLG auch im Wettbewerb mit mehreren anderen Faserherstellern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten stehen. Der Fasermarkt leidet unter Überkapazitäten. Die aufgeführten Maßnahmen führen deshalb möglicherweise zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage von Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten. Infolgedessen stellen die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar, da sie möglicherweise den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(46) Artikel 87 EG-Vertrag sieht gewisse Ausnahmen und Freistellungen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vor. Nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind bestimmte Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die hier in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen sind jedoch weder sozialer Art und für einzelne Verbraucher bestimmt - Buchstabe a) - noch dienen sie zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind - Buchstabe b) -; genausowenig handelt es sich um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland - Buchstabe c). Die Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag wiederum bezieht sich auf Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, was hier nicht der Fall ist.

(47) Die Freistellungsbestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag betrifft Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Für solche Beihilfen gelten spezielle gemeinschaftsrechtliche Leitlinien. Die Kommission stellt jedoch fest, dass keine dieser Leitlinien bzw. Gemeinschaftsrahmen - für die Beurteilung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, KMU-Beihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen - im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt.

(48) Mit Schreiben vom 15. März 1999 hat Österreich erklärt, dass die Beihilfe der Förderung eines bestimmten Gebiets - des Burgenlands - dient. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag können Regionalbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bestimmt sind, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die Bedingungen für eine Freistellung von Beihilfen für Erstinvestitionen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot sind in Ziffer 4.4 der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(8) (nachstehend "Leitlinien") festgelegt. Wie der Gerichtshof im Urteil "Hytasa" festgestellt hat, muss die Kommission diese Beihilfe in Bezug auf die Erfuellung der Anforderungen an Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) beurteilen und die Beihilfe untersagen, wenn sie diese für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erachtet.

(49) Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 legte Österreich weitere Beweise für die regionale Bedeutung der Beihilfe vor und stellte klar, dass die Beihilfe im Rahmen des Gesamtmaßnahmepakets gewährt wurde, das im Burgenland-Vertrag festgelegt ist. In diesem Sinne besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Zweck der Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung einerseits und den förderfähigen Kosten sowie dem seinerzeit konzipierten Investitionszeitplan andererseits, die bereits früher zur Verfügung gestellt wurden. Auch im Burgenland-Vertrag wird die regionale Bedeutung der Beihilfe beschrieben. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 stellte Österreich weitere Informationen über die regionale Bedeutung und über das Verhältnis zwischen dem Beihilfepaket und der zu erwartenden Verfälschung des Wettbewerbs in Europa zur Verfügung. Insbesondere verwies Österreich auf die schwierige wirtschaftliche Lage im Burgenland (Süd-Burgenland), wo durch das Vorhaben 150 neue hochqualifizierte Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Außerdem wird erwartet, dass von der Investition Impulse für die Region ausgehen, indem Anreize für die Ansiedlung anderer Unternehmen in der Region geschaffen werden und indirekt Arbeitsplätze entstehen, vor allem bei Zulieferern und Abnehmern.

(50) Der Ansicht von Österreich zufolge wird der Wettbewerb nur in sehr begrenztem Maße beeinträchtigt. Österreich vertritt die Auffassung, dass die LLG keine unnötige Produktionskapazität schafft, weil Lyocell als neues Produkt eingeführt wird, für das auf dem Markt günstige Aussichten bestehen. Aus diesem Grund bestuenden in Europa auch keine Überkapazitäten auf dem Markt für Lyocell-Fasern.

(51) Was die regionale Bedeutung der Beihilfe anbelangt, stehen der Kommission nunmehr genügend Elemente für die Würdigung der regionalen Bedeutung des LLG-Vorhabens für das Land Burgenland zur Verfügung; vor allem hat Österreich den Zusammenhang zwischen den Investitionskosten und der regionalen Zielsetzung erklärt.

(52) Bezüglich der Beeinträchtigung des Wettbewerbs muss die Kommission in diesem speziellen Fall prüfen, ob Lyocell und Viskosefasern zwei verschiedenen Produktmärkten angehören oder demselben Produktmarkt zuzuordnen sind. Da sich die Entwicklungstendenz und die Marktaussichten bei Lyocell erheblich vom allgemeinen Abwärtstrend auf dem Gesamtmarkt für Viskosefasern unterscheiden, sodass man von zwei unterschiedlichen Produktmärkten ausgehen muss, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Investition der LLG nur in geringem Maße auf den Wettbewerb auswirkt. Bereits in ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 hatte die Kommission angemerkt, dass Österreich davon ausgeht, dass Lyocell-Fasern einem anderen Produktmarkt angehören als Viskosefasern. Diese Einschätzung wird durch frühere Stellungnahmen von Konkurrenten bestätigt. Die Kommission hat in dem genannten Beschluss ferner darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Entscheidung vom 30. Juni 1998, in der Fusionssache Nr. IV/M.1182 - Akzo Nobel/Courtaulds(9) zu ähnlichen Ergebnissen gelangt war. Angesichts der Tatsache, dass Lyocell nach Auffassung von Kunden andere Eigenschaften aufweist als herkömmliche Viskosefasern, sowie in Anbetracht des Umstands, dass Lyocellfasern (und Tencelfasern) deutlich teurer (etwa doppelt so teuer) sind, geht die Kommission in diesem Fall davon aus, dass zwei ausreichend verschiedene Produktmärkte bestehen, womit die Auswirkungen auf den Wettbewerb relativ begrenzt bleiben.

(53) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Beurteilung, und angesichts der Förderfähigkeit von "Grundstücken" in den Leitlininen (Punkt 4.8), kann die Kommission diese Ad-hoc-Investitionsbeihilfe mit regionaler Zielsetzung genehmigen, sofern die Gesamthöhe der Beihilfe die für das Land Burgenland geltende Hoechstgrenze für Regionalbeihilfen - ein Nettosubventionsäquivalent von 40 % - nicht überschreitet (siehe nachfolgende Beurteilung in den Erwägungsgründen 54 bis 66).

(54) Maßnahme 5: Zweckgebundene stille Beteiligung von 21,8 Mio. EUR:

Mit Schreiben vom 15. März 1999 bestätigte Österreich, dass die Kapitalbeteiligung nicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde. In ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 hatte die Kommission festgestellt, dass die Maßnahmen als Beihilfe, und zwar als zinsgünstiges Darlehen anzusehen ist. Da nach den schriftlichen Erklärungen Österreichs marktübliche Zinsen nach Ablauf von 30 Jahren erhoben werden, hat das zinsvergünstigte Darlehen eine Laufzeit von 30 Jahren, und erhält die WiBAG eine Verzinsung von 1 % auf das zur Verfügung gestellte Kapital.

(55) In Bezug auf Maßnahme 5 erbrachte Österreich mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 weitere Nachweise für die regionale Bedeutung der Beihilfe und stellte klar, dass die Beihilfe im Rahmen des im Burgenland-Vertrag verankerten Gesamtmaßnahmepakets gewährt wurde. Demnach besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Zweck der Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung einerseits und den förderfähigen Kosten sowie dem seinerzeit konzipierten Investitionszeitplan andererseits, die bereits früher zur Verfügung gestellt wurden. Im Hinblick auf Maßnahme 5 billigt die Kommission daher die Begründung dieser stillen Beteiligung mit einer regionalen Zielsetzung.

(56) Die Kommission hat sich vergewissert, dass die Maßnahme als förderbare Kosten im Rahmen der Leitlinien zulässig sind. Tatsächlich wurde das Beteiligungskapital, wie im Burgenland-Vertrag spezifiziert, für Investitionen in Anlagen verwendet. Aus diesem Grund sieht die Kommission die regionale Ausrichtung der Beihilfe als gerechtfertigt an.

(57) Österreich macht geltend, dass sich das Beihilfeaequivalent der stillen Beteiligung auf 12,3 Mio. EUR, berechnet anhand marktüblicher Zinssätze, beläuft. Die Kommission hat allerdings Referenzzinssätze veröffentlicht, die sie bei der Ex-ante-Berechnung des Beihilfeaequivalents einer solchen Zinsbezuschussungsregelung für Darlehen verwende(10). Die Referenzsätze sollen die Durchschnittshöhe der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige (5 bis 10 Jahre) mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln. Die stille Beteiligung hat aber eine Laufzeit von 30 Jahren. Daher hält die Kommission, basierend auf ihrer Erfahrung, es für vernünftig und angemessen, die aktuellen Zinssätze für die verbleibenden 25 Jahre zugrunde zu legen, um den Bezugszeitraum so kurz wie möglich zu halten, und für die zurückliegenden Jahre den am Tag der Gewährung der Beihilfe geltenden Referenzsatz anzuwenden. Folglich entspricht das Beihilfeaequivalent einem Betrag von 15,38 Mio. EUR.

(58) Maßnahme 6: Bereitstellung einer Beihilfe in unbekannter Höhe in Form der Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrastruktur:

Mit Schreiben vom 27. April 2000 legte Österreich neue Vereinbarungen zwischen der LLG und der BPH sowie zwischen der LLG und der WHS vor, denen zufolge die LLG an den Infrastrukturkosten beteiligt wird, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Anschlüssen anfielen. In diesen Verträgen ist festgelegt, dass die LLG insgesamt 0,7 Mio. EUR für Straßen, Abwasserentsorgungsanlagen, Stromleitungen, Gas- und sonstige Versorgungsleitungen zur Medienzentrale, Wasseranschluss und Brandschutzeinrichtungen entrichtet. Diese Summe entspricht nach österreichischen Angaben 24 % der Gesamtkosten für diese Infrastruktureinrichtungen im Business Park. Neben diesen Ausgaben trägt die LLG künftig auch selbst die Kosten für die Erweiterung der Infrastruktur auf ihrem eigenen Gelände in Höhe von 2,4 Mio. EUR. Schließlich bezahlt die LLG innerhalb von 15 Jahren 0,3 Mio. EUR für den Bahnanschluss.

(59) Ausgehend von der Beurteilung dieser Verträge und den vollständigen Informationen, welche teilweise auch in der Form eines unabhängigen Gutachtens vorgelegt wurden, über die Finanzen der Unternehmen WHS und BHP, die die Erschließungsarbeiten durchgeführt hatten, gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die LLG angesichts der Tatsache, dass sie nunmehr für die Bereitstellung der Anschlüsse zahlt, nicht von der Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrastruktur profitiert. In die Beurteilung der Kommission fand auch das von Österreich vorgebrachte Argument Eingang, dass die LLG der erste und wichtigste Investor an diesem Standort war. Daher läge die Gewährung von Vorzugsbedingungen im geschäftlichen Interesse sowohl der BPH als auch der WHS. Diese Behauptungen wurden durch die Finanzdaten und die Begründungen untermauert, die für den Zeitpunkt der Errichtung des Business Park vorgelegt worden sind.

(60) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Bereitstellung der Infrastruktur für die LLG durch die Unternehmen WHS und BPH kein Element einer staatlichen Beihilfe beeinhaltet.

(61) Maßnahme 7: Beurteilung der Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 5,37 Mio. EUR:

Um beurteilen zu können, ob das genehmigte Umweltförderungsgesetz korrekt angewandt wurde, musste die Kommission prüfen, ob die zu fördernde Investition eindeutig für "Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung" im Sinne von § 23 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der Umweltförderungsrichtlinien bestimmt war. In der Antwort vom 4. Oktober 1999 argumentierte Österreich erneut, dass der Umweltnutzen der spezifizierten Ausrüstung nur im Vergleich zu dem alten Viskose-Produktionsverfahren nachgewiesen werden kann.

(62) Österreich macht geltend, dass es sich bei dem neuen Lyocell-Verfahren um eine Produktinnovation handelt. Demzufolge könne ein Vergleich nur mit dem ähnlichsten Vorgänger-Produktionsverfahren angestellt werden, d. h. mit dem herkömmlichen Viskose-Produktionsverfahren. Ferner vertritt Österreich die Ansicht, dass die Beurteilung anhand des Umweltförderungsgesetzes sich nicht auf einen Vergleich der Endprodukte und der jeweils relevanten Märkte stützen muss, sondern auf die Produktionsverfahren der nächstbesten Alternativen gestützt werden kann. Zur Untermauerung dieser Argumentation hat Österreich weitere Nachweise über die Anwendung dieser Regelung vorgelegt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2000 lieferte Österreich als Beleg alle Unterlagen, die der seinerzeitigen Entscheidung der ÖKK als Begründung zugrundelagen.

(63) Außerdem forderte die Kommission weitere Informationen über die förderfähigen Kosten, die eindeutige Zuordnung zu bestimmten Ausrüstungsbestandteilen, den Umweltnutzen dieser Ausrüstung und über Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass die förderfähigen Kosten zusätzlich aus anderen Quellen bezuschusst werden, einschließlich der Frage einer gleichzeitigen Finanzierung von Forschung und Entwicklung. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 hat Österreich Angaben zu den genauen Kosten der förderfähigen Posten gemacht und die Möglichkeit einer doppelten Förderung im Zusammenhang mit Beihilfen für Forschung und Entwicklung auf der Grundlage einer Kofinanzierung durch die EU ausgeschlossen. Nach Abschluss des Investitionsvorhaben ist die Zuordnung zu den einzelnen förderfähigen Kostenpositionen nunmehr eindeutig nachweisbar.

(64) Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 trug Österreich weiter zur Klärung des Potentials der Investition in Bezug auf die Verringerung der Umweltverschmutzung bei. Es lieferte u. a. Erklärungen, nach denen die LLG mit diesen förderfähigen Ausrüstungsbestandteilen in dem Streben nach weiterem Umweltnutzen über Mindestspezifikationen hinausging. Ferner legte Österreich mit Schreiben vom 25. Februar 2000 ein Gutachten vor, in dem auch der quantitative Aspekt des Umweltnutzens der betreffenden Ausrüstungsbestandteile ausführlich erörtert wird. Die Kommission sieht dieses Gutachten als weiteren Beweis für die hohen zusätzlichen Umweltbeiträge dieser Investition an.

(65) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Österreich nachgewiesen hat, dass sich das Viskose-Produktionsverfahren als die nächstbeste Alternative für einen Vergleich des Umweltnutzens in diesem Fall erweist. Unter Berücksichtigung der neuen Angaben über förderfähige Kosten und den möglichen Umweltnutzen dieser Kostenpositionen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass Österreich die genehmigte Umweltschutzbeihilferegelung Nr. N 93-148 korrekt angewendet hat. Bei ihren Berechnungen kann die Kommission demzufolge von einer Beihilfeintensität von 50 % der förderfähigen Kosten für ein Pilotprojekt ausgehen; sie betrachtet die Beihilfe als bestehende Beihilfe.

(66) Berechnung der Gesamtbeihilfeintensität:

Die Kommission musste überprüfen, ob die Gesamtheit der Beträge, die im Rahmen einer Investitionsbeihilfe mit regionaler Zielsetzung an die LLG flossen, nicht die für das Land Burgenland zulässige Regionalbeihilfehöchstgrenze überschreitet. Diese betrug zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe 40 % Nettosubventionsäquivalent. Für diese Beurteilung hat die Kommission zudem die übrigen unter Erwägungsgrund 11 genannten Maßnahmen zugunsten des Unternehmens mitberücksichtigt. Bei zeitlicher Abzinsung ermittelt die Kommission eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 54,9 Mio. EUR brutto, die nach Steuern einem Nettosubventionsäquivalent von 39,7 Mio. EUR entspricht. Bezogen auf die förderfähigen Kosten von 108,7 Mio. EUR ergibt sich eine Beihilfeintensität von 37 %, d. h., die Regionalbeihilfehöchstgrenze von 40 % wird nicht überschritten.

(67) Bei der Umweltschutzbeihilfe von 5,37 Mio. EUR bei förderfähigen Kosten von 10,74 Mio. EUR wird die Beihilfehöchstintensität von 50 %, die bei Pilotprojekten im Rahmen der Umweltschutzbeihilferegelung Nr. N 93-148 zulässig ist, eingehalten.

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(68) Die Maßnahmen 1 Buchstaben b) bis e), sowie 2, 3 und 6 werden nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Paragraph 1 des EG-Vertrags betrachtet. Maßnahmen 4, 5 und 7 sind Ad-Hoc-Regionalbeihilfen für Investitionen. Die Maßnahmen 1 Buchstabe a) und 7 sind bestehende Beihilfen, da sie eine korrekte Anwendung genehmigter Beihilfeprogramme sind. Die Kommission erachtet die geplante Investitionsbeihilfe in Höhe von 54,9 Mio. EUR (netto 39,7 Mio. EUR) und die Umweltschutzbeihilfe von 5,37 Mio. EUR für mit dem EG-Vertrag vereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die Österreich der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG (LLG), Heiligenkreuz, durch die Leistung von Bürgschaften in Höhe von 35,80 Mio. EUR (eine Bürgschaft eines Konsortiums von Geschäftsbanken und von öffentlichen Banken in Höhe von 21,8 Mio. EUR und drei Bürgschaften der Wirtschaftspark Heiligenkreuz Servicegesellschaft mbH (WHS) in Höhe von 1,4 Mio. EUR, 10,35 Mio. EUR und 2,25 Mio. EUR) sowie durch einen Grundstückspreis von 4,4 EUR pro m2 beim Erwerb eines Industriegeländes von 120 ha, durch Festpreisgarantien des Landes Burgenland für die Bereitstellung von Betriebsmedien und durch die Bereitstellung einer Beihilfe in unbekannter Höhe in Form der Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrakstruktur gewährt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne der Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Die Beihilfe, die Österreich der LLG durch die Leistung einer Bürgschaft in Höhe von 14,5 Mio. EUR durch die WiBAG gewährt hat, steht mit der von der Kommission unter der Nr. 542/95 genehmigten Bürgschaftsrichtlinie im Einklang.

Die Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 5,37 Mio. EUR steht mit den von der Kommission unter der Nr. N 93/148 genehmigten Umweltförderungsrichtlinien im Einklang.

Artikel 3

Die Einzelbeihilfen, die Österreich in Höhe von 0,4 Mio. EUR in Form einer Beihilfe zum Grundstückserwerb und in Höhe von 21,8 Mio. EUR in Form einer stillen Beteiligung gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2000

Für die Kommission

Philippe Busquin

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 9 vom 13.1.1999, S. 6.

(2) lm Juli 1998 wurde Courtaulds plc Teil von Akzo Nobel, einem internationalen Unternehmen für pharmazeutische Produkte, Überzüge, Chemikalien und Fasern das seinen Hauptsitz in den Niederlanden hat.

(3) Vgl. Fußnote 1.

(4) BGBl. Nr. 182/1993

(5) ABl. C 253 vom 4.9.1999, S. 4.

(6) Angemeldet unter N 542/95: Richtlinie betreffend die Übernahme von Bürgschaften für Kredite und Darlehen gemäß dem Gesetz vom 24. März 1994, LGBl. Nr. 33/1994, über Maßnahmen zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Entwicklung im Burgenland, Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG.

(7) Vgl. Fußnote 6

(8) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(9) ABl. C 265 vom 22.8.1998, S. 28.

(10) Siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3).